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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1953, Az.: III ZR 361/52

"Entnazifizierungsverfahren" nach Maßgabe der Kontrollratsdirektiven; Erlöschen des Beamtenverhältnisses durch Einstufung in eine bestimmte Kategorie; Neueinstufung im Wege der sog. periodischen Überprüfung; Suspendierung eines Beamtenverhältnisses; Gewährung von Übergangsgehaltszahlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1953
Aktenzeichen
III ZR 361/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 23.09.1952
LG Hamburg - 29.02.1952

Fundstellen

  • BGHZ 12, 14 - 22
  • DVBl 1954, 160-162 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 426-428 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Freie Hansestadt H.,
vertreten durch den Senat

Prozessgegner

Stadtsekretär z. Wv. Berthold K., H.-B. R. straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das "Entnazifizierungsverfahren" nach Maßgabe der KRD Nr. 24 und das "Kategorisierungsverfahren" nach Maßgabe der KRD Nr. 38 sind nicht selbständige and voneinander unabhängige Verfahren; vielmehr handelt es sich bei den Maßnahmen auf Grund der KRD Nr. 24 und 38 um ein einheitliches politisches Säuberungsverfahren.

  2. 2.

    Die Einstufung eines Beamten in Kategorie IV mit der Maßgabe "nicht im öffentlichen Dienst" bewirkte kein Erlöschen des Beamtenverhältnisses.

  3. 3.

    Die im Wege der sog. periodischen Überprüfung erfolgte Einstufung eines Beamten in die Kategorie V bewirkte jedenfalls für die Zukunft den Fortfall bis dahin noch bestehender Berufsbeschränkungen.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1953
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger
sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. September 1952 teilweise abgeändert und dahin neu gefaßt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 29. Februar 1952 wird, soweit sich der darin enthaltene Feststellungsausspruch auf die Zeit vom 11. Mai 1951 bis zum 30. April 1952 bezieht, zurückgewiesen.

Die Anschlußberufung des Klägers gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme eines Betrages von 40 DM, den der Kläger zu den Gerichtskosten beizutragen hat.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme eines Betrages von 100 DM, den der Kläger zu den Gerichtskosten beizutragen hat.

Tatbestand

1

Der Kläger, der im Jahre 1916 in den Dienst der Stadt A. getreten ist und 1926 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen war, wurde 1943 zum Stadtsekretär der Hansestadt H. ernannt und aus diesem Amt auf Anordnung der britischen Militärregierung vom 25. Oktober 1945 aus politischen Gründen entlassen. Seine dagegen erhobenen Einsprüche wurden entsprechend dem Vorschlag des Deutschen Ausschusses vom 29. April 1947 von der Militärregierung unter dem 9. Mai 1947 zurückgewiesen. Auch ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde abgelehnte am 15./19. März 1948 wurde der Kläger mit der Beschränkung:

"Nicht im öffentlichen Dienst. Nicht in leitender Stellung. Konten und Vermögen bleiben gesperrt."

2

nach Kategorie IV eingestuft. Ein in der Folgezeit erneut angebrachtes Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens wurde wiederum abgelehnt. Im Wege der sog. periodischen Überprüfung wurde der Kläger alsdann unter dem 21. Oktober 1949 in die Kategorie V eingestufte Die von dem Kläger beantragte Wiedereinstellung wurde von der Beklagten abgelehnt.

