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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1951, Az.: II ZR 32/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1951
Aktenzeichen
II ZR 32/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 15.12.1950

Fundstellen

  • DB 1952, 1033 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1952, 221-222 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Kaufmanns und Dipl. Versicherungsmathematikers Franz S., S., J.strasse ...,

Prozessgegner

die Firma D. R. L. AG. H., P., vertreten durch den Liquidator R.,

Amtlicher Leitsatz

Die Verordnung Nr. 110 der Brit. Militärregierung regelt nicht nur die Entnazifizierung der Beamten, sondern ist auch auf Personen in privatem Dienstverhältnis anwendbar.

Wird im Entnazifizierungsverfahren ein Betroffener in die Kategorie V eingestuft, so werden damit früher über ihn verhängte Berufsbeschränkungen oder die Herabsetzung seiner Gehalts- oder Ruhegehaltsbezüge gegenstandslos.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Benkard und Dr. Kuhn

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15. Dezember 1950 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, der im Jahre 1929 in den Dienst der Beklagten als Versicherungsmathematiker getreten war, wurde im Jahre 1934 Prokurist, im Jahre 1938 Chefmathematiker und stellvertretendes Vorstandsmitglied der Beklagten. Im Februar 1940 wurde er zum ordentlichen Vorstandsmitglied bestellt. Anlässlich seiner Bestellung zum Prokuristen im Jahre 1934 kam es zu einer Vereinbarung der Parteien, wonach dem Kläger nach Ablauf einer zehnjährigen Dienstzeit eine Pension von 33 1/3 % des zuletzt gezahlten Gehalts zugesagt wurde, die sich für jedes weitere Dienstjahr um 1 1/2 % bis auf 66 2/3 % erhöhen sollte. Dabei wurde durch eine Konkurrenzklausel bestimmt, daß die Pension nicht gewährt werde, falls der Kläger in den Dienst eines anderen Versicherungsunternehmens treten oder sich im Versicherungswesen mittelbar oder unmittelbar betätigen sollte. Diese Bestimmungen über das Ruhegehalt wurden in dem Anstellungsvertrag, durch den die Dienstbezüge des Klägers anlässlich seiner Bestellung zum stellvertretenden Vorstandsmitglied neu geregelt wurden, für maßgebend erklärt. Die Parteien sind darüber einig, daß sie auch bei der Bestellung des Klägers zum ordentlichen Vorstandsmitglied weiter in Geltung geblieben sind.

2

Im Juli 1945 wurde der Klüger im Zusammenhang mit Denazifizierungsmaßnahmen entlassen. Durch Bescheid des Hamburger Fachausschusses Nr. 23 vom 13. Dezember 1947 wurde der Kläger ohne Berufs- oder Vermögensbeschränkung in die Kategorie IV eingestuft, wobei ihm 1/3 seiner Pension zugebilligt wurde. Die Parteien sind darüber einig, daß dem Kläger im Zeitpunkt seiner Entlassung im Juli 1945 eine Pension von insgesamt 635,- RM monatlich zugestanden hätte. Die Beklagte hat ihm daher durch Schreiben vom 4. Mai 1948 ein Drittel davon, das sind monatlich 211,67 vom Tage des Kategorisierungsbescheids, dem 13. Dezember 1947 ab, zugebilligt. Der Kläger hat gegen den Entnazifizierungsbescheid Berufung eingelegt. Er trat jedoch an die Beklagte mit der Bitte heran, ihn in Anbetracht der Herabsetzung seiner Pensionsansprüche durch den Entnazifizierungsbescheid von der Konkurrenzklausel zu entbinden. Die Beklagte erklärte, sie müsse einen endgültigen Entnazifizierungsbescheid verlangen, bevor sie auf die Konkurrenzklausel verzichten könne, worauf der Kläger durch Schreiben vom 1. September 1948 der Beklagten mitteilte, daß er bereit sei, die eingelegte Berufung zurückzuziehen, weil er infolge seiner gegenwärtigen unhaltbaren Notlage genötigt sei, nach Wegfall der Konkurrenzklausel eine festbezahlte Tätigkeit anzunehmen. Die Beklagte erwiderte ihm darauf unterm 14. Oktober 1948, daß sie, nach dem der Kläger seine Berufung im Entnazifizierungsverfahren zurückgenommen habe, auf die Rechte aus der Konkurrenzklausel, wie sie im Abkommen vom 2. Juli 1934 festgelegt sei, verzichte, die Klausel hiermit also gegenstandslos geworden sei.

