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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1953, Az.: 3 StR 674/52

Drohung eines Rechtsanwalts mit einer Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung; Anforderungen an ein Missverhältnis zwischen dem Druck der Drohung mit einer Strafanzeige und der Erstattung eines gezahlten Anwalthonorars

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1953
Aktenzeichen
3 StR 674/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 10.03.1952

Fundstelle

  • NJW 1954, 480 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Versuchte Nötigung

Amtlicher Leitsatz

Die irrige Vorstellung von Tatumständen, die den Täter berechtigen würden, mit einer Strafanzeige zu drohen, um einen aus der Straftat hergeleiteten bürgerlich-rechtlichen Anspruch durchzusetzen, ist Tatbestandsirrtum im Sinne des § 59 StGB.

... hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. April 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 10. März 1952 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte ist seit 1935 Rechtsanwalt. Er verteidigte in einem Strafverfahren den Landwirt Fritz H.. Diesen hatte eine Frau S. angezeigt, weil ihr durch eine Äusserung des Schmiedemeisters August B. bekannt geworden war, dass H. sie um 10 DM geschädigt haben sollte, als sie ihm als Kassiererin bei einer Holzversteigerung Wechselgeld herausgab. In dem gegen H. wegen Betrugs eröffneten Verfahren wurde August B. als Zeuge vernommen. Er bekundete, dass er sich an dem Tage der Versteigerung neben H. am Zahltisch aufgehalten und beobachtet habe, wie die Kassiererin H. einen 20 DM- Schein zurückgegeben habe, obwohl nur die Rückgabe eines Wechselbetrages von 10 DM gerechtfertigt war. Der Zeuge B. vermochte aber nicht zu sagen, ob H. in diesem Augenblick den Irrtum der Kassiererin bemerkt hatte. Im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme wurde zweifelhaft, ob die wiedergegebene Wahrnehmung des B. der Wahrheit entsprach. H. wurde deshalb aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Der Angeklagte verstand den Inhalt der mündlichen Urteilsbegründung nicht richtig und nahm an, dass sein Auftraggeber wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden sei. Noch am Tage der Hauptverhandlung fragte H. seinen Verteidiger, ob ihm nach diesem Ausgang B. für das an den Angeklagten gezahlte Anwaltshonorar Ersatz zu leisten habe. Der Angeklagte bejahte das und diktierte in Gegenwart seines Auftraggebers folgendes Schreiben:

"Herrn

Schmiedemeister

August B.

A., Krs. E.

E., den 12.5.1950

Sehr geehrter Herr B.!

Nachdem der Landwirt Fritz H. in der heutigen Hauptverhandlung freigesprochen wurde, steht fest, dass Sie eine falsche Anschuldigung erhoben haben. Ich bin von meinem Mandanten beauftragt, gegen Sie Strafanzeige zu erstatten. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn Sie den durch die falsche Anschuldigung entstandenen Schaden ersetzen. Mein Auftraggeber will davon absehen, für die Schädigung seines Rufes und seiner Ehre eine Entschädigung zu verlangen. Er beschränkt sich darauf, von Ihnen Erstattung der mir gezahlten Verteidigergebühr in Höhe von 200,- DM zu fordern. Ich ersuche Sie, dieser Forderung binnen einer Woche nachzukommen, andernfalls ich die Konsequenzen ziehen müsste.

Hochachtungsvoll

D., Rechtsanwalt."

2

B. erhielt das Schreiben, zahlte aber nicht. Dieses Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht als versuchte Nötigung gewürdigt und ihn deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision behauptet Verfahrensmängel und Verletzun des sachlichen Rechts; sie ist begründet.

3

II.

