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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.1998, Az.: BVerwG 7 B 325.97

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anspruch auf Rückübertragung mehrerer Grundstücke nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.03.1998
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 325.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 20707
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Greifswald - 17.06.1997 - AZ: 4 A 801/94

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 1998
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Herbert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 69.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger beansprucht die Rückübertragung mehrerer Grundstücke nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Mit seiner Klage erstrebte er zunächst die Verpflichtung des Beklagten, seinen Restitutionsantrag positiv zu bescheiden. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 1997 hat er demgegenüber beantragt, "das Verfahren an den Beklagten zur weiteren Bearbeitung mit der Auflage der weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen". Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht auf den Erlaß eines Verwaltungsakts gerichtet sei, und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die mit ihr geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen seine Pflicht verstoßen, auf die Stellung eines sachdienlichen Klageantrags hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO). Wie aus der wirksam ergänzten Sitzungsniederschrift hervorgeht, hat der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 1997 den Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der bereits im Schriftsatz vom 3. Juni 1997 angekündigte und später tatsächlich gestellte Antrag nicht sachdienlich sei; ferner hat er ihm angeraten, einen Verpflichtungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu stellen. Dieser Hinweis des Vorsitzenden entsprach den erkennbaren Interessen des Klägers und der Prozeßlage. Daß der Prozeßbevollmächtigte ihm nicht gefolgt ist, geht zu Lasten des Klägers.

4

Der hilfsweise geltend gemachte Verstoß gegen § 88 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht war nicht berechtigt, den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers als einen Verpflichtungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO oder als einen Bescheidungsantrag im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verstehen. Denn dieser Antrag war nach seinem Wortlaut eindeutig nicht auf den Erlaß eines Restitutionsbescheids oder auf eine erneute Entscheidung der Behörde über den Restitutionsantrag des Klägers, sondern nur auf eine weitere behördliche Sachverhaltsaufklärung gerichtet. Die Gesamtumstände ließen keine über dieses begrenzte Klageziel hinausgehende Deutung zu. Zwar hat der Kläger in der Klageschrift die Verpflichtung des Beklagten beantragt, seinen Restitutionsantrag positiv zu bescheiden. Einen solchen Verpflichtungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO hat der Prozeßbevollmächtigte jedoch in der mündlichen Verhandlung trotz Belehrung gerade nicht gestellt. Darüber hinaus hat er ausweislich der Sitzungsniederschrift noch vor der Verkündung des angefochtenen Urteils zur Begründung einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ausgeführt, daß Streitgegenstand des Verfahrens nicht unmittelbar der Anspruch auf Rückübertragung, sondern die Verfahrensweise des Beklagten zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen sei. Spätestens diese Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten schlossen jeden Zweifel daran aus, daß der zuvor gestellte Antrag seinem Wortlaut entsprechend verstanden werden mußte. § 88 VwGO ermächtigt das Gericht nicht, dasjenige, was der Kläger auch noch nach Erörterung des sachdienlichen Klageantrags unmißverständlich wollte, durch etwas zu ersetzen, was er zur Vermeidung eines Anspruchsverlustes nach Meinung des Gerichts wollen sollte (vgl. Beschluß vom 29. August 1989 - BVerwG 8 B 9.89 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 17).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 69.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Bardenhewer
Herbert