Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.09.1992, Az.: BVerwG 8 C 16/90
Kosten des Vorverfahrens; Teilabhilfe; Verhätnismäßige Teilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 16/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12960
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 13.10.1989 - AZ: 7 A 72/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBerA 1993, 12-16
- DÖV 1994, 83 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 1099 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Gibt die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch nur teilweise statt und weist sie ihn im übrigen zurück, so sind die Kosten des Vorverfahrens verhältnismäßig zu teilen.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel,
Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1989 aufgehoben.
Die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides der Musterungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung I vom 8. März 1989 wird aufgehoben, soweit sie anordnet, dem Beigeladenen mehr als zwei Fünftel seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen - einschließlich der Gebühren und Auslagen des von ihm hinzugezogenen Rechtsanwalts - zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Gründe
I.
Mit Musterungsbescheid vom 17. Mai 1988 entschied der Musterungsausschuß bei dem Kreiswehrersatzamt K..., der Beigeladene sei wehrdienstfähig und stehe für den Wehrdienst zur Verfügung. Der Beigeladene erhob durch Schreiben eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts Widerspruch mit der Begründung, er sei nicht wehrdienstfähig. Durch nachfolgende Schreiben seines Bevollmächtigten beantragte er des weiteren seine Zurückstellung vom Wehrdienst, da er in seinem Reinigungsbetrieb unentbehrlich sei. Die Musterungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung I änderte durch Widerspruchsbescheid vom 8. März 1989 den Musterungsbescheid und stellte den Beigeladenen wegen Unentbehrlichkeit für den eigenen Gewerbebetrieb bis zum 1. April 1991 vom Wehrdienst zurück. Den Widerspruch gegen den Tauglichkeitsgrad wies sie zurück. Zugleich entschied sie, der Beigeladene stehe nach Ablauf der ihm gewährten Zurückstellungsfrist für den Grundwehrdienst zur Verfügung. Die im Widerspruchsbescheid getroffene Kostenentscheidung lautet:
"Das Verfahren ist kostenfrei. Die Kosten der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten werden erstattet."
Gegen diese Kostenentscheidung hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung I, Klage erhoben und geltend gemacht, der Beigeladene müsse 6/10 seiner Kosten selbst tragen, da sein Widerspruch teilweise erfolglos geblieben sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Da die Musterungskammer die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu Recht als notwendig erachtet habe und diese Entscheidung für den - gegen die Verfügbarkeitsentscheidung des Musterungsbescheides erhobenen - Widerspruch nur einheitlich getroffen werden könne, komme eine Kostenquotelung nicht in Betracht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, die die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt und beantragt, die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides vom 8. März 1989 aufzuheben, soweit sie anordnet, dem Beigeladenen mehr als zwei Fünftel seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen - einschließlich der Gebühren und Auslagen des von ihm hinzugezogenen Rechtsanwalts - zu erstatten.
Die Beklagte und der Beigeladene sind im Revisionsverfahren nicht anwaltlich vertreten.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Der Klage ist stattzugeben.
spruchsbescheides kann isoliert aus von der Hauptsache unabhängigen Gründen angefochten werden. § 158 Abs. 1 VwGO findet keine Anwendung. Eines erneuten Vorverfahrens bedarf es vor Klageerhebung nicht (vgl. Urteile vom 6. Dezember 1963 - BVerwG VII C 76.63 - BVerwGE 17, 246 <249>, vom 18. Dezember 1975 - BVerwG V C 47.74 - Buchholz 424.01 § 147 FlurbG Nr. 3 S. 1 <4> und vom 14. November 1979 - BVerwG 8 C 35.79 - BWV 1981, 135; Beschlüsse vom 1. August 1969 - BVerwG VI C 58.66 - BVerwGE 32, 346 <347> und vom 19. Juli 1974 - BVerwG VII B 33.74 - amtl. Umdruck S. 3 <n. v.>).
