Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1953, Az.: 3 StR 247/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1953
- Aktenzeichen
- 3 StR 247/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 20.10.1951
Verfahrensgegenstand
Erpressung
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. März 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 20. Oktober 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist wegen Erpressung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.
Die Verfahrensrügen, die seine Revision erhebt, bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachrüge durchgreift.
Die tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Erpressung nicht. Der Schriftsetzer R. hatte in der Zeit von September 1949 bis Anfang Mai 1950 mit den beiden Töchtern des Angeklagten, die damals acht und zwölf Jahre alt waren, unzüchtige Handlungen vorgenommen. Als der Angeklagte dies am 5. Mai 1950 durch die zwölfjährige Tochter Lieselotte erfuhr, stellte er R. zu Rede. Schliesslich verlangte er Zahlung von 850 bis 900 DM. Diesen Betrag habe er für Privatunterricht seiner Tochter Lieselotte ausgegeben, damit sie die Mittelschule besuchen könne. Wahrscheinlich werde das Kind wegen der unsittlichen Vorfälle von der Schule gewiesen werden. R. müsse ihm deshalb den unnütz vertanen Aufwand ersetzen. R. zahlte daraufhin an den Angeklagten 500 DM, seine gesamten Ersparnisse, und sagte zu, die restlichen 400 DM in monatlichen Ratenzahlungen von 50 bis 100 DM zu begleichen. Dazu ist es nicht mehr gekommen, weil R. eine Woche später auf Grund von Angaben einer Hausbewohnerin festgenommen wurde.
Der Angeklagte musste später seine Tochter Lieselotte von der Schule nehmen.
Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte für die Vorbereitung seiner Tochter auf die Mittelschule "höchstens" 600 DM aufgewendet habe. Es meint aber, ob er überhaupt jemals einen Anspruch gegen R. gehabt habe, sei zweifelhaft. Sicher habe er zu dem damaligen Zeitpunkt den Anspruch noch nicht gehabt und deshalb auch kein Recht besessen, ihn in dieser Weise zu verwirklichen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. R. ist nach § 823 Abs. 2 BGB den beiden Töchtern des Angeklagten zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der innen durch seine unsittlichen Handlungen entstanden ist. Hierzu gehört im vorliegenden Falle nicht nur der Schaden, der durch eine etwaige gesundheitliche Schädigung der Kinder entstanden ist. Es fallen darunter auch die Nachteile, die die Handlung für das Fortkommen der Kinder herbeigeführt hat (§ 842 BGB). Hierbei könnte es von Bedeutung sein, ob Lieselotte die Mittelschule wegen der Vorgänge mit Rettig hat verlassen müssen, worüber das Urteil keine Auskunft gibt. In diesem Falle könnte sie möglicherweise auch Schadenersatz von R. fordern, weil wegen der Entlassung, aus der Schule eine anderweite Ausbildung für ihr künftiges Leben erforderlich werden könnte. Endlich können die beiden Mädchen nach § 847 Abs. 2 BGB auch eine billige Entschädigung wegen desjenigen Schadens verlangen, der nicht Vermögensschaden ist. Soweit die verletzten Kinder Schadenersatzansprüche gegen R. hatten, war der Angeklagte als ihr gesetzlicher Vertreter berechtigt und verpflichtet, diese gegenüber Rettig geltend zu machen und auch zu versuchen, Sicherstellung zum Zwecke künftiger Befriedigung zu erlangen. Zu diesem Zwecke durfte er auch damit drohen, er werde Anzeige wegen der an den Kindern begangenen Verbrechen erstatten, wenn R. den dadurch entstandenen Schaden nicht ersetzen wolle.
Zum inneren Tatbestand der Erpressung gehört die Absicht des Täters, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. An dieser Absicht fehlt es, wenn er glaubt, er oder der Dritte, in dessen Interesse er handelt, habe einen im Rechte begründeten Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil. Letztlich ist also nicht entscheidend, ob der verfolgte Anspruch rechtmässig ist, sondern ob ihn der Nötigende für rechtmässig hält. Das Landgericht hat Feststellungen darüber, welche Vorstellungen der Angeklagte über die Schadenersatzpflicht R. hatte, nicht getroffen. Es begnügt sich mit der Feststellung, er habe aus den ihm durch seine Tochter bekannt gewordenen Vorgängen Kapital schlagen wollen, und mit der Wiederholung des Gesetzeswortlautes. Das reicht nicht aus für den Nachweis des inneren Tatbestandes. Die Feststellungen tragen daher den Schuldspruch nicht. Das Urteil muss deshalb aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden.
Bei der nochmaligen Erörterung wird folgendes zu beachten sein: Der Angeklagte hat allerdings die 850 bis 900 DM nicht im Namen seiner Kinder als Ersatz des ihnen verursachten Schadens verlangt, sondern als Ersatz des ihm selbst entstandenen Schadens und das lediglich damit begründet, in dieser Höhe habe er Aufwendungen für die Vorbereitung Lieselottes auf die Mittelschule gemacht. Dies zwingt jedoch keineswegs zu dem Schluss, er habe den verfolgten Anspruch als unberechtigt angesehen. Denn der Angeklagte beurteilt diese Frage nicht wie ein Rechtskundiger, sondern als Laie. Er fragt nur danach, ob R. für die Folgen seiner Untat einstellen muss, nicht aber danach aus welchen Rechtsgründen, noch danach, ob anspruchsberechtigt die verletzten Kinder sind oder er selbst als elterlicher Gewalthaber und unterhaltspflichtiger. Unter diesem Gesichtspunkt wird auch die Frage zu prüfen sein, ob er sich für befugt gehalten hat, schon jetzt Ersatz für das aufgewendete Unterrichtsgeld zu verlangen, obwohl noch nicht feststand, dass Lieselotte die Schule werde verlassen müssen.
Koeniger
Busch
Baldus
Maass