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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.04.1975, Az.: BVerwG I WB 105/73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1975
Aktenzeichen
BVerwG I WB 105/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 14757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. April 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr, ferner
Fregattenkapitän Villmow,
Flottillenapotheker Mielck als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller, der seit 1963 beim Marinestützpunktkommando (MStpKdo) C. Dienst tat, wurde dort auf Grund einer Verfügung des Dienstpostenwechsels vom 19. Dezember 1968 vom Januar 1969 an als S 1-Stabsoffizier (S 1-StOffz) auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13/14 verwendet. Das MStpKdo C. wurde 1969 aufgelöst. Der Antragsteller wurde daraufhin bis zu seiner Zurruhesetzung zum 31. März 1974 als Chef der Schiffsstammkompanie (SStKp) in C. verwendet. Dieser Änderung der Verwendung wurde durch folgende Versetzungsverfügungen Rechnung getragen:

  1. 1.

    Mit Verfügung vom 31. März 1971 wurde der Antragsteller vom MStpKdo C., Verwendung: S 1-StOffz, Planstelle A 13/14, zum MStKdo Wilhelmshaven, Außenstelle C., Verwendung: Dienst nach Weisung, Planstelle A 13 zbV, versetzt. Als Tag des Dienstantritts ist der 1. April 1970 angegeben.

  2. 2.

    Mit Verfügung vom 5. April 1971 wurde der Antragsteller von der letztgenannten Stelle zur SStKp C., Verwendung: Chef der Einheit, Planstelle A 11 - abweichend vom Stellenplan stand eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 (S) zur Verfügung - versetzt. Als Tag des Dienstantritts ist der 4. Januar 1971 angegeben.

2

Im Frühjahr 1972 wandte sich der Antragsteller an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg), um sich über die Vorstellungen hinsichtlich seiner weiteren Verwendung zu informieren. Über das Personalgespräch vom 11. April 1972 wurde folgender Vermerk gefertigt:

"P V 31 - PK 15 ...-W-21710Bonn, den 11. April 1972
App.: 511
Vermerk
Betr.:Personalgespräch KKpt W., ...
am 11. April 1972 bei P V 3

Das Personalgespräch fand auf Wunsch von KKpt W. statt. Es wurde durch den Referenten P V 3, Kpt zS H., in Anwesenheit von FKpt Z., HRef P V 31, geführt.

Anknüpfend an die Eröffnung der planmäßigen Beurteilung zum 1.4.1972 (Inhalt war P V 3 zum Zeitpunkt des Gesprächs noch nicht bekannt) hätten sich, so erklärte KKpt W. für ihn die Fragen gestellt, welche Verwendungsmöglichkeiten sich noch ergäben und welche Beförderungschancen er noch hätte, da er bei der Weißbuchaktion 'leer' ausgegangen wäre.

Kpt zS H. nahm zunächst zur Frage der Weißbuchbeförderung Stellung und erläuterte, daß W, vom Leistungsbild und von seiner Stellensituation her s.Z. keine Chance für eine entsprechende Einplanung gehabt habe. Das letztere Kriterium sei auf seine langjährigen festen politischen Bindungen an C. zurückzuführen, könne aber wohl nunmehr als nicht mehr existent betrachtet werden. Da mit einer ähnlichen Aktion kaum noch zu rechnen sei, müßte man davon ausgehen, daß für ihn eine Beförderung nur noch über einen A 13/A 14-Dienstposten möglich wäre, den zu finden man sich für 4/73 oder 10/73 bemühen würde.

Gemeinsam untersuchten sodann die Gesprächspartner Verwendungsmöglichkeiten für W., die sich aus seinem bisherigen Laufbild ergeben könnten. Hierbei stellte sich heraus, daß für Tätigkeiten auf den S 3/S 4-Gebieten keine genügenden Grundlagen vorhanden sind. Lediglich im Bereich von A 1/S 1-Ebenen wären für eine Anschlußverwendung ausreichende Erfahrungen vorhanden. W. stimmte diesen Feststellungen zu und war auch mit örtlichen Veränderungen einverstanden, sofern sich eine entsprechende Chance böte. Referent P V 3 wies darauf hin, daß sich z.Zt. keine definitiven Möglichkeiten abzeichneten. Man werde ihn aber ggf. über Planungsabsichten informieren und seine Entscheidung berücksichtigen, wobei er aber wissen müsse, daß er bei allen Stellenbesetzungsfragen auch in Konkurrenz mit anderen Offizieren stehen werde.

