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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.08.1989, Az.: BVerwG 8 B 9.89

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1989
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 9.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 19236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 09.11.1988 - AZ: 7 B 73.88

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. August 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 1988 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Die Beschwerde macht geltend, daß das Berufungsgericht das wahre Rechtsschutzziel der Klägerin verkannt und dadurch gegen § 88 VwGO verstoßen habe. Das geht schon deshalb fehl, weil die Klägerin damit - im Anschluß an eine nicht unmißverständliche Formulierung im Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - (BVerwGE 60, 144 <149>[BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]) - die in § 88 VwGO behandelten (Klage-)"Anträge" mit etwas gleichsetzt, was man nur in einem weiteren Sinne als "Rechtsschutzziel" bezeichnen kann: § 88 VwGO befaßt sich, soweit hier interessiert, mit der Auslegung der "Anträge" (s. etwa Urteil vom 30. Juli 1976 - BVerwG IV C 15.76 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 5 S. 1 und 2) und stellt diese noch über die allgemeine Auslegungsregel des § 133 BGB hinaus frei. Daraus erwächst jedoch keine Legitimation des Richters, die Wesensgrenzen der Auslegung zu überschreiten und (ohne Notwendigkeit einer Erörterung) an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte. Die in § 86 Abs. 3 VwGO geregelte Hinwirkungspflicht des Vorsitzenden bezieht, soweit sie den Inhalt von Anträgen betrifft, ihren Sinn wesentlich gerade daraus, daß die in § 88 VwGO vorgesehene Freistellung der Auslegung so weit nicht geht.

3

Auf dieser Grundlage erweist sich das Beschwerdevorbringen zu § 88 VwGO als nicht haltbar. Was die Klägerin dem Berufungsgericht ansinnt, liefe, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, auf eine "Interpretation" entgegen dem erklärten und insoweit auch unmißverständlichen Willen hinaus. Das gibt § 88 VwGO, wie gesagt, nicht her.

4

Die Klägerin rügt allerdings außerdem - mit dem Vorbringen, daß ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei - das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 3 VwGO (vgl. zur Rückführbarkeit des § 86 Abs. 3 VwGO auf das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs etwa die Urteile vom 21. April 1977 - BVerwG V CB 7.74 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 28 S. 8 <9 f.>, vom 29. Juli 1977 - BVerwG IV C 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98 S. 19 <20 f.> und vom 9. August 1978 - BVerwG 7 C 79.77 u.a. - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 25 S. 11 <15>). Das Berufungsgericht hat jedoch gegen § 86 Abs. 3 VwGO ebenfalls nicht verstoßen. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, daß gegen die Zulässigkeit der von ihr angekündigten (und dann gestellten) Anträge Bedenken bestünden (s. UA S. 9). Mehr als das war an Hinweis nicht veranlaßt. § 86 Abs. 3 VwGO begründet keine Pflicht des Gerichtsvorsitzenden, einer Partei Beurteilungsrisiken abzunehmen, die sich aus einer nicht ohne weiteres klaren Rechtslage ergeben. Der Gerichtsvorsitzende ist nicht gehalten, der Partei zu einem Antrag zu raten, wenn sich dies durchaus auch als "Fehlschlag" erweisen kann (s. Urteil vom 10. Juni 1965 - BVerwG II C 195.62 - BVerwGE 21, 217 [BVerwG 10.06.1965 - II C 195/62]). So jedoch lag es im vorliegenden Fall mit der Frage, ob trotz der Rechtskraft des im vorangegangenen Verfahren ergangenen Urteils vom 20. Mai 1986 (OVG 4 B 20.85) ein erneuter Feststellungsantrag zulässig sein könne oder nicht. Davon, daß sich dem Vorsitzenden nach der "eindeutigen Sach- und Rechtslage" hätte "aufdrängen" müssen, daß diese Frage zu bejahen sei (Urteil vom 28. April 1981 - BVerwG 2 C 18.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 31 S. 1 <5>; s. ferner den Beschluß vom 15. November 1979 - BVerwG 2 B 66.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 92 S. 17 <18>), kann augenscheinlich keine Rede sein. Das alles gilt um so mehr, als die Klägerin bereits im Berufungsverfahren rechtskundig vertreten war (vgl. zur Erheblichkeit dessen z.B. das Urteil vom 28. April 1981, a.a.O.).

5

Die Beschwerde kann schließlich keinen Erfolg haben, soweit mit ihr geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe nicht über die zuletzt gestellten Berufungsanträge entschieden. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren den im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten ersten Hilfsantrag zum Hauptantrag und den im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten zweiten Hilfsantrag zum ersten Hilfsantrag gemacht. Selbst wenn das Berufungsgericht diese Anträge nicht beurteilt haben sollte, führte das nicht zur Zulassung der Revision, weil das Berufungsurteil auf einem solchen Verfahrensmangel nicht beruhte. Die Berufung hätte nämlich mit Blick auf die im Berufungsverfahren gestellten Anträge keinen Erfolg haben können. Ein Kläger hat kein Rechtsschutzinteresse auf Aufhebung einer von ihm beantragten Entscheidung und kein subjektives Recht darauf, daß ein von ihm gestellter Antrag abgelehnt wird.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 13 f. GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus