Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1977, Az.: VI ZR 250/74
Pflicht zur Erstattung der Kosten für die Beerdigung eines getöteten Beamten; Kongruenz zwischen Ersatzpflicht des Schädigers und Leistungsverpflichtung des Dienstherrn ; Anforderungen an einen gesetzlichen Forderungsübergang
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1977
- Aktenzeichen
- VI ZR 250/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 19.09.1974
- LG Wiesbaden
Rechtsgrundlagen
- § 844 Abs. 1 BGB
- § 87a BBG
- § 122 BBG
Fundstellen
- DVBl 1977, 973 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1977, 453 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1977, 569-570 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 802-803 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 28, 954 - 959
Amtlicher Leitsatz
Dem Dienstherrn des getöteten Beamten steht in Höhe des nach § 122 BBG zu zahlenden Sterbegeldes der Rückgriff auf den Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz der Beerdigungskosten zu (Bestätigung von BVerwGE 47, 55 ff. = VersR 75, 1038 ff.).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 1974 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe des Bundesbahnbeamten Franz W., der bei einem von der Zweitbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall getötet wurde. Als Haftpflichtversicherer erstattete die Erstbeklagte der Klägerin die entstandenen Beerdigungskosten, jedoch abzüglich von 2.070 DM, die die Klägerin von der Deutschen Bundesbahn als Sterbegeld erhalten hatte. Den abgesetzten Betrag führte die Zweitbeklagte an die Bundesbahn ab.
Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung des Sterbegeldes; sie meint, daß auch die abgesetzten 2.070 DM ihr zuständen. Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht ist ihre Klage erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß die Beklagten den Betrag, um den es geht, für die Beerdigung des getöteten Beamten nach § 10 Abs. 1 StVG, § 844 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG zu erstatten hatten. Sie streiten nur noch darum, ob er der Klägerin, weil sie die Beerdigungskosten zu tragen hatte (§ 1968 BGB) zustand, oder aufgrund Rechtsübergangs nach § 87 a BBG dem Dienstherrn des Getöteten, der Deutschen Bundesbahn, wegen des an die Klägerin gemäß § 122 Abs. 1 BBG gezahlten Sterbegeldes. Letzteres nimmt das Berufungsgericht an. Nach seiner Auffassung wird das Sterbegeld u.a. auf den Bestattungsaufwand gezahlt. Deshalb sei, so meint das Berufungsgericht, der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der Beerdigungskosten in Höhe des Sterbegeldes nach § 87 a Satz 1 Nr. 2 BBG auf die Bundesbahn übergegangen, der der beklagte Haftpflichtversicherer daher mit Recht diese Kosten bezahlt habe.
Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, daß hierfür ausschlaggebend ist, ob und inwieweit das Sterbegeld demselben Zweck dient, wie die eingeklagte Schadensersatzforderung. Forderungsübergang nach § 87 a BBG findet nur statt, soweit Ersatzpflicht des Schädigers und Leistungsverpflichtung des Dienstherrn ihrer Bestimmung nach sich decken (Erfordernis der sog. sachlichen Kongruenz; vgl.Senatsurteil vom 29. Februar 1972 - VI ZR 192/70 = LM BBG § 87 a Nr. 17 = VersR 1972, 566 m.w.Nachw.; st.Rspr.). Denn nur dann, wenn der Verletzte durch dasselbe Ereignis kongruente Ansprüche erwirbt, droht der Konflikt, den eine Legalzession wie die nach § 87 a BBG zu vermeiden bezweckt (vgl. Plog/Wiedow/Beck BBG § 87 a Rdnr. 20; allgemein zur Legalzession nach § 1542 RVO vgl.Senatsurteil vom 22. September 1970 - VI ZR 270/69 - LM BVG § 81 a Nr. 2 = VersR 1970, 1053, 1054;vom 9. März 1971 - VI ZR 173/69 = VersR 1971, 636): Zu verhindern, daß der Schädiger sich auf Zahlungen des öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers berufen kann, die nicht ihm, sondern dem Geschädigten zugute kommen sollen; zugleich auszuschließen, daß der Geschädigte wegen derselben Einbuße sowohl vom Schädiger als auch vom öffentlich-rechtlichen Leistungsträger, also doppelt, entschädigt wird. Nur dann eröffnet § 87 a BBG dem Dienstherrn die Möglichkeit, sich durch Rückgriff auf (kongruente) Schadensersatzansprüche des Leistungsberechtigten von eigenen Leistungsverpflichtungen zu entlasten (vgl. RGZ 167, 207, 210).