Abschließend wurde W. darauf hingewiesen, daß Mitte des Jahres die ersten formalen Vorbereitungen für seine Zurruhesetzung 3/74 anliefen, jedoch unabhängig von diesen Bemühungen seitens P V 3, eine geeignete Anschlußverwendung mit entsprechenden Beförderungsmöglichkeiten zu suchen, weiterliefen.

Z.

(Z.)"

3

Mit Schreiben vom 26. Juni 1973 - beim BMVg eingegangen am 28. Juni 1973 - legte der Antragsteller folgende "Beschwerde" ein:

"Ich beschwere mich gegen die für mich zustehende Personalabteilung P V 3 beim Führungsstab Marine, weil sie mich entgegen dem Ergebnis eines Personalgespräches wissentlich im Fortkommen benachteiligt hat.

Begründung:

Als ich vor einem Jahr in einem Personalgespräch bei P V 3 darauf hinwies, daß ich mich in der personalen Fürsorge auf Grund meiner Ratstätigkeit in C. benachteiligt weiß, wurde mir durch Kpt zS H. zugesichert, daß ich im Bereich A 1/S 1 verwendbar bliebe. Gefragt nach meiner Vorstellung über meine weitere Verwendung äußerte ich u.a. den Wunsch, an einer Tätigkeit auf der Schule der Bundeswehr für Innere Führung interessiert zu sein.

In der Zeit vom 13.-15.6.73 war ich zu dieser Schule kommandiert und stellte am 15.6.73 fest, daß die Personalabteilung sich nicht an das Ergebnis meines Personalgespräches gehalten hat. Die S 1-Stelle dieser Schule wurde mit dem 30.9.72 vakant. Diese Stelle war eine Vorbehaltstelle Marine. Obwohl die Schule dringend um die Besetzung dieser Stelle bat, zeigte sich die Marine nicht in der Lage, diese zu besetzen, sodaß sie noch einem halben Jahr in eine Heeresstelle umgewandelt wurde.

Ich erblicke in diesem Vorgang einen Vertrauensbruch, der mich in eine echte Benachteiligung versetzt hat. Mir ist hier echt Unrecht geschehen. Da mir meine Pensionierung per 1.4.74 angekündigt ist, wirkt dieses Verhalten der Personalabteilung besonders schwerwiegend."

4

Diese Beschwerde hat der Antragsteller durch Schriftsätze vom 10. August 1973 und vom 24. August 1973 ergänzt, in denen er darlegt, daß er die Befähigung zum S 1-StOffz an der Schule der Bundeswehr für Innere Führung (InFüSBw) in K. gehabt habe und daß er diese Stelle zum 1. Oktober 1972 hätte erhalten müssen. Er sei nach wie vor an einer Verwendung auf diesem Dienstposten interessiert, auf dem er wahrscheinlich zum 1. April 1973 befördert worden wäre.

5

Er sei durch das Fehlverhalten seines Personalreferates im Fortkommen gehindert und im Vermögen geschädigt worden. Er strebe eine gerichtliche Entscheidung an, die sich auch mit der Frage befassen müsse, ob das Verhalten der Personalabteilung rechtswidrig gewesen sei.

6

Der BMVg legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - mit Schreiben vom 30. November 1973, eingegangen bei Gericht am 10. Dezember 1973, zur Entscheidung vor.

7

Der Antragsteller hat im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ausgeführt:

8

Ungeachtet seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienst mit dem 31. März 1974 habe er nach wie vor ein Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, weil er diese zur Grundlage einer Schadensersatzklage machen wolle.

