Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1959, Az.: IV ZR 310/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 310/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14763
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 06.08.1958
- LG Kiel
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1959, 645 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Anneliese P. in R., Lü.straße ...,
Prozessgegner
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt in Kiel, Gartenstraße 7,
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die den Vermögensschaden regelnde Vorschrift des §56 BEG hat nur subsidiäre Bedeutung. §56 BEG kann nicht zur Anwendung kommen, wenn der Schaden seiner Rechtsnatur nach ein Eigentumsschaden ist. In diesem Falle ist die Frage der Anspruchsberechtigung ausschließlich nach Maßgabe des §51 BEG zu entscheiden.
- 2)
Ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen besteht nur, wenn einer der im 7. Titel des Bundesentschädigungsgesetzes ("Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen") genannten Schadenstatbestände vorliegt. Eine erweiterte Anwendung des Gesetzes bleibt auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. August 1958 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die im Jahre 1902 geborene Klägerin ist die Tochter eines im Jahre 1934 verstorbenen jüdischen Kaufmanns und einer im Jahre 1956 verstorbenen nicht jüdischen Mutter. Am 24. Mai 1944 wurden sie, ihre Schwester und ihre Mutter von der Gestapo festgenommen und in das Polizeigefängnis in L. gebracht. Die beiden Schwestern wurden am 15. September 1944 in das Konzentrationslager Ra. überführt, während die Mutter am 1. Juni 1944 wieder entlassen wurde. Nach dem in Fotokopie vorliegenden Auszug aus dem Gefängnisregister des ehemaligen Polizeigefängnisses L. (Landesakte P. Bl. ...) ist in diesem Register als Grund der Einlieferung bei den Gefangenen Gertrud, Anneliese und Hermine P. "Verhalten gegen Bombengeschädigte" vermerkt. In dem Konzentrationslager R. mußte die Klägerin den Judenstern tragen. In der Kartei wurde sie als "staatsabträglich gesinnter jüdischer Mischling" geführt. Ende April 1945 erlangte sie ihre Freiheit wieder.
Während ihrer Inhaftierung war der Rechtsanwalt E. in L. durch Einreichung von Bittgesuchen und auf andere Weise um ihre Freilassung bemüht. Hierfür liquidierte er später einen Betrag von 369,34 RM, den er auch erhielt. Am 12. April 1945, noch vor der Rückkehr der Klägerin aus dem Lager Ra., brannte das Haus ihrer Mutter in R. aus ungeklärter Ursache ab. Dadurch wurde auch unversicherter Hausrat der Klägerin (Schlaf- und Wohnzimmermöbel) und sonstiges persönliches Eigentum (Kunstgegenstände, Bücher, Kleider) zerstört und teilweise auch gestohlen. Diebstähle fanden auch statt, nachdem die zu einem kleinen Teil gerettete Habe in einer unbenutzten, nicht verschlossenen Schmiede abgestellt worden war.
Bei Lebzeiten ihres Vaters betätigte sich die Klägerin gärtnerisch auf dessen mit Gewächshäusern und Frühbeeten ausgestattet gewesenem Landbesitz in Re., ohne vorher eine entsprechende oder eine andere Berufsausbildung durchgemacht zu haben. Nach dem Tode ihres Vaters wollte sie zusammen mit ihrer Schwester mit einem Kapital von 70.000 RM, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme weiterer Mittel ihrer Mutter, eine Landwirtschaft erwerben. Dieser Plan konnte jedoch nicht verwirklicht werden. Jetzt bewirtschaften beide Schwestern P. den von ihrer Mutter ererbten, von dieser 1938 erworbenen kleinen Landbesitz von fünf Morgen, zusätzlich drei Morgen Pachtland. Bis zur Währungsreform lebte die Klägerin außerdem von den Zinsen ihres Kapitalvermögens.
Der Kreissonderhilfsausschuß La. hat die Klägerin als Opfer des Nationalsozialismus anerkannt. Ihr ist nach Landesrecht eine Haftentschädigung von 1.650 DM zugesprochen worden. Die Zahlung einer OdN-Beschädigtenrente wegen Gesundheitsbeschädigung wurde durch Bescheid des Landesamts vom 9. Juni 1954 eingestellt. Auf Grund eines Vergleiches vom 27. März 1957 erhielt die Klägerin eine Kapitalentschädigung für verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden in Höhe von 5.988,34 DM.
