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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1958, Az.: 4 StR 21/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1958
Aktenzeichen
4 StR 21/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Marburg - 15.10.1957

Verfahrensgegenstand

fahrlässige Tötung

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg a.d. Lahn vom 15. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Am 1. Juli 1957 gegen 0,20 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Volkswagen in Begleitung seines Arbeitskameraden Wilhelm O. v. W., wo beide wohnten, in Richtung zur Autobahn, die von Kassel nach Frankfurt/Main führte flach 1 1/2stündiger Fahrt war er auf der Autobahn angelangt, um in Richtung Frankfurt/Main zu seiner Arbeitsstelle in Offenbach/Main weiterzufahren. Bei sternklarem Himmel hielt er eine Geschwindigkeit zwischen 70 und 80 km/h ein. Nach etwa 30 Minuten Fahrzeit auf der Autobahn stieß er auf gerader Strecke bei km-Stein 374,5 auf den vorschriftsmäßig beleuchteten Anhänger eines vor ihm mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Lastzugs auf. Dabei erlitt sein rechts neben ihm sitzender Kamerad O., der während der Fahrt eingeschlafen war, eine schwere Schädelverletzung, der er auf dem Transport ins Krankenhaus erlag. Eine dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0,35 %o zur Unfallzeit.

2

II.

In Übereinstimmung mit einem ärztlichen Sachverständigen und auf Grund des persönlichen Eindrucks, den die Strafkammer in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewann, hält sie es für ausgeschlossen, daß er etwa infolge eines für ihn unvorhersehbaren Versagens den Lastzug nicht bemerkte, denn er neige nicht zu plötzlichen Bewußtseinsstörungen. Sie glaubt daher, den Unfall nur damit erklären zu können, daß der Angeklagte die Fahrbahn, wenn auch nur kurze Zeit, nicht sorgfältig genug beobachtet habe. Die Ursache hierfür sieht sie in einer Ermüdung des Angeklagten. Diese sei bei ihm, obwohl er bei Fahrtantritt ausgeruht gewesen sei und sich frisch gefühlt habe, infolge der erhöhten Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines Fahrers, die mit einer Nachtfahrt auf der Autobahn verbunden seien, ferner unter dem Einfluß der zur Unfallzeit herrschenden besonderen Hitze und des, wenn auch nur geringen Alkoholgenusses des Angeklagten eingetreten. Während einer Nachtfahrt auf der Autobahn könne, wie allgemein bekannt sei, ein Kraftfahrer schon nach kurzer Zeit ermüden. Überdies erschlaffe erfahrungsgemäß der menschliche Körper während einer Hitzeperiode die damals herrschte, rascher als unter normalen klimatischen Verhältnissen, zumal dann, wenn noch der Einfluß genossenen Alkohols hinzukomme. Das alles habe der Angeklagte gewußt. Er habe deshalb nicht darauf vertrauen dürfen, die Fahrt ohne jede Ermüdung überstehen zu können oder wenigstens ihren Beginn rechtzeitig zu bemerken. Er habe vielmehr damit rechnen müssen, seine Aufnahmefähigkeit könne jeden Augenblick nachlassen. Demgemäß sei er verpflichtet gewesen, seine Aufmerksamkeit während der Weiterfahrt ständig zu überprüfen oder, wenn ihm dies nicht möglich gewesen sei, die Fahrt sofort zu unterbrechen. Weil er dies unterlassen und "auf sein bei Fahrtbeginn verspürtes Gefühl des Ausgeschlafenseins und der körperlichen Frische vertraut" habe, sei er für den Unfall verantwortlich.

3

Die Strafkammer hat ihn auf Grund dieser Erwägungen wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.

4

III.

Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision muß zur Aufhebung des Urteils führen.

5

1.)

Allerdings mag es vorkommen, "daß - wie die Strafkammer ausführt - Nachtfahrten auf Autobahnen trotz völliger Frische bei Antritt der Fahrt schon nach kurzer Zeit zu einer Ermüdung des Fahrers führen können". Indes kann nicht davon gesprochen werden, diese Erscheinung sei so häufig, daß sie der Lebenserfahrung entspreche. Vielmehr wird ein Fahrer, der, und sei es auch bei Nacht, in ausgeruhtem Zustand eine Fahrt auf der Autobahn antritt, in der Regel nicht damit zu rechnen brauchen, daß er "schon nach kurzer Zeit" ermüdet. Danach ist schon die Ausgangserwägung der Strafkammer, die offenbar eine Ausnahmeerscheinung für eine solche des täglichen Lebens ansieht, bedenklich.