3

Der Kläger ist der Auffassung, daß durch seine Einstufung in die Kategorie V, jedenfalls aber auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Hamburgischen Gesetzes zum Abschluß der Entnazifizierung vom 10. Mai 1950 (VOBl Hamb 1950, 98) - Abschlußgesetz - etwaige seiner Wiederverwendung im öffentlichen Dienst noch entgegenstehende Hindernisse weggefallen seien und ihm deshalb gemäß § 37 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GrundGübergangsgehalt zustehe. Dementsprechend hat der Kläger im Dezember 1951 Klage erhoben und gebeten, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung ab 11. Mai 1951 ein der Höhe nach noch zu bestimmendes Übergangsgehalt gemäß § 37 des Gesetzes zur Ausführung des Art. 131 GrundG zu zahlen.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wach Erlaß des landgerichtlichen Urteils hat der "Leitende Ausschuß" in Hamburg unter dem 13. Mai 1952 einen Antrag des Klägers gemäß § 6 des Abschlußgesetzes dahin beschieden, daß der Kläger durch eine "echte Entnazifizierungsentscheidung, die bei der Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen Rechtsansprüche gewährt", mit Wirkung vom 1. Mai 1952 in die Kategorie V eingestuft werde, Nachdem die Beklagte daraufhin erklärt hatte, daß sie dem Kläger ab 1. Mai 1952 ubergangsgehalt in Höhe von monatlich 206,60 DM zahlen werde, haben beide Parteien das Feststellungsbegehren für die Zeit ab 1. Mai 1952 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat alsdann beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage insoweit abzuweisen, als die Feststellung einer Verpflichtung für die Zeit vor dem 1. Mai 1952 begehrt wird.

5

Der Kläger hingegen hat lt. gerichtlichem Protokoll vom 9. September 1952 "seinen Anspruch für die Zeit ab 1. April 1951 erhöht" und im übrigen unter Berücksichtigung der teilweisen Erledigung der Hauptsache um Zurückweisung der Berufung gebeten.

6

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil, soweit dessen Feststellungsanspruch sich nicht erledigt hat, zurückgewiesen.

7

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Der Klüger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

I.

Die Revision macht gegenüber dem Berufungsurteil vor allem folgendes geltend:

9

Für den streitigen Zeitraum stehe dem Anspruch des Klägers auf Übergangsgehalt die Bestimmung des § 8 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GrundG in Verbindung mit dem gegen den Kläger verhängten rechtskräftigen Entnazifizierungsbescheid entgegen. Das Berufungsgericht, das einmal wegen der Überführung des Klägers in Kategorie V im Wege der periodischen Überprüfung und zum anderen auf Grund des § 3 Abs. 1 des Abschlußgesetzes das Bestehen von Einschränkungen im Sinne des § 8 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG verneint habe, habe dabei den bedeutsamen Unterschied zwischen Entnazifizierungsverfahren und Kategorisierungsverfahren übersehen. Das Entnazifizierungsverfahren beruhe auf der Kontrollratsdirektive - KRD - Nr. 24 (verfahrensmässig in der britischen Zone durch die Zonen-Exekutivanweisung Nr. 3 ergänzt), während das Kategorisierungsverfahren die KRD Nr. 38 (in der britischen Zone ergänzt durch die Verordnungen Nr. 79 und 110 der britischen Militärregierung - ABl MilReg 422 und 608 - und die Zonen-Exekutivanweisung Nr. 54) zur Grundlage labe. Beide Direktiven hätten verschiedene, streng voneinander zu trennende Aufgaben. Die KRD Nr. 24, die sich lediglich gegen die damals in verantwortlichen Stellungen befindlichen Personen richte, befasse sich nur mit der Beschäftigung und Weiterbeschäftigung politisch belasteter Personen und demzufolge könnten Maßnahmen auf Grund dieser Direktive lediglich in der Entfernung aus dem Dienst oder der Erlaubnis zur Weiterbeschäftigung politisch belasteter Personen bestehen. Die KRD Nr. 38, die sich gegen alle als gefährlich anzusehenden deutschen Staatsangehörigen richte, regele die Kontrolle dieser Personen im allgemeinen. Sie sehe zu diesem Zweck insbesondere die Einteilung dieser Personen in bestimmte Kategorien vor und verbinde damit die Auferlegung von Sanktionen, u.a. von Berufsbeschränkungen. Die Maßnahmen nach KRD Nr. 24 griffen daher in Dienst- (Beamten- oder Arbeits-)Verhältnisse ein und hätten ausschließlich dieses Dienstverhältnis zum Gegenstand. Dagegen habe eine Maßnahme nach KRD Kr 38 nur dann dienstrechtliche Bedeutung, wenn im Zuge der Eingruppierung in eine bestimmte Kategorie berufsbeschränkende Sanktionen auferlegt seien. Werde eine aus politischen Gründen erfolgte Entlassungsmaßnahme auf Grund der SUD Nr. 24 durch einen deutschen Berufungsausschuß bestätigt und damit rechtskräftig, so bewirke eine spätere Kategorisierung ohne Verhängung eines Berufsverbotes für die früher innegehabte Stellung nicht, daß die in dem Verfahren nach KRD Nr. 24 getroffene Maßnahme automatisch hinfällig würde. Bei der danach notwendigen gesonderten Betrachtung der Entnazifizierungs- und der Kategorisierungsmaßnahmen ergebe sich für den Kläger, daß die gegen ihn im Entnazifizierungsverfahren ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst durch die im Kategorisierungsverfahren getroffenen Entscheidungen (Einstufung in Kategorie IV mit Beschränkung am 19. März 1948 und Einstufung in Kategorie V im Zuge der periodischen Überprüfungen am 21. Oktober 1949) nicht berührt und erst durch die "echte Entnazifizierungsentscheidung" des "Leitenden Ausschusses" vom 13. Mai 1952 mit Wirkung vom 1. Mai 1952 beseitigt worden sei.

