Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1964, Az.: Ia ZR 193/63
„Gliedermaßstäbe“
Vollstreckbarkeit ; Leistungsurteile; Durchsetzbare Anspruch des Gläubigers; Duldungsurteile; Feststellungsurteile; Gestaltungsurteile; Vollstreckungsfähiger Inhalt; Kostenausspruch; Grundlage der Kostenfestsetzung; Kostenfestsetzungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1964
- Aktenzeichen
- Ia ZR 193/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10279
- Entscheidungsname
- Gliedermaßstäbe
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 42, 348
- BGHZ 42, 340 - 359
- DB 1965, 288-289 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 272-273 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 689-693 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1965, 355-359 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Nur Leistungsurteile sind dem Inhalt nach vollstreckbar. Darunter sind solche Urteile zu verstehen, die einen durchsetzbaren Anspruch des Gläubigers beinhalten. Entsprechendes ist auf Gleiches gilt für Duldungsurteile anzuwenden. Feststellungs- und Gestaltungsurteile hingegen sind nicht vollstreckbar. Sie haben keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Lediglich einen Kostenausspruch als Grundlage der Kostenfestsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 1 ZPO ist in ihnen enthalten.