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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.1976, Az.: BVerwG I WB 81/75

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1976
Aktenzeichen
BVerwG I WB 81/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 14948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 8. Dezember 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Kapitän zur See Gruner, Oberbootsmann Fuchs als ehrenamtliche Richter
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller gehört seit dem 3. Januar 1968 der Bundeswehr als Soldat auf Zeit an. Mit Bescheid vom 6. Februar 1973 wurde seine Dienstzeit zuletzt auf zwölf Jahre festgesetzt. Sie endet nunmehr am 2. Januar 1980.

2

Der Antragsteller wurde seit dem 3. Oktober 1972 im Stab des .... Schnellbootgeschwaders als Navigationsbootsmann (Geschwadernavigationsmeister) verwendet.

3

Zum 19. Dezember 1974 wurde die Führung des .... Schnellbootgeschwaders Fregattenkapitän G. übertragen. Am 17. Januar 1975 befand sich das Geschwader unter Führung des neuen Kommandeurs in See. Um 21.00 Uhr verlegte es in Abänderung des Serial-Katalogs direkt und so schnell wie möglich aus der Nordbybucht nach Fr., um einer Schlechtwetterfront auszuweichen. Der Kommandeur, der S 6, der Signalbootsmann und der Antragsteller als Navigationsbootsmann stiegen auf dem Führerboot "A." ein, unmittelbar nach dem Ablegen fiel die Radaranlage dieses Bootes aus. Der Kommandeur befahl daraufhin den Weg östlich um Hjelm und die terrestrische Navigation. Der Antragsteller wurde an der Navigation des Führerbootes beteiligt. Dabei kam es zu Spannungen zwischen ihm und dem Kommandeur, die auch von dem Kommandanten des Führerbootes, dem S 6 des Geschwaders und dem Signalbootsmann beobachtet wurden.

4

Am 19. Januar 1975 gab der Antragsteller eine dienstliche Erklärung dahin ab, daß er die Verantwortung für seinen Aufgabenbereich nicht mehr tragen könne. Mit Rücksicht auf die Unsicherheit des Kommandeurs in bezug auf die seemännische und navigatorische Führung des Geschwaders und die damit verbundene unklare Befehlsgebung sehe er sich nicht in der Lage, den erforderlichen Beitrag zur Sicherheit des Geschwaders zu leisten. Er sei in der Nacht vom 17. auf den 18. Januar 1975 nicht ausreichend informiert worden. Der Kommandeur sei mit dem Befehl zur Änderung des ursprünglichen Wegs ein unnötiges Sicherheitsrisiko eingegangen. Die Anordnung der terrestrischen Navigation sei unseemännisch gewesen.

5

Der Kommandeur des .... Schnellbootgeschwaders gab unter dem 20. Januar 1975 zu den Vorgängen in der Nacht vom 17. auf den 18. Januar 1975 ebenfalls eine Meldung ab, in der er das Verhalten des Antragstellers während der Verlegung kritisierte und auf seiner Meinung nach ungenügende Dienstleistungen des Antragstellers auch im übrigen hinwies. Zusammenfassend führte er in der Meldung aus, daß die dienstlichen Leistungen und ein ungünstiges Persönlichkeitsbild den Antragsteller für die besondere Aufgabenstellung eines Navigationsbootsmanns in einem Schnellbootgeschwader, insbesondere im Hinblick auf die beabsichtigte Umrüstung auf S 143 ungeeignet machten. Er bat, den Antragsteller abzulösen.

6

Unter dem 20. Januar 1975 gaben der Kommandant der "A." und deren Navigationsmaat zu den Vorkommnissen in der Nacht vom 17. auf den 18. Januar 1975 ebenfalls Stellungnahmen ab. Des weiteren liegt eine Stellungnahme des S 34 des Geschwaders vom 21. Januar 1975 und eine Stellungnahme des S 6 des Geschwaders vom 27. Januar 1975 vor.

