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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1983, Az.: 3 StR 280/83

Besonderer Strafrahmen; Gewerbsmäßiger Schmuggel; Eingangsabgabenhinerziehung; Steuerhehlerei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1983
Aktenzeichen
3 StR 280/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 32, 95 - 99
  • MDR 1984, 161-162 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2588-2589 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der besondere Strafrahmen des § 370 III AO 1977 gilt auch für den Tatbestand des gewerbsmäßigen Schmuggels in der Form der Eingangsabgabenhinterziehung, nicht dagegen für den der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei.