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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1987, Az.: VI ZR 280/86

Kraftfahrer, der bei gewissenhafter Selbstprüfung altersbedingte Auffälligkeiten erkennt oder erkennen muss, die ihn zu Zweifeln an der Gewährleistung seiner Fahrtüchtigkeit veranlassen müssen; Pflicht eines Kraftfahreres, sich vor Antritt einer Fahrt zu vergewissern, ob er eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit noch durch Erfahrung, Routine und Fahrverhalten auszugleichen vermag; Bewusstseinsverlust eines Kraftfahrers infolge einer Kreislaufschwäche; Bestimmung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; Pflicht eines Kraftfahrers, der Gefahr eines Leistungsabfalls während der Fahrt schon im Vorfeld durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu begegnen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1987
Aktenzeichen
VI ZR 280/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13476
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 16.10.1986
LG Berlin

Fundstellen

  • MDR 1988, 306-307 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 909-910 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 472 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1988, 388-389 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rentner Peter H., W. Weg ..., B.,

Prozessgegner

D. Allgemeine Versicherungs-AG,
vertreten durch den Vorstand Dr. Michael P., R. Straße ..., K.,

Amtlicher Leitsatz

Ein Kraftfahrer, der bei gewissenhafter Selbstprüfung altersbedingte Auffälligkeiten erkennt oder erkennen muß, die ihn zu Zweifeln an der Gewährleistung seiner Fahrtüchtigkeit veranlassen müssen, ist verpflichtet, sich - ggf. unter Hinzuziehung eines Arztes - vor Antritt einer Fahrt zu vergewissern, ob er eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit noch durch Erfahrung, Routine und Fahrverhalten auszugleichen vermag.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen
und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Oktober 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 1. Juni 1983 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall auf der Transit-Autobahn Hirschberg-Berlin als Beifahrer in dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw seines Schwiegervaters M. schwere Verletzungen. Der 71 Jahre alte M., der das Fahrzeug führte, war ohne Fremdeinwirkung von der Fahrbahn abgekommen. Das Fahrzeug war zunächst gegen eine Fahrbahnbegrenzungssäule gestoßen und anschließend gegen den Betonsockel eines Ausfahrtschildes geprallt. M. war während des Unfallgeschehens ohne Bewußtsein.

2

Der Kläger verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung des M. die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie Ersatz seines materiellen Unfallschadens, ferner begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz seiner künftigen materiellen unfallbedingten Schäden. Er hat geltend gemacht, M. sei infolge Übermüdung eingeschlafen; er sei schon vor dem Unfalltag durch Ermüdungserscheinungen - auch beim Führen des Fahrzeugs - aufgefallen. Überdies habe M. am Unfalltage an den Nachwirkungen einer vorausgegangenen Grippeerkrankung gelitten, gleichwohl aber trotz Warnungen darauf bestanden, das Fahrzeug zu führen.

3

Die Beklagte hat behauptet, M. habe sein Bewußtsein nicht durch Einschlafen, sondern durch einen nicht vorhersehbaren Ohnmachtsanfall verloren.