Die Klägerin hat beim Landesentschädigungsamt Ansprüche auf Entschädigung an Eigentum und Vermögen sowie wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen geltend gemacht. Ihre Ansprüche sind von der Verwaltungsbehörde durch den Bescheid vom 7. Juli 1956 abgelehnt worden. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen an sie folgende Entschädigung zu zahlen:
- a)
73,86 DM für Schaden durch die Zahlung von Rechtsanwaltskosten,
- b)
12.000 DM für Schaden an Eigentum,
- c)
wegen Berufsschadens eine Rente und Kapitalentschädigung im gesetzlich zulässigen Höchstmaß.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug sind der Klägerin 73,86 DM wegen Schadens durch die Zahlung von Anwaltskosten zugesprochen worden. Im übrigen blieb die Berufung erfolglos.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist, weiter.
Das beklagte Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Schaden an Eigentum.
Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch mit folgenden Ausführungen als unbegründet angesehen:
Nach §51 BEG wird Entschädigung für Eigentumsschäden in folgenden Fällen gewährt; Zerstörung, Verunstaltung, Preisgabe zur Plünderung und Imstichlassen bei Auswanderung, Flucht, illegalem Leben, Ausweisung oder Deportation. Die Fälle der Verunstaltung und des Imstichlassens brauchen nicht näher erörtert zu werden, da sie hier offensichtlich nicht gegeben sind.
Daß die Eigentumsverluste der Klägerin auf Zerstörung durch Einwirken von dritter Seite zurückzuführen wären, läßt sich nicht feststellen. Für eine Brandstiftung fehlen jegliche Anhaltspunkte. Daß anläßlich des Brandes die Feuerwehr oder Polizei der Klägerin unvermeidbare Eigentumsverluste durch absichtlich nachlässige Brandbekämpfung und durch unzureichende Rettungsmaßnahmen zugefügt hätten, läßt sich nicht feststellen, da die maßgeblichen Führer der örtlichen Feuerwehr, die Zeugen St. und Wegwerth, bekundet haben, der Brand des Hauses P. sei mit aller den Umständen nach möglicher Sorgfalt bekämpft und das Menschenmögliche zur Rettung von Hausinventar getan worden.
Unklar geblieben ist, in welchem umfange Sachen der Klägerin in die in der Nähe liegende Scheune gebracht worden sind. Es ist jedenfalls aber nicht feststellbar, daß die Feuerwehr oder behördliche Stellen die schutzlose Unterbringung des geretteten Bestandes in einer unbenutzten und unverschließbaren Scheune veranlaßt hätten, wo es dem unkontrollierbaren Zugriff Dritter offen stand. Es entfällt damit insoweit der Tatbestand der Preisgabe zur Plünderung. Daß noch am Brandorte selbst gerettete Sachen auch der Klägerin abhanden gekommen sind, ist nicht unwahrscheinlich, da auch verschiedene gerettete Möbel des Mieters P. spurlos verschwanden. Maßnahmen der Feuerwehr oder amtlicher Stellen können nach dem Ergebnis der Ermittlungen hierfür jedoch nicht verantwortlich gemacht werden. Das Brandgeschehen an dem rethgedeckten Hause spielte sich in so rascher Folge ab - nach der Aussage des Zeugen P. währte es bis zur Zerstörung des Hauses etwa 20 Minuten unter großem Zulauf von Menschen -, daß das von dem Zeugen bekundete Durcheinander verständlich wird; es muß daher mit Diebstählen als Einzelhandlungen von dritter Seite schon während des Brandes und der Rettungsmaßnahmen gerechnet werden. Eine Preisgabe von Sachen im Sinne von §51 Abs. 2 Ziff. 1, daß nämlich Sachen von Personen mit echten oder angemaßten obrigkeitlichen Befugnissen veruntreut oder an die beim Brande anwesende Menschenmenge verteilt worden seien, ist hingegen nicht nachweisbar.
