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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.02.1977, Az.: BVerwG I WB 11/77

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1977
Aktenzeichen
BVerwG I WB 11/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 14996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Die in Nr. 19 Abs. 2 des Erlasses VMBl 1976 S. 241 getroffene Regelung, wonach die Verlängerung eines Kommandos über drei Monate hinaus dem BMVg vorbehalten bleibt, gilt nur, wenn ein nachgeordneter Disziplinarvorgesetzter bereits eine Kommandierung von drei Monaten angeordnet hatte. Eine vorangehende Kommandierung durch den BMVg steht einer weiteren (erstmaligen) Kommandierung durch einen nachgeordneten Disziplinarvorgesetzten nicht entgegen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 10. Februar 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller gehört als Offizier des militärfachlichen Dienstes der Luftwaffensanitätsstaffel der Luftwaffenversorgungsgruppe W. (LwSanStff/LwVersGrp) an. Seit Anfang März 1976 ist er zum Kommandoarzt beim Luftwaffenausbildungskommando (KdoArzt/LwAusbKdo) kommandiert. Mit Verfügung des Luftwaffenamtes (LwA) vom 12. Januar 1977 wurde die Kommandierung vom 1. Januar bis 31. März 1977 verlängert. Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 18. Januar 1977 Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden ist. Mit einem an das Truppendienstgericht Mitte - 1. Kammer - gerichteten Schreiben vom 20. Januar 1977 stellte er den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Diesen Antrag hat das Truppendienstgericht mit Beschluß vom 24. Januar 1977 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenats - vorgelegt.

2

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:

3

Die Ablösung von seinem bisherigen Dienstposten bei der LwSanStff/LwVersGrp W. Anfang März 1976 sei vom Leitenden Sanitätsoffizier beim LwA, Oberstarzt Dr. Br., auf Grund falscher Verdächtigungen und innerhalb kürzester Frist betrieben worden. Sie habe zu einer schweren Ansehensschädigung seiner Person bei Vorgesetzten, Untergebenen, Kameraden und zu einer Herabwürdigung seiner dienstlichen Leistungen geführt. Einer von ihm erhobenen Beschwerde über Oberstarzt Dr. Br. sei vom Amtschef des LwA stattgegeben worden. Im Beschwerdebescheid vom 27. August 1976 werde festgestellt, daß die ihm damals im Februar 1976 in Gegenwart seines früheren Staffelchefs, Oberstarzt Dr. M., gemachten Vorhaltungen, vor allem, daß er Unruhe in die Staffel gebracht habe, nicht berechtigt gewesen seien. Er habe gegen diesen Beschwerdebescheid beim Truppendienstgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, weil die Entscheidungsformel jeglichen Hinweis auf Abhilfemaßnahmen vermissen lasse; außerdem hätte die rechtswidrige Kommandierungsverfügung vom 4. März 1976 aufgehoben werden müssen. Auch der Generalarzt der Luftwaffe Dr. E. betreibe seine Versetzung. Am 15. November 1976 habe Dr. Ebeling beantragt, seine Kommandierung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1977 zu verlängern. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) habe dem Antrag mit Verfügung vom 19. November 1976 zunächst stattgegeben, dann aber, nachdem er sich über Generalarzt Dr. E. beschwert habe, die Verfügung am 8. Dezember 1976 wieder aufgehoben. Kurz darauf seien vom A 1 des LwAusbKdo und vom Kommandeur der LwVersGrp W. Anträge an den BMVg - P V 7 - mit dem Ziel seiner Versetzung gestellt worden. Auf Grund dieser Anträge habe der BMVg, dem der volle Sachverhalt nicht bekannt gewesen sei, unter dem 27. Dezember 1976 eine Verlängerung seiner Kommandierung bis 31. Januar 1977 angeordnet; aber auch diese Verfügung sei am 3. Januar 1977 wieder aufgehoben und er für den 11. Januar 1977 zu einem Personalgespräch zu P V 7 befohlen worden. Bei diesem Personalgespräch habe man ihm erklärt, daß weder eine Versetzung noch eine (erneute) Kommandierung zum KdoArzt/LwAusbKdo beabsichtigt sei und auch nicht befürwortet werde. Unter diesen Umständen hätte eine Verlängerung seiner Kommandierung durch das LwA nicht erfolgen dürfen. Die Kommandierungsverfügung vom 12. Januar 1977 verstoße gegen die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten und sei rechtswidrig. Das LwA habe die ihm nach diesem Erlaß übertragene Befugnis überschritten, da die Verlängerung eines Kommandos über drei Monate hinaus dem BMVg vorbehalten sei. Der BMVg habe dies jedoch abgelehnt. Das LwA könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Kommandierung auf Weisung des BMVg ergangen sei. Der in der Verfügung enthaltene Zusatz "Im Einvernehmen mit BMVg P V 7" sei falsch; dies habe der BMVg in einem Fernschreiben vom 19. Januar 1977 klargestellt und angeordnet, daß dieser Zusatz zu streichen sei. Nach seiner Auffassung sei die Kommandierung wegen der bisherigen Beschwerdeverfahren gegen den Amtschef LwA und gegen den Chef des Stabes LwA angeordnet worden. Alle Maßnahmen richteten sich gegen ihn; gegen die höheren Vorgesetzten, deren Fehlverhalten feststehe, geschehe nichts. Sofern eine räumliche und personelle Trennung wegen Störung der Zusammenarbeit erforderlich werde, müsse eine Umbesetzung von Oberstarzt Dr. M. vorgenommen werden, dessen Fehlverhalten bewiesen sei.