Im Gegensatz zum Berufungsgericht verneint die Revision die Kongruenz von Sterbegeld nach § 122 BBG und Ersatz der Beerdigungskosten nach § 844 Abs. 1 BGB. Sie meint, nach Zweck und Charakter deckten sich beide Leistungen nicht, sondern ergänzten sich nur. Sterbegeld ziele nämlich nicht auf Ersatz bestimmter Aufwendungen, sondern diene dem zusätzlichen Bedürfnis nach allgemeiner Soforthilfe für die Hinterbliebenen zur Bewältigung der infolge des Todesfalls entstandenen besonderen wirtschaftlichen Lage.
Dem vermag der Senat nicht beizutreten.
I.
Der Revision ist freilich zuzugeben, daß die Aufgabe des Sterbegeldes nach § 122 BBG sich nicht in einem Beitrag zu den Bestattungskosten erschöpft.
Zwar wird das Sterbegeld für die mit dem Todesfall in aller Regel zusammenhängenden besonderen Aufwendungen gezahlt; diese Zweckbestimmung ist, nachdem die Neufassung des § 122 BBG vom 21. August 1961 (BGBl I 1361) - übrigens im wesentlichen ebenso wie der seit dem 1. Januar 1977 geltende § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I 2485) - anstelle des sog. "Gnaden-Vierteljahres" Sterbegeld neben den Versorgungsbezügen gewährt und besonders festsetzt, nunmehr deutlich hervorgehoben (vgl. BT-Drucks. III/2851 S. 4 zu Nr. 9 a; BVerwGE 23, 52, 53[BVerwG 10.12.1965 - VI C 35/64]; 47, 55, 60= VersR 1975, 1038 m.w.Nachw.). Aber zu jenen Aufwendungen rechnet das Gesetz nicht nur die Beerdigungskosten, sondern auch die Kosten der letzten Krankheit des Verstorbenen sowie - was für die zu entscheidende Streitfrage vor allem von Bedeutung sein kann - diejenigen Mehrbelastungen, die die Umstellung auf die veränderten Lebensverhältnisse infolge des Todesfalls für die Hinterbliebenen sonst mit sich bringt. Dabei orientiert sich das Sterbegeld, das hier nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen wird, jedenfalls für die Berechtigung nach § 122 Abs. 1 BBG weder dem Grund noch der Höhe nach an dem konkreten Aufwand, sondern "abstrakt" allein an der allgemeinen Lebenserfahrung, die bei der dort beschriebenen Personengruppe von Angehörigen, weil diese zuletzt mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, für solche besonderen Aufwendungen spricht (BVerwGE 11, 340; 23, 52[BVerwG 10.12.1965 - VI C 35/64]; 47, 55, 61 [BVerwG 30.09.1974 - VI C 34/72]; Plog/Wiedow/Beck BBG § 122 Rdz. 5, 23). Diese Personen erhalten Sterbegeld also auch dann unverkürzt, wenn im konkreten Fall andere Personen für die Beerdigung aufkommen mußten oder gar ausnahmsweise solche Kosten überhaupt nicht entstanden sind (vgl. Wussow in WI 1965, 187, 188 zu den §§ 205 b, 205 c, 1542 RVO).
Nur wenn Anspruchsberechtigte nach § 122 Abs. 1 BBG nicht vorhanden sind, wendet sich das Gesetz stärker Art und Höhe der konkreten Mehrbelastung zu. Das gilt jedenfalls für die Berechtigung nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 BBG, die durch die konkreten Aufwendungen für die letzte Krankheit und die Bestattung begrenzt wird.
II.
Die "abstrakte" Bemessung des nach § 122 BBG gewährten Sterbegeldes schließt jedoch die sachliche Kongruenz mit dem Schadensersatz für Beerdigungskosten nicht aus.
1.
