Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1958, Az.: IV ZR 322/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1958
- Aktenzeichen
- IV ZR 322/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 23.05.1957 - AZ: 17 U (Entsch) 665/57
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1958, 418 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Witwe Elise W. geb. H., T., Israel, S. O.,
Prozessgegner
das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1,
Amtlicher Leitsatz
Die in §51 Abs. 4 BEG angeordnete Vermutung zugunsten des Verfolgten gilt nur, wenn eine positive Feststellung über den Eintritt eines Schadens im Reichsgebiet aus den in den vorhergehenden. Absätzen des §51 angeführten Gründen getroffen ist. Läßt sich eine derartige Feststellung nicht treffen, so geht dies zu Lasten des Verfolgten.
Ein Entschädigungsanspruch für die Leistung einer Sonderabgabe aus dem Erlös eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes besteht für den Verfolgten nicht, der den Gegenstand zurückerhalten hat, ohne den Kaufpreis zurückzugewähren.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr. v. Werner, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Mai 1957 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die im Jahre 1879 geborene Klägerin war wegen ihrer jüdischen Abstammung nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Aus diesem Grunde wanderte sie im Jahre 1938 nach Palästina aus. Sie beauftragte einen Berliner Spediteur mit dem Transport ihres in verschiedenen Lifts verpackten Umzugsguts nach Palästina. Einer dieser Lifts ging verloren, aus Gründen, die nicht mehr festzustellen sind. Anläßlich ihrer Auswanderung mußte sie eine Reichsfluchtsteuer in Höhe von 52.500,- RM und eine Judenvermögensabgabe von 35.000,- RM entrichten. Für die Zahlung dieser Sonderabgaben würde unter anderem der Erlös zweier ihr zustehender Hypotheken in Höhe von 46.000,- RM und 8.000,- RM verwendet. Wegen der Rückerstattung dieser Hypotheken hat die Klägerin zwei Rückerstattungsverfahren anhängig gemacht. In diesen sind ihr für die veräusserten Hypotheken im Verhältnis von 10 : 1 umgestellte DM-Beträge gegen Abtretung ihrer Wiedergutmachungsansprüche hinsichtlich der aus dem Erlös entrichteten Sonderabgaben zugebilligt worden.
Die Klägerin begehrt wegen des verloren gegangenen Lifts eine Entschädigung von 6.815,20 DM und wegen der geleisteten Sonderabgaben eine solche von 5.400,- DM. Die Entschädigungsbehörde hat ihre Forderungen abgelehnt. Das Landgericht hat ihr eine Entschädigung für die Sonderabgaben zugebilligt, dagegen für den verloren gegangenen Lift versagt. Nachdem beide Parteien gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatten, hat das Kammergericht die Auffassung der Entschädigungsbehörde gebilligt und die Klage im vollen Umfange abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.
Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.)
Hinsichtlich des in Verlust geratenen Lifts hat das Kammergericht eine Entschädigung versagt, weil nicht habe ermittelt werden können, daß der Lift im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben worden sei. Auch sei der Lift nicht im Stich gelassen worden. Auch sei der entstandene Schaden weder der Verfolgung der Klägerin adäquat noch eigentümlich gewesen. Als die Klägerin im Jahre 1938 ausgewandert sei, hätten noch normale Transportmöglichkeiten bestanden und ein Krieg und eine erhöhte Verlustgefahr für das Umzugsgut sei nicht zu erwarten gewesen. Die Vermutung des §51 BEG greife nicht Platz.
Diese Begründung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wenn die Revision sich auf die Vermutung des §51 Abs. 4 BEG berufen will, derzufolge ein an Eigentum entstandener Schaden bei jüdischen Verfolgten als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht anzusehen ist, so übersieht sie, daß diese Vermutung voraussetzt, daß festgestellt wird, daß einer der Fälle des §51 BEG vorliegt, nämlich eine dem Verfolgten gehörende Sache im Reichsgebiet zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben oder im Stich gelassen worden ist. Diese Tatbestandsvoraussetzungen hat aber, hinsichtlich des streitigen Lifts, der einem zuverlässigen Spediteur zum Transport nach Palästina übergeben worden war, das Berufungsgericht nicht feststellen können, ohne daß ihm dieserhalb ein Verfahrensverstoß zur Last gelegt werden kann. Die Revision gibt auch selbst nichts darüber an, welche Ermittlungen das Gericht noch hätte anstellen können. Lassen sich aber die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des §51 BEG nicht feststellen, so muß dies zu Lasten des Verfolgten gehen, und es bedarf daher keiner Entscheidung, welcher von mehreren nicht verfolgungsbedingten Gründen für den Verlust des Lifts während seines Transports ursächlich gewesen ist. Die Klägerin kann einen Entschädigungsanspruch auch nicht aus §56 BEG herleiten. Denn auch diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der Schaden am Vermögen im Reichsgebiet in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 entstanden ist. Gerade diese Tatsache hat sich nicht feststellen lassen.
