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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1962, Az.: VI ZR 105/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1962
Aktenzeichen
VI ZR 105/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 11.01.1961

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Januar 1961 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Bei der Beklagten war in den Jahren 1953/1954 Heinz D. als Rendant tätig. Im Juni 1954 wollte D. einen bisher noch ausstehenden schriftlichen Anstellungsvertrag mit der Beklagten abschließen. Da er hierzu eine Bürgschaft beibringen mußte, bat er am 8. Juni 1954 den Landwirt Heinrich B., der Eigentümer eines stark überschuldeten Hofes war, er möge sich für ihn verbürgen. D. brachte B. ein mit "Rechnervertrag und Bürgschaft" überschriebenes vorgedrucktes Formular mit. In diesem war für D. ein Jahresgehalt von 7.200 DM und ferner eine Beteiligung am Warenumsatz von 2 % vorgesehen. B., dem D. Anfang 1954 namens der Beklagten einen durch zwei Grundschulden von zusammen 50.000 DM gesicherten laufenden Kredit eingeräumt hatte, unterzeichnete zusammen mit zwei Schwestern das Vertragsformular als Bürge. Die ihn betreffende Vertragsbestimmung lautete:

"Zur Sicherung aller Ansprüche der Genossenschaft aus diesem Vertrage, auch aus unerlaubten Handlungen, gegen den Rechner übernimmt der unterzeichnete ... hierdurch die Bürgschaft für den Rechner als Selbstschuldner. Im Falle einer stillschweigenden oder ausdrücklichen Verlängerung des vorliegenden Vertrages bleibt die Bürgschaft bestehen, und zwar auch dann, wenn einzelne Bestimmungen des Vertrages abgeändert werden. Die Bürgschaft soll so lange dauern, bis alle Verbindlichkeiten des Rechners aus diesem Vertrage gegenüber der Genossenschaft erfüllt sind und dem Rechner von der Generalversammlung Entlastung erteilt wurde."

2

Für die Beklagte unterschrieb nur das Vorstandsmitglied N. die Vertragsurkunde. Der von D. vorgesehene Vertragsinhalt fand nicht die Billigung des Vorstandes. In einer Vorstands- und Aufsichtsratssitzung der Beklagten vom 28. Juni 1954 verzichtete D., der bisher nur ein Gehalt von monatlich 450,- DM erhalten hatte, auf die in dem Vertragsentwurf vorgesehene Gehaltserhöhung und erklärte sich laut Sitzungsprotokoll "mit der entsprechenden Änderung des Entwurfes für den Anstellungsvertrag vom 8. Juni 1954" einverstanden. Als sich einige Monate später herausstellte, daß D. die Beklagte um 55.000,- DM geschädigt hatte, wurde er Ende 1954 entlassen.

3

Am 4. Juli 1955 suchte der Geschäftsführer Bo. der G.-Treuhand GmbH. in K. den Landwirt B. auf. Der Treuhand GmbH. obliegt die Prüfung der angeschlossenen Genossenschaften und ihre fachmännische Beratung in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Wenn die einzelnen Genossenschaften vor schwierigen Aufgaben stehen, denen die Vorstandsmitglieder und Rendanten mangels eigener Sachkunde nicht gewachsen sind, schaltet sich die Geschäftsführung der Treuhand, der auch ein Volljurist angehört, ein und tritt weitgehend selbständig handelnd im Namen der dem Verband angegliederten Genossenschaft auf. Der Geschäftsführer Bo. unterrichtete B. im Auftrage der Beklagten dahin, daß D. der Beklagten 55.000,- DM schulde und daß B. für diese Summe aus der Bürgschaftsverpflichtung hafte. Die Beklagte sei jedoch bereit, von ihrer Forderung an B. 25.000,- DM nachzulassen, falls B. ihr eine Hypothek in Höhe von 30.000,- DM auf seinem Grundbesitz bestelle. B. erklärte darauf in einer von Bo. veranlaßten notariellen Verhandlung, die Beklagte habe gegen ihn aus Bürgschaft eine Forderung von 30.000,- DM, die im Einvernehmen mit der Beklagten in eine Darlehensforderung gleicher Höhe umgewandelt werde. Zur Sicherung dieser Darlehensforderung bestellte. B. der Beklagten eine Hypothek, die auf seinem Grundbesitz eingetragen wurde. Im August 1955 zahlte B. 2.000,- DM auf die umgewandelte Schuld an die Beklagte.

4

In der Folgezeit war B. dessen Schulden sich auf etwa 450.000,- DM beliefen, bestrebt, seinen Hof zu veräußern und den Kauferlös zur Schuldentilgung zu verwenden. Zu seinen Gläubigern gehörte außer der Beklagten u.a. der Kaufmann Johannes St., für dessen Firma zwei voll valutierte Grundschulden von zusammen 40.000,- DM auf dem Grundbesitz des B. eingetragen waren. St., der an einer freihändigen Veräußerung des Hofes interessiert war und nicht den Ausgang des von der Beklagten eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens abwarten wollte, schaltete sich in die bisher erfolglos verlaufenen Verkaufsverhandlungen ein. Gegen B. war inzwischen ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung und Betrugs eingeleitet worden. Aus der Untersuchungshaft erteilte B. dem Kaufmann St. eine notariellbeurkundete Generalvollmacht, damit dieser die Veräußerung des Hofes betreiben und unter Verwendung des Erlöses die Schuldenbereinigung durchführen konnte. Im April 1956 verkaufte St. den Hof des B. an den Landwirt Bernhard Gr.. Der Kaufpreis von 370.000,- DM wurde von der hinter dem Käufer stehenden Geldgeberin, dem Steinkohlenbergwerk G. Bi., zur Verfügung gestellt. In dem notariellen Kaufvertrag übernahm St. die Verpflichtung, die Befriedigung der Gläubiger des B. herbeizuführen, für dessen Schulden, soweit sie aus dem Kaufpreis nicht gedeckt werden konnten, persönlich einzustehen und den Kauf er von Ansprüchen Dritter aus § 419 BGB freizustellen. Ferner übernahm St. die Garantie, daß der Käufer das Grundstück frei von allen dinglichen Belastungen erwerben werde.

5

Unter Mitwirkung des Klägers führte St. die Schuldenbereinigung für B. durch. Die Beklagte erhielt für die von ihr geltend gemachten Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung, die sich einschließlich Zinsen und Kosten auf 64.811,- DM beliefen, volle Befriedigung. Einige Zeit später beanstandete B. durch den Kläger als seinen Prozeßbevollmächtigten die Höhe der von der Beklagten mit 3.692,14 DM in Ansatz gebrachten Kosten und erhob dieserhalb Klage auf Rechnungslegung, die rechtskräftig abgewiesen wurde. Dem Verlangen des B. und seines Bevollmächtigten, die Löschungsbewilligung für die auf Grund der notariellen Verhandlung vom 4. Juli 1955 eingetragenen Darlehenshypothek zu erteilen, kam die Beklagte nicht nach. Darauf erhob B. vertreten durch den Kläger, im Juni 1956 gegen die Beklagte die Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung. Er erklärte, daß eine Bürgschaftsverpflichtung nicht entstanden sei und daß er die Schuldumwandlung wegen arglistiger Täuschung und rechtswidriger Drohung anfechte. Das Landgericht Krefeld verurteilte die Beklagte durch Urteil vom 16. Oktober 1956 gemäß dem Antrag (6 O 181/56). Die Beklagte legte Berufung ein. B. verlangte mit der Anschlußberufung Rückzahlung der 2.000,- DM, die er auf die - nach seiner Ansicht nicht bestehende - Bürgschaftsschuld bezahlt hatte.

6

Wegen des Streits um den Bestand der Hypothek wurden vom Käufer des Grundstücks 31.500,- DM vom Kaufpreis bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Krefeld hinterlegt. Die Auszahlung dieses Betrage an St. sollte davon abhängig sein, daß die Beklagte zur Erteilung der Löschungsbewilligung verurteilt wurde.

7

Anfang 1957, als der Prozeß in der Berufungsinstanz schwebte, fanden zwischen B. und der Treuhand GmbH. Verhandlungen statt, in die die Prozeßbevollmächtigten der Parteien nicht eingeschaltet wurden. Verhandlungsführer der Treuhand GmbH. war wieder der Geschäftsführer Bo.. Das Ergebnis der Besprechung teilte die Treuhand dem B. durch Schreiben vom 25. Februar 1957 mit, in dem es heißt:

"Wir nehmen auf Ihre Rücksprache Bezug und betonen hiermit nochmals, daß es uns bzw. der von uns vertretenen Kasse mit Rücksicht auf die Schwere der erhobenen Vorwürfe nicht möglich ist, in dem anhängigen Rechtsstreit über die Wirksamkeit Ihrer Bürgschaftsverpflichtung irgendwie Entgegenkommen zu zeigen und einen Teil der Bürgschaftsschuld ... nachzulassen. Wir müssen vielmehr Wert darauf legen, daß diese Forderung unserer Kasse durch Urteil einwandfrei bekräftigt wird.

