Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1960, Az.: VI ZR 159/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1960
- Aktenzeichen
- VI ZR 159/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14236
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 10.06.1959
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1960
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Juni 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Johann Schn., Inhaber eines Sand- und Kiesgeschäfts in ZGP a. M., bestellte im März 1955 bei dem Beklagten eine Kieswasch-, Sortier- und Siloanlage samt Montage zum Preise von 45.000,- DM. Die Teile der Anlage wurden unter der Oberleitung des Beklagten in dessen Betrieb in K. angefertigt und im Juni 1955 durch Arbeiter des Beklagten in Zeil aufgestellt. Der Beklagte überzeugte sich durch regelmäßige Besuche vom Fortgang der Montagearbeiten und führte am 28. Juni 1955 einen Probelauf der Anlage durch. Die Anlage bestand aus vier jeweils zu zweit neben- und hintereinander angeordneten Einzelsilos mit Auslauftrichtern. Bei einem Eigengewicht von 6 t hatte die Anlage mit gefüllten Silos ein Gewicht von rund 170 t. Die Silozellen waren aus 4 mm starkem Stahlblech hergestellt. Jede Zelle war an ihrem oberen Band längs der vier Seiten an U-förmigen Stahlträgern von unterschiedlicher Größe befestigt, in der Regel mit zwei Schrauben, teilweise auch nur mit einer Schraube M 12 an den gelten. Die Anlage wurde durch neun, in drei Reihen hintereinander aufgestellte Stahlstützen getragen, die aus je zwei Stahlotützen mit dem Profil U 16 zusammengesetzt waren. Der in Richtung der Mittelachse verlaufende, über die Mittelstütze ungestoßen durchgehende Obergurtriegel bestand ebenfalls aus einem Stahlträger mit Profil U 16. Er war in der Weise flach gelegt, daß die Öffnung des U-Bogens nach unten schaute. Mit den Seitenwänden dieses Trägers waren die vier Silozellen mit ihrer Innenseite durch 16 Steckschrauben M 12 verbunden. Eine weitere Befestigung der Silos war noch an den unteren Ecken der Zellen am Übergang der lotrechten Silowände zum Trichter durch Laschen vorhanden. An den beiden Sichtflächen jeder Silozelle war in Wandmitte je ein Profilstahl lotrecht angebracht und mit der Blechwandung verbunden. Dieser Konstruktionsteil stützte sich seinerseits auf zwei Streben, die in diagonaler Richtung zu den Stahlstützen verliefen und dort befestigt waren. Die neun Stahlstützen ruhten auf einer Betonplatte, in der sie noch nachträglich mittels Verschraubung verankert werden sollten.
Schneidawind nahm die Siloanlage in Betrieb, obwohl die Verankerung noch nicht durchgeführt war. Am ... 1955 kam der Fuhrunternehmer Hans W. mit einem im Eigentum des Klägers Karl W. stehenden und vom Kläger Helmut W. gesteuerten LKW, um eine Wagenladung Kies zu holen. Im Führerhaus befanden sich außerdem der am ... 1947 geborene Sohn Manfred der Kläger Karl und Anna W. und der am ... 1949 geborene Sohn Roland der Kläger Friedrich und Marianne S. Helmut W. fuhr auf Weisung des Schn. mit dem LKW unter ein Silo. Schn. stieg sodann auf die Ladefläche des LKW und öffnete den Schieber des Silos. Dabei begann die Anlage zu zittern, stürzte mit den vier gefüllten Silozellen in sich zusammen und begrub den LKW unter sich. Das Führerhaus des LKW wurde zusammengedrückt. Johann Schn. und die Kinder Manfred W. und Roland S. wurden getötet. Der am Steuer sitzende Helmut W. wurde eingeklemmt und schwer verletzt.
Der Beklagte Sch. wurde wegen des Einsturzes der Siloanlage durch rechtskräftiges Urteil des erweiterten Schöffengerichts bei dem Amtsgericht in Bamberg vom 24. Oktober 1956 (7 Ms 81/56) wegen eines Vergehens der Baugefährdung, dreier Vergehen der fahrlässigen Tötung und eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Kläger haben von dem Beklagten und der Witwe und Alleinerbin des Johann Schn., Anna Schn., als Gesamtschuldnern Schadenersatz verlangt und beantragt:
- 1.)
