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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.06.1994, Az.: BVerwG 6 B 46/93

Pflicht zur Einrichtung eines gymnasialen Unterrichts der Klasse 5; Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses; Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung; Verzicht auf die Verkündung der Entscheidung; Versäumung der Niederlegungsfrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.06.1994
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 46/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 20547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 27.11.1992 - AZ: 7 UE 2206/90

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Juni 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
den Richter Dr. Seibert und
die Richterin Eckertz-Höfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 1992 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen je zur Hälfte die Kläger zu 1 - diese als Gesamtschuldner - und der Kläger zu 2.

Gründe

1

Die Kläger wollten ursprünglich - im Jahre 1988 - erreichen, daß der Kläger zu 2 - Sohn der beiden Kläger zu 1 - ab Klasse 5 gymnasialen Unterricht erhält, anstatt die in dem für ihn zuständigen Schulträgerbereich allein existierende schulformbezogene - additive - Gesamtschule mit vorgeschalteter Förderstufe zu besuchen. Wegen des Zeitablaufs beantragten die Kläger 1990 hilfsweise u.a. die Feststellung, daß der Beklagte als Schulträger verpflichtet gewesen war, dafür Sorge zu tragen, daß der Kläger zu 2 zum Schuljahresbeginn 1988/89 an einer einzurichtenden Klasse 5 gymnasialen Unterricht erhält und diese Klasse in den folgenden Jahren entsprechend fortgeführt wird. Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof hielten die Klage bereits mangels Feststellungsinteresses für unzulässig. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 1992 bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

2

1.

Die Kläger haben bereits keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hinreichend dargelegt, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Denn die von ihnen als "allgemein und grundsätzlich" für klärungsbedürftig erachtete Frage "nach dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Schulsachen" könnte in einem nachfolgenden Revisionsverfahren so nicht geklärt werden. Wie auch bereits frühere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts belegen, kann die Frage, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), auch in "Schulsachen" je nach den Gegebenheiten des konkreten Falles höchst unterschiedlich beantwortet werden. So hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise hinsichtlich der Befreiung vom Schwimmunterricht aus Gründen der Glaubensfreiheit das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen des Fehlens einer Wiederholungsgefahr verneint (s. BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 7.93 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 108). In einem anderen Fall hat es hingegen nach Erledigung einer Anfechtungsklage gegen Verwendung eines bestimmten Schulbuchs durch Versetzung des betroffenen Schülers ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bejaht, weil es eine fortdauernde Beeinträchtigung des elterlichen Erziehungsrechts in diesem Einzelfall für gegeben hielt (BVerwGE 61, 164 <165 ff.>). In einem weiteren Fall, der die Nichtversetzung eines Schülers betraf, wurde ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit den fortwirkenden Folgen dieses Verwaltungsakts, die beispielsweise in der Verlängerung der Schulausbildung und anderen möglichen Nachteilen liegen, begründet (BVerwGE 56, 155 f.). Schon diese Beispiele verdeutlichten, daß ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch in "Schulsachen" nicht allgemein und generell, sondern stets nur in Abhängigkeit von der Ausgangssituation des Einzelfalls geklärt werden kann.

3

Die Rechtsfrage, die sich möglicherweise hier stellen könnte, wäre, ob die Anforderungen an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse in solchen Fällen, in denen ein Schüler den Klassenstufen bereits wieder entwachsen ist, für die er gymnasialen Unterricht begehrt, nicht abweichend von den bisher anerkannten Fallgruppen zu bestimmen sind. Aber auch für die Beantwortung dieser Rechtsfrage käme es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere darauf an, ob ein rechtlich geschütztes Individualinteresse der Kläger gegeben ist. Voraussetzung dafür ist, daß die von ihnen erstrebte Feststellung dazu dienen kann, konkrete vorteilhafte Auswirkungen für ihre Person nach sich zu ziehen. Das ist hier aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), offensichtlich nicht der Fall. Zu erkennen ist gegenwärtig allenfalls noch ein allgemeines persönliches Interesse der Kläger an einer andersartigen Organisation der Schule, welches nicht als ein rechtlich geschütztes Individualinteresse anerkannt werden kann.