3

Der Kläger hat darauf alsbald eine Stellung bei der A.-Versicherungsgesellschaft angenommen, die er aber, wie er behauptet, krankheitshalber bald wieder habe aufgeben müssen. Er stellte unterm 2. März 1949 (Bl. 41 d.A.) einen Antrag auf erneute politische Überprüfung und Zurückstufung in Gruppe V, worauf er unterm 30.8.1949 den auf Blatt 15 d.A. in Abschrift befindlichen Entlastungsschein des Staatskommissars der Hansestadt Hamburg für die Entnazifizierung erhielt; darin ist bescheinigt, daß er neu überprüft und auf Grund der Bestimmungen des Art VI der MilRegVO Nr. 79 in der Fassung der MilRegVO Nr. 110 für die Zukunft als entlastet in die Kategorie V eingestuft worden ist. Der Schlußsatz dieses Bescheids lautet: "Aus diesem Kategorisierungsbescheid können Rechtsansprüche nicht hergeleitet werden."

4

Der Kläger vertritt den Standpunkt, daß er infolge dieser Einstufung in Kategorie V den vollen Betrag seiner erdienten Pension verlangen könne, und hat für die Zeit vom 1.9.1949 bis zur Klageerhebung, am 28.2.1950, die Nachzahlung von monatlich 423,33 DM insgesamt also 2.540,- DM nebst 5 % Zinsen seit 1.1.1950, sowie ab 1.3.1950 einschließlich des bisher gezahlten Betrages von 211,67 DM eine monatliche Rente von 635,- DM mit seinem Klageantrag verlangt.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie macht geltend, daß an die Stelle des alten Pensionsvertrages eine neue vertragliche Vereinbarung getreten sei, wonach sie auf die Konkurrenzklausel verzichtet, der Klüger dagegen seine Berufung zurückgenommen und für alle Zukunft die ihm gewährten 211,67 DM als Erfüllung seines Pensionsanspruches anerkannt habe. Die Neueinstufung des Klägers in Kategorie V beruhe auf einer durch Zeitablauf bedingten Überprüfung und habe ihn keinerlei Rechtsansprüche gewährt. Dem ist der Kläger entgegengetreten. Er macht geltend, daß er keinen Verzicht auf Pensionsansprüche abgegeben habe und daher nach dem Entlastungsbescheid des Staatskommissars Anspruch auf sein volles Ruhegehalt habe.

6

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Gegen das oberlandesgerichtliche Urteil richtet sich die Revision des Klägers, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet.

Entscheidungsgründe:

7

Da zwischen den Parteien Übereinstimmung darüber besteht, daß der Kläger aus dem Dienste der Beklagten im Juli 1945 ausgeschieden ist, hängt die Entscheidung über die Revision davon ab, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß der Bescheid des Fachausschusses Nr. 23 vom 13. Dezember 1947, wonach dem Kläger nur 1/3 seiner Pensionsansprüche zugebilligt war, trotz des Entlastungsbescheids vom 30.8.1949 weiter in Geltung geblieben ist.

8

Die Entnazifizierung der entlassenen Beamten und der in privaten Dienststellungen befindlichen Personen ist in der Britischen Besatzungszone durch die VO Nr. 79 in der Fassung der VO Nr. 110 (Amtsbl d MilReg f.d. Brit Kontrollgebiet 1947 Nr. 21 S 608 ff) geregelt worden, wobei die Durchführung der Entnazifizierungsverfahren den einzelnen Ländern überlassen worden ist.

9

Die Meinung der Revisionsbeantwortung, das Berufungsgericht habe im vorliegenden Fall auf Grund Hamburger Landesrechts in nach § 549 ZPO unangreifbarer Weise festgestellt, daß ein Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt nicht wieder aufgelebt sei, ist rechtsirrig.

10

Der Entlastungsschein des Hamburger Staatskommissars für die Entnazifizierung vom 30.8.1949 (Bl. 15 d.A.), auf dessen Auslegung das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, sagt ausdrücklich, daß dieser Bescheid auf Grund der MilRegVO Nr. 79 in der Fassung der VO Nr. 110 erfolge. Die Verordnung Nr. 110 ist aber eine Rechtssetzung der Besatzungsmacht, die in der ganzen Britischen Zone gilt und deren Anwendung daher auch vom Revisionsgericht nachgeprüft werden darf.

11

Unrichtig ist, daß die VO Nr. 110, wie die Revision in erster Reihe geltend macht, nur auf Beamte, nicht dagegen auf solche Personen anwendbar wäre, die in einem privaten Dienstverhältnis gestanden hätten. Dehn die Verordnung spricht in Art III Ziff 14 ausdrücklich von Entlassungen aus Ämtern und Stellungen und führt unter den Maßregeln, die gegenüber den in die Kategorien III und IV Eingestuften zulässig sein sollen, Beschäftigungsbeschränkungen in privaten Stellungen an.

12

Mit Recht rügt dagegen die Revision, daß die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Entlastungsschein gibt, gegen die MilRegVO Nr. 110 verstößt. Die VO Nr. 110 läßt eindeutig erkennen, daß gegen Personen, die in Kategorie V, d.h. als Entlastete eingestuft sind, keinerlei Beschäftigungsbeschränkungen zugelassen sind. Während nämlich in der der Verordnung beigegebenen Übersicht für die in Kategorie III und IV Eingestuften solche Beschäftigungsbeschränkungen, insbesondere die Möglichkeit ausdrücklich erwähnt sind, daß die in einer dieser Kategorien Eingestuften mit vollen oder herabgesetztem Ruhegehalt in den Ruhestand versetzt werden können, sind für die in Kategorie V Eingestuften derartige Beschränkungen nicht mehr erwähnt.