Anna Schn. und den Beklagten samtverbindlich zu verurteilen
- a)
an den Kläger Karl W. 12.129,04 DM nebst 9 % Zinsen aus 10.446,- DM vom 1.9.1955 bis 3.12.1956 und aus 12.129,04 DM ab 4.12.1956 zu zahlen,
- b)
an den Kläger Helmut W. 1.118,83 DM und ein angemessenes, der Höhe nach durch das Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen aus beiden Beträgen seit 4.12.1956 zu zahlen,
- c)
an die Kläger Friedrich und Marianne S. 1.493,30 DM nebst 4 % Zinsen seit 3.12.1956 zu zahlen,
- 2.)
festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern allen zukünftig aus dem Unfall vom 10.8.1955 noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte und Anna Schn. haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat in einem Teil- und Zwischenurteil
- 1.)
festgestellt, daß Anna Schn., und der Beklagte gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern allen aus dem Unfall vom 10.8.1955 künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit nicht Schadensersatzansprüche des Klägers Helmut W. auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind;
- 2.)
im übrigen die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Dieses Urteil ist in Richtung gegen Anna Schn. rechtskräftig geworden.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägeribeantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.)
Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten - neben Anna Schn. - gemäß § 825 Abs. 1 BGB mit folgenden Erwägungen bejaht: Nach der eigenen, durch die Beweisaufnahme bestätigten Darstellung des Beklagten sei die Anlage noch nicht fertiggestellt gewesen. Sie habe sich im Zeitpunkt des Unfalls noch in Montage befunden, habe noch gestützt und verschraubt sowie durch Anbringung von Ankerbolzen verankert worden müssen. Die als Verbindung zwischen den Silowänden und den Silostützen provisorisch angebrachten Laschen und die Stiftschrauben - diese nach Verankerung der Anlage - hätten noch angeschweißt werden müssen. Damit wäre die Tragfähigkeit der Anlage gewährleistet gewesen. Der vom Sachverständigen als zu schwach angesehene Obergurtriegel sei überhaupt nicht als tragendes Element der Silozellen vorgesehen gewesen, sondern habe bis zur Fertigmontage nur die Membranwirkung der Silozellen aufnehmen sollen, um deren Verbiegung zu verhindern. Eine dergestalt unfertige Anlage stelle eine erhebliche Gefahrenquelle dar. Der Hersteller verletze daher seine allgemeine Verkehrspflicht im Sinne des § 823 BGB, wenn er eine solche nicht verkehrssichere Anlage in den Verkehr gebe. Der Beklagte habe allerdings die Anlage nicht selbst in den Verkehr gebracht, sondern dem Besteller Johann Schn. ausdrücklich und wiederholt verboten, sie vor ihrer Verankerung in Betrieb zu nahmen. Schn. habe die Verankerung selbst und nicht mehr durch den Beklagten vornehmen lassen wollen. Er habe wochenlang und trotz wiederholter Vorbehalte des Beklagten die Anlage regulär in Betrieb genommen. Die fortgesetzte Benutzung der Anlage sei dem Beklagten bekannt gewesen. Als Hersteller der noch nicht fertiggestellten und noch nicht abgelieferten, aber bereits in Betrieb genommenen und dadurch gefahrdrohenden Anläge habe er die Verpflichtung gehabt, durch geeignete Schritte die vorzeitige, überaus gefährliche Inbetriebnahme zu unterbinden. Schon durch die Ausübung seines Gewerbebetriebes sei er Dritten gegenüber verpflichtet gewesen, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um andere gegen die von der Anlage ausgehenden, ihm bekannten besonderen Gefahren zu schützen. Er habe zwar Schn. gewarnt und ihm die vorzeitige Inbetriebnahme der Anlage verboten. Damit habe er sich aber nicht begnügen dürfen, sobald er bemerkt habe, daß Schn. seinem Verbot fortgesetzt zuwider handelte, Indem er daraufhin nicht sofort weiteres unternommen habe, habe er seinerseits nicht alles Erforderliche und ihm Zumutbare zur Gefahrenabwendung getan und dadurch den Unfall schuldhaft mitverursacht. Die von ihm anzuwendenden und zu fordernden Maßnahmen hätten der Größe der mit der Anlage verbundenen Gefahr entsprechen müssen, einer Gefahr, die sich durch den späteren Unfall in ihrer ganzen Größe geoffenbart habe und der sich der Beklagte auch voll bewußt gewesen sei. Es wäre seine Pflicht gewesen, durch geeignete Maßnahmen, nämlich entweder durch Entfernen oder Blockieren wichtiger Bauteile oder mit Hilfe der Gewerbepolizei die weitere Benutzung der Anlage zu unterbinden. Nur so wäre der Unfall mit Sicherheit verhütet worden. Seinen eigenen Angaben im Strafverfahren zufolge habe er sich, nachdem er am Tage des Unfalls - noch vor demselben - wiederum die Benützung der Anlage durch Schn. festgestellt habe, gesagt, er müsse nun "andere Mittel und Wege" beschreiten, und sich vorgenommen, bei dem Technischen Überwachungsverein in Würzburg vorzusprechen. Diese Erwägungen habe er schuldhaft zu spät angestellt. Ein weiteres Zuwarten des Beklagten mit der Ergreifung geeigneter Maßnahmen sei angesichts der Größe der Gefahr in dem Augenblick nicht mehr vertretbar gewesen, als der Beklagte die erstmalige Zuwiderhandlung gegen sein Verbot bemerkt habe.
