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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.1985, Az.: III ZR 14/85

Begriff des Reisegewerbes; Darlehensvermittlung im Reisegewerbe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1985
Aktenzeichen
III ZR 14/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 14932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 28.11.1984 - AZ: 20 U 2518/84

Prozessführer

1. Susi T. , B. straße ..., F.,

2. Gerd T. , B. straße ..., F.,

Prozessgegner

B. Kreditbank AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Manfred E. N. und Bodo P., S. straße ..., M.,

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 26. September 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. November 1984 - 20 U 2518/84 - wird nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 55.796,55 DM.

Gründe

1

Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

2

Die Kläger stützen ihr Rechtsmittel nur darauf, der Darlehensvertrag sei gemäß §§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO, 134 BGB nichtig.

3

1.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen dieser Normen nicht vor. Zum Tatbestand des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO gehört nämlich nach der in § 55 Abs. 1 GewO gegebenen Legaldefinition des Begriffs "Reisegewerbe", daß der Darlehensvermittler "ohne vorhergehende Bestellung" außerhalb seiner Geschäftsräume tätig geworden ist (Senatsurteile vom 18. November 1982 - III ZR 61/81 = ZIP 1983, 38, 39 und vom 22. September 1983 - III ZR 171/82 = ZIP 1983, 1430).

4

Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, nach der Zeugenaussage H. spreche alles dafür, daß die Initiative für den Hausbesuch des Vermittlers von den Klägern ausgegangen sei; wenn man dazu noch die von ihnen selbst unterschriebene Erklärung vom 9. Mai 1981 berücksichtige, könne kein vernünftiger Zweifel mehr bestehen, daß dieser Besuch nicht ohne vorherige Bestellung durch die Kläger erfolgt sei.

5

Da das Berufungsgericht somit zu eindeutigen Feststellungen gelangt ist, kommt es auf die Beweislast nicht an.

6

2.

Unerheblich ist auch, ob der Vermittler Heise Inhaber einer Reisegewerbekarte war. Für den Tatbestand des § 56 GewO ist nur die in § 55 Abs. 1 GewO gegebene Legaldefinition des Begriffs "Reisegewerbe" von Bedeutung. Die Regelung über die Reisegewerbekarte betrifft nur die nicht durch § 56 GewO verbotenen Tätigkeiten.

7

3.

Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch darauf, der Vermittler H. habe durch seine überörtliche Pressewerbung weiter entfernt wohnende Kreditsuchende in die Zwangslage versetzt, entweder erhebliche Fahrtkosten in Kauf zu nehmen oder um einen Hausbesuch zu bitten und darüber eine schriftliche Bestätigung zu unterschreiben.

8

Eine Darlehensvermittlung im Reisegewerbe liegt nach § 55 Abs. 1 GewO nicht vor, wenn die Darlehensinteressenten sich an den Vermittler gewandt und selbst um einen Hausbesuch gebeten haben. Zwar kann eine durch das Erscheinen des Vermittlers provozierte Bestellung unbeachtlich sein (vgl. Senatsurteil vom 18. November 1982 ZIP 1983, 40 m.w.Nachw.). Daß Kreditsuchende durch die Werbung in der überregionalen Presse zu einer Bestellung veranlaßt worden sind, rechtfertigt aber keine Anwendung des § 56 GewO.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 55.796,55 DM.

Krohn
Kröner
Boujong
Halstenberg
Werp