Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1985, Az.: 4 StR 219/85
Hinterziehung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer; Handeln aus grobem Eigennutz; Steuerhinterziehung in großem Ausmaß; Strafaussetzung zur Bewährung; Ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 219/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kaiserslautern - 07.01.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1985, 459
- StV 1985, 506-507
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zu den Voraussetzungen des Erfordernisses der "Verteidigung der Rechtsordnung" in Fällen von Steuerhinterziehung.
- 2.
Zur Annahme eines besonders schweren Falles von Steuerhinterziehung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Juni 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Goydke, Dr. Jähnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Prof. Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin in der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 7. Januar 1985 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten der (jeweils fortgesetzt begangenen) tateinheitlich zusammentreffenden Hinterziehung von Umsatz-, Lohn-, Einkommen- und Gewerbesteuer schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte vor Beginn des Jahres 1974 "künftighin, und zwar bis zur Erlangung der ihm für sein Ziel notwendig scheinenden Geldmittel, seine in den von ihm betriebenen Gaststätten tatsächlich erzielten Umsätze, einschließlich der Geldspielautomatenumsätze, dem Finanzamt gegenüber nicht vollständig bekanntzugeben und die entsprechend höheren Steuerbeträge nicht abzuführen" (UA 6) und zugleich "sowohl in den Lohnsteueranmeldungen geringere als die tatsächlich an seine Arbeitnehmer geleisteten Lohnzahlungen wie auch in den Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen niedrigere als die wirklich erzielten Gewinne und Einnahmen aus Kapitalvermögen" auszuweisen (UA 7). Das Landgericht geht für die Strafzumessung davon aus, daß der Angeklagte in Ausführung dieses Planes bis zum Jahre 1981 Steuern in Höhe von insgesamt 495.187,- DM hinterzogen und dies in Höhe von insgesamt 67.619,- DM versucht hat. Es ist der Auffassung, ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO liege nicht vor. Der Angeklagte habe weder aus "grobem Eigennutz" noch "in großem Ausmaß" Steuern verkürzt. Auch sonst sei die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nicht erforderlich; insbesondere habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß der Angeklagte "gewerbsmäßig" gehandelt habe.
2.
Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand:
a)
Das Landgericht hat zutreffend geprüft, ob § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO in Betracht kommt, obwohl diese Vorschrift erst am 1. Januar 1977, also während der fortgesetzten Steuerhinterziehung, in Kraft getreten ist (BGH, Urteile vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 624/80 und vom 28. Februar 1984 - 1 StR 870/83). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Vorschrift ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Merkmal der Steuerverkürzung "in großem Ausmaß" in dieser Bestimmung vom Landgericht zu Recht verneint worden ist; jedenfalls läßt die tatrichterliche Würdigung, daß der Angeklagte nicht aus "grobem" Eigennutz gehandelt habe, einen Rechtsfehler nicht erkennen:
Das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO ist nur erfüllt, wenn beide Merkmale (Handeln aus grobem Eigennutz und Steuerhinterziehung in großem Ausmaß) gleichzeitig vorliegen (Kohlmann, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht, 3. Aufl. § 370 AO Rdnr. 303). Wann das Merkmal des "groben Eigennutzes" gegenüber dem der "einfachen" Eigennützigkeit gegeben ist, läßt sich nur schwer bestimmen (vgl. Franzen/ Gast-De Haan/Samson, Steuerstrafrecht, 3. Aufl. § 370 AO Rdnr. 208). Grob eigennützig handelt nach der Rechtsprechung, wer seinen Vorteil in besonders anstößiger Weise erstrebt (RGSt 75, 237, 240), dessen Gewinnstreben also das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigt (BGH, wistra 1984, 227), wobei die kriminelle Energie, insbesondere Art und Häufigkeit der Begehung und der Grad der zutage getretenen Gewinnsucht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1984 - 1 StR 870/83 im Anschluß an Kühn/Kutter/Hofmann, 14. Aufl. § 370 AO Anm. 12 b).
Solche besonderen Umstände hat die Strafkammer nicht festzustellen vermocht. Sie hat vielmehr berücksichtigt, daß es dem Angeklagten darum ging, durch großen Fleiß - er arbeitete regelmäßig 12 bis 14 Stunden am Tag (UA 44) - eine eigene Existenz zu gründen, daß er hierbei steuerlich nicht ordnungsgemäß beraten war, so daß er "bei einer besseren Beratung in seinen steuerlichen Angelegenheiten durch einen anderen Helfer sein steuerunehrliches Verhalten, wenn nicht gar ganz unterlassen, so doch früher eingestellt hätte" (UA 43), und daß er sich "nach Durchführung der Steuerfahndungsprüfung selbst von der Höhe der von ihm verursachten Steuerverkürzungen völlig überrascht zeigte" (UA 41). Wenn die Strafkammer hieraus den Schluß zog, "grober" Eigennutz sei zu verneinen, so bewegte sie sich noch im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens. Das Bestreben der Beschwerdeführerin, diese Würdigung der Strafkammer durch eine eigene, andere Wertung zu ersetzen, kann keinen Erfolg haben. Die von der Strafkammer vorgenommene Wertung ist möglich und vertretbar und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.
