Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.08.1960, Az.: BVerwG VII C 60.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 60.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 04.02.1960 - AZ: I OVG - A 87/58
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1)
- Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1)
- § 1 Abs. 2 Schankerlaubnissteuerordnung des Landkreises Verden vom 17. Dezember 1954
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 8. Januar 1957 veranlagte der Beklagte den Kläger auf Grund seiner Schankerlaubnissteuerordnung vom 17. Dezember 1954 zu einer vorläufigen Schankerlaubnissteuer von 2.044,80 DM. Einspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.
In dem Bescheid des Berufungsgerichts ist ausgeführt: Das Berufungsgericht trete der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bei, daß die Schankerlaubnissteuer nicht verfassungswidrig sei. Auch lägen Gründe, die eine Herabsetzung oder einen Erlaß der Steuer rechtfertigen könnten, nicht vor. Die Revision wurde zugelassen.
Mit der Revision beantragt der Kläger, den Bescheid des Berufungsgerichts sowie den Steuer- und Einspruchsbescheid des Beklagten aufzuheben. Unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Prof. Dr. W. vom 6. Oktober 1958 "Schankerlaubnissteuer und Grundgesetz" trägt er zur Begründung vor, daß der Zweck der Schankerlaubnissteuer weniger in der Erzielung eines finanziellen Ergebnisses als in der Begrenzung der Zahl der Gastwirtschaften bestehe. Damit schränke die Schankerlaubnissteuer das in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistete Recht der freien Berufswahl ein. Ein Grundrecht aber dürfe, wie sich aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 über die Ehegattenbesteuerung ergebe, in keiner Weise eingeschränkt werden. Außerdem verstoße die Erhebung der Schankerlaubnissteuer gegen den Gleichheitssatz. Denn die Angehörigen keines anderen Gewerbes würden mit einer entsprechenden Steuer belegt.
Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.
II.
1)
In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht die Grundgesetzmäßigkeit der Schankerlaubnissteuer bejaht (BVerwGE 6,50; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 6. Dezember 1957 - BVerwG VII C 57.57 -, DVBl. 1958, 280 = KomStZ 1958, 67 = DGemStZ 1958, 123; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 14. August 1959 - BVerwG VII C 230.57 -, KomStZ 1959, 228 = DGemStZ 1960; 42; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 14. August 1959 - BVerwG VII CB 231.57 -, KomStZ 1959, 228). Es hat sich dabei auch mit den Darlegungen des von dem Kläger vorgelegten Gutachtens des Prof. Dr. W. vom 6. Oktober 1958 auseinandergesetzt und ausgeführt, daß die Erhebung einer Schankerlaubnissteuer mit normalen Sätzen - und nach der Schankerlaubnissteuerordnung des Beklagten wird die Schankerlaubnissteuer mit normalen Sätzen erhoben - eine nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG. - zulässige Beschränkung der Berufsausübung und nicht eine nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Beschränkung der Berufswahl darstellt. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht im Falle des Klägers um so weniger Anlaß, als hier besonders deutlich wird, daß die Erhebung der Schankerlaubnissteuer keine Beschränkung der Berufswahl, sondern eine Beschränkung der Berufsausübung ist. Der Kläger ist nämlich erst fast acht Monate nach der Übernahme der Bewirtschaftung der Bahnhofsgastwirtschaft Langwedel zur Steuer veranlagt worden mir der Maßgabe, daß ihm für die Begleichung der Steuerschuld langfristige Ratenzahlungen bewilligt worden sind.
2)
Unrichtig ist die Behauptung des Klägers, daß ein Grundrecht nicht eingeschränkt werden dürfe. Es muß lediglich eine grundgesetzliche Ermächtigung für die Einschränkung vorhanden sein, wie sie für die Einschränkung der Berufsausübung in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG enthalten ist. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54]) über die Ehegattenbresteuerung, auf das sich der Kläger beruft, ergibt sich nichts anderes. Denn diese Entscheidung wendet Art. 6 GG an, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Das ist bei dem Gastwirtschaftsgewerbe nicht der Fall.
3)
Zutreffend ist, daß die Schankerlaubnissteuer auch sozialpolitische Zwecke verfolgt. Derartige Zwecke sind zulässig, wenn der Zweck der Einnahmeerzielung die Hauptsache bleibt (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [81]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 9. Oktober 1959 - BVerwG VII C 97.58 -, NJW 1960, 165 = MDR 1960, 75 = KomStZ 1960, 9 = DGemStZ 1960, 74; Hübschmann-Hepp-Spitaler, Abgabenordnung, Erl. IV zu § 1; Gerloff-Neumark, Handbuch der Finanzwissenschaft Bd. II [1956], 251 ff.; Wacke, NJW 1958, 776 [777]). Daran aber, daß die Schankerlaubnissteuer von dem Beklagten vorzugsweise aus finanziellen Gründen erhoben wird, hat der erkennende Senat keinen Zweifel. Der Kläger hat auch nichts vorgetragen, was auf das Gegenteil schließen ließe.
4)
Daß die Erhebung der Schankerlaubnissteuer keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt, ergibt sich daraus, daß sie keine Willkürmaßnahme im Sinne der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1951 (BVerfGE 1, 14 [52]) und vom 17. Juni 1953 (BVerfGE 2, 336 [340]) ist. Der erkennende Senat hat insbesondere in der Entscheidung vom 6. Dezember 1957 (BVerwGE 6, 50 [52]) dargelegt, daß das Gastwirtsgewerbe ein Gewerbe besonderer Art ist. Dann aber liegt es in dem weit gespannten Ermessen des Gesetzgebers, ob er die Eröffnung oder Übernahme einer Gastwirtschaft zum Anlaß der Erhebung einer besonderen Steuer nehmen, andere Gewerbe aber mit einer entsprechenden Steuer verschonen will (BVerfGE 3, 162 [182]; 4, 219 [244]; 6, 84 [91]; 9, 137 [146]).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.044,80 DM festgesetzt.
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Dr. Boerckel