Mit der Verfahrensrüge bemängelt der Angeklagte, dass der Zeuge H. zu Unrecht nicht vereidigt worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass das Landgericht beschlossen hatte, den Zeugen H. "wegen Verdachts der Beteiligung gemäss § 60 Nr. 3 StPO unbeeidigt zu lassen". Der Inhalt dieser Begründung genügt hier der Vorschrift des § 64 StPO. Bei allen Beteiligten konnte kein Zweifel darüber aufkommen, dass das Gericht die Anwendung der Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO in Betracht zog, weil H. den Angeklagten aufgefordert hatte, das Schreiben vom 12. Mai 1950 abzusenden. Infolgedessen war der Verdacht der Anstiftung zur Nötigung für alle Beteiligten naheliegend. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkte richten sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und sind deshalb unbeachtlich, Wie die Gründe des Urteils ergeben, hat das Landgericht aus der Frage des Zeugen H. an den Angeklagten, ob ihm B. nun Ersatz schulde, aus der Antwort des Angeklagten, dem hierauf folgenden Diktat des Briefes und dessen Inhalt den Schluss gezogen, dass der Zeuge der Anstiftung zur Nötigung verdächtig sei. Die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO in diesem Falle lässt deshalb keinen Rechtsfehler erkennen.

4

III.

Der Angeklagte bekämpft seine Verurteilung wegen Nötigung vor allem mit dem Hinweis, das Landgericht habe die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens zu Unrecht bejaht, Diese Rüge führt im Ergebnis zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des Angeklagten, so dass es auf die übrigen durchweg unbegründeten Angriffe gegen die sachlich-rechtliche Würdigung des Landgerichts nicht ankommt.

5

In der Drohung eines Rechtsanwalts mit einer Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung hat das Landgericht mit Recht die Ankündigung eines empfindlichen Übels erblickt. Die Nachteile, die der Empfänger dieses Schreibens zu fürchten hatte, waren nach den Feststellungen des Tatrichters geeignet, ihn zur Zahlung des geforderten Betrages zu bewegen. Das Landgericht hat ferner dargelegt, dass der Angeklagte diese Wirkung seines Schreibens übersah und sie auch erreichen wollte. Nach Ansicht des Tatrichters war die Drohung auch rechtswidrig. Gemäss § 240 Abs. 2 StGB hat das Landgericht erwogen, ob der Gebrauch des Mittels, nämlich die Drohung mit der Strafanzeige, im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck, der Zahlung des Anwaltshonorars, als verwerflich anzusehen ist.

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In diesem Zusammenhang beschäftigt sich das Landgericht mit der Frage, ob dem Landwirt H. ein Anspruch gegen den Schmiedemeister August B. auf Ersatz der von Hermann an den Angeklagten abgeführten Vergütung zugestanden habe. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Mitteilung des August B. an einen anderen Dorfbewohner namens Heinrich B., H. habe 10 DM zuviel bekommen, möglicherweise einen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 186 StGB, 824 BGB rechtfertigen konnte, sofern August B. schuldhaft handelte. An anderer Stelle der Urteilsgründe wird gesagt, dass der Angeklagte an das Bestehen eines solchen Anspruchs geglaubt habe. Trotzdem meint das Landgericht, der Angeklagte hätte dem nach seiner Vorstellung zur Leistung von Schadenersatz verpflichteten August B. nicht mit einer Anzeige "wegen falscher Anschuldigung" drohen dürfen. Dieser Vorwurf sei nach Lage der Sache nicht begründet gewesen. Der Angeklagte habe auch gewusst, dass er ihn nicht mit Recht erheben konnte. Auch aus dem Gesichtspunkt der üblen Nachrede oder Verleumdung wäre eine Strafanzeige nicht begründet gewesen. Entscheidend für die Auffassung des Tatrichters, dass das Mittel der Drohung hier unstatthaft sei, ist aber die Erwägung, dass der Angeklagte im Bewusstsein der Schwierigkeiten, die der gerichtlichen Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs entgegenstanden, die Drohung ausgesprochen habe, um seinem Auftraggeber den langwierigen und kostspieligen Zivilprozess zu ersparen. Das Landgericht legt also besonderes Gewicht darauf, dass die Verwendung einer Drohung zur Durchsetzung eines begründeten Anspruchs als verwerflich anzusehen ist, wenn der Drohende diesen Weg wählt, um ein zivilgerichtliches Verfahren zu vermeiden.