4

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts muß die Beklagte als Haftpflichtversicherer nicht für die Unfallfolgen aufkommen (§ 3 Nr. 1 PflVG); eine Gefährdungshaftung des M. entfalle nach § 8 a StVG und eine Verschuldenshaftung scheide nach § 827 BGB aus, weil M. kurz vor dem Unfall einen Bewußtseinsausfall erlitten habe. Dieser Bewußtseinsausfall sei - dies hätten die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ergeben - nicht die Folge einer Übermüdung gewesen; M. sei nicht eingeschlafen. Vielmehr sei es zu dem Bewußtseinsverlust infolge einer Kreislaufschwäche gekommen, die ihren Grund in einer Schwächung des M. durch eine vorausgegangene Grippe und das schwülheiße Wetter am Unfalltag gehabt habe. Überdies habe M. altersbedingt bereits damals latent an einer beginnenden Hirnmangeldurchblutung gelitten; hierfür sprächen auffallende Ermüdungserscheinungen schon vor dem Unfalltag. Einen solchen Bewußtseinsausfall habe M. jedoch nicht voraussehen können. Ihm könne auch nicht vorgeworfen werden, daß er sich am Unfalltag überhaupt ans Steuer gesetzt habe. Zwar habe er wegen seiner früher erlebten Ermüdungszustände mit einem Einschlafen, nicht aber mit dem Bewußtseinsausfall durch eine postinfektiöse Kreislaufschwäche rechnen müssen. Seine Hirnmangeldurchblutung sei ihm nicht bekannt gewesen, er sei deswegen nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Für eine verschuldensunabhängige Haftung des M. fehle das "wirtschaftliche Gefälle" zwischen Schädiger und Geschädigtem, das Voraussetzung für die Zuerkennung eines Anspruchs aus § 829 BGB sei. Allein der Umstand, daß die Beklagte als Haftpflichtversicherer für M. einzustehen habe, rechtfertige die Bejahung dieses Anspruchs nicht.

6

II.

Diese Überlegungen halten einer Überprüfung nicht stand.

7

1.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Verneinung einer Fahrlässigkeit des M. im Sinne der §§ 823 Abs. 1, 276 Abs. 1 BGB. Vielmehr hat M. dadurch schuldhaft gehandelt, daß er sich überhaupt an das Steuer seines Fahrzeugs gesetzt hat.

8

a)

Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß nach § 276 Abs. 1 BGB, der von der im Verkehr "erforderlichen" Sorgfalt spricht, für die Prüfung, ob sich ein Tun oder Unterlassen als fahrlässig erweist, ein objektivierter Beurteilungsmaßstab gilt. Es kommt deshalb darauf an, ob die Sorgfalt beobachtet worden ist, die nach den Erfordernissen des Verkehrs in der konkreten Lage erwartet werden muß; die persönliche Eigenart des Handelnden, seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sind für die Beurteilung am standardisierenden Maßstab des § 276 Abs. 1 BGB grundsätzlich ohne Bedeutung. Dabei ist wegen der Verkehrserwartungen auf die Verhältnisse der betroffenen Berufsgruppe oder des jeweiligen Verkehrskreises abzuheben, mithin auf das Maß von Umsicht und Sorgfalt abzustellen, das von einem Menschen in der Rolle erwartet werden kann und muß, in der der Betroffene im Verkehr auftritt (vgl. Senatsurteil vom 16. März 1976 - VI ZR 199/84 - VersR 1976, 775, 776 m.w.N.).