b)
Auch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen besonders schweren Fall außerhalb der Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 AO verneint hat, gefährden den Bestand des Urteils nicht. Dabei kann wiederum dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer das Handeln des Angeklagten zu Recht als "nicht gewerbsmäßig" angesehen hat. Sie Strafkammer hat nämlich insoweit die erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen und ist hierbei aufgrund der Fülle der entlastenden Umstände, die die belastenden erheblich überwiegen, zu dem Ergebnis gelangt, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 370 Abs. 3 AO nicht erforderlich erscheint (UA 40). So hat sie bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte zugunsten des Angeklagten - außer den bereits erwähnten Umständen - berücksichtigt, daß der Angeklagte nicht vorbestraft war, daß er sich von Anfang an "im Ermittlungsverfahren in vollem Umfang und ohne irgendwelche Beschönigungen voll geständig zeigte", daß er "von Anfang an ganz ungewöhnlich kooperativ, hilfsbereit und geständnisfreudig" war (UA 42) und vor allem, daß er den Schaden zu einem sehr großen Teil wieder gutgemacht hat, so daß lediglich noch etwa 106.000,- DM an Steuerbeträgen offenstehen und begründete Aussicht vorhanden ist, daß auch diese Steuerschulden in einem absehbaren Zeitraum völlig getilgt werden können; dabei hat die Strafkammer es als besonders anerkennenswert erachtet, daß der Angeklagte seine gesamten Vermögensgegenstände bereits in einem sehr früheren Stadium des Ermittlungsverfahrens veräußert hat, um den angerichteten Schaden weitgehend wieder gutzumachen (UA 44). Gegen den Angeklagten sprach lediglich, daß er einen erheblichen Schaden angerichtet und sich über eine lange Zeit in einer Vielzahl von Einzelakten steuerunehrlich verhalten hatte (UA 45).
Diese Gesamtwürdigung, die zur Verneinung eines sonstigen besonders schweren Falles führte, ist rechtsfehlerfrei. Auch im übrigen läßt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen; insoweit erhebt die Beschwerdeführerin auch keine Beanstandungen.
3.
Die Entscheidung der Strafkammer, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, wird von der Revision ebenfalls ohne Erfolg angegriffen.
Die Beschwerdeführerin verkennt nicht, daß die Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) günstig ist und wendet sich auch nicht dagegen, daß die Strafkammer aufgrund des Zusammentreffens der für den Angeklagten sprechenden Umstände (vgl. Mösl NStZ 1983, 496) die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB bejaht hat. Sie ist lediglich der Auffassung, § 56 Abs. 3 StGB stehe einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegen. Dabei führt die Revision zutreffend aus, daß die Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen ist, wenn sie von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden müßte, wobei es auch hier auf eine umfassende Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit ankommt (vgl. BGHSt 24, 40, 46; 24, 64, 66) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70]. Eine solche Würdigung hat die Strafkammer jedoch vorgenommen; die Strafkammer war nicht genötigt, alles das, was sie bei der Strafzumessung erörtert hatte, hier im einzelnen noch einmal zu wiederholen.
Zwar hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß bei Steuerhinterziehungen beträchtlichen Umfanges eine strenge Ahndung erforderlich ist, um die Rechtstreue der Bevölkerung, auf deren Bewahrung es ankommt, gerade auf diesem Gebiet zu erhalten; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann sich als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Strafaussetzung vertraut (BGH GA 1979, 59; BGH, Urteil vom 28. September 1983 - 3 StR 280/83). Im vorliegenden Fall geht es nicht - wie in den bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - um einen Schaden in Millionenhöhe, der Schaden ist ferner zum größten Teil wieder gutgemacht worden und es liegen weitere besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vor. Daher läßt die von der Strafkammer vorgenommene Abwägung aller tat- und täterbezogenen Umstände die Besorgnis, die Ausetzung der Strafe werde auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich gefährden, nicht als begründet erscheinen. Zwar ist - wie der Senat erst kürzlich ausgesprochen hat (Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85) - bei einer zweijährigen, also der nach dem Gesetz höchstmöglichen Freiheitsstrafe, bei der eine Strafaussetzung zur Bewährung noch zulässig ist, der Tatrichter verpflichtet, besonders sorgfältig zu prüfen, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen; das gilt in gleicher Weise für die Frage der Verteidigung der Rechtsordnung in § 56 Abs. 3 StGB (vgl. Ruß in LK, 10. Aufl. § 56 StGB Rdnr. 28). Ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet, hat jedoch der Tatrichter zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist (Ruß a.a.O. Rdn. 53 m. w. Nachw.). Da dies nicht der Fall ist, hat der Senat das Ergebnis des Tatrichters hinzunehmen; es ist ihm auch hier nicht erlaubt, die Wertung des Tatrichters durch eine eigene Würdigung zu ersetzen.
Dr. Knoblich
Goydke
Dr. Jähnke
Dr. Meyer-Goßner