Der Senat sieht keine Möglichkeit, das erörterte, auf die Bekundungen der Zeugen St., W. und P. gestützte Beweisergebnis durch weitere Ermittlungen gemäß §176 Abs. 1 BEG zu ergänzen; Hinweise der Klägerin, in welcher Richtung Ermittlungen zum Tatbestand der Zerstörung und den erörterten Fällen der Preisgabe zur Plünderung durchzuführen wären, fehlen. Schriftliche Unterlagen über den Brand waren weder bei der Stadt R. noch bei der Staatsanwaltschaft L. zu erhalten.
Zu Unrecht meint die Klägerin, der Anspruch auf Entschädigung wegen Eigentumsschadens sei unabhängig von allen Einzelheiten des Brandgeschehens schon auf Grund des §51 Abs. 2 Ziff. 2 BEG gerechtfertigt. Diese Vorschrift setzt es zwar der Preisgabe zur Plünderung gleich, wenn der Verfolgte unter solchen Umständen der Freiheit beraubt wurde, daß seine Sachen ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht geblieben sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht gegeben. Zunächst ist der Klägerin nicht in solcher Weise die Freiheit genommen worden, daß die ihr gehörenden Sachen ohne den gleich wirksamen Schutz wie vorher geblieben wären. Ihr Hab und Gut blieb an Ort und Stelle unter Verschluß und stand praktisch während der ganzen Zeit ihrer Inhaftierung unter der Obhut von nahen Verwandten, vor allem ihrer Mutter, aber auch ihrer lange Zeit zu Besuch anwesenden Tante. Beide Frauen waren zwar alt, waren jedoch in der Lage und willens, den Schutz des Eigentums der abwesenden Klägerin zu übernehmen; es kann dabei außer Betracht bleiben, daß auch die Mutter einige wenige Tage gleichfalls inhaftiert war; denn dies hat zu irgendeiner Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin nicht geführt. Es hat sich in der Folgezeit auch gezeigt, daß die von den beiden Verwandten übernommene Obhut wirksam war und die Wahrung des Eigentums der Klägerin bis zum Brandtage erreicht hat.
Die Umstände der Freiheitsentziehung stehen weiterhin in keinem inneren Zusammenhang mit dem späteren Verlust der Sachen der Klägerin, sei dieser auf die Vernichtung durch Brand oder auf Diebstähle während des Brandes oder nachher zurückzuführen; selbst wenn die Eigentumsinteressen der Klägerin bei dem Verlust ihrer Freiheit nicht hinreichend gewahrt gewesen sein sollten, stellt sich der schließlich eingetretene Eigentumsschaden nicht als die Auswirkung dieser Verfolgungsmaßnahme dar. Entschädigt wird aber nach der vom Senat gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. RzW 1958, 138) nur der der Verfolgung eigentümliche Schaden, also derjenige, der bei einer Verfolgungsmaßnahme der in Rede stehenden Art hat erwartet werden können; es muß eine Erhöhung der Gefahrenlage durch die Verfolgung eintreten. Das ist hier nicht der Fall. Die Inhaftierung der Klägerin, wie immer sie auch durchgeführt worden sein mag, war keine ihrer Art nach geeignete Maßnahme, um in irgendeiner Hinsicht zu dem Eigentumsverlust anläßlich des Brandes beizutragen. Rechtlich unerheblich ist es daher, wenn die Klägerin vorträgt, ihre Mutter habe anläßlich des Brandes ihre Belange nicht ebenso wirksam wahrnehmen können, wie sie selbst es im Falle ihrer Anwesenheit vermocht hätte. Der Brand selbst und alle seine Umstände sind Folgen einer von der Freiheitsentziehung der Klägerin gänzlich unabhängigen Gefahrenlage. Auch wenn die Klägerin nicht inhaftiert gewesen wäre oder einen geeigneteren Verwalter ihres Eigentums gehabt hätte als ihre alte Mutter, blieben in der besonderen Gefahrensituation des Brandes die verschiedensten Möglichkeiten für den Verlust der Sachen bestehen, allein schon deshalb, weil zur Zeit des Brandes die Klägerin oder die Aufsichtsperson zufällig hätten außer Haus sein können.