4

Der Antragsteller beantragt,

als einstweilige Maßnahme anzuordnen, daß das LwA die Kommandierungsverfügung aufzuheben und er von diesem Zeitpunkt an bei der LwSanStff/LwVersGrp W. Dienst zu leisten habe.

5

2.

Der BMVg hat eine Aussetzung der Vollziehung der Kommandierungsverfügung abgelehnt und bittet, den Antrag zurückzuweisen. Er führt aus:

6

Es sei zwingend erforderlich, die angefochtene Kommandierungsverfügung bis zum Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache aufrechtzuerhalten. Zwischen dem Antragsteller und dem Chef LwSanStff/LwVersGrp Wahn, Oberstarzt Dr. M., dem früheren Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers, bestünden erhebliche Spannungen, die eine weitere dienstliche Zusammenarbeit ausschlössen. Die vom Antragsteller gegen Oberstarzt Dr. M. erhobenen Vorwürfe würden zur Zeit vom LwA überprüft. Vor Abschluß dieser Überprüfung sei eine Verwendung des Antragstellers in seiner früheren Dienststelle nicht vertretbar, weil dadurch das Spannungsverhältnis verstärkt werden würde. Dem Antragsteller entstünden durch die Kommandierung weder in dienstlicher noch in persönlicher Hinsicht irgendwelche Nachteile, da die Kommandierung nicht mit einem Standortwechsel verbunden sei. Die Kommandierung verstoße nicht gegen den vom Antragsteller genannten Erlaß, denn es handele sich nicht um die Verlängerung einer bereits vom LwA verfügten Kommandierung. Der Vermerk auf der Kommandierungsverfügung "Im Einvernehmen mit BMVg P V 7" sei aufgenommen worden, weil P V 7 erklärt habe, keine Einwände zu erheben, wenn das LwA in eigener Zuständigkeit zur Beseitigung des Spannungsverhältnisses notwendige Maßnahmen - auch die der Kommandierung des Antragstellers - anordnen werde. Um Mißverständnisse auszuschließen, sei durch Fernschreiben vom 19. Januar 1977 angeordnet worden, den Vermerk zu streichen.

7

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.

8

II

Der Antrag des Antragstellers ist bei sachdienlicher Auslegung dahin aufzufassen, daß er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 6 WBO begehrt. In dieser Form ist der Antrag auch im Betreff des Schriftsatzes vom 20. Januar 1977 von seinen Bevollmächtigten gestellt worden.

9

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

10

Bei einer Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme gegen das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes, hier an der Beendigung der Kommandierung, bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Denn die Beschwerde wie auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Das öffentliche Interesse muß allerdings dann zurücktreten, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden.