Die Klägerin ist in dem vorliegenden Insichprozeß prozeßführungs- und klagebefugt. Gegenstand der Anfechtungsklage der Wehrbereichsverwaltung nach § 35 Abs. 2 WPflG kann nicht nur der Musterungsbescheid, sondern auch der Widerspruchsbescheid der Musterungskammer sein, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO gerade durch diesen das Musterungsverfahren abschließenden Bescheid herbeigeführt wird (vgl. Urteil vom 26. November 1970, a.a.O. S. 319). Von dem Erfordernis, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen (§ 42 Abs. 2 VwGO), ist die Klägerin durch § 35 Abs. 2 WPflG gesetzlich befreit (vgl. Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 17.72 - BVerwGE 45, 207 <210>).
Sinn der in § 35 Abs. 2 WPflG vorgesehenen Zulässigkeit von Insichprozessen ist freilich in erster Linie die Wahrung des von der Wehrbereichsverwaltung wahrzunehmendenöffentlichen Interesses daran, unrichtige Sachentscheidungen der Musterungsausschüsse und Musterungskammern, deren Mitgliedern Weisungen für den Einzelfall nicht erteilt werden dürfen (§ 19 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 7 Satz 1 WPflG), zu korrigieren. Mit Blick auf den gleichartigen Gesetzeszweck des § 18 Abs. 2 Satz 1 KDVG hat der 6. Senat (Beschluß vom 25. Januar 1989 - BVerwG 6 B 84.88 - Buchholz 448.6 § 18 KDVG Nr. 3 S. 5 f.) ein Klagerecht der Wehrbehörden zur Geltendmachung der Unrichtigkeit solcher Verfahrenshandlungen verneint, die Das Rubrum ist auf der Klägerseite von Amts wegen zu berichtigen. Klägerin ist nicht die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung I, sondern die Wehrbereichsverwaltung I selbst. Nach § 35 Abs. 2 WPflG kann (auch) "die Wehrbereichsverwaltung gegen den Musterungsbescheid Anfechtungsklage erheben oder Rechtsmittel einlegen". Diese wehrpflichtrechtliche Sonderregelung räumt in Abweichung von § 61 VwGO (vgl. dazu Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 17.72 - BVerwGE 45, 207 <208>) der Wehrbereichsverwaltung als Behörde die Parteifähigkeit vor den Verwaltungsgerichten ein (vgl. Urteile vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 89.68 - BVerwGE 36, 317 <320 f.>, vom 1. Juli 1971 - BVerwG VIII C 105.68 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 10 S. 14 <17>, vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 43.73 - BVerwGE 44, 17 <23>, vom 5. November 1975 - BVerwG VI C 112.73 - <n. v.> und vom 19. März 1976 - BVerwG VI C 33.75 - Dok.Ber. A 1976, 245; Beschluß vom 12. September 1972 - BVerwG VIII C 90.71 - <n. v.>; Hahnenfeld/Boehm-Tettelbach, WPflG, 1. - 3. Aufl., Stand: 1. Oktober 1988, § 35 Rdnr. 5; s. auch Beschluß vom 25. Januar 1989 - BVerwG 6 B 84.88 - Buchholz 448.6 § 18 KDVG Nr. 3 S. 5 f.; Urteil vom 12. Oktober 1989 - BVerwG 6 C 38.88 - Buchholz 448.6 § 18 KDVG Nr. 4 S. 7 <8 ff.>). Dementsprechend ist im Rubrum statt der Bundesrepublik Deutschland die Wehrbereichsverwaltung als Klägerin aufzuführen. Darin liegt kein Austausch der Klägerinnen, dem im Revisionsverfahren das Verbot der Klageänderung (auch in Gestalt eines Parteiwechsels) entgegenstünde (§ 142 VwGO). Mit der Änderung des Rubrums wird vielmehr lediglich klargestellt, daß die bisher als Vertreterin der klagenden Körperschaft bezeichnete Behörde selbst die Rechtsstellung eines Beteiligten hat (vgl. zum umgekehrten Fall: Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 <21 f.> und - BVerwG 8 C 116.86 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 4 S. 50 <51>).
