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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1996, Az.: BVerwG 1 B 165.96

IHK-Beitragsbescheide; Nichtigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.09.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 165.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12854
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 20.05.1996 - AZ: 8 L 647/95

Fundstellen

  • NJW 1997, 1866 (red. Leitsatz)
  • NVwZ 1997, 501 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

IHK-Beitragsbescheide können nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 85 EG-Vertrag nichtig sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1996 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3. Satz 3 VwGO).

3

1.

Die Klägerin macht geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, legt jedoch nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar, worin die grundsätzliche Bedeutung zu sehen sein sollte. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann, wenn in der Beschwerdebegründung eine fallübergreifende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine derartige Frage wird von der Beschwerde nicht formuliert; sie ergibt sich auch nicht sinngemäß aus ihrem Vortrag, ihre Heranziehung zu Beiträgen der Beklagten sei rechtswidrig, weil diese sich unter Verstoß gegen Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts (nämlich Art. 85, 86 und 90 EG-Vertrag) wettbewerbswidrig verhalte.

4

Die Klägerin erwähnt zwar, es lägen noch keine obergerichtlichen Urteile vor, in denen die Beiträge zur Industrie- und Handelskammer und die gesetzliche Grundlage für die Erhebung dieser Beiträge an "diesen europäischen Normen" geprüft worden seien; es sei zu prüfen, ob die Haushaltssatzung der Beklagten als Beitragsgrundlage aus diesem Grunde nichtig sei. Auch daraus ergibt sich keine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

5

Gegenstand des Rechtsstreits sind Bescheide der Beklagten, durch die sie die Klägerin zur Zahlung von Grundbeiträgen herangezogen hat. Daß diese Bescheide nicht wegen Verstoßes gegen Art. 85 EG-Vertrag nichtig sein können, liegt auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Selbst wenn der Vorwurf der Klägerin zu Recht erhoben wäre, daß einzelne Rechtshandlungen oder Verhaltensweisen der Beklagten als Kartellabsprachen anzusehen seien und deshalb gegen Vorschriften des EG-Vertrages verstießen, hätte dies keine Auswirkungen auf die allein streitbefangenen Beitragsbescheide, zu deren Erlaß die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern auch gesetzlich verpflichtet ist. Diese Bescheide stellen insbesondere keine "Vereinbarungen" oder "Beschlüsse" im Sinne der erwähnten Bestimmung dar, sondern sind ihrer Rechtsnatur nach auf Ermächtigungsgrundlagen des öffentlichen Rechts beruhende Einzelmaßnahmen, also Verwaltungsakte, deren Wirksamkeit sich nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften richtet, insbesondere nach §§ 43 ff. VwVfG bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

6

Ebensowenig bedarf es der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß ein im Sinne der angeführten Vorschriften wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten keine hier erheblichen rechtlichen Auswirkungen auf ihre Haushaltssatzung und Beitragsordnung hätte, insbesondere nicht die Nichtigkeit ihrer beitragsrechtlichen Regelungen zur Folge hätte. Das hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu auch BVerwGE 59, 242 <247 ff.>; Senatsurteil vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 6.86 - Buchholz 430.1 Kammerrecht Nr. 15) näher dargelegt. Aus welchem Grunde diese Rechtsprechung eine neue Überprüfung in einem Revisionsverfahren erfordern sollte, legt die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar, ist im übrigen aber auch sonst nicht ersichtlich.

7

2.

Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungsgericht hätte aufgrund des Vertrages der Klägerin im Berufungsverfahren Anlaß gehabt, "den Beitragsbescheid an den angegebenen europäischen Normen zu messen und gegebenenfalls den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären"; das Gericht hätte prüfen müssen, ob die von der Klägerin dargestellten wettbewerbswidrigen Handlungen der Beklagten mit den genannten Vorschriften unvereinbar seien und ob deshalb vor allem die Haushaltssatzung, die der Finanzierung dieser Tätigkeiten diene, nichtig und unbeachtlich sei. Mit diesen Angriffen wird ein Verfahrensfehler nicht dargelegt.

8

Bei der Prüfung eines Aufklärungsmangels ist von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen. Diese Rechtsauffassung geht dahin, daß die gerügten Wettbewerbsverstöße der Beklagten nicht in einem Anfechtungsprozeß gegen Beitragsbescheide, sondern im Wege der Unterlassungsklage geltend zu machen seien. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, diesen Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nachzugehen. In Wahrheit richten sich die Angriffe der Beschwerde daher auch nicht gegen das Verfahren der Vorinstanz, sondern gegen deren Rechtsauffassung. Damit läßt sich die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreichen.

9

3.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 und 2 GKG sowie einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Meyer
Hahn
Groepper