Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1994, Az.: VII ZR 124/93
Subunternehmer; Generalunternehmer; Bauvertrag; Zahlungsvereinbarung; Vertragsauslegung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1994
- Aktenzeichen
- VII ZR 124/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15427
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1994, 1382 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1994, 624-625 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1994, 2183-2184 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1994, 405 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- LM H. 10 / 1994 § 157 (C) BGB Nr. 41
- MDR 1994, 799 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1994, 1044-1045 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 1723-1724 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, A81 (Kurzinformation)
- ZfBR 1994, 210-211 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung der Vereinbarung des Bauherrn mit einem Subunternehmer seines Generalunternehmers, die aus dem Bauvertrag zwischen dem Subunternehmer und dem Generalunternehmer zu leistenden Zahlungen direkt an den Subunternehmer zu bezahlen.
Tatbestand:
Die Firma H. verpflichtete sich Mitte 1989, auf dem Grundstück der Beklagten ein Wohnhaus mit sechs Wohnungen bis zum 1. Juni 1990 schlüsselfertig zu errichten. Der Baubeginn verzögerte sich. Nachdem der Rohbauunternehmer der Firma H. gekündigt hatte, schloß diese am 21. November 1989 mit dem Kläger im Rahmen einer Besprechung, an der auch ein Vertreter der Beklagten teilnahm, einen Bauvertrag über die Rohbauarbeiten. Zugleich trafen die Parteien dieses Rechtsstreits eine Vereinbarung, die sie und der Zeuge H. unterzeichneten. Diese lautet:
"Vereinbarung
Zwischen Firma W. (= Kläger) in S. und Firma S.W. GmbH (= Beklagte) in L.
Die aus dem Bauvertrag vom 21.11.89 zwischen der Firma W. und der Firma H. zu leistenden Zahlungen werden von der S.W. GmbH direkt an die Firma W. bezahlt."
Im Laufe der Rohbauarbeiten leistete die Beklagte mehrere Abschlagszahlungen von insgesamt 375.000 DM an den Kläger. Den mit der Schlußrechnung geforderten Betrag von 72.859,60 DM zahlten weder die Firma H., die in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war, noch die Beklagte.
Der Kläger verlangt diesen Betrag von der Beklagten. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 59.609,60 DM nebst Zinsen sowie weiteren 8.250 DM Zug um Zug gegen Beseitigung von zwei Mängeln stattgegeben; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt; der Kläger hat mit seiner Berufung die Klage um 21.738,42 DM erweitert. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage in vollem Umfang mit der Begründung abgewiesen, eine persönliche Haftungsübernahme der Beklagten lasse sich nicht feststellen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der seine zweitinstanzlichen Schlußanträge weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht führt im wesentlichen aus:
Die Vereinbarung vom 21. November 1989 enthalte ihrem Wortlaut nach keine persönliche Haftungsübernahme weder als Bürgschaft noch als Schuldbeitritt. Keiner der beiden Begriffe werde darin verwandt. Der Wortlaut lasse auch die Auslegung zu, es handele sich um eine Zahlungsvereinbarung entsprechend § 16 Nr. 6 VOB/B. Da im Generalunternehmervertrag zwischen der Beklagten und der Firma H. die VOB/B nicht zugrunde gelegt worden sei, habe eine Vereinbarung über Direktzahlungen nahegelegen. Die Vernehmung der Teilnehmer der Besprechung vom 21. November 1989 als Zeugen habe gleichfalls nicht ergeben, daß die Beklagte damals eine persönliche Haftung für den Fall des wirtschaftlichen Zusammenbruchs der Firma H. übernommen habe.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung rechtsfehlerhaft ausgelegt und ihre Tragweite verkannt.
2. Danach erweist sich die Auslegung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft. Es hat im Ansatz zutreffend erwogen, daß ein Schuldbeitritt oder eine Bürgschaft vereinbart worden sein könne, auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist. Nicht tragfähig ist aber seine Auslegung, nach der die Vereinbarung keine Berechtigung des Klägers gegenüber der Beklagten enthält. Dabei hat es wesentliche Umstände außer Betracht gelassen und den Grundsatz einer der Interessenlage beider Parteien gerecht werdenden Abwägung (§§ 133, 157 BGB) verletzt.
a) Die hier getroffene Vereinbarung entspricht nicht dem Regelungsgehalt des § 16 Nr. 6 VOB/B.
Nach § 16 Nr. 6 Satz 1 VOB/B ist der Auftraggeber berechtigt, zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus § 16 Nr. 1 bis 5 VOB/B mit befreiender Wirkung gegenüber dem Auftragnehmer an dessen im einzelnen bezeichnete Gläubiger (Drittgläubiger) zu leisten, wenn der Auftragnehmer in Zahlungsverzug gekommen ist. Nach allgemeiner Auffassung ist es dem Auftraggeber erlaubt, auf jede Forderung des Drittgläubigers zu zahlen; ihn trifft jedoch keine Verpflichtung hierzu (Ingenstau/Korbion, VOB, 12. Aufl. B § 16 Rdn. 316; vgl. auch: Senatsurteil vom 21. Juni 1990 - VII ZR 109/89 = BGHZ 111, 394, 398) [BGH 21.06.1990 - VII ZR 109/89]. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Vereinbarung des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber, sondern ausdrücklich um eine Vereinbarung eines Gläubigers des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber. Eine Beteiligung des Klägers wäre für eine Zahlungsvereinbarung, wie sie das Berufungsgericht versteht, nicht erforderlich gewesen. Des weiteren spricht der Wortlaut der Vereinbarung in wenn auch laienhafter Formulierung für eine Pflicht zur direkten Zahlung an den Drittgläubiger. Weshalb es diesem Wortlaut kein Gewicht beimißt, erläutert das Berufungsgericht nicht. Seine Annahme, die gewählte Formulierung ergebe auch einen Sinn, wenn sie als Zahlungsvereinbarung entsprechend § 16 Nr. 6 VOB/B verstanden werde, trägt die Auslegung nicht.
Es mag schließlich unstreitig sein, daß dem Generalunternehmervertrag zwischen der Firma H. und der Beklagten die VOB/B nicht zugrunde lag. Die Parteien dieses Vertrages hatten indes ausweislich des Tatbestands am 24. Oktober 1989 und damit wenige Wochen vor der hier streitigen Vereinbarung eine § 16 Nr. 6 VOB/B entsprechende Regelung getroffen. Mithin bestand am 21. November 1989 kein Anlaß, eine derartige Absprache zu treffen.
b) Die gebotene, vom Berufungsgericht nicht hinreichend vorgenommene Abwägung der Interessenlage beider Parteien legt die Auslegung der Vereinbarung dahin nahe, daß die Beklagte eine Sicherung des Klägers vertraglich übernommen hat. Die Beklagte hat sich darin bereit erklärt, die aus dem Bauvertrag vom 21. November 1989 zwischen dem Kläger und der Firma H. zu leistenden Zahlungen direkt an den Kläger zu zahlen. Sie hat diese Erklärung im Rahmen derselben Besprechung abgegeben, in der der Kläger den Bauvertrag über die Rohbauarbeiten mit der Firma H. abgeschlossen hatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gab es bereits zu diesem Zeitpunkt zwischen der Firma H. und der Beklagten Schwierigkeiten, weil die Firma H. den Beginn der Bauarbeiten verzögerte und ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Subunternehmern nur ungenügend nachkam. Zudem hatte der ursprünglich vorgesehene Rohbauunternehmer seinen Vertrag mit der Firma H. gekündigt. Diese Umstände belegen offenkundig ein Interesse des Klägers an einer Sicherung seines Vergütungsanspruches für die von ihm zu erbringende Werkleistung. Auch die Beklagte ihrerseits hatte ein erhebliches Interesse an einer zügigen Fortführung des Bauvorhabens, zumal nach ihrem eigenen Vorbringen bereits sämtliche sechs Wohnungen notariell veräußert waren. Mithin spricht viel für einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen der Parteien zur Sicherung der Vergütungsansprüche des Klägers. Ob die Parteien den wirtschaftlichen Zusammenbruch der Firma H. bedacht hatten, ist für die Auslegung nicht von entscheidender Bedeutung.
III. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die Vereinbarung vom 21. November 1989 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut auszulegen. Dabei wird das Berufungsgericht auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände zu beachten haben, soweit sie für die Auslegung der Vereinbarung von Bedeutung sind. Bei der gegebenenfalls erforderlich werdenden Beweiswürdigung wird das Berufungsgericht die in der Revision erhobenen Verfahrensrügen, auf die der Senat nicht einzugehen brauchte, zu bedenken haben.