9

Gegenstand seiner Beschwerde sei die falsche Verwendungsplanung durch das Referat P V 3, die ihren Höhepunkt bei der Besetzung der S 1-Stelle an der InFüSBw erreicht habe. Seiner Beschwerde gehe ein langes Bemühen voraus, auf eine Planstelle A 13/14 versetzt zu werden, wie er sie als S 1 beim MStpKdo C. bis zu dessen Auflösung innegehabt habe. Es sei nicht durch ihn zu vertreten, wenn er sich nicht für eine Laufbahn habe spezialisieren können. Von seiner Eingangsverwendung sei er durch die Personalentscheidungen immer mehr entfernt worden. Von 1. Januar 1969 an habe er als S 1 eine Stelle laut Stellenplan nach A 13/14 innegehabt. Mit der Auflösung des MStpKdo C. habe eine Verwendung für ihn begonnen, die einer gerechten Weiterverwendung Immer mehr entgegengestanden habe. Im Gegensatz zu anderen Offizierskameraden des Kommandos sei er nicht auf eine gleichwertige Planstelle versetzt, sondern auf einer A 13-zbV-Stelle beim MStpKdo Wi. - Außenstelle C. - eingesetzt worden. Damals sei dies als eine Übergangslösung für die Zeit von etwa einem Dreivierteljahr bezeichnet worden. Im April 1971 sei er auf eine A 11-Stelle bei der SStKp C. versetzt worden. Es sei ihm abweichend vom Stellenplan eine Stelle A 13 (S) eingeräumt und die voraussichtliche Verwendungsdauer auf dreieinviertel Jahre festgesetzt worden. Diese entscheidende Verschlechterung seiner Verwendung habe seine Versetzungsbereitschaft völlig unberücksichtigt gelassen und sei durch nichts begründet gewesen. Seine Versuche, aus dieser Situation herauszukommen, hatten ihren Höhepunkt in dem Personalgespräch am 11. April 1972 gehabt.

10

Die Ausführungen des BMVg zur Frage seiner Möglichen Verwendung auf der S 1-Stelle an der InFüSBw seien unzutreffend. Noch seiner Meinung weise er die für diese Stelle geforderten Qualifikationsmerkmale auf. Er sei bereit gewesen, sich den besonderen Anforderungen der Lehrgänge für längere Zeit zu stellen, was sich bereits aus seiner Bewerbung für die Stelle ergebe. Ihn sei in sämtlichen Beurteilungen stets eine gute Lehrbefähigung bescheinigt worden. Damit könne er auch eine überdurchschnittliche Bewährung in einer Lehr- oder Ausbildungstätigkeit nachweisen. Er verfüge auch über die notwendige Aufgeschlossenheit für wissenschaftliche Einsichten. Er weise in diesem Zusammenhang darauf hin, daß er sich stets für alle Maßnahmen der Inneren Führung eingesetzt und diese mit eigenen Ideen erweitert und mit Erfolg in die Tat umgesetzt habe. Von Bedeutung sei hier auch, daß er seit vielen Jahren Jugendschöffe sei und daß diese verantwortliche Tätigkeit im Jugendstrafrecht ohne eine Aufgeschlossenheit für wissenschaftliche Einsichten undurchführbar sei. Er könne lediglich seine Fähigkeit, wissenschaftlich zu arbeiten, nicht überzeugend nachweisen. Diese Fähigkeit ergebe sich seiner Auffassung nach ober bereits aus der nachgewiesenen Aufgeschlossenheit für wissenschaftliche Einsichten.

11

Selbst wenn der BMVg sich dieser Argumentation nicht habe anschließen können, so sei es rechtswidrig gewesen, nicht in Erwägung zu ziehen, die InFüSBw darüber entscheiden zu lassen, ob er, der Antragsteller, die notwendige Qualifikation für die fragliche Stelle gehabt habe.