13

In Art I Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 110 ist aber ausdrücklich bestimmt, daß in der dieser Verordnung beigegebenen Übersicht die gegen die Angehörigen der Kategorien III, IV und V zulässigen Maßregeln angegeben sind. Da nun bei den Bestimmungen über die in Kategorie V Eingestuften keinerlei Maßregeln über Beschäftigungsbeschränkungen oder Herabsetzung des Ruhegehalts mehr erwähnt sind, die Verordnung sich vielmehr darauf beschränkt, zu seinen, daß die Angehörigen der Kategorie V als Entlastete anzusehen sind, so ergibt sich daraus zwingend, daß gegenüber den in Kategorie V Eingestuften eine weitere Beschäftigungsbeschränkung oder Herabsetzung von Ruhegehalt nicht zulässig ist.

14

Daher ist es auch nicht möglich, den letzten Satz des Entlastungsscheins: "Aus diesem Kategorisierungsbescheid können Rechtsansprüche nicht hergeleitet werden" dahin zu deuten, daß dem Kläger trotz seiner Einstufung in Kategorie V zwei Drittel des Ruhegehalts, wie dies bei seiner Einstufung in Kategorie IV geschehen war, weiter entzogen bleiben sollen. Das würde in unvereinbarem Widerspruch mit der Verordnung Nr. 110 stehen, auf die der Entlastungsschein ausdrücklich Bezug nimmt. Der letzte Satz des Entlastungsscheins kann vielmehr nur als ein allgemeiner Vorbehalt angesehen werden, der Ersatzansprüche gegen die Entnazifizierungsstellen ausschliessen soll. Keinesfalls kann angenommen werden, daß das Aufleben ruhender Rechte des Entnazifizierten gegenüber seiner Dienststelle durch den letzten Satz des Entlastungsscheins ausgeschlossen werden sollte, weil eine solche Annahme mit der in der Verordnung Nr. 110 festgelegten Wirkung der Einstufung in die Kategorie V unvereinbar sein würde.

15

Aber auch wenn man den Entlastungsbescheid vom 30. August 1949 kraft Landesrechts für maßgebend angehen wollte, so wäre doch seine Auslegung durch das Berufungsgericht, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt, keinesfalls der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Diese Nachprüfung ergibt aber hier, daß die Auslegung des Bescheids durch das Berufungsurteil unmöglich richtig sein kann, weil diese in unvereinbarem Widerspruch mit der MilRegVO Nr. 110 steht, auf die der Entlastungsschein ausdrücklich Bezug nimmt. Daher ist es auch ohne Bedeutung, daß das Berufungsurteil es für notwendig erklärt, daß die Denazifizierungsbescheide erst ganz oder teilweise beseitigt werden müssten, wie dies § 6 des Hamburger Entnazifizierungsschlußgesetzes vorsehe. Es ist unmöglich, den Entlastungsschein aus dem Jahre 1949 auf Grund eines Gesetzes auszulegen, das, wie das Hamburger Entnazifizierungsschlußgesetz, erst ein Jahr später, nämlich am 10. Mai 1950 erlassen worden ist (Hamburger Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I 1950 S 98). Der Entlastungsschein muß vielmehr als endgültige Einstufung des Klägers in Kategorie V ohne Berufsbeschränkung angesehen werden.

16

Es ist daher davon aus zugehen, daß der Ruhegehaltsanspruchs des Klägers mit seiner Einstufung in Kategorie wieder aufgelebt ist und daß die im ersten Entnazifizierungsbescheid angeordnete Beschränkung seiner Pensionsansprüche auf 1/3 nicht mehr besteht.

17

Das angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung und, da der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, der Zurückverweisung.

18

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Einwand der Beklagten zutrifft, der Kläger habe durch die Vereinbarung vom Herbst 1948 auf seinen Ruhegehaltsanspruch insoweit verzichtet, als er über den Betrag von monatlich 211,67 DM hinausgeht (Schriftsatz des Klägers vom 5. und 9. Mai, 25.8. und 7.11.1950). Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil eine endgültige Feststellung darüber nicht getroffen. Dabei wird auch die Frage zu erörtern sein, ob die die Konkurrenzklausel enthaltende Bestimmung im Vertrag vom 2.7.1934 nur auf den Fall der vollen Pensionszahlung zu beziehen ist (vgl. den Hinweis des Klägers darauf im Schriftsatz vom 5.5.1950 S 2 vorletzter Absatz und Brief des Anwalts des Klägers vom 26.4.1948 im Umschlag Bl. 26 d.A.) und inwieweit davon die Abmachungen von 1948 berührt werden.

19

Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Haidinger Dr. Benkard Dr. Kuhn