11

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

12

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, daß die von ihm angefochtene Kommandierungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Sein Einwand, das LwA sei nicht befugt gewesen, die Kommandierung zu verlängern, greift nicht durch. Nach den Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten (VMBl 1976 S. 241) - im folgenden mit Bestimmungen zitiert - kann der Amtschef des LwA alle ihm unterstellten Offiziere der Luftwaffe innerhalb seines Befehlsbereichs bis zu drei Monaten kommandieren, soweit es sich nicht um Kommandierungen zu Lehrgängen handelt (Nr. 19 Abs. 1 Buchst. c der Bestimmungen). Diese Befugnis wird durch Nr. 19 Abs. 2 allerdings wieder eingeschränkt; u.a. bleibt die Verlängerung eines Kommandos über drei Monate hinaus dem BMVg vorbehalten. Der vom Antragsteller aus dieser Regelung gezogene Schluß, die vom BMVg angeordnete Kommandierung von März bis Ende Dezember 1976 habe nur durch diesen verlängert werden können, ist nicht zwingend. Nr. 19 der Bestimmungen befaßt sich im wesentlichen mit der Kommandierungsbefugnis der dem BMVg nachgeordneten Disziplinarvorgesetzten. Es liegt daher nahe, die Vorschrift in Übereinstimmung mit dem BMVg dahin aufzufassen, daß damit den nachgeordneten Disziplinarvorgesetzten untersagt werden soll, durch Aneinanderreihen von Kommandierungen die ihnen zugestandene Kommandierungsbefugnis bis zu drei Monaten in unzulässiger Weise auszudehnen. Bei einer solchen Auslegung war die vorangehende vom BMVg verfugte Kommandierung bis Ende Dezember 1976 für das LwA kein Hinderungsgrund, den Antragsteller kraft eigener Zuständigkeit (erstmals) für weitere drei Monate zu kommandieren. Hierzu war das Einverständnis des BMVg nicht erforderlich. Der Zusatz auf der Kommandierungsverfügung des LwA "Im Einvernehmen mit BMVg P V 7" war daher nicht notwendig; seine spätere Streichung für die Wirksamkeit der Verfügung unerheblich. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen auch nicht deshalb, weil die Kommandierung des Antragstellers offenbar wegen vorhandener Spannungen, insbesondere zu seinem früheren Staffelchef, Oberstarzt Dr. M., angeordnet worden ist. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung oder eine Kommandierung gegeben sein kann, wenn dadurch dienstliche Spannungen zwischen Angehörigen derselben Einheit abgebaut oder gemindert werden sollen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, welchen der Beteiligten die Schuld an den Spannungen trifft.

13

Allerdings darf die Vervendungsänderung eines Beteiligten nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen oder ihn unverhältnismäßig hart treffen (vgl. BVerwG Beschluß vom 8. Dezember 1976 - I WB 81/75 mit weiteren Nachweisen). Ob das Letztere der Fall wäre, wenn, wie der Antragsteller behauptet, die Schuld an den Spannungen allein bei Oberstarzt Dr. M. läge, kann dahinstehen; denn der Antragsteller hat diese Behauptung nicht in ausreichender Weise glaubhaft gemacht. Sein Hinweis auf die für ihn günstige Beschwerdeentscheidung des Amtschefs des LwA vom 27. August 1976 ist schon deshalb nicht geeignet, seine Behauptung zu stützen, weil Gegenstand dieser Beschwerde Vorhaltungen waren, die Oberstarzt Dr. Br. gegenüber dem Antragsteller gemacht hatte. Der BMVg hat vorgetragen, daß die vom Antragsteller gegen Oberstarzt Dr. M. erhobenen Vorwürfe zur Zeit noch geprüft werden; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß bereits jetzt feststehe, daß sich allein Oberstarzt Dr. M. unrichtig verhalten habe. Ebenso liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, daß die Kommandierungsverfügung auf sachfremden Erwägungen beruhe. Soweit der Antragsteller geltend macht, nach seiner Auffassung sei die Kommandierung wegen der Beschwerdeverfahren gegen den Amtschef des LwA und gegen den Chef des Stabes LwA verfügt worden, fehlt es an einem substantiierten Vortrag, aus dem auf eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes (§ 2 WBO) geschlossen werden könnte. Bei einem weiteren Vollzug der Kommandierungsverfügung entstehen dem Antragsteller auch keine unzumutbaren Nachteile. Der Antragsteller bleibt am gleichen Standort, so daß die bei einem Standortwechsel möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten ausscheiden. Das Interesse des Antragstellers an einer baldigen Rehabilitierung rechtfertigt es nicht, das öffentliche Interesse am Vollzug der Kommandierungsverfügung zurücktreten zu lassen.

14

Der Antrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.

15

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Mühlenfeld
Dr. Knorr