7

Unter dem 12. Februar 1975 beschwerte sich der Antragsteller gegen eine auf Veranlassung des Kommandeurs am 3. Februar 1975 eingerichtete An- bzw. Abwesenheitskontrolle für die Portepee-Unteroffiziere im Stab des Geschwaders. Diese Beschwerde nahm der Antragsteller zurück, nachdem die beanstandete Kontrolle auf Betreiben der Vorgesetzten des Kommandeurs von diesem wieder aufgehoben worden war.

8

Mit Schreiben vom 20. Februar 1975 sprach der Kommandeur dem Antragsteller gegenüber folgende Erzieherische Maßnahme aus:

"1.
Ich weise Sie zurecht.

Sie haben in der Nacht vom 17. Auf den 18. Januar 1975 auf dem Führerboot des 2. Schnellbootgeschwaders, S-Boot A., durch fachlich ungenügende Leistungen und durch passives Verhalten die Führung des Geschwaders nicht ausreichend und angemessen in navigatorischer Hinsicht unterstützt, sondern erschwert. Befehle, Feuer in Sicht optisch zu peilen, haben Sie nur unwillig ausgeführt oder bemerkt: 'Jawohl, ich bin kurzsichtig'. Sie hatten zudem mindestens 2 Flaschen Bier getrunken, obwohl das Geschwader sich in See befand und in der Nacht planmäßig in Seeüben sollte.

Am 15. Januar haben Sie von mir den Befehl erhalten, die Schiffstagebücher der S-Boote zu überprüfen; Sie haben bisher kein Ergebnis vorgelegt und die Durchführung nicht gemeldet. Sie haben lediglich am 24. Januar in anderem Zusammenhang auf 5 Booten eine Abschnittsüberprüfung durchgeführt, in welcher eine Prüfung der Schiffstagebücher enthalten ist.

In der Hafenliegezeit vom 3. Februar bis 14. Februar haben Sie keine Initiative für die Anhebung des Ausbildungsstandes der AR 26 durch Unterricht entwickelt, obwohl ich Sie zuvor auf die erforderliche Selbständigkeit und Initiative hierzu hingewiesen habe.

2.
Bei erforderlich werdenden disziplinaren Maßnahmen wirkt diese erzieherische Maßnahme verschärfend."

9

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. Auf seine weitere Beschwerde hin gab der Befehlshaber des Flottenkommandos dieser statt, soweit in der Erzieherischen Maßnahme der Vorwurf enthalten sei, der Antragsteller habe mindestens zwei Flaschen Bier getrunken. Im übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Der daraufhin gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Truppendienstgerichts Nord, 10. Kammer (Az.: N 10 BLa 44/75), vom 13. November 1975 als unbegründet zurückgewiesen. In dem Beschluß ist u.a. ausgeführt, zur Überzeugung der Kammer stehe fest, daß der Antragsteller die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe und die in der Erzieherischen Maßnahme vom 20. Februar 1975 erhobenen Vorwürfe berechtigt seien. Die Erzieherische Maßnahme, die sich gemäß dem Erlaß über die Erzieherischen Maßnahmen als allgemeine Erzieherische Maßnahme und somit im Katalog der möglichen Maßnahmen als die geringste der zur Verfügung stehenden darstelle, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne auf die Zweckmäßigkeit der Maßnahme eingehen zu können, da lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit zuüberprüfen sei, vertrete die Kammer die Auffassung, daß das Dienstvergehen äußerst milde disziplinar gewürdigt worden sei.

10

Inzwischen hatte der Kommandeur des .... Schnellbootgeschwaders mit Fernschreiben vom 18. Februar 1975 bei der Stammdienststelle der Marine (SDM) aus dienstlichen Gründen zum 1. März 1975 einen Dienstpostenwechsel zwischen dem Antragsteller und dem Bootsmann ... St. - damals Navigationsbootsmann auf dem Tender "E." - beantragt.