Die Zulässigkeit der Klage bejaht das angefochtene Urteil im Ergebnis zu Recht. Die Kostenentscheidung eines Wider-
keinen Einfluß auf die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren des Kriegsdienstverweigerers gehabt haben. Der vorliegende Streit betrifft hingegen keine für die Sachentscheidung unerhebliche Verfahrensfrage. Die Klage richtet sich vielmehr gegen eine zusätzliche selbständige Beschwer der Bundesrepublik Deutschland durch den Widerspruchsbescheid (vgl. § 79 Abs. 2 VwGO; Urteile vom 6. Dezember 1963, a.a.O. S. 249 und vom 10. April 1978 - BVerwG 6 C 27.77 - BVerwGE 55, 299 <300>; Beschluß vom 1. August 1969, a.a.O. S. 347).
Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die mit der Klage begehrte Korrektur der ihrer Rechtsansicht nach falschen Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides kann sie nicht auf andere, insbesondere weniger aufwendigere, Weise als durch den Insichprozeß erreichen. Anders als in dem durch Urteil des Senats vom 6. November 1991 - BVerwG 8 C 10.90 - (Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 113 S. 27 <28 ff.>) entschiedenen Fall besteht hier namentlich nicht die Möglichkeit der Beilegung von Meinungsunterschieden mit behördlichen Mitteln durch eine gemeinsame Entscheidungsspitze (vgl. hierzu auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Auflage 1991, § 63 Rdnr. 8 a).
Bundesrecht verletzt jedoch die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die gebotene Einheitlichkeit der Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren hindere die von der Klägerin begehrte Kostenquotelung. Diese Folgerungsweise verkennt das Verhältnis von Kostengrundentscheidung (Kostenlastentscheidung) und Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten.
§ 80 VwVfG ergänzt die in §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO getroffene Regelung, in welchen Fällen im Vorverfahren eine Kostenentscheidung zu ergehen hat, in Richtung auf den Inhalt der Kostenentscheidung (st. Rspr.; vgl. Urteile vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 29.80 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 6 S. 2 <5> und vom 23. Februar 1982 - BVerwG 7 C 72.79 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 10 S. 7 <9>; Beschluß vom 1. September 1989 - BVerwG 4 B 17.89 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 29 S. 23 <24>). In Übereinstimmung mit dem Grundprinzip des gerichtlichen Kostenrechts (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 154 Abs. 1 VwGO) bestimmt § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG als Regel, daß der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Welche Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, ist grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren von der für die Kostenfestsetzung zuständigen Behörde (vgl. § 80 Abs. 3 VwVfG) zu prüfen und zu entscheiden. Das würde auch für die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren gelten, wenn nicht § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG eine dem § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nachgebildete Sonderregelung träfe (vgl. Urteil vom 18. April 1988 - BVerwG 6 C 41.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 10 <13 f.>). Danach bestimmt die Kostenentscheidung der gemäß §§ 72, 73 Abs. 3 VwGO zuständigen Behörde, d.h. bei Erlaß eines Widerspruchsbescheides der Widerspruchsbehörde (vgl. etwa Beschluß vom 29. Oktober 1986 - BVerwG 6 B 144.85 - BVerwGE 75, 107 <108 f.>), auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Eine dahin gehende (positive) Entscheidung ist zwar konstitutiv (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1986, a.a.O. S. 108; Urteil vom 18. April 1988, a.a.O. S. 15). Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 VwVfG, wonach die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren dann (aber auch nur dann) erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, ist aber keine "selbständige Anspruchsgrundlage", sondern knüpft an die auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 VwVfG zu treffende vorrangige Kostengrundendscheidung an. Die ebenfalls dem § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nachgebildete Vorschrift des § 80 Abs. 2 VwVfG ermöglicht lediglich, unter den in ihr bezeichneten Voraussetzungen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren in die nach § 80 Abs. 1 VwVfG zu erstattenden Kosten einzubeziehen. Die erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen eines notwendigerweise hinzugezogenen Bevollmächtigten sind nur Teil der Kosten, über deren Tragung zunächst nach § 80 Abs. 1 VwVfG zu entscheiden ist (vgl. Urteil vom 5. September 1984 - BVerwG 6 C 30.83 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 16 S. 17 <18>). Während die Kostengrundentscheidung nach §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 VwVfG darüber befindet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Widerspruchsführer die Erstattung seiner Kosten verlangen kann, erklärt eine positive Entscheidung nach § 80 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 VwVfG die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten hinsichtlich der Kostenart für erstattungsfähig. Auf der Grundlage dieser beiden Entscheidungen wird sodann die bezifferte Höhe des Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsbescheid nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bestimmt (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 7 C 93.86 - Buchholz 312 EntlG Nr. 53 S. 10 <13>). Die drei in Form von Verwaltungsakten ergehenden Entscheidungen (vgl. Urteile vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 <270> und vom 29. April 1988 - BVerwG 9 C 54.87 - Buchholz 402.25 § 20 AsylVfG Nr. 3 S. 1 <6>) bauen im Sinne einer stufenweisen Konkretisierung des Erstattungsanspruchs aufeinander auf (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1988, a.a.O. S. 12 f.). Dementsprechend entfaltet der Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren keine rechtlichen Wirkungen, wenn es an der von ihm vorausgesetzten Kostengrundentscheidung fehlt; er geht vielmehr in diesem Fall ins Leere (vgl. Urteile vom 10. Juni 1981, a.a.O. S. 4 f., vom 5. September 1984 - BVerwG 6 C 30.83 - BVerwGE 70, 58 <59 f.> und vom 15. Februar 1991 - BVerwG 8 C 83.88 - Buchholz 310 § 7 2 VwGO Nr. 14 S. 1 <4 f.>).
Grundlage der im isolierten Vorverfahren, an das sich kein gerichtliches Verfahren in der Sache anschließt, zu treffenden Kostenentscheidung ist entweder die Abhilfeentscheidung der Ausgangsbehörde oder der Widerspruchsbescheid. Denn erfolgreich im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Widerspruch nur dann, wenn das Vorverfahren durch eine Verwaltungsentscheidung abgeschlossen worden ist, die dem Widerspruch ganz oder teilweise abhilft oder stattgibt (vgl. Urteile vom 11. Mai 1981 - BVerwG 6 C 121.80 - BVerwGE 62, 201 <203 f.>, 10. Juni 1981, a.a.O. S. 5 und vom 23. Februar 1982, a.a.O. S. 9 f.). § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stellt allein auf einen solchen Erfolg des Widerspruchs ab; darauf, ob dieser nach der Rechtslage einen solchen Erfolg nicht hätte haben sollen, kommt es nicht an (vgl. Urteile vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 80.80 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 12 S. 12<14 f.>, vom 14. August 1987 - BVerwG 8 C 129.84 - Buchholz 316 § 80 VwGO Nr. 25 S. 7 <9> und vom 29. April 1988, a.a.O. S. 5 f.).
Die Kostenerstattungspflicht besteht nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ausdrücklich nur, "soweit der Widerspruch erfolgreich ist". "Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist", löst er keinen Kostenerstattungsanspruch des Widerspruchsführers aus, sondern belastet diesen im Gegenteil gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VwVfG regelmäßig mit zusätzlichen Kosten. Erfolgreich ist ein Widerspruch in dem Umfang, in dem ihm (abgeholfen oder) stattgegeben worden ist. Erfolglos geblieben ist er, soweit er förmlich zurückgewiesen worden ist oder soweit der Widerspruchsführer mit seinem sachlichen Begehren nicht durchgedrungen ist. Auch insoweit ist unerheblich, aus welchen Gründen der Widerspruch keinen Erfolg gehabt hat. Bei der Kostenentscheidung ist eine formale Betrachtungsweise geboten. Sie soll nicht mit "schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen" belastet werden (vgl. Begründung zu § 67 Entwurf VwVfG 1970, BT-Drucks. VI/1173, S. 75). Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist deshalb der Inhalt der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung (vgl. Urteil vom 11. Mai 1981 - BVerwG 6 C 121.80 - Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 10 S. 1 <2>), die bei einer auf die Kosten beschränkten isolierten Anfechtung bestandskräftig geworden ist und als solche nicht mehr in Frage gestellt werden kann (vgl. auch Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 9 C 54.87 - Buchholz 402.25 § 20 AsylVfG Nr. 3 S. 1 <5 f.>).
