Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.1980, Az.: NotZ 3/80
Rechtsweg bei der Anfechtung von auf Grund der Bundesnotarsordnung (BNotO) ergangenen Verwaltungsakten; Rechtsgrundlage bei der Rückforderung von Beihilfeleistungen für den Notar; Begriff der "Ausfertigung"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1980
- Aktenzeichen
- NotZ 3/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 15973
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 05.12.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1980, 932-933 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Anfechtung eines Verwaltungsaktes
Prozessführer
Notar Franz A., M., F.,
Prozessgegner
Notarkasse in München,
vertreten durch ihren Präsidenten, O.straße ..., M.
Amtlicher Leitsatz
Die Notarkasse kann die einem Notar gewährte Beihilfe zurückfordern, wenn sich bei der endgültigen Abrechnung herausstellt, daß der Notar für das betreffende Jahr keine Einkommensergänzung beanspruchen kann.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 5. Mai 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie
die Notare Dr. Kaiser und Dr. Rendtorff
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 5. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.294,- DM festgesetzt.
Gründe
A.
Der Antragsteller ist Notar im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Mit einer Zahlungsaufforderung ihres Präsidenten vom 28. März 1978 forderte die Antragsgegnerin aus Vorschüssen auf Einkommensergänzung und damit zusammenhängende Leistungen restliche 8.752,80 DM von ihm zurück. Dabei handelt es sich, wie unter den Parteien unstreitig ist, um 7.294,- DM, die die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Jahre 1972 als Beihilfe in Krankheitsfällen gezahlt hat, und um 1.458,80 DM Zinsen auf diesen Betrag (4 % vom 1. Februar 1973 bis zum 31. Januar 1978). Nachdem die Parteien den Streit um den Erlaß einer einstweiligen Anordnung (mit dem Ziel der Aussetzung der Vollziehung der für vollstreckbar erklärten Zahlungsaufforderung) und den Streit um die Vollstreckbarkeitserklärung übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Oberlandesgericht die Zahlungsaufforderung auf Antrag des Antragstellers aufgehoben, soweit es um die genannten Zinsen geht, und seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im übrigen zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er bittet, die Zahlungsaufforderung auch hinsichtlich der Beihilfeleistung in Höhe von 7.294,- DM aufzuheben.
B.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
I.
1.
Für den Rechtsstreit der Parteien ist der besondere Rechtsweg nach § 111 BNotO eröffnet. Die Vorschrift gilt nicht nur für die Anfechtung von Verwaltungsakten der Justizverwaltungsbehörden, sondern für die Anfechtung aller Verwaltungsakte, die allein oder mit auf Grund der Bundesnotarordnung ergehen, insbesondere auch für solche der Antragsgegnerin (BGH, Beschluß vom 15. Juli 1969 - NotZ 8/68; Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 10 und 12). Aus der Neufassung des § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der Fassung des § 97 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 48 Abs. 6 VwVfG ist zwar der Verwaltungsrechtsweg vorgesehen bei Ansprüchen auf Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. § 40 Abs. 2 VwGO betrifft aber nur die Zuweisung bestimmter Verfahren an die ordentlichen Gerichte oder die Verwaltungsgerichte. Unberührt bleiben die Fälle des § 40 Abs. 1 VwGO, in denen - so wie hier - durch ein Bundesgesetz bestimmte Streitigkeiten einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen worden sind. Soweit der Rechtsweg nach § 111 BNotO eröffnet ist, gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz im übrigen nicht (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG; BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78 = DNotZ 1979, 373, 375 und 22. Oktober 1979 - NotZ 4/79 = DNotZ 1980, 181, 183).
2.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht dargelegt, daß nicht schon das als "persönlich-vertraulich" formlos übersandte Schreiben des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 31. Januar 1978, sondern erst die ausdrücklich so bezeichnete Zahlungsaufforderung vom 28. März 1978 als Leistungsbescheid einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. BGH NJW 1971, 705, 707; Seybold/Hornig, a.a.O. § 73 Rdn. 18 und § 111 Rdn. 6 a.E. und Rdn. 12 a.E.), gegen den der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt hat.