10

Das Berufungsgericht habe auch die Bedeutung des § 3 des Abschlußgesetzes verkannt und unberücksichtigt gelassen, daß der Gesetzgeber durch Abs. 2 a.a.O. zum Ausdruck gebracht habe, daß die Befreiung von entnazifizierungsrechtlichen Berufsbeschränkungen nicht das Wiederaufleben von Rechten gegenüber dem früheren Arbeitgeber oder dem öffentlichen Dienstherrn zur Folge haben sollte.

11

II.

1.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Beamtenverhältnis des Klägers, wie es am 8. Mai 1945 bestand, durch die späteren Säuberungsmaßnahmen nicht beendet, sondern als solches bestehen geblieben ist und daß demzufolge der Kläger auch zu dem von Art. 131 GrundG umfaßten Personenkreis gehört. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, daß die auf Weisung der Militärregierung vom 25. Oktober 1945 erfolgte Entfernung des Klägers aus dem aktiven Dienst dadurch, daß sein dagegen eingelegtes Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, zu einer endgültigen Entfernung geworden und sein Beamtenverhältnis damit endgültig zum Erlöschen gebracht worden ist, ist unrichtig. Gegenüber der Auffassung der Beklagten bedarf es jedoch zunächst einiger grundsätzlicher Darlegungen über die Bedeutung und Tragweite der politischen Säuberungsmaßnahmen für die bestehenden Beamtenverhältnisse:

12

Die KRD Nr. 24, die erste allgemeine Grundlage für die politische Säuberung, hatte die Ausschaltung des nationalsozialistischen Einflusses in öffentlichen und halböffentlichen Ämtern sowie bedeutsamen Privatunternehmungen zum Ziel, um damit einen demokratischen Neuaufbau in der öffentlichen Verwaltung und in der Wirtschaft zu ermöglichen. Zur Erreichung dieses Zieles konnte sich die KRD Nr. 24 damit begnügen, die von ihr erfaßten Personen aus ihren Ämtern lediglich im Sinne einer reinen tatsächlichen Entfernung zu "entlassen", um auf diese Weise die sofortige Ausschaltung des sachlichen Einflusses politisch belasteter Personen für den Augenblick sicherzustellen. Dementsprechend erfolgte die "Entlassung" des in der SED Nr. 24 ausschließlich nach äusseren Anhaltspunkten bestimmten Personenkreises auch nur in einem summarischen Verfahren und die getroffenen Maßnahmen hatten lediglich vorläufigen Charakter. Sie bewirkten mithin bei Beamten nicht die Beendigung des Beamtenverhältnisses, sondern lediglich dessen Suspendierung (BGHZ 2, 117 für die britische, BGHZ 10, 30 für die amerikanische und BGHZ 10, 125 für die französische Besatzungszone). Die endgültige Durchführung der Denazifizierung erfolgte in einem rechtsförmlich ausgestalteten Verfahren, wie es in der KRD Nr. 38 geregelt ist, die eine genau differenzierte Eingruppierung (Kategorisierung) der betroffenen Personen vorsieht und auch die gegen die Einzelnen endgültig zu treffenden Sühnemaßnahmen angibt. Durch eine in einem derartigen Verfahren getroffene Entscheidung konnte bei Beamten auch erst das Beamtenverhältnis als solches mit rechtsgestaltender Wirkung verändert werden. Es ist also nicht so, wie die Beklagte meint, daß das Entnazifizierungsverfahren auf Grund der KRD Nr. 24 und das Kategorisierungsverfahren auf Grund der KRD Nr. 38 scharf voneinander getrennt seien und Maßnahmen auf Grund der KRD Nr. 38 mit den Entlassungsmaßnahmen auf Grund der KRD Nr. 24 nichts zu tun hätten. Vielmehr sind die Maßnahmen, sofern sie nicht überhaupt uno actu erfolgten, in der Weise hintereinander geschaltet, daß in dem Verfahren auf Grund der KRD Nr. 24 ausschließlich Maßnahmen von vorläufiger Bedeutung getroffen wurden und die endgültige Säuberungsentscheidung auf Grund der KRD Nr 38 erfolgte. Daß Entnazifizierungs- und Kategorisierungsverfahren nicht streng voneinander zu trennende Aufgaben haben und man beide Verfahren nicht so scharf, wie die Beklagte es will, trennen kann, zeigt sich deutlich in der Regelung der Entnazifizierung in der amerikanischen Besatzungszone. Das in allen drei Ländern dieser Zone gleichzeitig am 5. März 1946 in Kraft getretene Gesetz zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus (GBl Bay 46, 145; RegBl Württ-Bäd 46, 71; GVBl Hess 46, 57), das sich gemäß Ziff 5 der Präambel "im Rahmen der Anweisung Nr. 24 des Kontrollrats hält", sieht bereits in seinen Art. 4-18 in gleicher Weise wie später die KRD Nr. 38 verschiedene "Gruppen der Verantwortlichen" sowie die gegen sie zu verhängenden Sühnemaßnahmen vor und hat offenbar der KRD Nr. 38 als Vorbild gedient. Diese Regelung bestätigt, daß die politischen Säuberungsmaßnahmen weder sachlich noch verfahrensmässig in zwei selbständige und voneinander unabhängige Gruppen getrennt werden können. Auch die in der britischen Zone ergangenen Sonderbestimmungen enthalten nichts, was insoweit zu einer anderen Beurteilung Veranlassung geben könnte. Vielmehr deutet der Wortlaut der Verordnung Nr. 110 selbst darauf hin, daß es sich bei den Maßnahmen auf Grund der KRD Nr. 24 und 38 um Maßnahmen eines einheitlichen Säuberungsverfahrens handelt, wie denn auch in der Einleitung dieser Verordnung ausdrücklich von der "durch die Direktiven Nr. 24 und 38 des Kontrollrats festgelegten Entnazifizierungspolitik" die Rede ist. Nach der Auffassung der Revision dient die Verordnung Nr. 110 ausschließlich der Durchführung der KRD Nr. 38 (Kategorisierungsverfahren) und haben die in ihrem Rahmen getroffenen Maßnahmen mit den Entlassungsmaßnahmen auf Grund der KRD Nr. 24 nichts zu tun. In der Verordnung Nr. 110 selbst ist aber in der beigefügten Übersicht in Ziff 5 ausdrücklich gesagt, daß es der Zweck der nach dieser Verordnung zu treffenden Maßnahmen sei, "aktive Nationalsozialisten im Sinne der Direktive Nr. 24 des Kontrollrats von verantwortlichen Stellungen im öffentlichen Leben ... auszuschließen und ihnen angemessene Bußen und Maßregeln aufzuerlegen". Auch hieraus erhellt, daß die KRD Nr. 38 nicht die Grundlage für selbständige von dem "Denazifizierungsverfahren" nach Maßgabe der KRD Nr. 24 unabhängige und gesondert zu beurteilende Verfahren abgibt, daß vielmehr die KRD Nr. 38 eine - notwendige - Ergänzung der KRD Nr. 24, nach der lediglich die "Entlassungen" als vorläufige Maßnahmen vorzunehmen waren, bildet und beide Direktiven der Durchführung eines einheitlich zu beurteilenden politischen Säuberungsverfahrens dienen.