4

Die Rechtsfragen nach dem Umfang der Rechtsschutzgewährleistung (Art. 19 Abs. 4 GG) wären hier im übrigen allenfalls dann als klärungbedürftig in Erwägung zu ziehen, wenn die Kläger ihrerseits alles getan hätten, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zeit zu erreichen, in der ihr Feststellungsinteresse noch vorhanden war. Hierzu hätte aber auch die Inanspruchnahme des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gehört. Schon weil es hieran fehlt und mangels entsprechender Ausführungen der Kläger erübrigen sich insoweit weitere Überlegungen.

5

2.

Die Beschwerde führt auch keine Verfahrensfehler an, die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Zulassung einer Revision ebenfalls begründen könnten.

6

Entgegen der Annahme der Kläger beinhaltet der Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO auch den Verzicht auf die Verkündung der Entscheidung. Denn aus § 116 Abs. 3 VwGO ergibt sich, daß bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung die Verkündung der Entscheidung stets durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt wird. Eines besonderen Verzichts auf die Verkündung der Entscheidung bedürfte es daher nicht, er wäre im Gegenteil überflüssig gewesen. Im übrigen besteht ohnehin kein Anspruch auf Verkündung einer Entscheidung, weil gemäß § 116 Abs. 2 VwGO "statt der Verkündung die Zustellung eines Urteils zulässig (ist)", die Entscheidung hierüber also im Ermessen des Gerichts liegt.

7

Kein Verfahrensfehler liegt auch darin, daß der Verwaltungsgerichtshof nach Eingang der Verzichtserklärung nicht gegenüber den Beteiligten kundgetan hat, ob er von der durch das Einverständnis der Beteiligten eröffneten Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, Gebrauch machen werde, wie lange noch Schriftsätze eingereicht werden könnten und wann eine Entscheidung ergehen solle. Denn das Verwaltungsprozeßrecht schreibt dem erkennenden Gericht solche Erklärungen nicht vor. So kennt § 101 VwGO keine zeitliche Bindung des Gerichts nach Verzicht auf die mündliche Verhandlung. § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO, der eine Drei-Monats-Frist vorsieht, ist nicht entsprechend anwendbar (vgl. schon BVerwG NJW 1980, 1482).

8

Die von den Klägern vorgebrachte Rüge, daß zwischen der Entscheidung am 27. November 1992 und der Zustellung am 19. April 1993 fast fünf Monate lagen, vermag ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision zu führen. Ein Verfahrensfehler im Sinne eines absoluten Revisionsgrundes nach § 138 Nr. 6 VwGO läge dann vor, wenn die Zeitspanne zwischen der Beratung und der Übergabe der von allen Richtern unterschriebenen Entscheidung an die Geschäftsstelle so groß gewesen wäre, daß die Wertung gerechtfertigt wäre, daß die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Ein Überschreiten der Frist des § 117 Abs. 4 VwGO steht dem Fehlen der Gründe nur dann gleich, wenn der Zusammenhang der schriftlichen Urteilsgründe mit der Beratung infolge der verflossenen Zeit nicht mehr gewährleistet ist. Nachdem der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in seinem Beschluß vom 27. April 1993 (vgl. BVerwGE 92, 367 ff.) nunmehr die Auffassung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt hat, daß der absolute Revisionsgrund des § 138 Nr. 6 VwGO dann vorliegt, wenn die schriftlichen Urteilsgründe nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt, unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben sind - bei einer nicht verkündeten Entscheidung wäre entsprechend auf den Zeitpunkt der Beratung abzustellen -, vermag die hier verstrichene Frist von vier Monaten und 16 Tagen einen derartigen Verfahrensmangel nicht zu begründen. Die Kläger haben insbesondere auch keine konkreten Umstände dargetan, aus denen sich ergeben könnte, daß das Urteil die Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, nicht zuverlässig wiedergegeben hätte (vgl. BVerwGE 60, 14 ff.). Allenfalls solche Umstände hätten aber im vorliegenden Fall einen Verfahrensmangel noch begründen können.

9

Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt. Da die Kläger zu 1 und der Kläger zu 2 jeweils eigene Rechte geltend machen, war der Streitwert auf insgesamt 12.000 DM anzusetzen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG; wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Schulrecht" (DVBl 1991, 1239), Bezug genommen.

Niehues
Seibert
Eckertz-Höfer