Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.08.2025, Az.: B 8 SO 23/25 BH
Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht; Streit um die Übernahme von Kosten für diverse Ausstattungsgegenstände sowie Instandhaltungsmaßnahmen für eine Wohnung als Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.08.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 23/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25699
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:260825BB8SO2325BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Karlsruhe - 21.11.2024 - AZ: S 10 SO 2940/23
- LSG Baden-Württemberg - 24.02.2025 - AZ: L 2 SO 3616/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunftskosten hat bei Mietverhältnissen zwischen Verwandten (wie hier) nach der BSG-Rechtsprechung durch eine Prüfung in mehreren Schritten zu erfolgen.
Ob eine mietvertragliche Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, stellt eine Einzelfrage dar, die keine Grundlage für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG bietet.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Februar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für diverse Ausstattungsgegenstände sowie Instandhaltungsmaßnahmen für seine Wohnung als Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Streit.
Der 1953 geborene Kläger bezieht seit dem 1.2.2018 laufend Grundsicherungsleistungen von der Beklagten. Er bewohnt eine Dachgeschosswohnung im Haus seiner Schwester, die ihm 2016 ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt hat. Zusätzlich schlossen der Kläger und seine Schwester im Juli 2018 und im Januar 2021 ergänzende Vereinbarungen, wonach der Kläger keine Miete entrichten, jedoch für die Kosten innerhalb der überlassenen Wohnung, für Infrastruktur wie Erneuerung von Armaturen, Lampen, Heiz- und Warmwasserversorgung etc sowie Schönheitsreparaturen sowie bedarfsabhängige anteilige Hausnebenkosten selbst aufkommen müsse. Die Beklagte lehnte die Übernahme von Kosten für die Verlegung einer elektrischen Leitung, eine Gummilippe, einen Bithalter, zwei Fliegengitter, einen Toilettensitz, einen Rollladenheber, ein Rollo, einen Schlauch sowie für die Installationen ab (Bescheid vom 24.10.2023; Widerspruchsbescheid vom 24.11.2023; Bescheid vom 13.6.2024; Widerspruchsbescheid vom 19.6.2024; Bescheid vom 13.6.2024; Widerspruchsbescheid vom 11.7.2024; Bescheid vom 19.6.2024; Widerspruchsbescheid vom 11.7.2024; Bescheid vom 11.7.2024; Widerspruchsbescheid vom 16.7.2024; Bescheid vom 31.7.2024; Widerspruchsbescheid vom 12.8.2024 und Bescheid vom 26.8.2024; Widerspruchsbescheid vom 4.9.2024). Die gegen diese Entscheidungen gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Karlsruhe vom 21.11.2024; Beschluss des Landessozialgerichts <LSG> Baden-Württemberg vom 24.2.2025). Das LSG hat unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung in einem weiteren Rechtsstreit des Klägers ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Kostenübernahme für die genannten Gegenstände zu. Die zwischen dem Kläger und seiner Schwester getroffene Vereinbarung, dass er sämtliche vorhandene Infrastruktur auf seine Kosten zu warten und bei Defekten diese zu ersetzen habe, sei sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig. Als der Kläger noch nicht im Leistungsbezug gestanden habe, habe nur eine Vereinbarung über ein lebenslanges Wohnrecht in der Dachgeschosswohnung verbunden mit der Verpflichtung zur Tragung der Nebenkosten (Wasser, Gas, Strom, Müllabfuhr und Schönheitsreparaturen) bestanden. Zum Zeitpunkt der Zusatzvereinbarungen hätten der Kläger und seine Schwester in der Absicht gehandelt, die vermeintliche Verpflichtung des Klägers zur Kostentragung entsprechender Maßnahmen der Beklagten aufzubürden.
Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss.