11

Durch Verfügung der SDM vom 19. Februar 1975 wurde der Antragsteller vom Stab des .... Schnellbootgeschwaders zu dem dem gleichen Geschwader angehörenden Tender "E." versetzt. Mit Schreiben vom 9. März 1975 legte der Antragsteller Beschwerde ein. Er wies insbesondere darauf hin, daß ihm durch die Versetzung der Besuch des Abendgymnasiums in F., den er vor eineinhalb Jahren unter großen persönlichen und finanziellen Opfern aufgenommen habe, unmöglich werde. Die Beschwerde wurde durch Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 9. Mai 1975 zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, daß der Antragsteller als Soldat grundsätzlich unter dem Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeitstehe. Über eine Versetzung entscheide im Einzelfall die personalführende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung dienstlicher und persönlicher Belange. Im Fall des Antragstellers hätten dienstliche Gründe für eine Versetzung vorgelegen, da das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Geschwaderkommandeur durch Vorgänge in dem dem Antragsteller obliegenden dienstlichen Bereich erheblich belastet worden sei. Der Antragsteller habe u.a. in der Nacht des 17. Januar 1975 die Geschwaderführung in navigatorischer Hinsicht erschwert und sein fehlendes Vertrauen in die navigatorische Führung des Geschwaders geäußert. Es liege im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse, Spannungen durch Ablösung oder Versetzung zu beheben, ohne daß es darauf ankomme, welchen der Beteiligten die Schuld an den vorhandenen Spannungen treffe. Die SDM sei deshalb berechtigt gewesen, den Antragsteller zu versetzen, nachdem durch den Geschwaderkommandeur bekanntgeworden sei, daß sich das Verhältnis des Antragstellers zu diesem so sehr verschlechtert hatte, daß der dadurch eingetretene Spannungszustand nach Lage der Dinge nur durch eine dauernde Trennung habe beseitigt werden können. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, daß die SDM hierbei nach dem Gesichtspunkt der geringsten dienstlichen Beeinträchtigung vorgegangen und mit dem bisherigen Navigationsbootsmann des Tenders "E." einen Tausch vorgenommen habe. Andere organisatorische Maßnahmen seien zur Behebung der vorhandenen Spannungen nicht in Betracht gekommen. Die rasche Durchführung der Versetzung liege ebenfalls im Rahmen des der SDM obliegenden Ermessens. Eine rasche Versetzung sei in der Regel gerechtfertigt, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit von Vorgesetzten, die Verantwortung trügen, nicht mehr möglich sei. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Antragstellers gegeben gewesen. Seine Versetzung könne nicht als böswillige Schikane oder unzulässige Disziplinierungsmaßnahme angesehen werden. Die von dem Antragsteller angegebenen persönlichen Gründe zwängen nicht dazu, ihn unter allen Umständen an seinem bisherigen Standort zu belassen. Der Abbruch des Unterrichts am Abendgymnasium sei zwar bedauerlich, jedoch unter den gegebenen Umständen unvermeidlich. Im übrigen müsse sich der Antragsteller auf den ihm am Ende seiner Dienstzeit zustehenden Anspruch auf Berufsförderung verweisen lassen.

12

Der Bescheid ist dem Antragsteller am 22. Mai 1975 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 4. Juni 1975 - eingegangen beim Disziplinarvorgesetzten am 5. Juni 1975 - hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hält die Versetzung für ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Sie verstoße gegen § 2 WBO und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach den Vorkommnissen in der Nacht vom 17. auf den id. Januar 1975 sei er zu einer Aussprache zum Kommandeur befohlen worden. Dieser habe seine - des Antragstellers - navigatorische Qualifikation und auch die Vereinbarkeit des Besuchs der Abendschule mit den dienstlichen Erfordernissen in Frage gestellt. Es seien ihm Konsequenzen angedroht worden. Geschehen sei jedoch in der darauffolgenden Zeit, während der er kaum Kontakt mit dem Kommandeur gehabt habe, nichts. Erst nach einem Monat sei die Erzieherische Maßnahme ausgesprochen worden. Sie sei nicht allein auf die Vorkommnisse in der Nacht vom 17. auf den 18. Januar 1975, sondern auch auf andere angebliche Pflichtwidrigkeiten gestützt gewesen. Beides sei aber nicht der wahre Anlaß für die Maßnahme gewesen. Entscheidend sei vielmehr gewesen, daß er sich gegen die Einrichtung der Anwesenheitskontrolle beschwert habe. Diese Beschwerde sei auch ausschlaggebend für die ihm unmittelbar im Anschluß an die Beschwerde angekündigte Versetzung gewesen. Das sei ungesetzlich.