Der Anspruch aus § 122 BBG dient grundsätzlich demselben Zweck wie der Anspruch aus § 844 Abs. 1 BGB.
a)
Das Sterbegeld zielt zumindest auch auf den Ausgleich von Beerdigungskosten; das gilt auch für die Berechtigung nach § 122 Abs. 1 BBG. Die Erwägungen, aus denen wie dargelegt zunächst den dort genannten Personen Sterbegeld gewährt wird, unterstreichen, daß sein materialer Bezug zu dem Bestattungsaufwand durch die typisierende und pauschalierende Regelung nicht aufgegeben ist. Nur so auch bleibt im Gefüge der Gesamtregelung des § 122 BBG verständlich und sachlich gerechtfertigt, daß, wenn Leistungsberechtigte nach Absatz 1 fehlen, nach Absatz 2 für die Zubilligung von Sterbegeld auch die bisherige Unterhaltsgewährung durch den Verstorbenen (Abs. 2 Nr. 1 a.a.O.), daneben und gleichrangig die tatsächliche Belastung u.a. mit den Beerdigungskosten maßgebend sein soll (Abs. 2 Nr. 2 a.a.O.). Dieses einheitliche Bezugssystem zwischen den verschiedenen Leistungsberechtigungen des § 122 BBG und ihre Ausrichtung auf dasselbe Ziel wäre außeracht gelassen, wollte man nur in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 des § 122 BBG wegen der dort angeordneten konkreten Berechnung Kongruenz mit Ersatzansprüchen nach § 844 Abs. 1 BGB annehmen, in den Fällen des Absatzes 1 des § 122 BBG allein wegen der typisierenden Erfassung und pauschalen Abgeltung solcher Aufwendungen dagegen nicht. Solche Differenzierung wäre umso weniger gerechtfertigt, als für den Personenkreis des Absatzes 1 der Bestattungsaufwand oft ebenfalls als Mehrbelastung infolge des Todes des Beamten ganz im Vordergrund steht (BVerwGE 47, 55, 60) [BVerwG 30.09.1974 - VI C 34/72], hier das Sterbegeld also auch bei konkreter Betrachtung häufig gerade zu diesen Kosten beitragen wird; wie übrigens allgemein die Verkehrsauffassung den Verwendungszweck des Sterbegeldes zunächst in der Abdeckung der Beerdigungskosten sieht.
b)
Allerdings kann der nach § 122 Abs. 1 BBG Sterbegeldberechtigte, wenn es sich wie hier um den Ehegatten oder um Kinder des Verstorbenen handelt, Beerdigungskosten im Wege der Beihilfe nach Nr. 14 Abs. 1 BhV (seit dem 1.1.1976: Nr. 15 Abs. 1) zu einem Teil ersetzt verlangen. Deshalb mag zwar die Punktion des Sterbegeldes als Beitrag zu dem Bestattungsaufwand für die Leistungsberechtigten nach § 122 Abs. 1 BBG stärker zurücktreten; sie ist aber schon im Blick auf die in der Beihilfevorschrift enthaltene Begrenzungen sowohl in Bezug auf die Person des Beihilfeberechtigten als für die beihilfefähigen Aufwendungen weder generell für jene Gruppe noch bei einer Konkurrenz beider Berechtigungen im konkreten Fall aufgehoben. Etwas anderes kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß das Sterbegeld nicht als "Kostenerstattung" zu den beihilfefähigen Bestattungskosten i.S. von Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV für die Beihilfe nach Nr. 14 Nr. 1 BhV a.F. (= Nr. 15 Nr. 1 n.F.) angesehen wird (vgl. Schröder/Beckmann/Weber Bundeskommentar BhV Nr. 3 Erl. 13 S. 71; Schadewitz/Röhrig Beihilfevorschriften Nr. 3 Erl. 10). Diese Nichtanrechenbarkeit folgt beihilferechtlichen Besonderheiten, ihr kann daher keine über diesen Rahmen hinausgehende allgemeine Aussagekraft zugemessen werden; so kann für die Beihilfe nach § 14 Nr. 2 BhV a.F. (= Nr. 15 Nr. 2 n.F.) eine Anrechnung von Sterbegeld nach § 122 Abs. 1 BBG sehr wohl in Betracht kommen (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber a.a.O. Nr. 3 Erl. 13 Abs. 1 a und 2 S. 151 m.N.). Davon abgesehen kann allgemein seit dem 1. Januar 1976 gemäß Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 BhV n.F. das Sterbegeld in gewissen Grenzen die Höhe der Beihilfen beeinflussen; zumindest in gewissem Umfang wird danach der Charakter des Sterbegeldes als Beitrag zu dem Bestattungsaufwand auch bei der Bemessung der Beihilfe berücksichtigt. All das spricht dafür, daß das Sterbegeld den sachlichen Zusammenhang mit den Beerdigungskosten auch dort behält, wo für diese Kosten an die Hinterbliebenen Beihilfe gewährt wird. Inwieweit der Übergang der Ersatzforderung nach § 844 Abs. 1 BGB auf den Träger der Beihilfeleistung (vgl. dazu Plog/Wiedow/Beck § 87 a Rdnr. 16) einen Rückgriff wegen des Sterbegeldes beschränken kann, wenn beide Leistungen zusammen die vom Schädiger zu erstattenden Beerdigungskosten übersteigen, kann dahingestellt bleiben; im Streitfall erreichten sie zusammen die Bestattungskosten nicht.