Andererseits haben Ihre Anwälte die Höhe der gegen Sie in den verschiedenen Sachen geltend gemachten Kosten und Sie auch die Höhe der Zinsen bemängelte Insoweit sind wir, trotzdem an uns aus dem Verkaufserlös Ihres Hofes bereits Zahlung erfolgt ist, auch jetzt noch zu einem ganz erheblichen Entgegenkommen bereit. Wir müssen dies jedoch davon abhängig machen, daß ... die Unhaltbarkeit ihrer geltend gemachten Anfechtungsgründe durch Urteil festgestellt wird. Die Gründe haben wir angegeben.

Die Forderung unserer Kasse ist durch eine Hypothek an Ihrem früheren Hof gesichert. Die Hypothek ist von dem neuen Besitzer übernommen. Wir werden ... Restkapitalforderung von 28.000,- DM nebst Zinsen und die durch den anhängigen Rechtsstreit entstandenen Kosten gegen diesen geltend machen und sofortige Zahlung verlangen, sobald uns dies auf Grund rechtskräftigen Urteils möglich ist. Dies vorausgesetzt erhalten Sie auf die ... beanstandeten Kosten und ... Zinsen und Provisionen eine Rückvergütung von 12.500,- DM.

Wir gehen davon aus, daß von dem neuen Hofinhaber mit Rücksicht darauf, daß der Kaufpreis insoweit hinterlegt ist, sofort nach Rechtskraft des Urteils Zahlung zu erlangen ist. Sie erhalten die Rückvergütung, sobald die Zahlung des neuen Hofinhabers ... eingegangen ist. ... Sollte ... zunächst nur Restkapital und Zinsen gezahlt werden, erhalten Sie davon 10.000,- DM und den Rest von 2.500,- DM, sobald der neue Hofinhaber auch die ... Prozeßkosten gezahlt hat."

8

Am 23. März 1957 wurde auf der Grundlage dieses Schreibens zwischen B. und der Treuhand als Vertreterin der Beklagten eine schriftliche Vereinbarung getroffen, nach der B. den Vorschlag der Treuhand gemäß Schreiben vom 25. Februar 1957 annahm und als "Vorauszahlung auf die an sich noch nicht fällige Vergleichssumme" einen Betrag von 2.500,- DM erhielt. In dieser Vereinbarung heißt es wörtlich:

"Herr ... B. ist verpflichtet, diesen Betrag ... zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzungen für den Vergleich, die in dem vorerwähnten Brief vom 25.2.1957 im einzelnen festgelegt sind, nicht biß zum 31. Mai 1957 restlos erfüllt sind ...".

9

Bevor diese schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, hatte B. am 28. Februar 1957 im ersten Termin vor dem Oberlandesgericht persönlich die Erklärung abgegeben, D., der am 29. März 1956 zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr wegen Untreue, Urkundenfälschung und Unterschlagung verurteilt worden war, habe an ihn - B. - wegen der übernommenen Bürgschaft 36.500,- DM gezahlt; er wolle daher auf den Klageanspruch verzichten.

10

Durch Schreiben vom 2. und 10. April 1957 wies der Kläger, der von den außergerichtlichen Verhandlungen zwischen B. und der Beklagten erfahren hatte, die Treuhand darauf hin, daß B. über die Klageansprüche nicht mehr verfügen könne, da St. sie an ihn - den Kläger - am 5. März 1957 abgetreten habe. Ferner habe B. durch Abtretungserklärung vom 31. Dezember 1956 den nach rechtskräftiger Entscheidung des Vorprozesses frei werdenden Betrag von 31.500,- DM in Höhe von 30.000,- DM an St. und den Kläger abgetreten. Die schriftlichen Abtretungserklärungen wurden der Treuhand in Fotokopie übersandt und zu den Gerichtsakten des Vorprozesses eingereicht, nachdem der Kläger dem Rechtsstreit von Seiten des Berufungsbeklagten B. als Streithelfer beigetreten war.