II
Der Antrag auf PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt - auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers - keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig u nd fähig ist (vgl zB Bundessozialgericht <BSG> vom 26.9.2022 - B 8 SO 36/22 BH - RdNr 7). Solche Fragen sind hier nicht erkennbar. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft, zu denen der hier streitige, der Schwester gegenüber geschuldete Erhaltungsaufwand nach Auffassung des Klägers gehört, ist nach der Rechtsprechung des BSG, bei Mietverhältnissen zwischen Verwandten in mehreren Schritten zu prüfen (vgl grundlegend BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 24/08 R - SozR 4-3500 § 29 Nr 1 RdNr 14; vgl BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 25; BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 17 ff). Hierzu gehört auch die Prüfung, ob eine wirksame Mietvertragsforderung existiert (BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15). Ob eine mietvertragliche Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, ist eine Einzelfrage, die keinerlei Grundlage für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bietet. Fragen grundsätzlicher Bedeutung nach der Abgrenzung von Erhaltungsaufwand zu Leistungen für eine Erstausstattung auf Grundlage von § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII stellen sich ebenso wenig. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise ein Anspruch auf solche Leistungen, die von einer mietvertraglichen Verpflichtung zur Kostentragung nicht abhängen, auch für einen erneuten Bedarfsanfall (Ersatzbeschaffung) in Betracht kommen (vgl nur BSG vom 16.2.2022 - B 8 SO 14/20 R - SozR 4-3500 § 31 Nr 2 RdNr 15 mwN; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 15). Die vom Kläger behaupteten Fehler der Rechtsanwendung im Einzelfall können die Zulassung der Revision aber nicht rechtfertigen (stRspr; BSG vom 16.4.2018 - B 8 SO 2/18 B - RdNr 6; BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7). Aus diesem Grund ist auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht erkennbar; denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (BSG vom 8.8.2024 - B 8 SO 14/23 B - RdNr 12).
Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Für das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds ergibt sich kein Anhalt; insbesondere war das LSG vorschriftsmäßig besetzt. Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG) entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind, wie hier am 7.1.2025 geschehen, gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG vorher zu hören. Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, steht in pflichtgemäßem Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch, dh sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung, überprüft werden (vgl BSG vom 30.3.2021 - B 8 SO 73/20 B - RdNr 8; BSG vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13; BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7). Für einen Ermessensfehlgebrauch ist hier nach Lage der Akten nichts erkennbar.
Auch soweit der Kläger einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 Grundgesetz <GG>) geltend macht, weil das LSG seinen Vortrag nicht ausreichend gewürdigt habe, ist nicht erkennbar, dass ein entsprechender Verstoß von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sowie zu den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn die Entscheidung auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten (vgl Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 3.5.2021 - 2 BvR 1176/20 - RdNr 21, 28 mwN) oder wenn das LSG seine Pflicht verletzt hat, das Vorbringen der Beteiligten in seine Erwägungen miteinzubeziehen (vgl BVerfG vom 20.5.2022 - 2 BvR 1982/20 - RdNr 40 mwN). Daraus folgt indes nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden wäre (vgl BVerfG vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216 f sowie BVerfG vom 25.5.1993 - 1 BvR 345/83 - BVerfGE 88, 366 - juris RdNr 38 mwN und BVerfG vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 - SozR 1500 § 62 Nr 16). Dass das LSG der Argumentation des Klägers nicht gefolgt ist, kann einen Verfahrensfehler nicht begründen.
Schließlich wird von einem zugelassenen Bevollmächtigten auch ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können, wie es der Kläger unter Hinweis auf die nach seiner Auffassung unzureichende Begründung durch das LSG wohl meint. Eine Rüge der Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 2 SGG setzt die Darlegung voraus, dass ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG wesentliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte fehlen. Dies ist nicht bereits der Fall, wenn das Gericht nicht jeden Gesichtspunkt abhandelt, der erwähnt werden könnte oder wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder nur wenig überzeugend sein sollten (vgl BSG vom 6.10.2022 - B 8 SO 11/22 B - RdNr 7; BSG vom 23.2.2022 - B 9 V 35/21 B - RdNr 22, BSG vom 8.4.2020 - B 12 R 24/19 B - RdNr 17).
Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).