Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1984, Az.: 4 StR 740/83
Beteiligung an einem Heroingeschäft; Fortgesetzte unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln; Geringe Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1984
- Aktenzeichen
- 4 StR 740/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11410
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 02.09.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln u, a.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei mehreren Fahrten nach Amsterdam, die auf der Grundlage eines Gesamtvorsatzes zum selben Zweck durchgeführt worden (hier: Einkauf von Heroin zur Einfuhr in die Bundesrepublik), liegt eine fortgesetzte Handlung vor.
- 2.
Demnach sind die jeweils eingeführten Mengen zusammenzurechnen. Auf diese Weise kann die Grenze zur "nicht geringen Menge" überschritten werden.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Januar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß Goydke Dr. Jähnke
Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. September 1983 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiedererteilung eine Sperrfrist von zwei Jahren bestimmt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
II.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
1.
Nach den Feststellungen war der heroinabhängige S., der keinen Führerschein besaß, im Sommer 1982 an den Angeklagten mit dem Vorschlag herangetreten, ihn künftig etwa alle zwei Wochen nach Amsterdam zum Einkauf von Heroin zu fahren. Dem Angeklagten war bekannt, daß S. zur Finanzierung seines eigenen Konsums auch Heroin an andere Konsumenten veräußerte. Da er sich jedoch in Geldschwierigkeiten befand, erschien es ihm "als verlockend, sich am Heroingeschäft zu beteiligen, und er sagte seine Beteiligung an den Einkaufsfahrten nach Amsterdam zu" (UA 6). S. hatte ihm die Erstattung seiner Unkosten angeboten, außerdem sollte er für jede Fahrt 100 DM oder den Gegenwert in Heroin erhalten. Aufgrund dieser Absprache fuhr der Angeklagte zwischen Ende Juni und Mitte August 1982 insgesamt viermal mit S. nach Amsterdam. Dabei setzte er auch eigenes Geld ein. S. kaufte dort jeweils bei demselben Händler insgesamt ca. 28 g Heroin. Davon wurden bei den ersten drei Fahrten 20,9 g ohne Genehmigung über die Grenze in die Bundesrepublik gebracht. Der Angeklagte, der selbst keine Betäubungsmittel konsumierte, erhielt als seinen Anteil 4,6 g Heroin, von dem er etwa die Hälfte an Bekannte abgab und den Rest zum üblichen Preis verkaufte. Bei der Rückkehr von der vierten Einkaufsfahrt wurde bei einer Kontrolle durch niederländische Zollbeamte das in Amsterdam gekaufte Heroin (7,13 g) gefunden und beschlagnahmt. Der Anteil reinen Heroins betrug bei dem beschlagnahmten und bei den Fahrten zuvor über die Grenze gebrachten Stoff nach den Feststellungen mindestens 10 %.
2.
Das Landgericht ist hinsichtlich aller vier Einkaufsfahrten von einer fortgesetzten unerlaubten Einfuhr ausgegangen und hat die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bejaht, weil es sich insgesamt um eine nicht geringe Menge Heroin gehandelt habe. Dagegen bestehen im Ergebnis - entgegen der Auffassung der Revision - keine durchgreifenden Bedenken.
Bei dem vom Landgericht zugrunde gelegten Reinheitsgrad von mindestens 10 % betrug der Anteil reinen Heroins an der Gesamtmenge der bei den ersten drei Fahrten unerlaubt in die Bundesrepublik eingeführten Heroinzubereitung (20,9 g) mindestens 2 g. Das reicht für die Bejahung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG aus, weil eine nicht geringe Menge im Sinne dieser Vorschrift bereits dann vorliegt, wenn der Täter eine Stoffmenge einführt, die mindestens 1,5 g Heroinhydrochlorid enthält (BGH, Beschluß vom 7. November 1983 - 1 StR 721/83 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
Das Landgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß alle Fahrten nach Amsterdam, die aufgrund eines Gesamtvorsatzes jeweils zu dem gleichen Zweck zu demselben Heroinhändler führten, als eine fortgesetzte Handlung anzusehen sind (vgl. BGH StrVert 1981, 125, 126 und 1983, 19, 20; BGH, Beschluß vom 9. Juni 1983 - 4 StR 204/83), und daß dementsprechend die jeweils eingeführten Mengen zusammenzurechnen waren (BGH NStZ 1983, 369, 370). Ob das Landgericht in diesem Zusammenhang auch die Heroinmenge von 7,13 g mit berücksichtigen durfte, die vor Vollendung der Einfuhr beschlagnahmt worden ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Zur Bejahung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG reichen bereits die Mengen aus den vollendeten ersten drei Teilakten. Soweit die Frage für den Schuldumfang und die Strafzumessung von Bedeutung sein kann, hat das Gericht ausdrücklich berücksichtigt, daß der letzte Teilakt der fortgesetzten Einfuhr nicht erfolgreich war (UA 13 und 16, 17).
3.
Die Annahme, daß sich der Angeklagte hinsichtlich der von ihm veräußerten Heroinmengen, deren Umfang sich noch hinreichend bestimmt aus den Urteilsgründen entnehmen läßt, tateinheitlich des unerlaubten Handeltreibens schuldig gemacht hat, läßt ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Unerlaubte Einfuhr einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG stehen, wenn die Einfuhr ein Teilakt des Handeltreibens ist, in Tateinheit zueinander (BGHSt 31, 163). Daß die Strafkammer den Angeklagten nicht auch hinsichtlich der Heroinmenge, die Strahlke veräußern wollte, wegen unerlaubten Handeltreibens verurteilt hat, beschwert ihn nicht.
4.
Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Die Verneinung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 30 Abs. 2 BtMG ist ohne Rechtsfehler. Pur die Anwendung des § 31 BtMG bestand entgegen der Auffassung der Revision kein Anlaß. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zwar den Heroinhändler in Amsterdam - wie andere Täter auch - an Hand von Fotos als Li Wai Ch. identifiziert (UA 6), damit jedoch noch nicht zur Aufdeckung der Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus beigetragen, wie § 31 Nr. 1 BtMG voraussetzt.
Ruß
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner