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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1964, Az.: 4 StR 408/64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1964
Aktenzeichen
4 StR 408/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Totschlag

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. November 1964,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Münster vom 10. Juli 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

2

Das Schwurgericht hat daraus, daß der Angeklagte einen einzigen gezielten kräftigen Stoß mit seinem scharfgerchliffenen, spitzigen Finnendolch in die Brust des L. geführt hat, geschlossen, daß er nicht blindlings zugestochen hat, sondern in der Absicht, L. zu töten. Dieser auf tatsächlichem Gebiet liegende Schluß enthält keinen Denkfehler oder Widerspruch; er ist daher rechtlich unbedenklich.

3

Frei von Rechtsirrtum sind auch die Ausführungen des Schwurgerichts zur Frage der Notwehr und der Notwehrüberschreitung (§ 53 Abs. 3 StGB). Es hat festgestellt, daß der Angeklagte die Wohnung L. in der Absicht betreten hat, dienen körperlich zu mißhandeln und daß er dabei mit einer massiven Gegenwehr L. rechnete. Die Ansicht des Schwurgerichts, daß es unter solchen Umständen dem Angeklagten zuzumuten war, die Wohnung zu verlassen, nachdem L. einen Stuhl nach ihm geworfen hatte, daß somit die Abwehr weiterer Angriffe mittels eines tödlichen Messerstiches rechtsmißbräuchlich war, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 245, 248 [BGH 02.10.1953 - 3 StR 151/53] unten; NJW 1962, 308). Der Rückzug war dem Angeklagten nach den Feststellungen nicht abgeschnitten. Der Zusammenhang ergibt zudem, daß der Angeklagte den Stich nicht mit Verteidigungswillen geführt hat, sondern in angreiferischer Absicht.

4

Der Strafausspruch beruht jedoch möglicherweise auf einer Rechtsirrtum. Es trifft zwar zu, daß der Strafmilderungsgrund der Reibung zum Zorn (§ 213 StGB) dem Totschläger nicht zugute könnt, der irrtümlicherweise die tatsächlichen Voraussetzungen des Milderungsgrundes annimmt (BGHSt 1, 203). Das Schwurgericht konnte aber bei der Prüfung der Frage, ob andere mildernde Umstände vorhanden sind, sowie bei der Strafzumessung auch die Tatsache berücksichtigen, daß sich der Angeklagte, wenn auch auf Grund des nicht entschuldbaren Irrtums, Lutzack habe seine Frau mißhandelt, von diesem herausgefordert glaubte. Es konnte ferner berücksichtigen, daß L. den Angeklagten durch seinen tätlichen Angriff, wenn auch nicht ohne dessen Schuld, gereizt hatte. Zwar war das Schwurgericht hierzu rechtlich nicht verpflichtet. Da es aber in seinen ausführlichen und sonst rechtsirrtumsfreien Ausführungen zur Frage mildernder Umstände und zum Strafmaß nicht auf diese Gesichtspunkte eingeht, obwohl dies nahelag, ist nicht auszuschließen, daß es ihre Bedeutung für die Anwendung des § 213 StGB und für die Strafzumessung verkannt hat.

Krumme
Flitner
Börtzler
Mayr
Spiegel