12

Nach seinen Beurteilungen habe er stets den normalen Beförderungsvoraussetzungen entsprochen. Er habe auch in dem Personalgesprüch in April 1972 den Eindruck gewonnen, daß er mit der gewünschten Verwendung mit Gewißheit rechnen dürfe. Das ergebe sich daraus, daß der echte Wille zum Ausdruck gekommen sei, etwas für seine gerechte Verwendung zu tun, zumal er bei den Weißbuchbeförderungen leer ausgegangen sei. Er habe die Zuversicht gehabt, daß sein Personalreferat nunmehr die schon ab 1970 fällig gewesene Verwendung auf einer Planstelle A 13/14 als echte Weiterverwendung, zwar mit erheblicher Verspätung, aber doch nochholen werde. Man könne ihm nicht vorhalten, daß er sich in C. kommunalpolitisch betätigt habe. Er sei nie vor die Wahl gestellt worden, ob er weiter ist Rat der Stadt bleiben oder sich für ein Vorwärtskommen entscheiden wolle. Wenn sich das Personalreferat über die Verwendungsvorschläge seiner Vorgesetzten habe hinwegsetzen wollen, so hätte es dies in irgendeiner Form begründen müssen. Es habe auch die Möglichkeit bestanden, ihn für den erstrebten Dienstposten zu schulen.

13

Seit Juni 1973 sei er auf seinem Dienstposten ohne echte Aufgabe, da die Bundeswehrfachschule in Wi. geschlossen worden sei. Seine Hinweise auf das langsame Austrocknen dieser Schule vor ihrer Schließung seien seinen Vorgesetzten bekanntgewesen. Dennoch sei nichts geschehen, obwohl dies spätestens zum 1. Oktober 1973 dringend geboten gewesen wäre.

14

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 1974 beantragt der Antragsteller festzustellen daß

  1. 1.

    die Personalabteilung sein Beschwerdeverfahren nicht mit der gebotenen Eilbedürftigkeit behandelt habe,

  2. 2.

    ihn die Personalabteilung durch Ermessensmißbrauch in seinem Fortkommen benachteiligt habe, indem sie

    1. a)

      ihn nach der Auflösung des MStpKdo C., bei dem er als S 1 eine A 13/14-Planstelle innegehabt habe, nicht wie die anderen Kameraden planstellengleich weiterverwendet habe,

    2. b)

      ihn durch Versetzungsverfügungen systematisch von Beförderungsstellen ferngehalten habe,

  3. 3.

    die Personalabteilung durch Überschreitung ihrer Befugnisse ihm die Chance der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte eines S 1 an der InFüSBw vorenthalten habe, obwohl der Kommandeur dieser Schule eine Alternativlösung für den Fall eines Eignungszweifels angeboten habe,

  4. 4.

    die Personalabteilung rechtswidrig gehandelt habe, weil sie das Recht der Besitzstandswahrung mißachtet habe, ihn im Fortkommen benachteiligt und durch die Verwehrung einer Beförderung im Vermögen geschädigt habe,

  5. 5.

    die Personalabteilung zur Wiedergutmachung verpflichtet sei.

15

Der BMVg bittet, den Antrag zurückzuweisen.

16

Nach seiner Auffassung hat der Antragsteller keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung bzw. Versetzung. Eine entsprechende Zusage habe er nicht erhalten. Er selbst habe lediglich vorgetragen, daß ihm durch den Personalreferenten zugesichert worden sei, ihn im Bereich A 1/S 1 zu verwenden. Schon aus dem eigenen Vorbringen könne demnach nicht eine verbindliche Zusage zur Verwendung auf dem von ihm gewünschten Dienstposten an der InFüSBw entnommen werden. In dem Personalgespräch vom 11. April 1972 sei mit dem Antragsteller lediglich erörtert worden, in welchen Verwendungsgebieten er seinem Vorlauf nach für die Besetzung von Stabsoffizierdienstposten noch in Betracht komme. Dabei habe sich ergeben, daß der Antragsteller lediglich für Dienstposten im S 1/A 1-Bereich über gewisse Voraussetzungen verfüge. Der Antragsteller sei in diesem Zusammenhang darüber unterrichtet worden, daß die Verwirklichung entsprechender Verwendungsmöglichkeiten nicht abzusehen sei, weil er jeweils mit starker Konkurrenz anderer Offiziere zu rechnen habe. Sein Personalreferat werde sich zwar um eine Veränderung im gewünschten Sinne bemühen, könne ihm entsprechende Möglichkeiten jedoch nicht verbindlich in Aussicht stellen.