13

Aus den vorstehenden Darlegungen folgt, daß die Zurückweisung der vom Kläger gegen seine "Entlassung" eingelegten Rechtsmittel im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nicht die Beendigung des Beamtenverhältnisses als solches zur Folge hatte. War die "Entlassung" nach Maßgabe der KRD Nr. 24 nur als vorläufige Maßnahme anzusehen, die lediglich eine Suspendierung des Beamtenverhältnisses zur Folge hatte, so änderte sich daran auch durch die Zurückweisung der dagegen gerichteten Rechtsmittel nichts. Die Zurückweisung der Einsprüche hatte nur die Folge, daß es bei der "Entlassung" und der dadurch bewirkten Suspendierung des Beamtenverhältnisses verblieb. Das Beamtenverhältnis selbst hätte mit rechtsgestaltender Wirkung erst durch eine spätere Kategorisierungsentscheidung zum Erlöschen gebracht werden können, was aber hier nicht geschehen ist, Zwar ist der Kläger durch Entscheidung vom 15./19. März 1948 in die Kategorie IV mit der Beschränkung "nicht im öffentlichen Dienst" eingestuft worden. Aber auch dadurch ist das Beamtenverhältnis als solches nicht entscheidend berührt worden, Diese Beschränkung besagte vielmehr nur, daß der Kläger aus dem Öffentlichen Dienst entfernt bleibe und - noch - nicht wieder im öffentlichen Dienst beschäftigt werden könne. Er konnte mithin - im Gegensatz zu den nach Kategorie IV ohne Beschränkungen eingestuften Beamten - nicht wieder in den aktiven Beamtendienst eingestellt werden und es blieb bei der Suspendierung des Beamtenverhältnisses. Wenn es gemäß der Verordnung Nr. 110 auch zulässig war, einen nach Kategorie IV eingestuften Betroffenen (Mitläufer) "von bestimmten näher bezeichneten Berufen" auszuschließen, so konnte damit doch bei Beamten eine die Beendigung des Beamtenverhältnisses bewirkende Maßregel nicht verbunden werden. Dies ergibt sich eindeutig aus der KRD Nr. 38 selbst, nach der in Art XI Ziff 4 als Sühnemaßnahmen für "Mitläufer" bei Beamten lediglich die Versetzung in den Ruhestand oder in ein Amt mit geringerem Hang oder in eine andere Stelle vorgesehen ist. Dementsprechend sehen auch die außerhalb der britischen Zone erlassenen Befreiungsgesetze und -verordnungen für Mitläufer lediglich derartige Maßnahmen, aber in keinem Fall die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vor (vgl. Art. 18 des in den Hindern der amerikanischen Zone erlassenen Befreiungsgesetzes vom 5. März 1946; § 17 der Landesverordnung zur politischen Säuberung im Lande Rheinland-Pfalz vom 17. April 1947 - VOBl RhldPf 47, 121 -; Art. 19 der Badischen Landesverordnung über die Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus vom 29. März 1947 - ABl Bad 1947, 69 - und Art. 19 der Württemberg-Hohenzollern schen Rechtsanordnung zur politischen Säuberung vom 25. April 1947 - ABl Württ-Hoh 47, 639 -). Eine Beendigung des Beamtenverhältnisses trat vielmehr nur bei den in die Kategorien I und II Eingestuften ein (Art VIII Ziff 2 c und d sowie Art IX Ziff 2 und 3 der KRD Nr. 38) und konnte bei Minderbelasteten (Kategorie III) durch Überführung des Betroffenen aus dem Beamten in ein Angestelltenverhältnis gemäß Art X Ziff 5 b der KRD Nr. 38 herbeigeführt werden, eine Maßregel, die in der Verordnung Nr. 110 nicht einmal erwähnt ist.

14

Ergibt sich sonach, daß das Beamtenverhältnis des Klägers durch die im politischen Säubergangsverfahren gegen ihn getroffenen Maßnahmen nicht beendet worden ist, so folgt daraus - ohne daß es insoweit noch weiterer Ausführungen bedürfte -, daß der Kläger zu dem von Art. 131 GrundG umfaßten Personenkreis gehört und das Bundesgesetz vom 11. Mai 1951 auf ihn anzuwenden ist.

15

2.

Danach hängt die Entscheidung der Frage, ob dem Kläger für den hier interessierenden Zeitraum gemäß § 37 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG, dessen Voraussetzungen im übrigen unstreitig gegeben sind, ein Anspruch auf Übergangsgehalt zusteht, davon ab, ob während dieses Zeitraums eine diesen Anspruch ausschließende "Einschränkung" im Sinne des § 8 a.a.O. vorlag oder nicht. Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob neben der Einstufung nach Kategorie IV überhaupt eine den Betroffenen auch fernerhin von jeglicher Betätigung im öffentlichen Dienst ausschließende Maßnahme getroffen werden konnte und eine derartige Maßnahme eine den Anspruch auf Übergangsgehalt ausschließende "Einschränkung" im Sinne von § 8 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GrundG darstellt. Denn selbst wenn man das bejahen wollte, so könnte das doch der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, wie sich aus folgendem ergibt:

16

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß eine etwa vorhanden gewesene Einschränkung einmal durch die im Wege der periodischen Überprüfung am 21. Oktober 1949 erfolgte Überführung des Klägers nach Kategorie V, zum anderen auch zufolge der Bestimmung des § 3 Abs. 1 des Abschlußgesetzes in Fortfall gekommen sei. Das Berufungsgericht ist damit zutreffend der Auffassung der Beklagten entgegengetreten, daß der Überführung eines Betroffenen in die Kategorie V im Wege der periodischen Überprüfung in dem hier interessierenden Zusammenhang überhaupt keine rechtliche Bedeutung zukomme. Es kann dabei für die vorliegende Entscheidung offen bleiben, ob infolge einer derartigen Einstufung die früher gegen den Betroffenen verhängten und für Angehörige der Kategorie, in die der Betroffene nunmehr überführt ist, nicht vorgesehenen Maßregeln in irgendeinem Umfang mit rückwirkender Kraft beseitigt wurden. Ferner braucht hier der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob landesrechtliche Bestimmungen, die den "echten" Angehörigen der verschiedenen Kategorien gewisse Ansprüche gewährten, diese den lediglich im Wege der periodischen Überprüfung in die betreffenden Kategorien gelangten Betroffenen wirksam vorenthalten konnten (vgl. § 9 der 1. Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 - GVBl NrhWf 49, 25 - u.a.). Jedenfalls aber hatte die im Wege der periodischen Überprüfung erfolgte Überführung eines Betroffenen in die Kategorie V die Wirkung, daß dieser für die Zukunft keinen Sanktionen mehr unterworfen war. Eine gegenteilige Auffassung würde mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 110 der Militärregierung nicht vereinbar sein, in der für die Angehörigen der Kategorie V - zu denen ausdrücklich auch jeder rechnet, "der aus einer höheren Kategorie in Kategorie V hinabgestuft ist" - keine Maßregeln irgendwelcher Art mehr vorgesehen sind (so auch die u.a. Entscheidung des II. Zivilsenats in MDR 52, 221 [BGH 21.12.1951 - II ZR 32/51] und BVerfGE 2, 105 [BVerfG 21.01.1953 - 1 BvR 520/52] [112]). Mithin war mit der am 21. Oktober 1949 erfolgten Einstufung des Klägers nach Kategorie V dessen Beschäftigungsbeschränkung zumindest für die Zukunft weggefallen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob damit auch ein Wiedereinstellungsanspruch gegeben war. Jedenfalls stand einer Wiedereinstellung von diesem Zeitpunkt an entnazifizierungsrechtlich nichts mehr im Wege. Infolgedessen war auch bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu Art. 131 GrundG (1. April 1951) eine wirksame "Einschränkung" im Sinne des § 8 dieses Gesetzes, die einer Wiederverwendung des Klägers entsprechend seiner früheren Rechtsstellung und der Zahlung des entsprechenden Übergangsgehalts entgegengestanden hätte, nicht mehr vorhanden. Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend auf die Frage an, ob - abgesehen von der Überführung des Klägers in die Kategorie V - eine etwaige "Einschränkung" auch gemäß § 3 Abs. 1 des Hamburgischen Abschlußgesetzes fortgefallen ist. Insoweit unterliegt die Entscheidung des Berufungsgerichts, das diese Frage bejaht hat, auch gar nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (§§ 549, 562 ZPO). Das Revisionsgericht würde zwar an die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gebunden sein, wenn die hier in Rede stehende landesrechtliche Vorschrift - sei es ganz allgemein, oder doch mindestens unter Zugrundelegung der Auslegung, die das Berufungsgericht ihr gegeben hat - in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen würde. Das ist aber nicht der Falle. Denn es ist nicht ersichtlich, daß § 3 des Abschlußgesetzes selbst bei der Auslegung, die das Berufungsgericht dieser Vorschrift gibt, mit bundes- oder besatzungsrechtlichen Normen nicht vereinbar wäre.