2.)
Diese Ausführungen halten, entgegen der Meinung der Revision, einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Zutreffend hat das Berufungsgericht eine dem Beklagten hinsichtlich der Siloanlage Dritten gegenüber obliegende Verkehrssicherungspflicht bejahte Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zum Schütze Dritter zu treffen (BGHZ 5, 378, 389; 24, 124, 127 [BGH 15.04.1957 - III ZR 246/55]; BGH in VersR 1955, 21 und 1956, 489). Unterläßt er dies, so macht er sich Dritten gegenüber, die dadurch einen Schaden erleiden, ersatzpflichtig, sofern er den gefahrdrohenden Zustand und die Möglichkeit eines schädigenden Erfolges erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Hier bedeutete die vom Berufungsgericht festgestellte mangelnde Tragfähigkeit der Siloanlage eine Gefahrenquelle. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts beruhte dieser Mangel darauf, daß die Anlage noch nicht fertiggestellt war. Für die Frage der Verkehrssicherungspflicht ist es ohne Belang, ob die mit einer Maschine oder Anlage verbundene Gefahr auf eine Nichtfertigstellung oder auf eine fehlerhafte Herstellung (so in den vom Reichsgericht - DR 1940, 1293 - und vom Bundesgerichtshof - VersR 1956, 625 - entschiedenen Fällen) zurückzuführen ist. Die Revision rügt daher zu Unrecht, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die Anlage konstruktiv nicht zu beanstanden gewesen sei. Entscheidend ist, daß die Anlage, was auch die Revision einräumt, betriebsunsicher war. Auch beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, daß eine Gefahrenlage für Dritte erst mit der Inbetriebnahme der Anlage entstanden war und daß nicht der Beklagte, sondern - entgegen dem Verbot des Beklagten - Johann Schn. die Anlage in Betrieb genommen hatte. Eine Gefahrenlage schafft nicht nur derjenige, der einen gefährlichen Zustand herbeiführt, sondern auch derjenige, der einen solchen Zustand andauern läßt (BGH in BB 1959, 394). Auch in letzterem Falle besteht daher die Pflicht, die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Hier hat der Beklagte die Anlage aufgestellt und es ermöglicht, daß Johann Schn. die noch nicht fertiggestellte und daher betriebsunsichere Anlage in Betrieb nahm. Mit dieser Inbetriebnahme, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Beklagten bekannt war, wurde die Siloanlage zu einer Gefahrenquelle für Dritte. Auch dessen war sich der Beklagte bewußt. Durch die Belassung der von ihm noch nicht übergebenen Anlage in den Händen eines zur Benutzung entschlossenen Unternehmers hat der Beklagte eine Gefahrensituation mit geschaffen; damit gehörte die alsbaldige Beseitigung der Gefahr zu seinem Pflichtenkreis. Aufgrund seines vorangegangenen Tuns, nämlich der Aufstellung der noch nicht fertiggestellten und in diesem Zustand betriebsunsicheren Anlage, war er, nachdem er von der Inbetriebnahme der Anlage erfahren hatte, verpflichtet, der ihm bekannten und von ihm mitherbeigeführten Gefahr nach Kräften zu steuern und alles zu tun, was ihm den Umständen nach zugemutet werden konnte, um die Gefahren abzuwenden (vgl. RGZ 163, 21). Seiner eigenen Darstellung zufolge hatte er die Anlage noch nicht übergeben. Er war also rechtlich in der Lage, über sie zu bestimmen und ihre weitere Inbetriebnahme hintanzuhalten. Dieser seiner Verfügungsberechtigung entsprach die allgemeine Rechtspflicht, den gefahrdrohend gewordenen Zustand der Anlage mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit und die Interessen Dritter zu beseitigen (vgl. RGZ 54, 56; RG in LZ 1916, 1371 und in HRR 1936 Nr. 1496). Dieser Pflicht ist der Beklagte nicht ausreichend und nicht rechtzeitig nachgekommen. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beklagte bei der ihm bekannten Größe der Gefahr sich nicht mit bloßen, wirkungslos gebliebenen Warnungen und Verboten begnügen durfte, sondern sofort eine der aufgeführten Maßnahmen hätte ergreifen müssen. Dies bedeutet angesichts dessen, was auf dem Spiele stand, keine Überspannung der Sorgfaltspflicht. Da durch derartige Maßnahmen der Unfall vermieden worden wäre, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Beklagte durch Fahrlässigkeit, begangen durch Unterlassung, den Unfall herbeigeführt hat und für dessen Folgen nach § 823 Abs. 1 BGB haftet.
Eines Eingehens auf die Frage, ob eine Schadensersatzpflicht des Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt eines Vergehens der Baugefährdung nach § 330 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB gegeben ist, bedurfte es bei dieser Rechtslage nicht. Für eine Anwendbarkeit des § 254 BGB sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich.
b)
Die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision greifen nicht durch.
Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung, daß dem Beklagten die fortgesetzte Benutzung der Anlage durch Schn. bekannt war, auf die eigenen Angaben des Beklagten bei seiner richterlichen Vernehmung im Strafverfahren (Bl. 22 der Strafakten) wie auch auf die Bekundungen des Zeugen Ziereis in der Hauptverhandlung (Bl. 117 der Strafakten), ferner noch auf die Bekundungen zweier weiterer Zeugen (Me. und So.), nach deren Annahme der Beklagte von der Inbetriebnahme wußte. Diese Beweiswürdigung läßt keine Rechtsfehler erkennen. Zu unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den Beklagten zur Frage seiner Kenntnis von der fortgesetzten Benutzung der Anlage gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen. Die Voraussetzungen einer solchen Vernehmung lagen nicht vor, da das Berufungsgericht aufgrund des Beweisergebnisses von der diesbezüglichen Kenntnis des Beklagten überzeugt war. Eines ausdrücklichen Eingehens auf die Aussage der Zeugin N., die nur einschränkend ("soviel ich weiß") eine Kenntnis des Beklagten von der Inbetriebnahme der Anlage verneinte und folgende Erklärung des Beklagten am Unfalltage bekundete: "Stellen Sie sich vor, Herr Schn. hat die Anlage laufen lassen, obwohl sie noch nicht verschraubt ist", bedurfte es nicht (vgl. BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]. Das Berufungsgericht hat ersichtlich aus diesen Erklärungen wie auch aus der von ihm festgestellten Tatsache daß der Beklagte den Unternehmer Schn. wiederholt vor der Inbetriebnahme warnte, nicht den Schluß gezogen, daß er von der Inbetriebnahme keine Kenntnis hatte. Schließlich bedurfte es auch angesichts der Erklärung des Beklagten im Strafverfahren: "Als ich einige Zeit später eine Pumpe hinbrachte, die ich auswechseln wollte, stellte ich fest, daß die Anlage schon in Betrieb genommen war", keiner Beweiserhebung darüber, daß der Beklagte, wie er behauptete, nicht zum Zwecke des Austausches der Pumpe an die Anlage herangelassen wurde und daß er die seinerzeit gelieferte Pumpe erst nach dem Unfall bei einem Zeugen fand. Diese Tatsachen besagen nichts gegen die Richtigkeit der vorerwähnten Darstellung des Beklagten. Das Berufungsgericht brauchte sich daher mit diesen Beweismitteln nicht ausdrücklich auseinander zu setzen. Auch sonst ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht oder nicht ausreichend gewürdigt hat.
3.)
Da auch im übrigen die Gründe des Berufungsurteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen lassen, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Graf