Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.1989, Az.: 5 StR 22/89
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes; Besonderheiten für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes im Fall des strafbaren Umgangs mit Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1989
- Aktenzeichen
- 5 StR 22/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 20.10.1988
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
Prozessführer
Verkäufer Martin K. aus B., dort geboren am ... 1961, zur Zeit in Haft,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 31. Januar 1989
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. Oktober 1988 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, folgendermaßen begründet:
"Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, weil die allgemeine Sachrüge durchgreift.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Tat verurteilt, ohne die Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes in ausreichender Weise darzulegen. Insoweit ist im Rahmen der Feststellungen lediglich davon die Rede, er habe sich entschlossen, 'Heroin in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen und einen Teil davon zu verkaufen, um seinen eigenen Heroinbedarf zu finanzieren. Zu diesem Zweck beschloß er, mit anderen nach Amsterdam zu fahren und dort Heroin zu erwerben bzw. erwerben zu lassen oder Dritte zu veranlassen, ihm aus Amsterdam Heroin mitzubringen' (UA S. 4). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es, der Angeklagte habe 'vor der ersten Fahrt den Entschluß gefaßt, in der festgestellten Weise sich fortlaufend Heroin zu verschaffen' (UA S. 7).
Damit ist der Gesamtvorsatz nicht dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen nicht dazu aus, diesen zu begründen. Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der - spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt. Soweit es den strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln betrifft, genügt es allerdings, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (Senat in StrafVert 1983, 19; Urt. v. 8. März 1983 - 5 StR 3/83 - bei Holtz MDR 1983, 622). Ein solches System ist hier jedoch nicht erkennbar. Ob der Angeklagte einen bestimmten Lieferanten in Amsterdam hatte (vgl. BGH StrafVert 1983, 414; BGH Urt. v. 19. Januar 1984 - 4 StR 740/83 -), bleibt offen; nicht ersichtlich ist auch, daß von vornherein feststand, mit wem er künftig nach Holland fahren bzw. von wem er sich von dort Heroin mitbringen lassen würde.
Die Annahme einer Fortsetzungstat beschwert hier den Angeklagten; denn er ist auch deshalb verurteilt worden, weil er Christiane H. (He.?) dazu bestimmt hat, für ihn 10 g Heroin über die Grenze zu schmuggeln (UA S. 5, 7). Diese vom Landgericht möglicherweise zu Unrecht als Teilakt einer fortgesetzten Handlung bewertete Tat ist nicht Gegenstand der unverändert zugelassenen Anklage vom 14. Juni 1988 (Bl. 188/193, 234 d.A.). Dort wird die Zeugin Hi. lediglich im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen als Abnehmerin von Heroin erwähnt."
Dem tritt der Senat bei.
Fleischmann
Schuster
Rebitzki
Niepel