11

Die mit "Heinrich B." unterzeichnete Abtretungserklärung vom 31. Dezember 1956, deren Echtheit die Beklagte bestreitet, hat u.a. folgenden Wortlaut:

"... Herr Rechtsanwalt Dr. J. S. hat auf Grund einer mit mir getroffenen Honorarvereinbarung einen Honoraranspruch gegen mich in Höhe von 10.000,- DM ..., der Kaufmann Johannes St. ... hat gegen mich auf Grund der für mich geleisteten Arbeit bei Verkauf des Hofes, wie schriftlich vereinbart, eine Forderung in Höhe von 20.000,- DM ...

Ich trete hiermit meinen Anspruch gegen den Käufer Gr. und gegen die K. Krefeld auf Auszahlung der einbehaltenen 31.500,- DM ... für den Fall, daß das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 16.10.1956 rechtskräftig werden sollte, in Höhe von 10.000,- DM ... an Herrn Rechtsanwalt Dr. J. S. ab, sowie in Höhe von 20.000,- DM ... an Herrn Johannes St. ...".

12

In der von St. unterschriebenen Abtretungserklärung vom 5. März 1957 heißt es wörtlich:

"Ich ... St. ... trete hiermit unter Berufung auf die mir von dem Landwirt ... B. ... am 14.12.1955 erteilte Generalvollmacht den Anspruch der Heinrich B. auf Erteilung der Löschungsbewilligung gegen die O. Spar- und Darlehnskasse eGmbH. ... einschließlich des Anspruchs auf Rückzahlung von 20.000,- DM ... nebst Zinsen ... unwiderruflich an Herrn Rechtsanwalt Dr. J. S. ab, ... der die Abtretung hiermit annimmt."

13

Im Verhandlungstermin vom 16. Mai 1957 erklärte Berg durch seinen neuen Prozeßbevollmächtigten den Verzicht auf den Klageanspruch. Zur Anschlußberufung stellte er keine Anträge. Durch Urteil vom 27. Juni 1957 - 1 U 217/56 OLG Düsseldorf - wurde die Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung und auf Zahlung von 2.000,- DM abgewiesen. Die Anträge des Streithelfers fanden gemäß § 67 ZPO keine Berücksichtigung.

14

Der Kläger hat sich durch den neuen Grundstückseigentümer Gr. ermächtigen lassen, im eigenen Namen die Löschung der Hypothek zu betreiben. Er ist der Ansicht, daß Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Vorprozeß stehe nicht im Wege, daß er die Ansprüche auf Erteilung der Löschungsbewilligung und auf Rückzahlung der 2.000,- DM im eigenen Namen geltend mache. Jedenfalls aber, so meint er, sei die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zur Einwilligung in die Löschung der Hypothek und zur Zahlung der 2.000,- DM verpflichtet, weil sie es planmäßig darauf angelegt habe, ihn und St. in sittenwidriger Weise zu schädigen. Der Beklagten sei schon im Herbst 1956 bekannt gewesen, daß der für die Hypothek hinterlegte Betrag den Gläubigern des B. zufließen werde. Trotzdem habe die Beklagte Berg 12.500,- DM versprochen um ihn so zum Verzicht auf seinen sachlich begründeten Klageanspruch zu bewegen. Auf diese Weise habe die Beklagte ihn und St., der bisher mehr als 13.000,- DM aus eigenen Mitteln zur Schuldentilgung für B. aufgewandt habe und dem überdies ein Honoraranspruch von 20.000,- DM zustehe, um die Ansprüche aus den Abtretungen vom 31. Dezember 1956 und vom 5. März 1957 gebracht, um sich selbst zu bereichern. Die von B. im Vorprozeß aufgestellte Behauptung, er habe von D. 36.500,- DM erhalten, sei offensichtlich unrichtig und auch von der Beklagten als unrichtig erkannt worden.

15

Der Kläger hat beantragt,

  1. I.

    die Beklagte zu verurteilen,

    1. 1.

      darin einzuwilligen, daß die im Grundbuch von S. Band ... Blatt ...1 in Abteilung III unter Nr. 62 eingetragene Hypothek von 30.000,- DM gelöscht wird;

    2. 2.

      an ihn 2.000,- DM nebst Zinsen zu zahlen;

  2. II.

    hilfsweise die Beklagte zu verurteilen,

    1. 1.

      an ihn 10.000,- DM nebst Zinsen zu zahlen,

    2. 2.

      an den Kaufmann St. 24.311,01 DM nebst Zinsen zu zahlen;

  3. III.

    äußerst hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß die am 11. September 1957 durch das Steinkohlenbergwerk G. Bi. im Auftrag des Landwirts Bernhard Gr. bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Krefeld hinterlegten 31.500, DM in Höhe von 10.000,- DM an den Kläger und in Höhe von weiteren 21.500,- DM an den Kaufmann Johannes St. ausgezahlt werden.

16

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

17

Sie hat bestritten, B. in anfechtbarer Weise zur Bestellung der Hypothek bestimmt zu haben. Sie hat geltend gemacht, ihre Bürgschaftsforderung gegen B. habe bestanden und die der Hypothek zugrunde liegende Darlehnsschuld sei wirksam begründet worden. B. habe gewußt, daß die Wünsche des D. auf eine Gehaltsaufbesserung vom Vorstand nicht bewilligt worden seien. Trotz dieser Kenntnis habe er die Hypothek bestellt und eine Abschlagszahlung von 2.000,- DM geleistet. Die Beklagte hat ferner bestritten, daß B. mit dem Kläger und mit St. Honorarvereinbarungen über insgesamt 30.000,- DM getroffen und die Ansprüche auf Auszahlung des hinterlegten Betrages am 31. Dezember 1956 abgetreten habe. Sie trägt vor, B. habe die dem Kaufmann St. erteilte Generalvollmacht widerrufen und dem Kläger von dem Widerruf Kenntnis gegeben, bevor St. am 5. März 1957 die Ansprüche des B. an den Kläger abgetreten habe. Sie, die Beklagte, habe dem B. nicht deshalb 12.500,- DM versprochen, um den Kläger und St. um ihr Geld zu bringen. Das sei schon deshalb ausgeschlossen, weil sie bei den Abmachungen mit B. von den Abtretungen nichts gewußt habe. Im übrigen habe St. den durch die Veräußerung des Hofes erzielten Erlös nicht voll zur Abdeckung der Schulden verwendet, sondern erhebliche Beträge, die seine Honorarforderungen überstiegen hätten, für sich vereinnahmt. B. habe nur deshalb auf die Klageforderung verzichtet, weil er sich vom Kläger und von St. übervorteilt gefühlt habe.

18

Das Landgericht hat den Hauptanträgen des Klägers im wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

19

Das Berufungsgericht hat den Klageansprüchen in Übereinstimmung mit dem Landgericht aus dem Rechtsgrund des § 826 BGB stattgegeben. Diese Beurteilung wird von der Revision vergebens angegriffen.

20

I.

Eine Bürgschaftsschuld des Landwirts B. zugunsten der Beklagten ist nie entstanden. Der Bürgschaftsvertrag war mit dem "Rechnervertrag" in einer Urkunde niedergelegt worden. Die Abhängigkeit der Bürgschaftsverpflichtung mit dem Abschluß des vorgesehenen Rechnervertrags kam auch im Wortlaut der Vertragsbestimmungen deutlich zum Ausdruck. Nun hat es die Beklagte unstreitig abgelehnt, mit D. den Rechnervertrag abzuschließen, der in der Urkunde vom 8. Juni 1954 vorgesehen war. Vielmehr hat die Beklagte den Vertrag als unverbindlichen Entwurf des D. angesehen und ihm die Zustimmung versagt. Die Urkunde ist von einem zweiten Vorstandsmitglied der Beklagten auch nicht unterschrieben worden, wie es gemäß § 25 GenG und nach dem Statut der Beklagten erforderlich gewesen wäre. Damit war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Bürgschaftsverpflichtung gegenstandslos. Keinesfalls kann die Beklagte den für sie günstigen Teil eines einheitlichen Vertragswerks für sich in Anspruch nehmen und den für sie ungünstigen Teil ablehnen. Wenn D. vor und noch der Unterzeichnung der Urkunde vom 8. Juni 1954 bei der Beklagten als Rendant beschäftigt war, so ergibt sich daraus noch nicht, daß die Bürgschaftsverpflichtung unabhängig von dem Abschluß des schriftlichen Anstellungsvertrags gelten sollte, dessen Inhalt in der Urkunde im einzelnen bestimmt war. Im Übrigen können angesichts der gesetzlich geforderten Schriftform der Bürgschaftserklärung außerhalb der Urkunde liegende Umstände nur dann zur Auflegung herangezogen werden, wenn die Urkunde Zweifel übrig läßt und das Ergebnis der Auslegung noch mit dem Inhalt der Urkunde vereinbar ist (vgl. RG Warn Rechtsprechung 1934, 740). Angesichts des eindeutigen Inhalts liegt ein solcher Fall offenbar nicht vor.

21

Bestand somit keine wirksame Bürgschaftsschuld des B., so ist auch durch die Unterzeichnung der Urkunde vom 4. Juli 1955 keine Darlehensschuld des B. gegenüber der Beklagten entstanden. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, zwar habe man bei dieser Verhandlung eine Schuldumschaffung gemäß § 607 Abs. 2 BGB vereinbart, dessen ungeachtet sei aber die Entstehung der Darlehensforderung von dem Bestehen der Bürgschaftsforderung abhängig gewesen (vgl. BGHZ 28, 164 [167]). Ebenfalls ist dem Berufungsgericht rechtlich zuzustimmen, daß aus dem Verhalten des B., der die Rechtslage nicht durchschaute, gegenüber seinem wesentlich gewandteren Verhandlungspartner keine Bestätigung einer Bürgschaftsverpflichtung entnommen werden kann.

22

II.

Somit hatte die Beklagte zwar nach außen die günstige Stellung erworben, daß sie als Hypothekengläubigerin des B. im Grundbuch eingetragen war (vgl. § 1138 BGB). Rechtlich stand die Belastung jedoch mangels einer gesicherten Forderung dem B. als Eigentümergrundschuld zu (§§ 1163, 1177 BGB). Mit der Veräußerung des Grundstücks an Gr. verwandelte sie sich in eine Fremdgrundschuld des B. (Erman-Westermann BGB Komm. 2 Aufl. § 1177 Anm. 2). Das Grundbuch gab die Rechtslage also unrichtig wieder, so daß B. nach § 894 BGB von der Beklagten die Zustimmung verlangen konnte, daß er als Inhaber des Grundpfandrechts eingetragen wurde. Wollte er statt der Umschreibung eine Löschung des Rechts erreichen, so konnte er auch die Zustimmung hierzu von der Beklagten verlangen (vgl. RGZ 101, 231 [234]). Da die Beklagte die Stellung eines im Grundbuch eingetragenen Hypothekengläubigers auf Kosten des B. ohne rechtlichen Grund erlangt hatte, war sie auch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) verpflichtet, dem B. die verlangte Löschungsbewilligung zu erteilen, damit so der auf die Hypothek gezahlte Teil des Kaufpreises zu Gunsten des B. frei wurde. Über diesen schuldrechtlichen Anspruch konnte B. durch Abtretung verfügen.

23

III.

Nun kann es der Beklagten sicherlich nicht als sittlich anstößig zur Last gelegt werden, daß sie sich nicht freiwillig verstand, ihre Position als eingetragene Hypothekengläubigerin aufzugeben, sondern sich auf einen Rechtsstreit mit B. einließ. Ebenfalls läßt sich kein Vorwurf daraus herleiten, daß sie ihren - wennschon rechtlich kaum haltbaren - Standpunkt mit der Berufung weiter verfolgte, als das Landgericht Krefeld mit überzeugender Begründung zugunsten des B. entschieden hatte (Urteil vom 16. Oktober 1956 - 6 O 181/56). Hätte das Oberlandesgericht die Rechtslage anders gewürdigt und die Klage abgewiesen, so würde die Rechtskraft eines solchen Urteils auch gegenüber dem Kläger als Rechtsnachfolger des Berg wirken (§ 325 Abs. 1 ZPO).