17

Der Antragsteller könne aus seinen Beurteilungen und den darin enthaltenen Verwendungsvorschlägen keinen Anspruch auf die gewünschte Verwendung bzw. Versetzung herleiten. Beurteilungen und Verwendungsvorschläge innerhalb von Beurteilungen dienten der Unterrichtung des Personalreferats über die Verwendungsmöglichkeit eines Soldaten. Es bleibe dem Personalreferat überlassen, derartigen Verwendungsvorschlägen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu folgen oder, aus Rücksicht auf andere dienstliche Gegebenheiten, von einer entsprechenden Verwendung abzusehen. Durch Verwendungsvorschläge trete eine Beschränkung des Grundsatzes, daß der Soldat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung oder Versetzung habe, nicht ein.

18

Im übrigen entspreche der Antragsteller nach seinem aus den Beurteilungen ersichtlichen Leistungsbild und nach seinem bisherigen Werdegang nicht den Anforderungen, die an den Inhaber des von ihm gewünschten Dienstpostens zur Zeit der Neubesetzung am 1. Oktober 1972 von der InFüSBw gestellt worden seien. Nach dortiger Auffassung sollte ein Lehrstabsoffizier unter anderem überdurchschnittliche Bewährung in einer Lehr- oder Ausbildungstätigkeit, Aufgeschlossenheit für wissenschaftliche Einsichten und die Fähigkeit, wissenschaftlich zu arbeiten, nachweisen können. Diese Forderungen seien auch an den S 1 zu stellen, da dieser sowohl Berater des Kommandeurs in Personalfragen als auch Lehrstabsoffizier für das Personalwesen sei. In dieser letzteren Funktion habe er eigene Lehrveranstaltungen auf dem Gebiet des Personalwesens in allen Lehrgruppen und Lehrgangsarten durchzuführen, an Personaloffiziertagungen teilzunehmen und Seminare in Fragen der Personalführung aller drei Teilstreitkräfte zu leiten. Diesen Anforderungen könne der Antragsteller nicht genügen, weil er über entsprechende Befähigungsnachweise nicht verfüge. Er sei durchweg voll befriedigend beurteilt worden, ihm würden auch Engagement, Eignung zur Menschenführung und Interesse an einer Lehrtätigkeit bescheinigt. Die für den Dienstposten des S 1 an der InFüSBw erforderliche herausragende Eignung sei bei ihm jedoch nicht zu erkennen. Nachdem das Personalreferat zu der entsprechenden Auffassung gelangt sei, habe es keiner Vorstellung des Antragstellers beim Kommandeur der InFüSBw bedurft. Die Schule habe sich lediglich ihrerseits die Möglichkeit vorbehalten, die Qualifikationsmerkmale vorgeschlagener Bewerber für den Dienstposten des S 1 durch eine persönliche Vorstellung festzustellen. Hieraus könne der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Vorstellung herleiten. Der Marine habe zum 1. Oktober 1972 auch unter den besser qualifizierten Offizieren kein geeigneter Soldat zur Besetzung des Dienstpostens des S 1 an der InFüSBw zur Verfügung gestanden, so daß dieser Dienstposten zunächst durch das Heer besetzt worden sei. Der Dienstposten des S 1 an der InFüSBw sei im übrigen eine A 13/14-Planstelle. Mit der Verwendung auf diesem Dienstposten sei demnach eine Beförderung nicht notwendig verbunden gewesen.

19

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

20

II

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur teilweise zulässig.

21

a)

Auszugehen ist davon, daß der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung des Senats über die von ihm mit Schriftsatz vom 23. Juli 1974 gestellten Anträge begehrt. Demgegenüber ist das gerichtliche Antragsverfahren von dem Antragsteller mit der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden Beschwerde vom 26. Juni 1973 eingeleitet worden. Aus diesem Antrag auf gerichtliche Entscheidung läßt sich lediglich entnehmen, daß sich der Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtigt fühlt, weil er entgegen (seiner Auffassung nach) gegebenen Zusagen nicht seinem Wunsch entsprechend verwendet worden ist. Die in dem Schriftsatz vom 23. Juli 1974 enthaltenen Anträge gehen teilweise über den Inhalt des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hinaus und sind, weil das gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung Antragserweiterungen nicht kennt (BVerwG Beschluß vom 23. Dezember 1970 - I WB 93/70), unzulässig.