II.
Dieser Verwaltungsakt ist formell nicht zu beanstanden.
1.
Er beruht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Sie ergibt sich allerdings nicht aus § 113 I Abs. 7 Satz 3 BNotO. Nach dieser Vorschrift können nämlich nur rückständige "Abgaben" auf Grund einer vom Präsidenten der Antragsgegnerin ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung eingezogen werden. Hier geht es aber, wie der Antragsteller zu Recht hervorhebt, nicht um die Erhebung von Abgaben, die der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin jährlich in einer Abgabensatzung festsetzt (vgl. Seybold/Hornig, a.a.O. § 113 Rdn. 20 und 21). Vielmehr handelt es sich um die Rückforderung von Beihilfeleistungen, die die Antragsgegnerin in der Annahme erbracht hat, der Antragsteller habe einen Anspruch darauf. Da die Bundesnotarordnung diesen Fall nicht regelt, kann Rechtsgrundlage für die Zahlungsaufforderung hier nur die in Ausführung der Bundesnotarordnung erlassene Satzung der Antragsgegnerin sein; das ist bei deren sachgerechter Auslegung in der Tat so.
a)
Die Antragsgegnerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Bayern (§ 113 I Abs. 1 BNotO). Zu ihren in § 113 I Abs. 3 BNotO gesetzlich festgelegten Aufgaben gehört unter anderem die erforderliche Ergänzung des Berufseinkommens der Notare. Wie die Ergänzung im einzelnen zu geschehen hat, regelt die Satzung der Antragsgegnerin. Die Ermächtigung hierzu ergibt sich aus § 113 I Abs. 5 Satz 1 BNotO, wonach sich die Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Antragsgegnerin "im übrigen" - d.h. soweit die Bundesnotarordnung keine Vorschriften enthält - nach der Satzung bestimmen.
b)
Bleibt das Berufseinkommen eines Notars im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin in einem Kalenderjahr hinter den Dienstbezügen eines Richters am Amtsgericht (mit vergleichbarem Dienstalter und gleicher Ortsklasse seines Amtssitzes) nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz zurück, so gewährt ihm die Antragsgegnerin eine Einkommensergänzung in Höhe des Unterschiedsbetrags (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Das Verfahren bei der Gewährung der Einkommensergänzung bestimmt sich nach einer Anlage zu Artikel 19 Abs. 3, die einen Bestandteil der Satzung bildet (Art. 19 Abs. 3 Satz 2). Danach können auf eine zu erwartende Einkommensergänzung sowohl für das laufende Jahr als auch für künftige Kalenderjahre Vorschüsse gewährt werden, sofern Berufsausgaben demnächst zu tätigen sind und nicht durch laufende Einkünfte gedeckt werden können (§ 12 Abs. 1 der Anlage zu Art. 19 Abs. 3). Ergibt sich bei der endgültigen Berechnung der Einkommensergänzung, daß Vorschüsse ganz oder teilweise zurückzuzahlen sind, so erläßt die Notarkammer einen entsprechenden Leistungsbescheid (§ 12 Abs. 2 a.a.O.).
c)
Außer der in Artikel 19 Abs. 1 der Satzung näher umschriebenen Einkommensergänzung (im engeren Sinn) erhält der Notar für die Dauer ihrer Gewährung Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach Maßgabe der jeweils geltenden Beihilfebestimmungen des Freistaates Bayern (Art. 19 Abs. 4). Besondere Vorschriften über das dabei zu beachtende Verfahren, insbesondere die Rückforderung von Beihilfeleistungen, sieht die Satzung nicht vor.
aa)
Eine Verfahrensregelung ergibt sich nur in beschränktem Umfang aus den Beihilfebestimmungen, auf die Artikel 19 Abs. 4 der Satzung mit der Maßgabeklausel verweist. In Bayern gelten für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Beamte und Ruhestandsbeamte sowie an deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene die Beihilfevorschriften des Bundes (Art. 47 BayBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1972 - BayGVBl. S. 229). Die Beihilfen werden auf Antrag gewährt (Nr. 14 Abs. 1 BhV). Auf eine zu erwartende Beihilfe können angemessene Abschlagzahlungen gewährt werden (Nr. 14 Abs. 8 BhV). Darüber, wie bei einer Rückforderung von Leistungen vorzugehen ist, schweigen die Beihilfebestimmungen, die ihrer Rechtsnatur nach Verwaltungsvorschriften sind.
bb)
§ 12 Abs. 2 der Anlage zu Artikel 19 Abs. 3 der Satzung, wonach die Antragsgegnerin zur Durchsetzung der Rückforderung von Vorschüssen aus der Einkommensergänzung einen Leistungsbescheid erlassen darf, ist in Beihilfefällen nicht unmittelbar anwendbar. Die Gewährung von Beihilfen oder Vorschüssen darauf kann zwar als Einkommensergänzung im (weiteren) Sinne des § 113 I Abs. 3 Nr. 1 BNotO verstanden werden. Die Satzung der Antragsgegnerin unterscheidet in den Absätzen 1 bis 3 des Artikels 19 einerseits sowie in dessen Absatz 4 andererseits aber deutlich zwischen Einkommensergänzung (im engeren Sinne) und Unterstützung der Notare durch Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. § 12 Abs. 2 der Anlage bezieht sich nach seinem Wortlaut und Zusammenhang mit Artikel 19 Abs. 3 der Satzung unmittelbar nur auf die Einkommensergänzung im engeren Sinne.
cc)
Das hindert aber nicht, die danach möglicherweise vorhandene Regelungslücke der Satzung durch eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 der Anlage auf Beihilfefälle zu schließen. Denn die enge sachliche Verknüpfung des Beihilfeanspruchs mit dem Anspruch auf Einkommensergänzung, wie sie in Artikel 19 Abs. 4 der Satzung zum Ausdruck kommt, drängt zu der Annahme, daß die Rückgewährschuldverhältnisse in beiden Fällen nach dem Willen des Satzungsgebers auch verfahrensmäßig gleich abgewickelt werden sollen. Das entspricht der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin (GA I 66). Allein das ist wegen des sachlichen Zusammenhangs der Ansprüche auf Einkommensergänzung und Beihilfe sachgerecht und auch zweckmäßig. Der Antragsteller ist deshalb zu Unrecht der Meinung, daß es in formeller Hinsicht schon an einer Rechtsgrundlage für den angefochtenen Leistungsbescheid fehle. Die Rechtsgrundlage ist - in Verbindung mit der Bundesnotarordnung - die Satzung, die der Antragsteller als Anstaltsunterworfener gegen sich gelten lassen muß.
2.
Daran ändert sich nichts dadurch, daß die Anlage zu Artikel 19 Abs. 3 der Satzung nach deren § 12 Abs. 3 erst am 1. Januar 1973 in Kraft getreten und nach dem Vorbringen des Antragstellers (Beschwerdebegründung S. 9) sogar erst am 7. Februar 1974 beschlossen worden ist. Verfahrensvorschriften gelten in der Regel vom Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an auch für schon entstandene Rechtsverhältnisse, wenn daraus ein Verfahren erwächst. Maßgebend für die verfahrensmäßige Rückabwicklung des hier streitigen Leistungsverhältnisses ist also nicht die verfahrensrechtliche Lage zur Zeit der Beihilfebewilligung im Jahre 1972, sondern die Satzung der Antragsgegnerin in der zu der Zeit geltenden Fassung, als die angefochtene Zahlungsaufforderung im Jahre 1978 an den Antragsteller erging.
3.
Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller weiterhin darauf, die Zahlungsaufforderung sei inhaltlich nicht bestimmt genug und deshalb formell rechtswidrig. Ihr ist zwar nicht unmittelbar zu entnehmen, daß der zurückverlangte Betrag von 8.752,80 DM, wie dargelegt, Beihilfezahlungen und darauf entfallende Zinsen betrifft. Die Zahlungsaufforderung vom 28. März 1978 bezieht sich aber ausdrücklich auf das - irrtümlich als bestandskräftiger Leistungsbescheid bezeichnete - Schreiben des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 31. Januar 1978, das eine genaue Berechnung der Zahlungsansprüche enthält. Die Aufforderung führt des weiteren eine von der Antragsgegnerin erklärte teilweise Aufrechnung in Höhe von 17.603 DM sowie zwei Teilzahlungen des Antragstellers in Höhe von 9.985,70 DM und 5.342,85 DM an. Für beide Parteien war damit klar, um welche Beträge es noch ging. Das stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede. Damit genügt die Aufforderung dem Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit.
4.
Formelle Bedenken gegen ihre Wirksamkeit lassen sich schließlich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daraus herleiten, daß der Präsident der Antragsgegnerin die dem Antragsteller zugestellte Ausfertigung nicht eigenhändig unterschrieben hat. Unter einer Ausfertigung ist eine amtliche Abschrift zu verstehen, die im Rechtsverkehr an die Stelle der Urschrift tritt, welche in der Regel bei der sie herstellenden Behörde verbleibt. In welcher Form die Antragsgegnerin dem Adressaten einen Leistungsbescheid nach § 12 Abs. 2 der Anlage zu Artikel 19 Abs. 3 der Satzung zukommen läßt, ob als Ausfertigung oder mit eigenhändiger Unterschrift des Präsidenten oder seines Vertreters, steht in ihrem organisatorischen Ermessen, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Ob ein solcher Bescheid im Verwaltungswege oder - entsprechend § 113 I Abs. 7 Satz 3 BNotO - nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken ist, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Denn die Parteien streiten nicht mehr um die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und die Vollziehung der Zahlungsaufforderung. Der Präsident der Antragsgegnerin hat die Klausel, mit der er die angefochtene Aufforderung zunächst gegen den Antragsteller für vollstreckbar erklärt hatte, am 11. April 1978 zurückgenommen.
III.
Auch die sachlichen Einwendungen des Antragstellers gegen die Rückforderung der geleisteten Beihilfe greifen nicht durch.
1.
Nach Artikel 19 Abs. 4 der Satzung erhält der Notar Beihilfe "für die Dauer der Gewährung der Einkommensergänzung". Er hat einen Beihilfeanspruch also nur, wenn und soweit ihm Einkommensergänzung zusteht. Wird die Beihilfe während des laufenden Kalenderjahres - d.h. vor der endgültigen Berechnung der Einkommensergänzung (§ 12 Abs. 2 der Anlage) - bewilligt, so steht sie unter dem aus der Satzung abzuleitenden Vorbehalt, daß die endgültige Berechnung, der in der Regel das Kalenderjahr als maßgebender Abrechnungszeitraum zugrunde liegt (Art. 19 Abs. 1), einen Anspruch auf Einkommensergänzung ergibt.
a)
Verfehlt ist die Ansicht des Antragstellers, es komme lediglich darauf an, daß er im Zeitpunkt der Antragstellung und Bewilligung der Beihilfe zur Einkommensergänzung berechtigt gewesen wäre, wenn für deren Berechnung nicht der Schluß des Kalenderjahres 1972 zugrunde gelegt werde, sondern jeweils der obengenannte Zeitpunkt. Die Auslegung des Satzungsrechts, die hinter dieser Auffassung steht, verträgt sich nicht mit dem klaren Wortlaut des Artikels 19 und des § 12 Abs. 1 und 2 der Anlage. Sie würde, ihre Richtigkeit einmal unterstellt, auch zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen. Der Notar hätte auf ihrer Grundlage bereits während des laufenden Kalenderjahres fällige Beihilfeansprüche. Im Zusammenhang mit ihrer Bearbeitung müßte die Antragsgegnerin die Einkommensergänzung nicht einmal für das Kalenderjahr berechnen, sondern zusätzlich für einzelne Abschnitte so oft, wie der Notar während des Kalenderjahres Beihilfe beantragt und erhält. Dieser Verwaltungsaufwand ist vom Satzungsgeber ersichtlich nicht gewollt.