7

Diese Würdigung des vom Tatrichter festgestellten Sachverhalts leidet zunächst an dem Mangel, dass nicht genügend unterschieden wird zwischen dem Sachverhalt, den sich der Angeklagte bei Absendung seines Schreibens an B. vorgestellt hat, und den Tatsachen, die das Landgericht seiner Entscheidung der Frage nach der Rechtswidrigkeit der Nötigung zugrunde gelegt hat. Diese Unklarheit erfasst auch die nach objektiven Maßstäben vorzunehmende Abgrenzung der strafbaren von der straffreien Willensbeeinflussung.

8

Mit Recht weist der Beschwerdeführer auf den Widerspruch hin, der darin liegt, dass einerseits für nicht widerlegt erachtet wird, dass der Angeklagte an einen Anspruch seines Auftraggebers H. auf Ersatz des Anwaltshonorars nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB geglaubt habe, andererseits die Berechtigung zur Strafanzeige auf. Grund des gleichen Sachverhalts verneint wird. Entscheidend ist, ob bei dem Sachverhalt, den der Angeklagte als gegeben annahm, die nach § 240 Abs. 2 StGB vorzunehmende Abwägung von Mittel und Zweck zu dem Ergebnis führt, dass die Drohung mit der Strafanzeige nicht als verwerflich anzusehen ist. Ein Irrtum über den der Wertung zugrunde liegenden Sachverhalt ist nach § 59 StGB als Tatbestandsirrtum zu behandeln, der den Vorsatz ausschliesst (BGHSt 3, 105 [106]).

9

Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 3 StR 247/52 vom 19. März 1953 näher dargelegt hat, ist die Drohung mit einer Strafanzeige rechtmässig, wenn der gleiche Sachverhalt, aus dem sich die Berechtigung zur Strafanzeige ergibt, auch die Grundlage des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs darstellt, dessen Erfüllung durch die Ankündigung der Strafanzeige erreicht werden soll. Das gilt nicht, wenn die Bedeutung dieses Zweckes im Missverhältnis zum Gewicht der Drohung steht. Ein solches Missverhältnis macht die Drohung dann verwerflich, wenn die Freiheit der Willensentschliessung durch eine erhebliche Drohung beeinflusst wird, um eine Leistung zu erzwingen, auf die zwar der Nötigende einen Anspruch hat, deren Geltendmachung aber für den Nötigenden ohne wesentliches Interesse ist.

10

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vom Angeklagten angenommenen Sachverhalt ergibt, dass der eben von dem Vorwurf des Betruges freigesprochene Landwirt H. nach der Sachlage, wie sie sich dem Angeklagten auf Grund seiner Beobachtung des Prozessablaufs darbot, berechtigt gewesen wäre, von B. den Ersatz seiner Aufwendungen zu fordern. Nach dem Ergebnis des Strafverfahrens war der Angeklagte zu der Überzeugung gelangt, dass die Behauptung B. über die Annahme des Mehrbetrages durch H. nicht den Tatsachen entsprach, zumal er einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld annahm. Bei einem solchen Sachverhalt konnte ein Anspruch auf Zahlung des Anwaltshonorars aus der Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB hergeleitet werden. Das Landgericht meint nun freilich, der Anspruch auf Schadenersatz wäre deshalb nicht begründet gewesen, weil es an einem Verschulden des B. gefehlt habe. Dabei hat es übersehen, dass es im Zivilprozess Sache des B. gewesen wäre, sich durch den Nachweis der Wahrheit der behaupteten ehrenkränkenden Tatsache zu entlasten. Der Kläger H. hätte also nur darzulegen und zu beweisen brauchen, dass B. diese Bemerkung über die Annahme des Geldes gemacht hat und sich dabei ihrer herabsetzenden Wirkung bewusst gewesen war. Als zu ersetzender Vermögensschaden kommen auch diejenigen Aufwendungen in Betracht, die erforderlich waren, um weitere Folgen der üblen Nachrede abzuwenden oder zu verringern. Zu diesen Aufwendungen rechnen die Kosten der Verteidigung in dem infolge der üblen Nachrede gegen den durch sie Verletzten anhängig gewordenen Strafverfahren. Nach alledem hätte das Landgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Sachverhalt, den sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters vorstellte, einen Ersatz des Anwaltshonorars rechtfertigen konnte.