9

An die Sorgfaltspflichten der Kraftfahrzeugführer sind wegen der mit dem Führen von Kraftfahrzeugen verbundenen besonderen Gefahren hohe Anforderungen zu stellen. Diese Sorgfaltsanforderungen beschränken sich nicht auf das Führen des Kraftfahrzeugs selbst, vielmehr gebieten die Gefahren des Straßenverkehrs ein Einsetzen von Sorgfaltspflichten schon vor Antritt der Fahrt. Insbesondere hat sich der Kraftfahrzeugführer, bevor er sich ans Steuer setzt, stets zu vergewissern, ob er nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten überhaupt (noch) imstande ist, den Erfordernissen des Straßenverkehrs zu genügen. Der Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung verlangt, daß sich der Kraftfahrer stets genau beobachtet, ob er noch zur sicheren Führung seines Kraftfahrzeugs in der Lage ist, und es ihm als Verschulden angerechnet, wenn er sich ein Nachlassen seiner Leistungsfähigkeit nicht zu Bewußtsein bringt, obwohl er es bei sorgfältiger kritischer Selbstbeobachtung und Selbstkontrolle hätte bemerken können. Versagt der Kraftfahrzeugführer bei der Erfüllung dieser Pflicht, so hat er die daraus entstehenden Schadensfolgen zu tragen (vgl. Senatsurteile vom 30. März 1955 - VI ZR 23/54 - VersR 1955, 342, 343 (Ermüdung); vom 16. Januar 1959 - VI ZR 27/58 - VersR 1959, 445, 446 (Ermüdung); vom 9. Juni 1967 - VI ZR 11/66 - VersR 1967, 808 (Sehvermögen) = JZ 1968, 103 mit Anm. Deutsch; vom 5. Februar 1974 - VI ZR 52/72 - VersR 1974, 593, 594 (Ermüdung); vgl. auch BAG AP BGB § 611 Nr. 16). Dabei setzt seine Pflicht, der Gefahr eines Leistungsabfalls während der Fahrt schon im Vorfeld durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen - ggfls. durch einen Verzicht auf das Kraftfahrzeug - zu begegnen, nicht erst ein, wenn der Kraftfahrer den genauen Grund für einen möglichen Ausfall im einzelnen kennt oder erkennen kann; es kann dafür genügen, daß er Ausfälle registrieren muß, die bei pflichtmäßig selbstkritischer Prüfung konkreten Anlaß für Zweifel daran geben müssen, den Anforderungen an die Führung des Kraftfahrzeugs körperlich und geistig noch gewachsen zu sein. Ebenso kann der Kraftfahrer auch für einen plötzlichen, sich vorher nicht wahrnehmbar ankündigenden Ausfall verantwortlich gemacht werden, wenn besondere Mängel seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit, von deren Vorhandensein er Kenntnis hat oder hätte haben sollen, zu solchem Versagen führen können (vgl. BGH, Urt. v. 17. April 1958 - 4 StR 21/58 - DAR 1958, 194).

10

Die Anforderungen an die gebotene Selbstbeobachtung und Selbstkontrolle sind um so schärfer, je eher der Kraftfahrer nach Lage der Dinge mit einer Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit rechnen muß. So kann etwa eine Schwächung durch Krankheit Veranlassung zu einer besonders kritischen Selbstbeobachtung und Selbstkontrolle geben. Dasselbe gilt für ein höheres Lebensalter. Zwar gereicht es einem Kraftfahrer, der auch bei kritischer Selbstbeobachtung keinen Anlaß hat, an seiner Fahrtüchtigkeit zu zweifeln, noch nicht zum Schuldvorwurf, wenn er es ab Erreichen einer bestimmten Altersstufe unterläßt, sich regelmäßig auf seine Fahrtüchtigkeit überprüfen zu lassen. Mit einer solchen Forderung würde der Richter die Grenzen seiner Kompetenz überschreiten; angesichts des Gesetzesvorbehalts (Art. 2 Abs. 1 GG) wäre die Statuierung einer allein an ein bestimmtes Lebensalter anknüpfenden Verpflichtung des Kraftfahrers, sich periodisch einer Fahrtauglichkeitsprüfung zu unterziehen, vielmehr Sache des Gesetzgebers. Dem Richter ist es jedoch gestattet, in Auslegung des § 276 BGB typisierend zu bestimmen, unter welchen weiteren Voraussetzungen der betagte Kraftfahrer - will er sich nicht dem Vorwurf schuldhaften Verhaltens aussetzen - wegen einer sich bei ihm konkret abzeichnenden Gefahr von Leistungsausfällen am Steuer gehalten ist, seine Fähigkeit zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs kritisch zu überprüfen. Danach muß ein Kraftfahrer, der bei selbstkritischer Prüfung altersbedingte Auffälligkeiten erkennt oder erkennen muß, die sich selbst nach den von einem medizinischen Laien zu verlangenden Kenntnissen auf seine Fahrtüchtigkeit auswirken können, für verpflichtet angesehen werden, sich - ggf. unter Hinzuziehung eines Arztes - zu vergewissern, ob er noch in der Lage ist, die altersbedingten Ausfälle durch Erfahrung, Routine und Fahrverhalten auszugleichen. Selbstverständlich gilt diese Pflicht nicht nur beim Auftreten altersbedingter Auffälligkeiten und trifft sie nicht nur betagte Kraftfahrer. Sie setzt vielmehr stets ein, wenn der Kraftfahrer in seinem gesundheitlichen oder geistigen Zustand Ausfälle registrieren muß, die nach ihrer Art und Intensität auch einen medizinischen Laien bezweifeln lassen müssen, als Fahrzeugführer den Anforderungen körperlich und geistig noch gewachsen zu sein. Diese Pflicht verschärft sich, wenn der Kraftfahrer bei einer Fahrt besonderen Belastungen ausgesetzt ist. Solche Belastungen können etwa durch eine Schwächung nach vorausgegangener Erkrankung, ungünstige Witterungsverhältnisse, lange Fahrstrecke, schwierige Straßenverhältnisse usw. auftreten.