Der geltend gemachte Anspruch findet auch nicht, wie die Klägerin irrtümlich meint, in §51 Abs. 4 BEG seine Stütze. Es mag hier ohne weitere Erörterungen zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß grundsätzlich die in dieser Vorschrift enthaltene Vermutung auch den sogenannten jüdischen Mischlingen 1. Grades zugute kommt. Die Anwendung der Vermutung führt jedoch zu keinem der Klägerin günstigeren Ergebnis. Es ist im Grundsätze richtig, daß kraft der Vermutung der Verfolgte lediglich einen Schaden darzutun hat und dann der Zusammenhang dieses Schadens mit der Verfolgung vermutet wird (BGH in RzW 1957, 329); jedoch bedarf es dazu der Feststellung eines Schadensfalles, der unter die im BEG normierten Schadenstatbestände fällt. Für §51 Abs. 4 bedeutet dies, daß zuvor eine positive Feststellung über den Eintritt eines Schadens aus den in §51 Abs. 1-3 angeführten Gründen getroffen worden sein muß, ehe die Vermutung eingreifen kann (ebenso BGH RzW 1958, 262). Es genügt daher nicht der Hinweis der Klägerin darauf, daß ihr anläßlich des Brandes Schäden an Eigentum erwachsen seien. Wie dargelegt, läßt sich hier der Eintritt des Schadens in einem der in §51 Abs. 1-3 BEG aufgezählten Verlustformen nicht nachweisen. Dies geht zu Lasten der Klägerin.
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Die Vorschrift des §51 BEG ist nicht verletzt.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht in Gegensatz zur Auffassung der Klägerin zunächst den Verfolgungstatbestand des Imstichlassens im Sinne des §51 Abs. 3 BEG verneint. Danach hat der Verfolgte den Anspruch wegen Eigentumsschadens auch dann, wenn er ihm gehörende Sachen hat im Stich lassen müssen, weil er, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen, ausgewandert oder geflohen ist oder in der Illegalität gelebt hat, oder weil er aus den Verfolgungsgründen des §1 BEG ausgewiesen oder deportiert worden ist. Die in dieser Vorschrift umschriebenen Tatbestände sind nicht gegeben. Denn die Klägerin ist weder ausgewandert noch geflohen. Ebensowenig hat sie in der Illegalität gelebt oder ist ausgewiesen oder deportiert worden.
2.
Zu Unrecht will die Revision den Anspruch wegen Eigentumsschadens weiter auf §51 Abs. 2 Ziff. 2 BEG stützen. Danach ist es als Preisgabe zur Plünderung insbesondere anzusehen, wenn dem Verfolgten die Freiheit unter solchen Umständen entzogen worden ist, daß seine Sachen ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht geblieben sind. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß der Klägerin nicht unter solchen Umständen die Freiheit entzogen worden ist, da ihr Hab und Gut an Ort und Stelle unter Verschluß blieb und praktisch während der ganzen Zeit ihrer Inhaftierung unter der Obhut von nahen Verwandten, vor allem ihrer Mutter, aber auch ihrer lange Zeit zu Besuch anwesenden Tante stand. Wenn die Klägerin diese Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Hinweis auf das hohe Alter und Hinfälligkeit ihrer Mutter und Tante angreift, die es beiden unmöglich gemacht hätten, den Schutz ihres Eigentums wirksam auszuüben und insbesondere für die Bergung ihrer Sachen aus der Feuergefahr zu sorgen, so greift sie mit diesen Ausführungen nur die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und die Beweiswürdigung an. Hiermit kann sie im Revisionsrechtszug nicht gehört werden. Mit Recht verneint das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch die Verfolgungseigentümlichkeit des Schadens; denn die durch den Brand herbeigeführte Gefahrenlage ist durch die Verhaftung der Klägerin nicht erhöht worden (vgl. BGH v. 6.12.1957 - IV ZR 191/57 und v. 1.10.1958 - IV ZR 86/58). Dafür daß die Feuerwehr nicht energisch und sachgemäß die Rettung des Hauses und der Einrichtungsgegenstände versucht hätte, weil es sich um ein "Judenhaus" gehandelt habe, haben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nichts ergeben, ganz abgesehen davon, daß die Eigentümerin des Hauses, also die Mutter der Klägerin, "arisch" war.
