Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1981, Az.: 1 StR 508/81
Revisionsgrund der Nichteinhaltung der für den Ausschluss der Öffentlichkeit gesteckten Grenze; Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Angeklagten, weil Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich zur Sprache kommen, durch deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen des Angeklagten verletzt werden; Zubilligung von Strafmilderung im Falle eines Totschlages einer Frau durch den Ehemann; Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Kränkung und dem im Zorn verübten Totschlag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1981
- Aktenzeichen
- 1 StR 508/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bamberg - 20.02.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1982, 27
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessgegner
Landwirt Pankraz W. aus U., geboren am ... 1949 in B.
Amtlicher Leitsatz
Im Rahmen der ersten Alternative des § 213 StGB kommt es nicht entscheidend darauf an, wie der Täter die Beleidigung verstanden hat; maßgebend ist der objektive Erklärungswert.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. September 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus E. als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 20. Februar 1981 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrensrüge und der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Verfahrensrüge, mit der die Revision Verletzung der §§ 338 Nr. 6 StPO, 172 Nr. 2 GVG geltend macht, ist nicht begründet.
Das Landgericht hat am ersten Tage der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Angeklagten über den Verlauf seiner Ehe ausgeschlossen, weil Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich zur Sprache kommen würden, durch deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen des Angeklagten verletzt werden würden. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe die damit für den Ausschluß der Öffentlichkeit gesteckte Grenze nicht eingehalten, weil der Angeklagte während dieses Verfahrensabschnittes nicht nur zum Verlauf seiner Ehe, sondern auch zu seinem persönlichen Werdegang Angaben gemacht habe; zudem sei ihm auszugsweise das Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen K. vorgehalten worden, zu der er sich erklärt habe. Die Rüge muß erfolglos bleiben.
Wie sich aus dem insoweit beweiskräftigen Sitzungsprotokoll ergibt, erklärte sich der Angeklagte nach Räumung des Sitzungssaales "nunmehr weiter zu seinem persönlichen Werdegang, insbesondere über den Verlauf seiner Ehe". Das Gewicht der Angaben des Angeklagten lag damit auf dem Verlauf seiner Ehe; wenn er daneben Angaben zu seinem Werdegang machte, nachdem er sich dazu bereits in öffentlicher Sitzung geäußert hatte, muß davon ausgegangen werden, daß insoweit persönlicher Werdegang und Verlauf der langjährigen Ehe nicht zu trennen waren und gemeinsam erörtert werden mußten. Ein Verfahrensfehler ist daher insoweit nicht erwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 198; BGH MDR 1979, 70).
Im Ergebnis das gleiche gilt für die Erklärungen, die der Angeklagte zu der ihm vorgehaltenen Aussage des Zeugen K. abgab. Dieser Zeuge hatte vor der Polizei auch Angaben zum Verlauf der Ehe des Angeklagten gemacht. Da der Vorhalt ausweislich des Sitzungsprotokolls nur auszugsweise erfolgt war, kann angenommen werden, daß er nur den Teil der Aussage des Zeugen K. betraf, in der dieser sich zur Ehe des Angeklagten äußerte und daß auch der Angeklagte sich nur dazu erklärt hat. Jedenfalls ist das Gegenteil nicht bewiesen.
2.
Die Sachrüge kann gleichfalls nicht durchdringen.
a)
Gegen den Schuldspruch wegen Totschlags bestehen keine rechtlichen Bedenken; die Revision erhebt insoweit auch keine besonderen Angriffe.
b)
Ebenso hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei durch eine schwere Beleidigung von der Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch zur Tat hingerissen worden, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Ob eine Kränkung als schwer anzusehen ist, ist Sache tatrichterlicher Würdigung und nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden (BGH, Urteil vom 17. März 1977 - 4 StR 665/76, mitgeteilt bei Holtz MDR 1977, 638). Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Kränkung und der im Zorn verübten Tat braucht entgegen der Meinung der Revision nicht gegeben zu sein (BGH GA 1970, 214). Insoweit bestehen allerdings gegen die Würdigung, die das Landgericht den Worten "Bei einem Krüppel bleibe ich sowieso nicht!", zukommen läßt, rechtliche Bedenken. Der Angeklagte hat sie nach den Feststellungen auch als höhnische Anspielung auf bessere sexuelle Fähigkeiten K. verstanden; ob sie wirklich so gemeint waren, läßt der Tatrichter offen. Darauf, wie der Täter eine Äußerung verstanden hat, kann es jedoch nicht entscheidend ankommen. Maßgebend muß der objektive Erklärungswert sein; denn allein die Vorstellung des Täters, gekränkt worden zu sein, kann nicht die Anwendung der Strafmilderung nach § 213 1. Alternative StGB rechtfertigen (BGHSt 1, 203; BGH, Urteil vom 20. November 1964 - 4 StR 408/64; LK-Jähnke, StGB, 10. Aufl., § 213 Rdn. 9; a.A. Dreher-Tröndle StGB, 40. Aufl., § 213 Rdn. 7).
Indessen kommt es auf diese Frage hier nicht entscheidend an. Auch wenn sich die Äußerung der Ehefrau nur auf eine bereits früher erwogene Bandscheibenoperation beim Angeklagten bezogen hätte (UA S. 16), stellten doch ihre Worte und das darin angekündigte Vorhaben insgesamt eine schwere Kränkung dar. Dafür würde zwar das Hinausstreben der Ehefrau aus der Ehe und der von ihr eingeräumte Ehebruch für sich noch nicht ausreichen. Dem Landgericht ist aber darin zuzustimmen, daß die Ankündigung des abrupten Auszugs zum Liebhaber unter Mitnahme der Kinder und die Bezeichnung des Ehemannes als "Krüppel", nach allem, was vorhergegangen war, gleichsam "der Tropfen war, der das Faß zum Überlaufen brachte" (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1978 - 1 StR 58/78; Urteil vom 31. Januar 1979 - 2 StR 522/78, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979, 456). Nach alledem wies das Tatgeschehen Besonderheiten auf, die die Zubilligung von Strafmilderung nach § 213 1. Alternative StGB rechtfertigen.
Auch sonst weisen die Strafzumessungserwägungen des landgerichten Urteils keine Rechtsfehler auf. Nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof.Dr. S., denen sich das Landgericht angeschlossen hat, besaß der Angeklagte keine "Antenne" für die geheimen Wünsche seiner Frau (UA S. 34). Es kann ihm daher entgegen der Meinung der Revision kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er auf ihre Probleme nicht einging.
Im Ergebnis das gleiche gilt für die Beanstandung, das Landgericht habe nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß die objektiven Kriterien des Mordmerkmals "heimtückisch" vorlagen. Da das Landgericht die subjektiven Voraussetzungen dieses Tatbestandsmerkmals rechtsfehlerfrei verneint hat (UA S. 49), mußte dieser Gesichtspunkt außer Betracht bleiben.
c)
Schließlich kann auch die zugebilligte Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht beanstandet werden. Der insoweit von der Revision behauptete Widerspruch liegt nicht vor; die Feststellung, die Selbstmorddrohungen des Angeklagten hätten in erster Linie appellativen Charakter gehabt, steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, sie seien auch ernst gemeint gewesen. Ebenso kann der Revision nicht darin zugestimmt werden, wenn sie meint, Gesichtspunkte, die für die Findung des gesetzlichen Strafrahmens maßgebend waren, dürften bei der Beurteilung nach § 56 Abs. 3 StGB nicht verwertet werden; im Gegenteil bedarf diese Frage einer Gesamtwürdigung aller Tat und Täter kennzeichnenden Umstände (BGHSt 24, 40, 46).
Kuhn
Ulsamer
Maul
Foth