6

Allerdings läßt sich gegen die Überzeugung der Strafkammer, beim Angeklagten hätten mehrere zusammenwirkende Umstände, nämlich die Fahrt bei Nacht auf der Autohahn, der Einfluß der heißen Witterung und der wenn auch nur geringe Alkoholgenuß, zu einer Ermüdung als der Ursache seiner Unaufmerksamkeit geführt, rechtlich nichts einwenden. Bedenken aber begegnet ihre Annahme, der Angeklagte habe mit einer solchen Ermüdung rechnen müssen. Da er, wie die Strafkammer erwähnt, vor Fahrtantritt genügend ausgeruht war und sich frisch fühlte und fühlen durfte, hätte es für ihn besonderer Anzeichen bedurft, aus denen er auf die Möglichkeit des Nachlassens seiner Aufmerksamkeit während der Fahrt hatte schließen müssen. Daß ihm eine Nachtfahrt auf der Autobahn bevorstand, er mäßig Alkohol genossen und seine Fahrt unter klimatisch ungünstigen Umständen durchzuführen hatte, brauchte ihn, da er ausgeruht war, nicht ohne weiteres mit Mißtrauen gegen seine Leistungsfähigkeit zu erfüllen. Ebensowenig mußte er - und zwar aus dem gleichen Grund - mit einem plötzlichen, sich vorher nicht wahrnehmbar ankündigenden Ausfall seiner Aufmerksamkeit rechnen. Solche Erscheinungen gibt es zwar (vgl. BGH in VRS 7, 181, 182). Für sie darf ein Kraftfahrer aber nur dann verantwortlich gemacht werden, wenn besondere persönliche Mängel seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit, von deren Vorhandensein er Kenntnis hat oder hätte haben sollen, zu solchem Versagen führen können. Derartige Mängel stellt die Strafkammer nicht fest. Sie ist vielmehr mit dem ärztlichen Sachverständigen der Auffassung, daß der Angeklagte nicht zu plötzlichen Bewußtseinsstörungen neigt und auch keine Veranlagung dazu besitzt.

7

Die Strafkammer wird deshalb bemüht sein müssen, aufzuklären - und zwar auch aus Gründen des sachlichen Rechts -, ob die Ermüdung des Angeklagten, die - wovon die Strafkammer ausgeht - ihn möglicherweise, ohne ihm vorher bewußt geworden zu sein, überfiel, nicht auf bisher - auch ihm selbst - unbekannt gebliebenen Mängeln seiner körperlichen oder geistigen Verfassung beruhte. Es kann sich empfehlen, daß die Strafkammer insoweit einen Sachverständigen auf dem Gebiet der Verkehrspsychologie au Rate zieht.

8

2.)

Sie wird bei der neuen Verhandlung aber auch nicht übersehen dürfen, zu prüfen, ob ein vorwerfbares Versagen des Angeklagten unabhängig von der Frage seiner etwaigen Ermüdung einfach darin bestand, daß er, obwohl nicht ermüdet, aus Nachlässigkeit die Fahrbahn nicht genügend beobachtete. Einer solchen Nachlässigkeit kann sich ein Kraftfahrer auch dann schuldig machen, wenn er nicht ermüdet ist und auch keine ihm rechtzeitig erkennbaren Wahrnehmungen über eine einsetzende Ermüdung macht. Der Kraftfahrer ist zu ständiger Anspannung seiner Aufmerksamkeit verpflichtet. Wenn er diese Pflicht, wenn auch aus menschlich verständlichen Gründen, vernachlässigt und infolgedessen im Verkehr versagt, so ist ihm dies regelmäßig ohne weiteres als Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Tatrichter muß nur dann die tieferen geistig-seelischen Schichten eines Kraftfahrers erforschen, wenn er Anlaß zu der Annahme hat, daß das Versagen dort wurzelt. Dann allerdings wird er der Sachkunde eines ärztlichen oder verkehrspsychologischen Gutachters oft nicht entraten können.

Rotberg
Krumme
Sauer
Seibert
Lang-Hinrichsen