c)
Ebensowenig können Unterschiede in der steuerrechtlichen Behandlung von Sterbegeld (vgl. Plog/Wiedow/Beck a.a.O. § 122 Rdn. 2) und Beerdigungskostenersatz die sachliche Kongruenz für den Anwendungsbereich des § 87 a BBG ausschließen. Dieser verfolgt ein eigenständiges schadensrechtliches Prinzip und bleibt von gesetzgeberischen Wertungen aus anderen Regelungsbereichen im allgemeinen unberührt.
2.
Auch im übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Kongruenz zwischen Sterbegeld und Beerdigungskosten.
a)
Allgemein anerkannt ist, daß die Deckungsgleichheit von öffentlich-rechtlicher Leistungsberechtigung und Schadensersatzforderung, die dem Ausgleich ein und derselben Einbuße dienen, nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß jene Einbuße hier nur abstrakte, dort konkrete Bezugsgröße für die Leistung ist. Da es insoweit, wie ausgeführt, ausschlaggebend auf das wirtschaftliche Ergebnis für das Vermögen des Geschädigten ankommt, ist der Unterschied in der Berechnungsweise hier ohne Bedeutung.
Einfluß auf die Kongruenz kann der Umstand, daß die öffentlich-rechtliche Leistungsberechtigung abstrakt berechnet wird, dann gewinnen, wenn sie mehr "Schadensposten" als die "konkrete" Schadensersatzforderung zur Bezugsgröße hat, im Leistungszweck also (abstrakt) ein breiteres Spektrum aufweist. Solcher Unterschied kann dazu führen, daß nur Teilkongruenz vorliegt, der öffentliche Leistungsträger daher die Schadensersatzforderung zum Rückgriff nur wegen eines gegebenenfalls durch Schätzung zu ermittelnden Teiles der Leistungs "pauschale" in Anspruch nehmen kann (vgl. dazu Senatsurteilevom 10. November 1964 - VI ZR 186/63 = VersR 1964, 1307, 1308;vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 = NJW 1970, 1685;vom 22. September 1970 - VI ZR 270/69 = VersR 1970, 1053, 1055 m.w.Nachw.). Solche Aufgliederung ist jedoch nur möglich und geboten, wo im Aufbau der öffentlichen Leistung, wenn auch jeweils "abstrakt", sich die Bezugsgrößen der einzelnen Zweckbestimmungen unterscheiden und also abschichten lassen. Die Auftrennung des Sterbegeldes in einen "Bestattungskosten-Anteil" gegenüber einer weiteren, den Übergang von Schadensersatzansprüchen aus § 844 Abs. 1 BGB nicht auslösenden Teilpauschale (z.B. Mehraufwand der Hinterbliebenen für die Umstellung in ihrer Lebensführung; Kosten der letzten Krankheit des Verstorbenen) scheidet aus, weil angesichts der Vielfalt der betroffenen Lebensverhältnisse eine typisierende Gliederung nicht möglich, daher vom Gesetz auch nicht beabsichtigt ist. Die Gewährung des Sterbegeldes an den in § 122 Abs. 1 BBG genannten Personenkreis erfolgt zwar in Ansehung der erfahrungsgemäß mit dem Todesfall zusammenhängenden wirtschaftlichen Belastungen, jedoch in Absehung ihrer Gliederung in Einzelposten; die Aufteilung auf sie überläßt das Gesetz dem Empfangsberechtigten.