b)
Bei der Rechtslage nach der Satzung kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht darauf an, daß die Antragsgegnerin es sich in den Bewilligungsbescheiden nicht ausdrücklich vorbehalten hat, die Beihilfeleistungen gegebenenfalls zurückzufordern. Auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt mußte es dem mit den bayerischen Verhältnissen vertrauten Antragsteller klar sein, daß bis zur endgültigen Entscheidung über die Einkommensergänzung die Bewilligung der Beihilfe unter einem entsprechenden Vorbehalt stand. Der Antragsteller genießt insoweit keinen Vertrauensschutz. Die Bestimmung, wonach ein Notar nur "für die Dauer der Gewährung der Einkommensergänzung" auch Beihilfen erhält, galt schon im Jahre 1972. Sie ist rückwirkend zum 1. April 1970 in Kraft getreten und im amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 20. April 1971 (Nr. 2 S. 5) veröffentlicht worden. Einen deutlichen Hinweis darauf, wie es sich mit der Beihilfeberechtigung verhält, hätte der Antragsteller im übrigen auch dem an ihn gerichteten Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 1971 (GA I 79 f) entnehmen können.
c)
Zu Unrecht macht er schließlich geltend: Die starre Verknüpfung der Beihilfeberechtigung mit der Einkommensergänzung widerspreche dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), das jedem Bürger, insbesondere auch dem Träger eines öffentlichen Amtes (wie dem Antragsteller als Notar) einen Anspruch auf "hinlängliche Alimentierung" zuweise. Die Regelung der Satzung verstoße auch gegen das Übermaßverbot, das zumindest dazu führen müsse, eine Rückforderung gutgläubig erhaltener Beträge auszuschließen.
aa)
Das Gesetz hat der Antragsgegnerin in § 113 I Abs. 3 Nr. 1 BNotO als Aufgabe die "erforderliche" Ergänzung des Berufseinkommens der Notare zugewiesen. Was "erforderlich" ist, hat es nicht näher umschrieben. Dies zu tun, hat es der Satzung der Antragsgegnerin überlassen (§ 113 I Abs. 5 Satz 1 BNotO). Der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin hat damit bei der Regelung - einem Gesetzgeber gleich - einen Beurteilungsspielraum, in den der Senat nicht nach eigenem Ermessen eingreifen darf. Deshalb ist es unerheblich, ob sich eine Beihilferegelung denken läßt, die den Interessen der Notare im Rahmen des Möglichen besser gerecht wird als die der Satzung.
bb)
Es ist mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar, daß die Antragsgegnerin Notaren, deren Berufseinkommen unter im Übrigen gleichen Umständen den Dienstbezügen eines Richters am Amtsgericht entspricht, keine Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gewährt. Es ist auch nicht schlechthin unverhältnismäßig, daß sie eine Beihilfe, die sie nach den Vorschriften ihrer Satzung als Vorschuß geleistet hat, von dem zunächst für beihilfeberechtigt gehaltenen Notar zurückverlangen kann, wenn sich später herausstellt, daß ein Fall der Einkommensergänzung nicht vorliegt. Das gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß eine relativ geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenze durch die Berufseinnahmen des Notars zum Verlust erheblicher Beihilfeansprüche führen kann, die er im Falle der Berechtigung zur Einkommensergänzung hätte. Unbilligkeiten sind bei generellen Regelungen, die Vorteile finanzieller Art von bestimmten Einkommensgrenzen abhängig machen, in Einzelfällen nicht zu vermeiden. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob es sachdienlicher und der Antragsgegnerin möglich wäre, solche Unbilligkeiten durch besondere Vorschriften der Satzung jedenfalls zu mildern (etwa durch Bestimmungen des Inhalts, daß eine Beihilfe bis zur Höhe der Differenz zwischen Beihilfeberechtigung bei Einkommensergänzung und "überschießenden" Berufseinnahmen gewährt wird oder in Härtefällen gewährt werden kann).