Bei teilweisem Stattgeben und teilweiser Zurückweisung des Widerspruchs hängt der Umfang der Kostenerstattung von dem Verhältnis des Erfolges zum Mißerfolg ab (vgl. die Begründung zu § 67 Entwurf VwVfG 1973, a.a.O. S. 75). Nur der auf den Teilerfolg entfallende verhältnismäßige Anteil der notwendigen Aufwendungen ist zu erstatten (vgl. Altenmüller, DVBl. 1978, 285 <287> und DÖV 1978, 906<909>, Kopp, VwVfG, 5. Aufl. 1991, § 80 Rdnr. 13; Busch, in: Knack <Herausg.>, VwVfG, 3. Auflage 1989, § 80 Rdnr. 4.3; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 3. Auflage 1990, § 80 Rdnr. 26, Obermayer, VwVfG, 2. Auflage 1990, § 80 Rdnr. 15, 16). Nach dem Wortlaut der gesetzlichen "Sowei"-Regelung kann nicht darauf abgestellt werden, ob und inwieweit die einzelne Aufwendung für den Erfolg oder Mißerfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ursächlich gewesen ist. Eine derartige im Schrifttum zum Teil (vgl. Meyer in: Meyer/Borgs-Maciejewski, VwVfG, 2. Auflage 1982, § 80 Rdnr. 33 u. 44 sowie Böhm, NJW 1977, 1720 <1721>) befürwortete Kostentrennung ist bei Rechtsanwaltskosten in der Regel praktisch nicht durchführbar (ebenso: Busch, a.a.O.; Stelkens, a.a.O.; Obermayer, a.a.O. Rdnr. 16). Das verdeutlicht der vorliegende Fall. Der vom Kläger mit seinem Widerspruch (nicht nur sachlich, sondern auch zeitlich betrachtet) in erster Linie erhobene Einwand der Wehrdienstunfähigkeit ist erfolglos geblieben. Weitere unter dem Blickwinkel der Ursächlichkeit abtrennbare Anwaltskosten sind ihm durch die spätere erfolgreiche zusätzliche (hilfsweise) Geltendmachung eines Zurück Stellungsgrundes im Vorverfahren nicht entstanden. An einen Ursachenzusammenhang von Aufwendung und Teilerfolg kann die in § 80 Abs. 1 VwVfG angeordnete verhältnismäßige Kostenverteilung demnach nicht anknüpfen. Das für die Kostenverteilung maßgebende Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen ist vielmehr zweckmäßigerweise in Bruchteilen abzumessen. Eine solche Quotelung ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben. Auch prozentuale oder ziffernmäßig bestimmte Kostenbelastungen, die dem Verhältnis von Erfolg und Mißerfolg Rechnung tragen, sind zulässig (ebenso: Stelkens, a.a.O.). Die in der gerichtlichen Praxis übliche Quotelung stellt aber jedenfalls in der Regel die - sich auch hier anbietende - einfachste und praktikabelste Methode der Kostenverteilung dar.
Im vorliegenden Fall fehlt es schon wegen der ausdrücklichen Zurückweisung des gegen Tauglichkeitsgrad gerichteten Widerspruchs des Beigeladenen nicht an einer Teilentscheidung des Widerspruchsbescheids, die die Feststellung ermöglicht, der Widerspruch sei nur teilweise ("soweit") erfolgreich gewesen. Die Annahme eines bloßen Teilerfolgs des Widerspruchs wird überdies durch einen Vergleich des mit dem Rechtsbehelf angestrebten Zieles des Beigeladenen und dem von ihm Erreichten bestätigt. Statt der in erster Linie begehrten Ausmusterung wegen Wehrdienstunfähigkeit mit der Folge des gesetzlichen Verbots seiner Heranziehung zum Wehrdienst (§ 9 WPflG) hat der Beigeladene lediglich eine befristete Zurückstellung vom Wehrdienst erlangt (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG).
Allerdings bedeutet auch die Wehrdienstausnahme des § 9 WPflG rechtlich nicht unbedingt die endgültige Freistellung des Betroffenen vom Wehrdienst. Denn auch ein als nicht wehrdienstfähig ausgemusterter Wehrpflichtiger ist auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde verpflichtet, sich einer erneuten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn Anhaltspunkte für eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes vorliegen. Das gilt für gediente wie für ungediente Wehrpflichtige (vgl. Urteile vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 89.83 - Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 9 S. 1<2 f.>, vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.85 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 11 S. 1 <2 f.> und vom 21. Oktober 1988 - BVerwG 8 C 89.86 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 25 S. 1 <2>). Erweist sich aufgrund der erneuten ärztlichen Untersuchung die Ausmusterung als von vornherein fehlerhaft, ist der rechtswidrige Ausmusterungsbescheid zurückzunehmen; stellt sich heraus, daß der Wehrpflichtige nunmehr wehrdienstfähig ist, so ist der Ausmusterungsbescheid gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zu widerrufen (vgl. Urteile vom 23. Mai 1986, a.a.O. S. 4 und vom 25. September 1987, a.a.O. S. 3). Gleichwohl ist die Rechtsposition eines ausgemusterten ungedienten Wehrpflichtigen mit Blick auf den von ihm angestrebten Einberufungsschutz ungleich stärker als die eines lediglich befristet vom Wehrdienst Zurückgestellten. Der vom Beigeladenen mit seinem Widerspruch erzielte Teilerfolg macht im Verhältnis zu dem weitergehenden Ausmusterungsbegehren weniger als die Hälfte aus. Die von der Klägerin vorgenommene Einschätzung des Verhältnisses von Erfolg und Mißerfolg mit 2/5 zu 3/5 geht jedenfalls nicht zu Lasten des Beigeladenen fehl. Die Frage, ob diese Quote nicht für den Beigeladenen noch zu günstig ausfällt, stellt sich nicht (vgl. § 88 VwGO).
Dementsprechend ist die angefochtene Kostengrundentscheidung antragsgemäß lediglich teilweise aufzuheben. Denn das Rechtsschutzziel der Klägerin wird bereits durch die Teilaufhebung des sie belastenden Teils der angefochtenen Kostenentscheidung erreicht. Einer erneuten Kostenlastentscheidung bedarf es ebensowenig wie eines erneuten Ausspruchs der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigen. Zwar sind die Kostengrundentscheidung und der Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für den Fall ihres Fehlens durch eine auf den Erlaß dieser Verwaltungsakte gerichtete Verpflichtungsklage zu erstreiten (vgl. Urteile vom 20. Mai 1987, a.a.O. S. 270, vom 14. August 1987, a.a.O. S. 8, vom 16. Dezember 1988, a.a.O. S. 12 und vom 15. Februar 1991, a.a.O. S. 2). Im vorliegenden Fall bedarf es aber weder der Nachholung noch der Ergänzung der im Widerspruchsbescheid zu treffenden Kostenentscheidung. Denn die hier angefochtene Kostenentscheidung enthält - wenngleich nicht ausdrücklich - die für die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten des Beigeladenen konstitutive Bestimmung, daß die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war. Eine solche Bestimmung ist ihr im Wege der Auslegung ohne weiteres zu entnehmen (vgl. auch Beschluß vom 29. Oktober 1986 - BVerwG 6 B 144.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 23 S. 30 <31 f.>). Der in der angefochtenen Kostenentscheidung enthaltene Satz "Die Kosten der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten werden erstattet" verbindet nämlich in verkürzter Formulierung sinngemäß die Kostengrundentscheidung mit dem Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten.
