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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.08.1971, Az.: 2 StR 391/71

Strafrechtliche Definition des "Einschleichens"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.08.1971
Aktenzeichen
2 StR 391/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 12385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 10.03.1971

Verfahrensgegenstand

Versuchte räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Kraftfahrer Alois Ignaz M. aus W., geboren am ... 1947 in G./Oberschlesien

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. August 1971
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 10. März 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen - schwerer - versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision hat mit der allgemeinen Sachrüge im Strafausspruch Erfolg.

2

Obwohl im Urteilsspruch die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht zum Ausdruck kommt, sieht die Strafkammer eine versuchte schwere räuberische Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB als gegeben an, ohne dies näher zu begründen. Ersichtlich ist sie der Ansicht, daß der Angeklagte im Sinne dieser Bestimmung in die Wohnung der Zeugin eingeschlichen ist. Diese Auffassung wird jedoch von den Feststellungen nicht getragen. Unter "Einschleichen" ist ein heimliches Eindringen zu verstehen, bei dem der Täter sich der Wahrnehmung anderer durch besondere Vorsichtsmaßnahmen entzieht, d.h. ein zusätzliches Maß an listiger Vorsicht anwendet (vgl. BGHSt 9, 253;  14, 198) [BGH 22.10.1959 - 1 StE 2/58]. Eine solche zusätzliche Vorkehrung gegen eine Entdeckung liegt noch nicht darin, daß der Angeklagte durch ein offenstehendes Fenster eingestiegen ist. Einsteigen zur Nachtzeit ist nicht ohne weiteres ein Einschleichen(BGH Beschluß vom 19. November 1970 - 2 StR 512/70). Da weitere Feststellungen in dieser Hinsicht nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Urteilstenor enthaltenen rechtlich einwandfreien Schuldspruch bestätigt, nach dem nicht versuchte schwere räuberische Erpressung, sondern nur versuchte räuberische Erpressung vorliegt. Jedoch mußte der Strafausspruch aufgehoben werden.

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