13

Die für die Versetzung geltend gemachten Gründe rechtfertigten diese nicht. Seine navigatorische Qualifikation sei unbestritten. Wenn er insoweit mangelhafte Leistungen gezeigt hätte, hätte man ihm nicht später die Navigation des Tenders "E."übertragen dürfen. Der Kommandeur, nicht er, habe in jener Nacht navigatorische Schwächen gezeigt. Die ihn belastendenÄußerungen der Offiziere des Geschwaders seien unrichtig und als Beweismittel nicht verwertbar, weil sie erst zwei Monate später auf Veranlassung des Kommandeurs gefertigt worden seien.

14

Der Besuch des Abendgymnasiums könne ihm nicht entgegengehalten werden, weil ihm dieser genehmigt worden sei. Für die Schule habe er stets nur in der dienstfreien Zeit gearbeitet. Außerdem habe er seit Dezember 1974 die Schule wegen seiner dienstlichen Belastung nicht mehr besuchen können.

15

Es sei auch nicht richtig, daß zwischen ihm und dem Kommandeur Spannungen bestanden hätten, die zu einer Beeinträchtigung des Dienstbetriebs geführt hätten. Das dienstliche Verhältnis zwischen ihm und dem Kommandeur sei nie gestört gewesen. Eine unmittelbare Zusammenarbeit sei ohnehin nur selten vorgekommen. Allenfalls habe sich das persönliche Verhältnis zwischen ihm und dem Kommandeur abgekühlt. Daran trage er aber nicht allein die Schuld.

16

Die Versetzung zum Tender "E." sei ein untaugliches Mittel gewesen, etwa bestehende Spannungen abzubauen. Er habe auch zuvor schon selten Kontakt zum Kommandeur gehabt. Er habe ihn nicht häufiger gesehen als andere Mitglieder des Stabes auch. Dienstlichen Kontakt habe er weit mehr mit dem S 3 und S 1 des Geschwaders gehabt. Durch seine Versetzung auf den Tender habe sich insgesamt gesehen nichts geändert. Die Intensität des Kontakts zum Kommandeur sei gleich geblieben. Er gehöre nach wie vor dem gleichen Geschwader an und tue unter dem gleichen Kommandeur Dienst.

17

Die Versetzung sei schließlich unverhältnismäßig gewesen. Die mit der Versetzung für ihn verbundenen Nachteile in seiner schulischen Weiterbildung seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Durch seine neue Verwendung sei er mehr auf See als früher. Der Besuch des Abendgymnasiums, den er unter großen Opfern - auch seiner Familie - betrieben habe, sei unmöglich geworden. Jahre harter Arbeit seien vertan. Eine weniger einschneidende Maßnahme wäre die Versetzung zum Stab 5. Schnellbootgeschwader gewesen. Diese Stelle sei damals frei gewesen. Durch die Versetzung sei er schließlich zum zweiten Mal wegen desselben Vorgangs bestraft worden, nachdem bereits die Erzieherische Maßnahme ausgesprochen worden sei. Zum dritten Mal sei er wegen des gleichen Vorgangs bestraft worden, als seine zum 1. März 1975 heranstehende Beförderung zurückgestellt worden sei. Eine solche Doppel- oder Dreifachbestrafung sei unzulässig.

18

Der Antragsteller beantragt,

die Versetzungsverfügung der SDM vom 19. Februar 1975 und die Entscheidung des BMVg vom 9. Mai 1975 aufzuheben.

19

Der BMVg bittet,

20

den Antrag zurückzuweisen.

21

Nach seiner Auffassung unterliegt der Antragsteller als Soldat auf Zeit dem Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit. Über die Versetzung entscheide die personalführende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Mißbrauch dieses Ermessens sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es liege im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse, Spannungen und Vertrauensmängel durch Ablösung oder Versetzung zu beheben. Das Verhältnis des Antragstellers zum Kommandeur des .... Schnellbootgeschwaders sei seit dem Vorfall in der Nacht vom 17. auf den 18. Januar 1975 gestört gewesen. Diese Störung beruhe nur teilweise auf den hierbei erkannten Eignungsmängeln des Antragstellers und seiner Erklärung, daß er die Verantwortung für die Navigation des Geschwaders nicht mehr länger tragen könne. Im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit hätten sich, wie aus der Meldung des Geschwaderkommandeurs vom 20. März 1975 deutlich werde, weitere Gründe dafür ergeben, daß eine unmittelbare Zusammenarbeit innerhalb des Geschwaderstabes für die Zukunft nicht mehr zweckmäßig gewesen sei. Der Antragsteller sei auch einer Reihe weiterer Aufgaben - so z.B. der Kontrolle der Seekartenberichtigung - nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen. Kr habe ferner seine Kräfte vorwiegend darauf gerichtet, das Abitur am Abendgymnasium nachzuholen und dabei die in seinem dienstlichen Aufgabenbereich erforderliche Initiative vernachlässigt. An seiner dienstlichen Eignung für den Dienstposten des Geschwadernavigationsmeisters hätten Zweifel bestanden. Diese seien durch die Erklärungen des Geschwaderkommandeurs, des S 6 des Geschwaders, des Navigationsoffiziers und des Kommandanten des Schnellboots "A." belegt. Es gebe keinen Anlaß, die Stichhaltigkeit dieser Nachweise anzuzweifeln. Die entsprechenden Erklärungen der Offiziere seien nicht, wie der Antragsteller glaube, erst zwei Monate nach den Vorfällen in der Nacht vom 17. auf den 18. Januar 1975 abgegeben worden, sondern unmittelbar im Anschluß an das Manöver in See. Das ergebe sich aus den inzwischen eingeholten dienstlichen Äußerungen dieser Offiziere.

22

Der entstandenen Situation habe nur durch eine Versetzung des Antragstellers begegnet werden können. Die Versetzung zum Tender "E." habe zwar nicht zu einer völligen Trennung vom Kommandeur des .... Schnellbootgeschwaders geführt, da auch der Tender "E." zu diesem gehöre. Eine räumliche und dienstliche Trennung sei gleichwohl eingetreten, da der Verantwortungsbereich des Geschwaderkommandeurs und der jetzige Aufgabenbereich des Antragstellers keine unmittelbaren Berührungspunkte mehr böten. Der Antragsteller sei bis zu seiner Versetzung als Geschwadernavigationsmeister unmittelbar dem Geschwaderkommandeur unterstellt gewesen und habe in dieser Eigenschaft ständigen engen Kontakt mit dem Kommandeur in allen die Navigation des Geschwaders betreffenden Fragen gehabt. Er habe zum Stab des Geschwaders gehört und ständig im Stab seinen Dienst verrichtet. Nach seiner Versetzung sei der Antragsteller als Navigationsmeister des Tenders unmittelbar dem Kommandanten dieses Tenders für die verantwortliche Führung des Navigationsabschnittes dieses Schiffes unterstellt. Unmittelbarer dienstlicher Kontakt bestehe daher mit den Offizieren, insbesondere mit dem Kommandanten des Tenders. Regelmäßige dienstliche Kontakte zum Geschwaderkommandeur gebe es demgegenüber nicht mehr. Dies werde insbesondere dadurch deutlich, daß der Tender eines Schnellbootgeschwaders keine Führungseinheit des Geschwaders sei, sondern eine Unterstützungseinheit. Weisungen und Befehle des Kommandeurs für den Tender gingen an den Kommandanten des Tenders. Es komme allerdings gelegentlich zu dienstlichen Kontakten zwischen dem Navigationsmeister des Tenders und dem Kommandeur des Geschwaders. Dies könne vor Anker, bei Besichtigungen und in der Abstützung auf die Navigationsgeräteausstattung des Tenders für die Einsatzplanung in See sowie bei Einsatz des Navigationsmeisters des Tenders als Wachoffizier vor Anker und im Hafen geschehen. Diese Kontakte seien jedoch im Verhältnis zur vorherigen Dienststellung des Antragstellers als periphär zu bezeichnen.

