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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.1990, Az.: XII ZB 134/89

Abänderungsklage auf Erhöhung der Unterhaltsrente; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist; Gesetzliche Anforderungen an die Berufungsschrift; Übernahme eines Prozesskostenhilfegesuchs in zweiter Instanz aus dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aus dem Verfahren in erster Instanz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1990
Aktenzeichen
XII ZB 134/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 15450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 10.10.1989

Fundstelle

  • FamRZ 1990, 995-996 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Hannelore Z., Albert-S.-Straße ..., P.

Prozessgegner

Karl Z., L. gasse ..., Pa.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
am 10. Januar 1990
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 1989 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.872 DM

Gründe

1

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aufgrund eines Vergleichs hatte der Beklagte an die Klägerin monatlich 150 DM Ehegattenunterhalt zu zahlen. Diese beantragte mit der im November 1988 eingereichten Abänderungsklage, die ihr zustehende Unterhaltsrente ab 1. August 1988 auf monatlich 1.031,56 DM zu erhöhen.

2

Das Amtsgericht - Familiengericht - Passau wies die Klage durch Urteil vom 26. Juni 1989 ab. Das Urteil wurde der Klägerin zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten am 30. Juni 1989 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 1989, eingegangen am 28. Juli 1989, stellte sie bei dem Oberlandesgericht "für das Verfahren in II. Instanz Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe" und führte dazu unter anderem aus:

Die Antragstellerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch nur zum Teil aufzubringen.

Dies ergibt sich eindeutig aus der Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 8. November 1988.

Die Antragstellerin erhält Sozialhilfe ...

An den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat sich seit der Antragstellung in erster Instanz nichts geändert.

Ich verweise daher auf die Belege, die bereits in erster Instanz vorgelegt wurden.

Die beabsichtigte Rechtsverteidigung hat hinreichend Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht mutwillig.

Auf den anliegenden Klageentwurf wird diesbezüglich verwiesen.

Sofern das Gericht weitere Erklärungen oder Beweisantritte für erforderlich hält, wird um einen Hinweis gebeten.

3

Dem Antrag war ein weiterer von der Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz unterschriebener Schriftsatz, ebenfalls vom 25. Juli 1989, beigefügt, der als Berufung und Berufungsbegründung bezeichnet ist. Darin erklärt die Prozeßbevollmächtigte, sie lege "namens und im Auftrag der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Passau vom 26. Juni 1989, zugestellt am 30. Juni 1989, AZ F 685/88 Berufung" ein; danach folgen die Berufungsanträge und anschließend die Berufungsbegründung.

4

Das Oberlandesgericht stellte das Prozeßkostenhilfegesuch mit Abschriften der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift dem Gegner zur Stellungnahme zu mit dem Zusatz, die Zustellung erfolge im Prozeßkostenhilfeverfahren. Durch Beschluß vom 22. August 1989 bewilligte das Oberlandesgericht der Klägerin Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf Abänderung des Unterhaltsvergleichs dahin, daß sich der monatliche Unterhaltsbetrag ab 1. August 1988 auf 517 DM erhöhe; das weitergehende Gesuch wurde zurückgewiesen. Der Beschluß wurde der Klägerin zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten am 31. August 1989 zugestellt. Aufgrund eines gerichtlichen Hinweises machte die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. September 1989 geltend, der Schriftsatz vom 25. Juli 1989 sei als Berufung und Berufungsbegründung bezeichnet und auch bestimmt gewesen; es habe sich nicht um eine von der Gewährung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemachte bedingte Berufung gehandelt. Vorsorglich legte sie gegen das Urteil des Familiengerichts vom 26. Juni 1989 (erneut) Berufung ein mit dem Antrag, ihr in Abänderung des Unterhaltsvergleichs ab 1. August 1988 eine monatliche Unterhaltsrente von 517 DM zuzubilligen. Gleichzeitig bat sie um Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist mit der Begründung, die Versäumung der Berufungsfrist und der Wiedereinsetzungsfrist könne der Klägerin wegen der Arbeitsüberlastung ihrer Prozeßbevollmächtigten und wegen des Zeitaufwandes, den die Einschaltung eines Korrespondenzanwalts in Pocking mit sich bringe, nicht als Verschulden angelastet werden.