2.)
Auch soweit das Berufungsgericht der Klägerin eine Entschädigung für die geleisteten Sonderabgaben versagt hat, liegt ein Rechtsverstoß nicht vor. Die Sonderabgaben sind, soweit sie Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens bilden, aus dem Erlös von einer Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenständen entrichtet worden, und die Klägerin hat diese Vermögensgegenstände bzw., was dem gleich steht (vgl. Blessin-Wilden S. 458 Anm. 26 zu §60 BEG), ihren Gegenwert wieder zurückerhalten. Damit ist sie so gestellt worden, als ob sie hinsichtlich dieser Gegenstände nicht verfolgt worden wäre. Ein Verfolgungsschaden, der entschädigt werden könnte, liegt somit insoweit nicht mehr vor. Das Bundesentschädigungsgesetz will aber, wie sich aus der Bestimmung seines §9 ergibt, nur einen noch vorhandenen Schaden entschädigen. Das hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. insbesondere RzW 56, 5227 und WM 58, 55). Diese Auffassung wird auch vom Schrifttum einhellig gebilligt (vgl. insbesondere Blessin-Wilden S. 271 Anm. 11 und van Dam-Loos S. 142 Anm. 3 a zu §9 BEG).
Es ist zwar der Revision zuzugeben, daß ein Verfolgter, der eine Sonderabgabe nicht aus den Erlös von der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenständen, sondern aus anderen Mitteln bestritten hat, eine Entschädigung grundsätzlich in Höhe eines Betrages verlangen kann, der 20 v.H. des für eine Sonderabgabe aufgewendeten Reichsmarkbetrages entspricht (vgl. §11 BEG). §60 Abs. 2 BEG ordnet jedoch ausdrücklich Ausnahmen von diesem Grundsatz in den Fällen an, in denen die Sonderabgabe aus dem Erlös eines zurückzuerstattenden Vermögensgegenstandes entrichtet worden ist. In diesen Fällen soll die Umrechnung nur im Verhältnis von 10 : 1 erfolgen, und zwar offensichtlich deshalb, weil der Verfolgte auch dem Rückerstattungspflichtigen den Erlös nur in diesem Verhältnis zurückzugewähren hat. Wirtschaftlich betrachtet ist in einem solchen Falle es ja auch nicht der Verfolgte, der die Sonderabgabe entrichtet hat, sondern der Rückerstattungspflichtige, dem deshalb auf Grund der Vorschriften der Rückerstattungsgesetze (vgl. insbesondere Art. 36 Abs. 5 Br. REG) der Entschädigungsanspruch abzutreten ist. Mit dessen Abtretung ist aber der Entschädigungsanspruch aus dem Vermögen des Verfolgten ausgeschieden und auf den Rückerstattungspflichtigen übergegangen (so auch Bundestagsdrucksache 1949, Nr. 1949 S. 127 zu §23 Abs. 3).
Die Auffassung der Revision, aus dem Worte "insoweit" in §60 Abs. 2 Satz 1 BEG ergebe sich, daß der Entschädigungsanspruch nur in Höhe eines im Verhältnis von 10 : 1 umgestellten Betrages abzutreten sei, ist rechtsirrig. Einmal kennt das für die Abtretung allein maßgebende Rückerstattungsgesetz in seinem Art. 36 keine derartige Beschränkung, und sodann bezieht sich das Wort "insoweit" nur auf den Fall der Rückgewähr oder Abtretung, bedeutet also, daß eine Umrechnung in diesen Fällen entgegen der Regel des §11 BEG nur in Höhe von 10 : 1 zu erfolgen hat.
Wird trotz Rückerstattung des entzogenen Vermögensgegenstandes aber der Kaufpreis nicht dem Rückerstattungspflichtigen zurückgewährt und ihm auch nicht der Entschädigungsanspruch abgetreten, so besteht ein Grund für die Gewährung einer Entschädigung für den zur Deckung der Sonderabgaben verwendeten Kaufpreis nicht. Folgerichtig versagt daher das Bundesentschädigungsgesetz in §60 Abs. 2 Satz 2 BEG in eine solchen Falle jeden Entschädigungsanspruch.