22

In dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26. Juni 1973 befaßt sich der Antragsteller ausschließlich mit Fragen seiner Verwendung. Daß er infolge der unterbliebenen Verwendung auf einem der von ihm angestrebten Dienstposten in seinem Fortkommen gehindert worden sei, - worunter man das Unterbleiben einer Beförderung und die entsprechenden wirtschaftlichen Nachteile rechnen können wird - hat der Antragsteller damals offensichtlich nur deshalb erwähnt, um die Auswirkungen der von ihm behaupteten Rechtsverletzungen näher darzulegen. Einen ausdrücklich die Beförderungsfrage oder Schadensersatzansprüche mitumfassenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller jedenfalls bei objektiver Würdigung seines Schreibens vom 26. Juni 1973 nicht gestellt. Soweit sich die Anträge in dem Schriftsatz von 23. Juli 1974 auf Fragen der Beförderung oder des Schadensersatzes beziehen, liegt damit eine unzulässige Antragserweiterung vor. Es handelt sich um die Anträge zu 4 und 5 sowie teilweise um den Antrag zu 2 b. Infolge der Unzulässigkeit der Antragsänderung kann und muß offenbleiben, ob für diese Anträge der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten überhaupt gegeben wäre. Es besteht deshalb keine Möglichkeit, den Rechtsstreit insoweit genoß § 18 Abs. 3 WBO an das zuständige allgemeine Verwaltungsgericht zu verweisen (BVerwG a.a.O.).

23

b)

Ob der Antrag auf Feststellung, daß das Beschwerdeverfahren nicht mit der gebotenen Eile behandelt worden sei, eine unzulässige Antragserweiterung ist, kann dahinstehen. Dieser Antrag ist deshalb unzulässig, weil ein Verhalten militärischer Vorgesetzter innerhalb eines Beschwerdeverfahrens oder des gerichtlichen Antragsverfahrens selbst nicht zum Gegenstand eines selbständigen Verfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung gemacht werden kann (vgl. BVerwG a.a.O.).

24

c)

Soweit sich der Antrag in dem Schriftsatz vom 23. Juli 1974 gegen die Anschlußverwendung des Antragstellers unmittelbar nach Auflösung des MStpKdo C. richtet (Antrag zu 2 a), kann ebenfalls dahinstehen, ob er sich im Rahmen des Antragsschreibens vom 26. Juni 1973 hält. Denn die nicht "planstellengleiche" Anschlußverwendung ergab sich bereits zweifelsfrei aus der Versetzungsverfügung vom 5. April 1971, die dem Antragsteiler nach seinem eigenen Vorbringen (vgl. Schriftsatz vom 18. Januar 1974) jedenfalls vor dem Personalgespräch vom 11. April 1972 bekannt gewesen ist. Diese Versetzungsverfügung gab die vorgesehene Art und die vorgesehene Dauer der Verwendung des Antragstellers eindeutig an. Aus der Versetzungsverfügung ergibt sich klar, daß seine Verwendung auf dem Dienstposten des Chefs der SStKp C. nicht nur vorübergehender Art, sondern etwa bis zur voraussichtlichen Zurruhesetzung im März 1974 vorgesehen war. Soweit sich der Antrag auf die Verwendung des Antragstellers bis zum Zeitpunkt des Personalgesprächs vom 11. April 1972 bezieht, richtet er sich in Wirklichkeit gegen die Versetzungsverfügung vom 5. April 1971 und ist wegen Überschreitung der Antragsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO unzulässig. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller die Versetzungsverfügungen vom 31. März und 5. April 1971 selbst zum Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens gemacht haben sollte.

25

d)

Im übrigen befassen sich die Anträge aus dem Schriftsatz vom 23. Juli 1974 mit der Verwendung des Antragstellers in dem Zeitraum nach dem Personalgespräch vom 11. April 1972. Sie beziehen sich auf die erstrebte Verwendung auf der Stelle des S 1 an der InFüSBw oder einer anderen vergleichbaren Stelle. Sie halten sich damit im Rahmen des Antragsschreibens vom 26. Juni 1973. Zu ihrer Entscheidung sind die Wehrdienstgerichte nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO berufen (vgl. BVerwG Beschluß vom 4. Juli 1974- I WB 37/72). Die Anträge können insoweit auch als rechtzeitig gestellt angesehen werden, weil der Antragsteller eine Rechtsverletzung durch die Unterlassung der Erfüllung des behaupteten Verwendungsanspruchs geltend macht und die entsprechende Rechtsverletzung bis zu seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst angedauert hätte.