Insoweit unterscheidet sich die beamtenrechtliche Regelung von der sozialversicherungsrechtlichen der §§ 203, 589 RVO. Danach werden von dem ebenfalls nach den Bezügen des Verstorbenen berechneten Sterbegeld der Kranken- und Unfallversicherung zunächst die Kosten der Bestattung abgedeckt; allein bezüglich dieses Anteils findet deshalb ein Übergang von Ersatzforderungen nach § 844 Abs. 1 BGB auf den Sozialversicherungsträger nach § 1542 RVO statt (vgl.Senatsurteil vom 14. November 1958 - VI ZR 240/67 = VersR 1959, 231, 232; OGHZ 4, 16, 20; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. Tz. 1471; RVO Gesamtkommentar § 1542 Anm. 8 c S. 75; Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl. § 1542 Anm. 38; Gunkel/Hebmüller, Die Ersatzansprüche nach § 1542 RVO 3. Aufl. I 128/129; Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 640 und 1542 RVO, 2. Aufl., S. 136 ff m.Nachw.). Für die Leistungsberechtigung nach § 122 Abs. 1 BBG fehlt solches Rangverhältnis.
c)
Diese mangelnde Aufgliederbarkeit des Sterbegeldes nimmt ihm jedoch nicht die Eignung, den Übergang der auf einen konkreten Schadensposten zielenden Ersatzforderung nach § 87 a BBG herbeizuführen. Da es insgesamt (auch) auf den Bestattungsaufwand ausgerichtet ist, deckt es sich als Ganzes (auch) mit der Forderung auf Ersatz der Beerdigungskosten. Weder der Schädiger noch der Geschädigte ist dadurch benachteiligt, vielmehr entspricht der Forderungsübergang dem Sinn des § 87 a BBG: Da Rückgriff nach dieser Vorschrift hier im Umfang des Forderungsübergangs genommen werden kann, hat der Schädiger nicht mehr zu erstatten, als er ohne den Forderungsübergang ersetzen müßte; er hat nur den Gläubigerwechsel zu beachten. Auch in Bezug auf den Geschädigten gilt, daß ein Forderungsübergang grundsätzlich nur insoweit stattfindet, als ihm entstandene Mehrkosten bereits durch das Sterbegeld aufgefangen werden. Allerdings kann er nicht darauf verweisen, das Sterbegeld nicht den Beerdigungskosten, sondern anderen mit dem Todesfall zusammenhängenden Mehraufwendungen zugeführt zu haben, die nach Vorstehendem ebenfalls durch das Sterbegeld abgegolten sein sollen, für die ihm aber als nur "mittelbar Geschädigtem" ein Schadensersatzanspruch nach der Systematik der Haftungsvorschriften nicht zusteht. Diese Beschränkung als Folge der abstrakten Bemessung des Sterbegeldes würde allenfalls zu beachten sein, wenn die Vorschrift des § 122 BBG durch die Abstrahierung vom konkreten Aufwand vornehmlich die Dispositionsfreiheit des Berechtigten über das Sterbegeld hätte sichern wollen. Darum geht es jedoch nicht, vielmehr ist vornehmlich zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens auf den Nachweis der konkreten Belastung bei der Leistungsberechtigung nach § 122 Abs. 1 BBG verzichtet worden. Dieser Vorteil des Festsetzungsverfahrens für den Berechtigten ist indes kein zureichender Grund, ihm die Schadensersatzforderung aus § 844 Abs. 1 BGB neben dem Sterbegeld schlechthin zu erhalten, das selbst bei Verwendung für andere Aufwendungen jedenfalls im wirtschaftlichen Ergebnis, das der Forderungsübergang nach § 87 a BBG letztlich vor Augen hat, auch der Entlastung von den Beerdigungskosten zugute kommt. Ebensowenig kommt aber eine Differenzierung des Forderungsübergangs nach der konkreten Verwendung des Sterbegeldes in Betracht, zumal hierdurch der Zweck der abstrakten Abgeltung in Frage gestellt werden würde.
Scheffen
Dr. Steffen
Richter
Dr. Ankermann befindet sich in Urlaub Dr. Weber
Dr. Deinhardt