3.
Zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Vermutung des §51 Abs. 4 BEG nicht für die Klägerin streitet. Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird nach der genannten Vorschrift vermutet, daß der Schaden an Eigentum durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist. Die Vermutung kommt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. April 1958 - IV ZR 322/57 -, abgedruckt in RzW 1958, 26226, ausführt, nur zum Tragen, wenn einer der in §51 Abs. 1-3 BEG normierten Schadenstatbestände festgestellt wird. Gegenstand der Vermutung ist nicht, daß ein Eigentums schaden irgendwelcher Art unter §51 BEG fällt und nach dieser Vorschrift zu entschädigen ist; die Bedeutung der Vermutung geht vielmehr dahin, daß ein unter §51 Abs. 1-3 BEG fallender Eigentumsschaden durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist. Vermutet wird also die Verfolgungsbedingtheit des Schadens.
4.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch wegen Vermögensschadens im Sinne der Vorschrift des §56 BEG zu. Diese Vorschrift hat subsidiären Charakter. Sie kommt daher nur zur Anwendung, wenn der Vermögensschaden seiner Natur nach nicht von den Sondervorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes - hier von der den Eigentumsschaden regelnden Bestimmung des §51 BEG - erfaßt wird (vgl. OLG Celle in RZW 1959, 3234 und van Dam/Loos BEG §56 Anm. 6 a). Der Grundsatz der Subsidiarität gegenüber anderen Schadenstatbeständen war in der der Bestimmung des §56 BEG entsprechenden Vorschrift des §23 Abs. 3 BErgG dem Grundsatz nach enthalten. Wenn auch §56 einen entsprechenden Vorbehalt nicht mehr enthält, so ergibt sich das Prinzip der Subsidiarität doch mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Grundsatz, daß die lex spezialis der lex generalis vorgeht (vgl. die amtliche Begründung S. 85 und 122). Soweit aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Juni 1958 - IV ZR 16/58 -, abgedruckt in RZW 1958, 40323, auf eine gegenteilige Auffassung geschlossen werden könnte, wird diese Ansicht nicht aufrecht erhalten.
II.
Berufsschaden.
Auch ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen steht der Klägerin nicht zu. Das Berufungsgericht hat den dahingehenden Anspruch der Klägerin mit folgender Begründung verneint:
In Frage kommt hier nur Entschädigung der Klägerin wegen Beeinträchtigung der selbständigen Erwerbstätigkeit. Eine unmittelbare Anwendung des §66 BEG ist hier nicht möglich, denn aus einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit, wie dies nach dem Wortlaute der Bestimmung erforderlich ist, ist die Klägerin weder verdrängt noch auch darin beschränkt worden. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift in dem Sinne, daß ihr ohne weiteres auch die Verhinderung der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden müsse, ist nicht gestattet. Denn §114 BEG trifft besondere Bestimmungen für den Fall, daß der Verfolgte keine selbständige Erwerbstätigkeit hat aufnehmen können. Die Voraussetzungen hierfür sind in §114 BEG abschließend geregelt, daher ist eine §114 widersprechende Anwendung des §66 BEG nicht möglich. Sollte der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1957, 159/160 die Meinung vertreten wollen, daß unabhängig von den Voraussetzungen des §114 BEG die Verhinderung der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach §66 BEG zu entschädigen sei, so könnte sich der Senat dem nicht anschließen; auch der Kommentar van Dam-Loos vertritt die hier dargelegte Auffassung (Anm. 8 zu §66).
Nach §114 BEG ist erforderlich, daß der Verfolgte trotz abgeschlossener Berufsausbildung eine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit aus den Gründen des §1 BEG nicht hat aufnehmen können. Die Klägerin hat aber, wie sie selber vorträgt, keine Berufsausbildung erfahren noch auch hat sie je eine solche abgeschlossen. Sie hat über gärtnerische Kenntnisse verfügt, die sie aus Liebhaberei erworben hat. Dies steht der Ausbildung für den Beruf eines Landwirts, den sie erstrebt hat, keineswegs gleich. Auch bei weitherziger Auslegung des Gesetzes kann von diesem Mangel nicht abgesehen werden; dies gilt hier um so mehr, als die Klägerin schon etwa die Mitte des 4. Lebensjahrzehnts erreicht hatte, als sie den Plan faßte, sich beruflich zu betätigen. Ein Fall dieser Art entfernt sich weitgehend von dem Zweck des §114 BEG, der einen Schadensausgleich für diejenigen Verfolgten vorsieht, die den normalen Ausbildungsweg durchschritten hatten, ohne an das erstrebte Ziel der Berufsausübung gelangen zu können.
Die Angriffe gegen diese Auffassung gehen fehl.
1.
Die Klägerin ist, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, nicht aus einer selbständigen beruflichen Tätigkeit verdrängt worden, vielmehr beabsichtigte sie nach ihrer Darstellung, erst eine solche Tätigkeit aufzunehmen. Allerdings ist auch dieser Tatbestand als ein Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft anzusehen. Die Klägerin kann jedoch aus diesem Sachverhalt einen Entschädigungsanspruch nicht herleiten, weil das Bundesentschädigungsgesetz einen solchen Anspruch nur gibt, wenn einer der im Gesetz normierten Schadenstatbestände erfüllt ist. Im Bereich der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen sind dies die Tatbestände der §§66 und 114 BEG. Beide Tatbestände sind jedoch nicht erfüllt. Die Vorschrift des §66 BEG setzt die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Zeitpunkt der Schadenszufügung durch Berufsverdrängung oder Berufsbeschränkung voraus. Diese Voraussetzung ist im Falle der Klägerin nicht gegeben. Auch §114 BEG kann zu Gunsten der Klägerin keine Anwendung finden. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift haben der Verfolgte, der trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus den Verfolgungsgründen des §1 BEG eine dieser Ausbildung entsprechende Tätigkeit nicht hat aufnehmen können, sowie seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung nach den §§66 bis 86 BEG. Die Vorschrift verlangt nach ihrem unzweideutigen Wortlaut und erkennbarem Sinn, daß der Verfolgte eine abgeschlossene Berufsausbildung hinter sich gebracht hat. An dieser Voraussetzung fehlt es nach den einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Klägerin.
Eine entsprechende Anwendung des §66 BEG in den Fällen, in denen der Verfolgte nicht aus einer tatsächlich ausgeübten Berufstätigkeit verdrängt worden ist, vielmehr einen Beruf erst aufzunehmen beabsichtigte, kann nur in besonders liegenden Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen die erweiterte Anwendung des Gesetzes seinem Sinn und Zweck entspricht. Ein solcher Fall lag der Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. April 1957 - IV ZR 299/55 - zugrunde, in dem es sich darum handelte, daß die Klägerin als Witwe ihres verstorbenen Ehemannes, der zusammen mit seinem Sohn in der Rechtsform einer OHG ein Unternehmen betrieb, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Geschäft ohne nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen, die ihr dies unmöglich machten, nach dem Tode ihres Ehemannes fortgeführt hätte. Da die Klägerin des damals entschiedenen Rechtsstreits dem Geschäftsbetrieb nicht ferngestanden und schon vor dem Tode ihres Ehemannes im Unternehmen mitgearbeitet hatte, erschien die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des §66 BEG naheliegend und geboten, weil die tätige Fortführung des Unternehmens nach dem Tode des Ehemannes in dem damals entschiedenen Fall in dem natürlichen Ablauf der Dinge lag und sich bei einer unvoreingenommenen Betrachtung des Sachverhalts fast von selbst ergab. Von alledem kann im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Weder hat die Klägerin für den Beruf, den sie ihrer Darstellung nach ergreifen wollte, eine abgeschlossene Ausbildung, noch wollte sie den Betrieb ihres Vaters oder eines anderen nahen Angehörigen fortführen. Sie wollte nach ihrer Darstellung vielmehr mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln einen landwirtschaftlichen Betrieb erwerben und betreiben. Bei dieser Sachlage ist im Bereich der Entschädigung wegen Berufsschadens die analoge Anwendung des §66 Abs. 1 BEG auf Fälle, in denen der Verfolgte erst einen selbständigen Beruf aufnehmen will, nicht gerechtfertigt.