11

b)

Danach traf M. eine verschärfte Pflicht zur Selbstbeobachtung und Selbstkontrolle. Bei Beachtung dieser Pflicht hätte er davon absehen müssen, sich am Unfalltag an das Steuer seines Fahrzeugs zu setzen.

12

Das Berufungsgericht hat - sachverständig beraten - festgestellt, daß M. bereits damals an einer Arteriosklerose litt, auf der die auffallenden Ermüdungserscheinungen beruhten; diese Arteriosklerose hat neben anderen Belastungen zu dem Bewußtseinsausfall mit beigetragen. Es gereicht M. zwar nicht zum Vorwurf, daß er dieses Krankheitsbild nicht gekannt hat. Er mußte die Ermüdungserscheinungen jedoch als mögliche Symptome einer altersbedingten Schwächung und damit als Warnzeichen verstehen, deren Bedeutung für seine Fahrtüchtigkeit er in Zusammenhang mit den besonderen Belastungen, denen er auf der geplanten Fahrt erkennbar ausgesetzt war, werten mußte. Diese Belastungen bestanden insbesondere in einer Schwächung seiner Kräfte durch die vorangegangene Grippeerkrankung und den Erschwernissen, zu denen die schwülheiße Witterung führte. M. mußte damit rechnen, daß eine altersbedingte körperliche Anfälligkeit, für die in den auffälligen Ermüdungserscheinungen auch für ihn als medizinischen Laien konkrete Anzeichen bestanden, durch diese Belastungen noch gesteigert werde. Bei der zu fordernden verschärften selbstkritischen Prüfung hätte für M. angesichts seiner altersbedingten Schwächung und der zusätzlichen belastenden Faktoren Anlaß bestanden daran zu zweifeln, ob er noch in der Lage sein werde, sein Fahrzeug sicher zu führen. Diese Zweifel hätten angesichts des Gewichts, das ihnen nach Lage der Dinge zukam, M. veranlassen müssen, von der Fahrt abzusehen. Etwas anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn M. hätte nachweisen können, daß er sich vor dem Unfalltag wegen seiner Ermüdungserscheinungen in ärztliche Behandlung begeben und dort erfahren habe, daß er dennoch uneingeschränkt fahrtüchtig sei. Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß er insoweit nicht in ärztlicher Behandlung stand.

13

2.

Da M. mithin nach § 823 Abs. 1 BGB haftet, bedarf es keiner Ausführungen zu der vom Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - erörterten Frage, ob die Zuerkennung eines Anspruchs aus § 829 BGB trotz der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers zu verneinen ist.

14

III.

Das Berufungsurteil war damit aufzuheben. Da das Berufungsgericht zu einer etwaigen Haftungsbeschränkung nach § 254 BGB und zum Schaden keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.

Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Macke
Dr. Lepa
Dr. Birkmann