23

Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Stamnakten des Antragstellers, der Beschwerdevorgänge des BMVg, der Akten N 10 BLa 44/75 des Truppendienstgerichts Nord sowie der in dem vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

24

II

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.

25

Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung eines Soldaten ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Im übrigen kann die Verwendungsentscheidung nur darauf nachgeprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 11. November 1975 - I WB 24/75 - und vom 10. August 1976 - I WB 62-65/76). Sofern zwischen Angehörigen des gleichen militärischen Verbandes Spannungen bestehen, kann es im Rahmen des dienstlichen Bedürfnisses liegen, diese durch die Versetzung eines Beteiligten abzubauen oder zu mindern (BDHE 5, 225), ohne daß es grundsätzlich darauf ankäme, welchen der Beteiligten die Schuld an den Spannungen trifft. Die entsprechende Verwendungsveränderung eines Beteiligten darf allerdings nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen oder ihn unverhältnismäßig hart treffen (BVerwG Beschluß vom 15. Februar 1973 - I WB 147/71 - insoweit nicht veröffentlicht).

26

Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Senats fest, daß zwischen dem Antragsteller und seinem Kommandeur Spannungen bestanden, die eine Veränderung des gegebenen Unterstellungsverhältnisses notwendig machten. Nachdem der Antragsteller in seiner dienstlichen Meldung vom 19. Januar 1975, die noch vor der die gleichen Vorgänge betreffenden Meldung seines Kommandeurs lag, dessen navigatorische Fähigkeiten in Zweifel gezogen und ihm ausdrücklich unfähiges und unseemännisches Verhalten vorgeworfen hatte, war es nicht mehr zu vertreten, daß der so von dem Antragsteller herabqualifizierte Vorgesetzte auf dessen unmittelbare Mitarbeit gerade in der navigatorischen Ausbildung und Führung des Geschwaders angewiesen bleiben sollte. Damit bereits sprachen ausreichende dienstliche Gründe dafür, zumindest die bisher bestehende enge Zusammenarbeit innerhalb des Geschwaderstabes zu beenden. Ob das aus der Ablehnung des neuen Vorgesetzten durch den Antragsteller entstandene Spannungsverhältnis im Verlauf des Monats Februar durch weitere Vorkommnisse verschärft worden ist, bedarf bei dieser Sachlage keiner Erörterung mehr.