24

Mit Recht haben aber sowohl das Landgericht wie das Oberlandesgericht die Art und Weise als sittlich anstößig gekennzeichnet, wie die Beklagte den Rechtsstreit, über dessen geringe Erfolgsaussichten sich ihre rechtskundigen Berater kaum Täuschungen hingeben konnten, zu einem für sie günstigen Ausgang brachte. Dabei fielen folgende Umstände besonders ins Gewicht:

25

B., der Prozeßgegner der Beklagten, war erheblich überschuldet, überdies waren gegen seine Geschäfts- und Wirtschaftsführung schwerwiegende und ernst zu nehmende Vorwürfe laut geworden, die zu seiner Verhaftung geführt hatten. Der freihändige Verkauf seines Grundbesitzes und die mit Rücksicht auf § 419 BGB erforderliche Schuldenregelung war, wie auch die Beklagte einräumt, nur mit erheblichen Opfern der Gläubiger möglich. Daß sich bei einem Gewinn des Prozesses durch B. die Löschung der Hypothek zugunsten der Gläubiger des B. im Sinne einer besseren Schuldenregelung auswirken wurde, lag angesichts der eingeleiteten Maßnahmen so auf der Hand, daß es den für die Beklagte handelnden Personen nicht unbekannt sein konnte. Das Berufungsgericht ist jedenfalls davon überzeugt, daß sich sowohl Bo. wie der Geschäftsführer der Treuhand Mü. darüber im klaren waren, es werde der bei einer Hypothekenlöschung frei werdende Betrag des Kaufpreises nicht B. selbst, sondern den Gläubigern zufließen, da der gesamte Erlös aus dem Kaufvertrag zur Schuldentilgung bestimmt war. Dann konnte es aber vom Standpunkt einer lauteren Geschäftsführung nicht verantwortet werden, die Entschuldungsaktion dadurch zu durchkreuzen, daß man ohne Beteiligung der Prozeßanwälte die unmittelbare Fühlung zu B. herstellte und diesem, dem angesichts seiner Schulden und seiner Einstellung an einem Gewinn des Prozesses wenig mehr lag, Geld dafür bot, damit er sich in einem für die Beklagte wenig aussichtsvollen Rechtsstreit ohne Sachprüfung verurteilen ließ. Eben diesen Zusammenhang hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt. Dabei ist kennzeichnend, daß die Verbindung der Geldzahlung und des Zahlungsversprechens mit dem von B. einzuschlagenden Prozeß verhalten zunächst bestritten wurde, während jetzt die Revision diesen Zusammenhang gelten läßt, aber die Ansicht vertritt, die getroffene Vereinbarung stelle einen normalen außergerichtlichen Prozeßvergleich dar, in dem sich die Beteiligten etwa auf der Mitte geeinigt hätten. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht den Vorwurf sittlich anstößigen Geschäftsgebarens mit Recht gerade daraus hergeleitet hat, daß die Beklagte die besondere Situation des B. zulasten seiner Gläubiger ausnutzte, um sich so einen sonst nicht zu erreichenden Vorteil zu verschaffen. Wäre der erkaufte Prozeßgewinn nicht auf Kosten der Gläubiger des Berg gegangen, so wären die Voraussetzungen für eine vergleichsweise Bereinigung des Prozesses kaum gegeben gewesen, jedenfalls aber wäre dann nicht ein Vergleich des Inhalts geschlossen worden, daß die Beklagte die streitige Hypothek in vollem Umfang behielt und an B. als Gegenleistung für den Prozeßgewinn ohne Sachprüfung 12.500 DM zahlte, wobei die Gegenleistung als Rückvergütung für überhöhte Zinsen und Kosten getarnt wurde.

26

IV.

Mit voller Deutlichkeit wurde die Beklagte durch die Schreiben des Klägers vom 2. und 10. April 1957 davon unterrichtet, daß B. bereits im Zeitpunkt der Besprechung mit Bo. garnicht mehr befugt gewesen war, über den Löschungsanspruch zu verfügen, und daß B. den bei der Löschung der Hypothek frei werdenden Betrag des Kaufpreises abgetreten hatte. Wurde damit offenbar, daß B. im gleichen Zeitraum ein Doppelspiel getrieben und sich schon vor dem Abkommen mit Bo. seiner Rechte begeben hatte, so mußte die Beklagte wenigstens jetzt von ihrem Abkommen mit B. zurücktreten, und zwar auch dann, wenn B. versuchte, sein Doppelspiel durch den Hinweis auf Abrechnungsunstimmigkeiten mit dem Kläger und dem Kaufmann St. zu erklären. Statt dessen hat die Beklagte durch ihre Antragsstellung aktiv dazu mitgewirkt, daß durch den Verzicht (§ 306 ZPO) und die Versäumnis (§§ 330, 542 ZPO) des B. Rechtskraftwirkung zu ihren Gunsten auf Kosten der Berechtigten geschaffen wurde. Entgegen der Auffassung der Revision überspannt das Berufungsgericht nicht die an das sittliche Verhalten einer Prozeßpartei zu stellenden Anforderungen. Das Berufungsgericht hat nicht verlangt, die Beklagte habe sich gegen ihre Rechtsüberzeugung verurteilen lassen sollen, wohl aber beanstandet es mit Recht als sittlich anstössig, daß die für die Beklagte handelnden Personen ein Prozeßverhalten des Prozeßgegners veranlaßt, gefördert und ausgenutzt haben, das offensichtlich auf eine Benachteiligung anderer ausging (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO 26. Aufl. Anm. 2 B vor § 306; Wieczorek, ZPO Komm. § 265 Anm. E III a 3; Schönke/Schröder/Niese, Zivilprozeßrecht 8. Aufl. § 53 III 5). Wenn B. den Rechtsstreit nach der Abtretung des Anspruchs nur noch als Prozeßstandschafter für den Kläger als Abtretungsempfänger weiterführte (§ 265 ZPO), so konnte sich die Beklagte diese Prozeßlage nicht, ohne sich dem Vorwurf der Arglist auszusetzen, dadurch zu Nutzen machen, daß sie sich im Zusammenspiel mit B. auf Kosten des Klägers auf eine für sie günstige Prozeßbeendigung ohne Sachprüfung einigte. Ein solches Verhalten verdient den Vorwurf des § 826 BGB.

27

Dabei muß die Beklagte die Handlungsweise der Vertreter der Treuhand GmbH, denen sie die selbständige Erledigung der Angelegenheit überlassen hatte, gemäß § 31 BGB gegen sich gelten lassen. Dem Berufungsgericht ist nach alledem zuzustimmen, daß hier einer der Fälle gegeben ist, in denen der Berufung auf die Rechtskraft des Vorteils die Vorschrift des § 826 BGB entgegensteht (vgl. BGHZ 26, 391, 396) [BGH 05.03.1958 - IV ZR 307/57]. Angesichts der unlauteren und arglistigen Erzielung des günstigen Prozeßergebnisses würde es ein rechtlich unhaltbares Ergebnis sein, wenn die Beklagte das Urteil des Vorprozesses zu ihren Gunsten ausnutzen könnte, um dem Kläger die Löschung der Hypothek zu verweigern.

28

V.

Demgemäß ist der Kläger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn in dem Vorprozeß eine Entscheidung nicht auf Grund des Verzichts und der Versäumnis des B., sondern auf Grund einer sachlich-rechtlichen Würdigung des Prozeßstoffes ergangen wäre. In diesem Falle wäre ein Urteil auf Erteilung der Löschungsbewilligung gegen die Beklagte ergangen und damit der hinterlegte Betrag für den Kläger frei geworden. Ferner wäre die Beklagte zur Zahlung der ohne Rechtsgrund von B. erhaltenen 2.000 DM an den Kläger als Abtretungsempfänger verurteilt worden. Denn das Berufungsgericht hat mit rechtlich zutreffenden Gründen dargelegt, daß die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Echtheit und Wirksamkeit der von B. und St. erteilten Abtretungserklärungen unbegründet sind. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Forderung des Berg auf Rückzahlung der auf die angebliche Bürgschaftsforderung geleisteten 2.000 DM noch nicht getilgt worden. Die Zahlung von 2.500 DM im März 1957 sollte nämlich nur sichern, daß B. das von der Beklagten erstrebte Prozeßverhalten einschlug und eine auf Kosten der Gläubiger des Berg gehende und insoweit rechtlich unwirksame Bereinigung der Streitigkeiten vorbereiten. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, daß die für die Beklagte handelnden Personen schon im März 1957 auf eine Schädigung der Gläubiger des B. ausgingen. Daß sie damals noch nicht wußten, welcher Gläubiger im einzelnen geschädigt wurde, ist rechtlich ohne Bedeutung.

29

Mit Recht ist damit die Beklagte zur Erteilung der Löschungsbewilligung und zur Rückzahlung der 2.000 DM verurteilt worden.

30

Demgemäß war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Dr. Bode
Dr. Hauß
H. Meyer
Dr. Pfretzschner