Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.08.1990, Az.: 1 StR 358/90
Aussetzung der Strafe zur Bewährung aufgrund positiver Veränderung und Stabilisierung der familiären Situation; Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit unterliegt Beurteilungsspielraum des Tatrichters; Widerruf der Strafaussetzung aufgrund Einbeziehung einer Freiheitsstrafe in die nachträgliche Gesamtstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.08.1990
- Aktenzeichen
- 1 StR 358/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 17315
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg - 09.01.1990
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vorsätzliche Körperverletzung u.a.
Prozessführer
Horst F. aus S., dort geboren am ... 1958
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. August 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach,
Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. Januar 1990 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung - begangen am 19. Januar 1985 - unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 11. Februar 1988 erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen Betruges und wegen versuchten Betruges - begangen im Mai und im Oktober 1988 - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt; die Vollstreckung dieser Strafe hat es nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, daß die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das hierauf beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die von der Staatsanwaltschaft beanstandete Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Überzeugung der Strafkammer, daß die Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten nicht zu erwarten ist (§ 56 Abs. 1 StGB), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie stützt sich darauf, daß sich die familiäre und auch soziale Situation des Angeklagten inzwischen - nach der Begehung der beiden Vermögensdelikte im Jahre 1988 - entscheidend positiv verändert und stabilisiert hat. Zu der Annahme besonderer Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) gelangte die Strafkammer aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung - gegen die auch die Revision keine Einwände erhebt - von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten; mit Recht hat sie hierbei auf die Taten von 1983 und 1985 und die damalige Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten abgehoben und den Zeitablauf zwischen Tat und Ahndung besonders berücksichtigt. Die Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, selbst wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 3). Entgegen der Auffassung der Revision gebietet nach den getroffenen Feststellungen die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) nicht die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Die Staatsanwaltschaft verkennt, daß es auch im Bereich des § 56 Abs. 3 StGB auf eine umfassende Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit ankommt (vgl. BGH NStZ 1985, 459 [BGH 13.06.1985 - 4 StR 219/85] m.w. Nachw.). Eine solche Würdigung hat die Strafkammer vorgenommen. Fehl geht demgegenüber das von der Staatsanwaltschaft in den Mittelpunkt ihrer Revisionsbegründung gestellte formale Argument, die in dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 11. Februar 1988 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung, die infolge der Einbeziehung der erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe entfiel, hätte gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB im Hinblick auf die im Jahre 1988 während des Laufes der Bewährungszeit begangenen Vermögensdelikte widerrufen werden müssen. Für eine nähere Erörterung dieser Frage bestand für den Tatrichter schon deshalb keine Veranlassung, weil er im Hinblick auf die geänderten familiären und sozialen Verhältnisse auch angesichts der 1988 begangenen Straftaten dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose stellte.
Foth
Granderath
v. Gerlach
Brüning