Über die Erstattungsfähigkeit der Kosten des vom Beigeladenen bevollmächtigten Rechtsanwalts, dessen Hinzuziehung im Vorverfahren die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides für notwendig erklärt, ist im Verwaltungsstreitverfahren nicht mehr zu befinden. Denn die Klägerin hat die Kostenentscheidung insoweit nicht angegriffen. Sie hat vielmehr bereits im ersten Rechtszug ausdrücklich beantragt, in die von ihr begehrte Neufassung der Kostenentscheidung den ausdrücklichen Ausspruch der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten aufzunehmen. Da diese Entscheidung im Widerspruchsbescheid bereits enthalten und nicht angefochten worden ist, steht die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren bestandskräftig fest (vgl. auch Urteil vom 22. Februar 1990 - BVerwG 2 C 27.88 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 38 S. 18 <20>).
Eine gerichtliche Teilaufhebung der hier allein angefochtenen Kostengrundentscheidung schließt das materielle Recht nicht aus. Anders als die Musterungsentscheidung selbst, die ebenso wie der Einberufungsbescheid materiellrechtlich nicht in isoliert aufhebbare Teile zerlegt werden kann (vgl. Urteil vom 11. November 1987 - BVerwG 8 C 60.85 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 15 S. 1 <3> m.weit.Nachw.), ist die Kostengrundentscheidung einer teilweisen Aufhebung zugänglich. Denn bei einer Teilkassation der angefochtenen Kostenentscheidung bleibt nicht nur ein "Torso" übrig, der den gesetzlichen Anforderungen an den notwendigen Inhalt des Verwaltungsakts nicht genügt, wie es bei der Teilaufhebung eines Musterungs- oder Einberufungsbescheids der Fall ist (vgl. Urteil vom 11. November 1987, a.a.O. S. 3). Mit der Teilaufhebung wird vielmehr der Erstattungsanspruch des Beigeladenen dem sachlichen Klagebegehren entsprechend auf 2/5 seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen beschränkt. Eines zusätzlichen Ausspruchs der Kostentragungspflicht hinsichtlich der übrigen 3/5 bedarf es hier - anders als bei einer Kostenentscheidung im Verwaltungsstreitverfahren - nicht. Bestimmt werden muß im Widerspruchsbescheid lediglich der zutreffende Umfang des Erstattungsanspruchs des Beigeladenen gegen die Bundesrepublik Deutschland. Das wird durch die Teilkassation mit hinreichender Klarheit erreicht.
§ 80 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VwVfG findet gemäß Halbsatz 2 im vorliegenden Fall keine Anwendung. Denn der Widerspruch des Beigeladenen richtete sich gegen einen Verwaltungsakt, der im Rahmen einer bestehenden gesetzlichen Dienstpflicht, der Wehrpflicht (§§ 1, 16 WPflG), erlassen wurde (vgl. auch die Begründung zu § 67 Abs. 1 Entwurf VwVfG 1973, a.a.O. S. 75 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO zu den Kosten, über die gemäß § 161 Abs. 1 VwGO im Urteil von Amts wegen entschieden werden muß (vgl. u.a. Beschluß vom 13. Januar 1987 - BVerwG 6 C 55.83 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21 S. 1 f. m.weit.Nachw.). Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), daß der Beigeladene, der selbst kein Kostenrisiko gegenüber den anderen Beteiligten eingegangen ist, seine außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits selbst trägt (vgl. Beschluß vom 13. Januar 1987, a.a.O. S. 2).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 837,90 DM festgesetzt.