27

Es war nicht ermessensfehlerhaft, das Spannungsverhältnis durch die Wegversetzung des Antragstellers aus dem Stab des Geschwaders zum Tender "E." abzubauen. Es bestand für den BMVg keine ihn in seiner Ermessensentscheidung bindende Situation, daß er etwa den Kommandeur des Geschwaders einer anderen Verwendung zuzuführen gehabt hätte. Aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus den dienstlichen Äußerungen der Offiziere des Geschwaders, an deren Richtigkeit der Senat ebensowenig zu zweifeln Anlaß hat wie das Truppendienstgericht Nord, ergibt sich, daß die Angriffe des Antragstellers gegen die seemännischen und nautischen Fähigkeiten seines Kommandeurs nicht nachweisbar sind. Es ist zwar einem Soldaten nicht verwehrt, in einer Meldung wahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung zu machen (vgl. § 42 Abs. 1 Nr. 1 WStGB). Enthält eine solche Meldung aber Vorwürfe, die nicht beweisbar sind, muß der Soldat die sich daraus ergebenden Konsequenzen tragen. Resultiert aus solchen Vorwürfen ein Spannungsverhältnis zwischen ihm und seinem Vorgesetzten, das eine Trennung notwendig macht, ist es ermessengerecht, ihn und nicht den von ihm angegriffenen Vorgesetzten aus der bisherigen Verwendung herauszulösen.

28

Die Wegversetzung des Antragstellers beruht damit auf ermessensgerechten Erwägungen. Daß sie in rechtserheblicher Weise auf die die Anwesenheitskontrolle betreffende Beschwerde des Antragstellers zurückzuführen und damit ein Verstoß gegen § 2 WBO immerhin in Erwägung zu ziehen wäre, ist nicht erkennbar.

29

Der Kommandeur hat die Ablösung des Antragstellers bereits am 20. Januar 1975 gefordert, als es zu der Beschwerde vom 12. Februar 1975 und die sie auslösenden Umständen noch gar nicht gekommen war.

30

Die Versetzung zum Tender "E." war geeignet, das entstandene Spannungsverhältnis abzubauen. Die Herauslösung des Antragstellers aus dem Stab des Geschwaders und seine Ablösung von seiner Verwendung als Navigationsmeister des Geschwaders haben eine deutliche Trennung im dienstlichen Bereich zwischen ihm und dem Kommandeur bewirkt, die jedenfalls die Wahrscheinlichkeit einer direkten Konfrontation zwischen den beiden Beteiligten vermindert hat. Allein diese Tatsache genügt, um die getroffene Maßnahme als geeignet erscheinen zu lassen.

31

Die Versetzung zum Tender "E." hat den Antragsteller nicht unverhältnismäßig hart getroffen. Es mag zwar richtig sein, daß eine seinen Interessen besser entsprechende Verwendungsmöglichkeit, etwa im Stab des 5. Schnellbootgeschwaders, bestanden hätte. Es lag aber keineswegs eine Situation vor, die die SDM oder den BMVg zu einer entsprechenden Verwendungsentscheidung gezwungen hätte. Wäre der Antragsteller völlig aus dem Geschwader herausgelöst worden, so wäre die Stelle eines Navigationsbootsmanns im Geschwader unbesetzt geblieben, weil - wie sich aus der Stellungnahme des Kommandeurs vom 20. März 1975 im Beschwerdeverfahren ergibt - eine Ersatzgestellung nicht möglich war. Daß dem, insbesondere im Hinblick auf die beabsichtigte Umrüstung des Geschwaders, der Stellentausch der beiden dem Geschwader angehörenden Bootsmänner vorgezogen worden ist, erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft, auch wenn man berücksichtigt, daß der Besuch des Abendgymnasiums dem Antragsteller damit wohl endgültig unmöglich geworden ist. Ob der Antragsteller nach dem 1. März 1975 den bereits im Dezember 1974 abgebrochenen Besuch der Schule überhaupt ohne weiteres hätte wieder aufnehmen können, erscheint fraglich. Er muß sich aber in jedem Fall darauf verweisen lassen, daß die - an sich begrüßenswerte - außerdienstliche Weiterbildung eines Soldaten hinter den dienstlichen Erfordernissen zurückzutreten hat.

32

Nach alledem sind keine Gründe erkennbar, die die Entscheidung der SDM und des BMVg, den Antragsteller auf dem Tender "E." zu verwenden, ermessensfehlerhaft erscheinen ließen. Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.

33

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Mühlenfeld
Seide
Grüner
Fuchs