Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.11.1966, Az.: 3 AZR 203/66
Klageänderung; Wettbewerbsabrede; Unterlassung des verbotenen Wettbewerbs; Leistung von Schadensersatz; Verletzung des Unterlassungsanspruchs; Leistungsklage; Rechtsschutzinteresse; Schadenersatzfolgeprozesse; Stufenklage; Feststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.11.1966
- Aktenzeichen
- 3 AZR 203/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 15.03.1966 - 3 Sa 54/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 19, 130 - 146
- DB 1967, 1373 (Kurzinformation)
- MDR 1967, 787 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1967, 1877
- NJW 1967, 1876-1880 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Unterlassungsklage, Leistungsklage, Auskunftspflicht des Arbeitnehmers"
Amtlicher Leitsatz
1. Es ist nach ZPO § 268 Nr. 3 nicht als Klageänderung anzusehen, wenn ein Arbeitgeber aus einer Wettbewerbsabrede gegen den Arbeitnehmer zunächst auf Unterlassung des verbotenen Wettbewerbs klagt, dann aber zu einer Klage auf Leistung von Schadensersatz wegen Verletzung des Unterlassungsanspruchs deshalb übergeht, weil er den Unterlassungsanspruch wegen Ablaufs der Frist für die Gültigkeit des Wettbewerbsverbotes nicht mehr durchsetzen kann.
2. Trotz der in einem solchen Fall gegebenen Möglichkeit einer Leistungsklage kann der Arbeitgeber auch ein Rechtsschutzinteresse für die Klage auf Feststellung haben, daß sein bisher verfolgter Unterlassungsanspruch begründet war. Das Rechtsschutzinteresse kann sich aus den Rechtskraftwirkungen eines dahingehenden Feststellungsurteils für Schadenersatzfolgeprozesse ergeben (im Anschluß an BGH 17.03.1964 Ia ZR 193/63 = BGHZ 42, 340).
3. Verletzt ein ehemaliger Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot und kann der Arbeitgeber die Verletzung und die entstandenen Schäden nicht selbst aufklären, so ist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Auskunft verpflichtet. Für eine Stufenklage wird ein solcher Auskunftsanspruch dem in ZPO § 254 genannten Anspruch auf Rechnungslegung gleich erachtet.
4. Für eine Feststellungsklage fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn eine Leistungsklage möglich und nach prozeßwirtschaftlichen Erwägungen zweckmäßiger ist als eine Feststellungsklage. Trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage kann für eine Feststellungsklage dennoch das Rechtsschutzinteresse gegeben sein, wenn sie prozeßwirtschaftlich zu einem sinnvolleren Ergebnis führt als eine Leistungsklage.