17

Da das Berufungsgericht im übrigen die Voraussetzungen einer Feststellungsklage zutreffend als gegeben angesehen hat, mußte der Revision - von der nach den folgenden Ausführungen aus prozessualen Gründen notwendigen Einschränkung abgesehen - der Erfolg versagt bleiben.

18

III.

In erster Instanz hatte der Kläger beantragt, die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Übergangsgehalt lediglich für die Zeit ab 11. Mai 1951 festzustellen und diesem Antrag hat das Landgericht entsprochen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger gemäß seiner Erklärung zu gerichtlichem Protokoll "seinen Anspruch für die Zeit ab 1. April 1951 erhöht". Diese: Erweiterung des Klagebegehrens war nur im Wege der Anschlußberufung möglich, und zur wirksamen Erhebung der Anschlußberufung wäre die Einreichung einer Berufungsanschlußschrift gemäß § 522 a ZPO erforderlich gewesen. Eine solche Anschlußschrift liegt jedoch nicht vor. Das Berufungsgericht hat trotzdem - wie sich aus der Begründung seines Urteils eindeutig ergibt - dem erweiterten Begehren stattgegeben und die Zahlungsverpflichtung der Beklagten bereits ab 1. April 1951 festgestellt. Das hätte nicht erfolgen dürfen, vielmehr hätte die Anschlußberufung des Klägers mangels Einreichung einer Berufungsanschlußschrift als unzulässig verworfen werden müssen (RGZ 156, 291 [294/5] Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl Anm. I zu § 521 ZPO). Da die Zulässigkeit der Anschlußberufung in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen war (RG aaO; BGHZ 6, 369 [370]), maßte der aufgezeigte Mangel des Urteils der Vorinstanz dazu führen, unter teilweiser Abänderung des Berufungsurteils nunmehr die Anschlußberufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig zu verwerfen.

19

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO.

Dr. Geiger
Dr. Weber
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Bundesrichter Hußla ist abwesend und an der Unterschrift verhindert; Dr. Geiger