5

Durch Beschluß vom 10. Oktober 1989 verwarf das Oberlandesgericht das Gesuch der Klägerin um Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist als unzulässig, weil die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten sei und Wiedereinsetzung in diese Frist nicht gewährt werden könne. Zugleich verwarf das Gericht die Berufung der Klägerin als unzulässig, da sie nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden sei.

6

Gegen diesen am 17. Oktober 1989 zugestellten Beschluß wendet sich die Klägerin mit der am 30. Oktober 1989 eingelegten sofortigen Beschwerde.

7

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Klägerin hat die Berufungsfrist des § 516 ZPO nicht versäumt.

8

1.

Die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 30. Juni 1989 zugestellte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Passau vom 26. Juni 1989 endete am (Montag dem) 31. Juli 1989. Sie wurde durch die Einreichung des Schriftsatzes vom 25. Juli 1989 bei dem Oberlandesgericht am 28. Juli 1989 gewahrt. Denn dieser Schriftsatz enthielt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht lediglich die Ankündigung einer erst beabsichtigten Berufung, sondern bereits die Berufung selbst. Diese wurde auch - trotz des gleichzeitig eingereichten Prozeßkostenhilfegesuchs - unbedingt, nämlich nicht nur für den Fall eingelegt, daß der Klägerin die beantragte Prozeßkostenhilfe gewährt werde.

9

2.

Der Schriftsatz vom 25. Juli 1989 entspricht inhaltlich allen Anforderungen, die das Gesetz in § 518 ZPO an die Berufungsschrift stellt: Er enthält die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist (§ 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), und die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde (§ 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), darüber hinaus bereits die Berufungsanträge (§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Berufungsbegründung (§ 519 Abs. 3 ZPO). Er ist im übrigen ausdrücklich als Berufung bezeichnet und trägt die Unterschrift der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (§ 130 Nr. 6 ZPO).

10

Bei dieser Sachlage käme eine Deutung des Schriftsatzes dahin, daß er gleichwohl nicht als Berufung bestimmt sei, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergäbe (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 = BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung, unbedingte 2 m.w.N.). Das ist jedoch entgegen der von dem Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung nicht der Fall.

11

Zwar ist in dem begleitenden Prozeßkostenhilfegesuch der Klägerin vom 25. Juli 1989 von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der "beabsichtigten Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung" und von einem "anliegenden Klageentwurf" die Rede. Dieses Prozeßkostenhilfegesuch ist jedoch, wie ein Vergleich mit dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren erster Instanz vom 10. November 1988 erweist, erkennbar aus jenem Antrag übernommen und nur unvollständig - nämlich im wesentlichen in den Anträgen und durch den Hinweis, daß sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin seither nichts geändert habe - an die Rechtslage zweiter Instanz angepaßt worden. Unter diesen Umständen kann weder dem Hinweis auf die "beabsichtigte Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung" noch der Erwähnung eines - für das Berufungsverfahren ohnehin nicht maßgeblichen - "anliegenden Klageentwurfs" mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit entnommen werden, daß die dem Prozeßkostenhilfeantrag beigefügte, allen Erfordernissen eines Berufungsschriftsatzes genügende "Berufung und Berufungsbegründung" vom 25. Juli 1989 dennoch nicht als Berufung bestimmt sein sollte.

12

3.

Hat die Klägerin hiernach die Berufungsfrist nicht versäumt, so bedarf sie keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und die Frage ihres Verschuldens an einer Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 2 ZPO stellt sich nicht.

13

Die Sache ist vielmehr unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Verhandlung über die Berufung der Klägerin an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 5.872 DM

Lohmann
Krohn