26

Der Antragsteller hat auch in ausreichender Weise geltend gemacht, durch ein Unterlassen des BMVg in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 17 Abs. 3 WBO).

27

Schließlich ist euch der Übergang zum Feststellungsantrag in Hinblick auf die Erledigung des Vervendungsbegehrens noch dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem aktiven Dienst zulässig. Das in diesem Zusammenhang für das Feststellungsbegehren zu fordernde berechtigte Interesse (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ergibt sich aus der Absicht des Antragstellers, die Entscheidung des Senats zur Grundlage von Schadensersatzansprüchen zu machen.

28

2.

Soweit der Antrag zulässig ist, erweist er sich indes als unbegründet. Dabei geht der Senat davon aus, daß der Antragsteller durch die Formulierung des Antrags zu 3 in seinem Schriftsatz vom 23. Juli 1974 sein zuvor eindeutig auf die Verwendung als S 1 an der InFüSBw oder eine gleichwertige Verwendung gerichtetes Begehren nicht auf einen Anspruch auf Vorschlag für diese Verwendungen beschränkt und den weitergehenden Antrag fallengelassen hat. Dem Gesamtvorbringen des Antragstellers ist zu entnehmen, daß er in erster Linie die Feststellung begehrt, es sei rechtswidrig gewesen, ihn nicht auf der Stelle des S 1 an der InFüSBw oder auf einen vergleichbaren Dienstposten zu verwenden, und daß er lediglich hilfsweise die Feststellung begehrt, der BMVg habe es (durch das Referat P V 3) rechtswidrig unterlassen, ihn für die Verwendung an der InFüSBw vorzuschlagen.

29

a)

Der Antragsteller hatte keinen entsprechenden Verwendungsanspruch.

30

Über die Verwendung des Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte unter Beachtung der dienstlichen Bedürfnisse nach seinen Ermessen. Ermessensentscheidungen können von den Wehrdienstgerichten nur daraufhin überprüft werden, ob dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Einen Anspruch auf eine bestimmte Art der Verwendung hat der Soldat grundsätzlich nicht. Ausnahmen können insoweit allerdings gegeben sein, wenn der zuständige Vorgesetzte sein Ermessen durch eine den Soldaten begünstigende Zusage gebunden HOT. Eine bindende Zusage militärischer Vorgesetzter liegt indes nur dann vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft und von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt ist (BVerwG Beschluß vom 4. Juli 1974 - I WB 37/72).

31

Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, daß ihm eine verbindliche Zusage für die von ihm begehrten Verwendungen gegeben worden ist. In seinem Antragsschreiben vom 26. Juni 1973 hat er erklärt, daß ihm der Referent P V 3 zugesichert habe, daß er im Bereich A 1/S 1 verwendbar bleibe, nicht aber, daß er auf einer entsprechenden Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt auch verwendet werde. Der Antragsteller hat weiter dargelegt, daß er den Wunsch geäußert habe, an der InFüSBw verwendet zu werden. Keineswegs hat er aber erklärt, daß der Referent ihm in irgendeiner Form eine entsprechende Verwendung auch nur in Aussicht gestellt habe. In dem umfangreichen Schriftsatz vom 18. Januar 1974 hat der Antragsteller ebenfalls eine ausdrückliche Zusage nicht behauptet. Nach seinen Darstellungen hatte er in dem Personalgespräch vom 11. April 1972 zwar den Eindruck gewonnen, daß man sich ernsthaft bemühen werde, für ihn eine Verwendungsmöglichkeit auf einem mit A 13/14 bewerteten Dienstposten zu finden. Diese Darstellung deckt sich im übrigen mit dem Inhalt des Vermerks über das Personalgespräch vom 11. April 1972. Ein solcher Eindruck berechtigt indes nicht zu der Annahme, daß der Referent dem Antragsteller gegenüber die Verpflichtung eingegangen sei, ihn ab April oder Oktober 1973 auf einem der gewünschten Dienstposten zu verwenden.