11

Der gleiche Sachverhalt hätte nach dem Dargelegten auch den Vorwurf strafbaren Verhaltens begründet. Eine Strafanzeige wegen übler Nachrede hätte erstattet werden können, ohne dass der Vorwurf leichtfertigen Handelns (§ 164 Abs. 5 StGB) am Platze gewesen wäre. Deshalb war auch die Drohung mit einer Anzeige zulässig. Nicht entscheidend ist, wie der Angeklagte das strafbare Verhalten bezeichnete. Ebensowenig kam es darauf an, wie die Strafverfolgungsbehörde nach Eingang der Anzeige entschied. Auch in diesem Zusammenhang hat das Landgericht übersehen, dass nach § 186 StGB derjenige strafbar ist, der unwahre Tatsachen behauptet, die einen anderen in der öffentlichen Meinung herabzusetzen vermögen, auch wenn der Täter überzeugt ist, die Wahrheit wiederzugeben. Nach alledem war nach der Vorstellung des Angeklagten über das Verhalten B. nicht nur ein Schadenersatzanspruch begründet, sondern auch das Recht zur Anzeige einer üblen Nachrede gegeben.

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Auch ein Missverhältnis zwischen dem Druck der Drohung mit der Strafanzeige und dem verfolgten Ziel, der Erstattung des von H. dem Angeklagten gezahlten Honorars, lag bei Zugrundelegung der Vorstellung des Angeklagten nicht vor.

13

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deshalb, weil es dem Angeklagten darauf ankam, seinem Auftraggeber den Rechtsweg zu ersparen. Selbst wenn der Angeklagte überzeugt war, dass sein Auftraggeber einen kostspieligen und Ungewissen Zivilprozess vermeiden wollte, durfte er in der von ihm gewählten Weise gegen B. vorgehen. Das Landgericht hat nämlich nicht beachtet, dass die Drohung mit der Strafanzeige für B. weniger empfindlich war, wenn der Erfolg des Zivilprozesses ungewiss erschien. Trotz der Verschiedenheiten des Verfahrens im Zivil- und Strafprozess hätten sich etwaige Schwierigkeiten bei der Aufklärung des Sachverhaltes auch im Strafverfahren wegen übler Nachrede zugunsten des B. auswirken können. Bei beiden Verfahrensarten schützen wichtige Verfahrensvorschriften die angegriffene Partei vor einer ungerechten Verurteilung. Diese Abhängigkeit des Gewichts der Drohung mit der Strafanzeige von der Grundlage des Ersatzanspruchs und den Beweisschwierigkeiten, die seiner gerichtlichen Durchsetzung entgegenstanden, ist der Grund, weshalb eine solche Drohung auch dann nicht als verwerflich anzusehen ist, wenn der Drohende einen ihm zweifelhaft erscheinenden Zivilprozess vermeiden und statt dessen lieber ein Strafverfahren in Kauf nehmen will.

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Nach alledem ermöglichen es die vom Landgericht festgestellten Tatsachen über die Vorstellungen des Angeklagten dem Revisionsgericht, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Brief des Angeklagten eine rechtswidrige Drohung mit einer Strafanzeige enthält. Diese Frage ist zu verneinen. Da es allein darauf ankam, welche Vorstellungen den Angeklagten über Tatumstände beherrschten, die für die Rechtswidrigkeit der Nötigung bestimmend waren (§ 59 StGB), war er nach § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen.

15

Es bestand keine Veranlassung, von der Vorschrift des § 467 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.

Rotberg
Krauss
Busch
Baldus
Maaß