2.
Danach hat der Antragsteller die empfangenen restlichen 7.294,- DM zurückzuzahlen.
a)
Er ist für das Jahr 1972 nicht zur Einkommensergänzung und damit auch nicht zur Beihilfe berechtigt. Nach den Richtlinien für die Einkommensergänzung haben seine Berufseinnahmen abzüglich Berufsausgaben in diesem Jahr die Bezüge eines Richters am Amtsgericht um 1.445,40 DM überstiegen, so daß die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 1 der Satzung nicht erfüllt sind.
aa)
Es kann auf sich beruhen, ob die Nichtberechtigung des Antragstellers zur Einkommensergänzung im Verhältnis der Parteien zueinander nicht schon deshalb rechtlich unangreifbar feststeht, weil er die Zurücknahme des ihn begünstigenden Bescheides vom 4. Oktober 1974 nicht angefochten hat, in welchem die Antragsgegnerin auf Grund seiner objektiv falschen Angaben im Antrag vom 6. September 1974 die Einkommensergänzung für ihn zunächst auf 27.588,70 DM festgesetzt hatte. Dieser Bescheid wurde nach einer Prüfung des Gebühren- und Abgabenwesens an der Notarstelle des Antragstellers mit Schreiben des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 31. Januar 1978 dahin "berichtigt", daß dem Antragsteller eine Einkommensergänzung für das Kalenderjahr 1972 nicht zusteht. Der Senat ist davon überzeugt, daß die Berechnung der Antragsgegnerin im Schreiben vom 31. Januar 1978 zutrifft. Der Antragsteller hat sie auch anerkannt, indem er der Antragsgegnerin die sich aus der Abrechnung ergebenden Einkommensergänzungsbeträge (einschließlich Zinsen) erstattet hat. Gründe dafür, daß dieses Anerkenntnis falsch sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
bb)
Die Antragsgegnerin durfte bei der endgültigen Berechnung der Einkommensergänzung rückwirkend die erst im Februar 1974 eingeführte Staffeldehnung berücksichtigen, durch die sich die vom Antragsteller zu entrichtenden Staffelabgaben und demgemäß auch seine Berufsausgaben nachträglich verringert haben. Denn mit einer Staffeldehnung mußte er rechnen.
cc)
Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die Antragsgegnerin die Richtlinien zu Art. 19 Abs. 3 der Satzung in der ab 1. Januar 1973 geltenden Fassung mit rückwirkender Kraft zum Nachteil der Notare bei der Berechnung der Einkommensergänzung für das Jahr 1972 hätte anwenden dürfen. Denn für eine solche Anwendung zum Nachteil des Antragstellers ist nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin stellt sie in Abrede. Der Antragsteller hat insoweit im einzelnen nichts darzulegen vermocht. Aus seinem Hinweis auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Januar 1973 ergibt sich nur, daß sie zu seinen Gunsten rückwirkend bestimmte Zinsen für aufgenommene Fremdmittel als absetzbar anerkannt hat.
b)
Darauf, ob der Antragsteller durch den von ihm behaupteten Verbrauch der ihm zugeflossenen Beträge nicht mehr bereichert ist, kommt es nicht an. Da er sie nur vorschußweise erhalten hat, muß er sie auch dann zurückzahlen, wenn er sie verbraucht hat, weil er nach der endgültigen Abrechnung für 1972 nicht zur Einkommensergänzung berechtigt ist.
IV.
Die sofortige Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.294,- DM festgesetzt.
Girisch
Gribbohm
Kaiser
Rendtorff