32

b)

Der Antragsteller hatte aber auch keinen Anspruch, dem Kommandeur der InFüSBw für die Besetzung des S 1-Dienstpostens vorgestellt zu werden.

33

Darüber, ob ein Soldat für eine bestimmte Verwendung in Aussicht genommen wird und entsprechende Vorstellungen an andere Dienststellen herangetragen werden oder nicht, hat der zuständige Vorgesetzte grundsätzlich ebenso wie über die Verwendung selbst nach seinem Ermessen zu entscheiden. Es mag allerdings denkbar sein, daß Ausnahmen hiervon im Einzelfall etwa durch die besonderen Modalitäten einer Stellenausschreibung oder auch durch konkrete Zusagen gegeben sein können. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch erkennbar nicht vor.

34

Aus dem Schreiben des Kommandeurs der InFüSBw vom 17. Februar 1971, in dem dieser seine Anforderungen an die Lehrstabsoffiziere der InFüSBw dargelegt hat, ergibt sich kein Anspruch des Antragstellers auf eine persönliche Vorstellung bei der InFüSBw. Es steht eindeutig fest, daß die eigentliche Verwendungsentscheidung nicht von dem Kommandeur der InFüSBw, sondern vom BMVg zu treffen war. Das folgt schon daraus, daß die Verwendung an der InFüSBw eine Versetzung des betreffenden Offiziers erfordert, die zu verfügen der BMVg sich selbst vorbehalten hat (vgl. Nr. 17 der Bestimmungen über die Versetzung usw. vom 24. September 1968 - VMBl S. 454). Wenn in Nr. 6 des erwähnten Schreibens des Kommandeurs der InFüSBw vom 17. Februar 1971 davon die Rede ist, bei gewissen Zweifeln an der Qualifikation der in Aussicht genommenen Personen müsse der Schule die Möglichkeit geboten werden, sich durch eine persönliche Vorstellung ein Bild zu machen, so ist das lediglich als ganz allgemeine Anregung für den BMVg anzusehen. Sie betraf den Antragsteller nicht, weil er von dem BMVg mangels Eignung nicht für eine entsprechende Verwendung vorgesehen wurde.

35

c)

Die Entscheidung, den Antragsteller nicht an der InFüSBw zu verwenden, erweist sich im übrigen als ermessensgerecht. Nach Leistungsbild (keine Beurteilung besser als voll befriedigend bzw. 5 D) und Lebensalter erschien er für diesen Dienstposten, für den der BMVg mit Recht eine besondere Qualifikation verlangen kann, von vornherein wenig geeignet. Die Tatsache, daß seine Vorgesetzten in Beurteilungen sein Interesse an Lehrtätigkeit, politischen Tagesfragen und Problemen der Inneren Führung herausgestellt haben, konnten für den BMVg noch kein zwingender Anlaß sein, den Antragsteller zu berücksichtigen, zumal er ein wesentlich umfassenderes Bild über die relative Leistungsfähigkeit des Antragstellers im Verhältnis zu anderen Offizieren und die Anforderungen, die an einen S 1- und Lehrstabsoffizier an der InFüSBw zu stellen waren, hatte. Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, daß gerade in der letzten in den Stammakten enthaltenen Beurteilung vom 15. Februar 1972 eine deutliche Zurückhaltung der höheren Vorgesetzten gegen die Verwendung des Antragstellers an der InFüSBw zum Ausdruck gekommen ist.

36

Bei Berücksichtigung dieser Umstände kann es nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, daß der BMVg den Antragsteller letztlich nicht für eine Verwendung an der InFüSBw in Aussicht genommen und dem Kommandeur der Schule benannt hat.

37

d)

Daß der BMVg den Antragsteller nicht auf einem vergleichbaren Dienstposten verwendet hat, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus dem sonstigen Sachverhalt ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß der BMVg in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

38

3.

Der Antrag ist deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen.

39

4.

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat keinen Anlaß, da er die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Dr. Knorr
Villmow
Mielck