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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.04.1983, Az.: BVerwG 6 C 134.80

Zulässigkeit der Rückforderung eines gewährten Haushaltszuschlages; Voraussetzungen für die Gewährung eines Haushaltszuschlags; Anforderungen an die gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort; Zweck und Umfang zu gewährender Auslandsdienstbezüge; Beachtlichkeit der Einrede der Entreicherung; Erkennenmüssen des rechtlichen Grundes einer Leistung bei klärungsbedürftiger Rechtslage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.04.1983
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 134.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 29.05.1975 - AZ: 5 A 173/74
OVG Niedersachsen - 03.10.1978 - AZ: V OVG A 91/75

Fundstelle

  • NVwZ 1984, 311-312 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an das Erkennenmüssen des rechtlichen Grundes einer einem Beamten (Soldaten) gewährten Leistung bei klärungsbedürftiger Rechtslage.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Dr. Seibert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 3. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Vom 1. April 1969 bis zum 27. September 1973 wurde der Kläger beim Deutschen Anteil beim Hauptquartier ... verwendet. Während der Auslandsverwendung wohnte er mit seiner Familie zunächst in ..., etwa 35 km von ... entfernt. Daneben hatte er ein Zimmer im Offizierheim in ... Am, 26. Mai 1972 zog die Familie des Klägers von ... nach ..., einem Vorort von ..., der etwa 180 km von Karup entfernt liegt. Zusätzlich mietete der Kläger zum 1. Juni 1972 eine Dreizimmerwohnung in dem etwa 5 km von ... entfernten ... Die Einheit des Klägers teilte dem Wehrbereichsgebührnisamt III durch Änderungsmitteilung vom 20. Juni 1972 mit, der Kläger sei am 26. Mai 1972 nach ... verzogen.

2

Während der gesamten Dauer seiner Auslandsverwendung erhielt der Kläger den vollen Haushaltszuschlag als Teil seiner Auslandsbezüge.

3

Im Oktober 1973 wurden die Dienstbezüge des Klägers wegen eines von ihm gestellten Antrages auf Mietzuschuß für die Wohnung in Kolstrup von der Wehrbereichsverwaltung III überprüft. Als eines der Ergebnisse der Überprüfung teilte die Wehrbereichsverwaltung III dem Wehrbereichsgebührnisamt III unter dem 22. Januar 1974 mit, der Haushaltszuschlag habe dem Kläger vom 1. Juni 1972 an nicht mehr zugestanden, weil seine Ehefrau und seine Kinder am 26. Mai 1972 den gemeinsamen Hausstand in ... verlassen hätten und nach ... gezogen seien; die häusliche Gemeinschaft sei bis zum Ende der Auslandsverwendung des Klägers nicht wieder aufgenommen worden. Der überzahlte Haushaltszuschlag sei zurückzufordern. Gleichzeitig lehnte die Wehrbereichsverwaltung III gegenüber dem Kläger die Gewährung des beantragten Mietzuschusses mit der Begründung ab, angesichts der großen Entfernung zwischen Apenrade-Kolstrup und Karup sei eine Beziehung der Orte nicht mehr ersichtlich. Unter dem 13. Mai 1974 teilte das Wehrbereichsgebührnisamt III dem Kläger mit, es werde die "Ihnen vom Hauptsachgebiet Ausland mitgeteilten überzahlten Auslandsdienstbezüge" sowie ihm gewährte Abschläge auf Inlandsdienstbezüge teils bei der Abrechnung seiner Inlandsdienstbezüge verrechnen, teils im monatlichen Raten von 300,- DM einbehalten. Die vom Kläger gegen die Rückforderung des Haushaltszuschlages erhobene Beschwerde, mit der er geltend machte, er habe im ... zwei Hausstände unterhalten und die häusliche Gemeinschaft mit seiner Familie nicht gelöst gehabt, blieb erfolglos.

4

Der Kläger hat daraufhin Anfechtungsklage erhoben und vorgetragen: Der Begriff "gemeinsame Wohnung" müsse in seinem Fall großzügig ausgelegt werden, weil er als NATO-Offizier zumeist auf Dienstreisen gewesen sei, sich also nur selten in der Wohnung habe aufhalten können. Die Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort könne deswegen keine Rolle spielen. Tatsächlich habe er denn auch dienstfreie Tage und die Wochenenden mit seiner Familie entweder in ... oder in ... verbracht. Im übrigen habe er den Bundesminister der Verteidigung bereits unter dem 29. Mai 1973 schriftlich gebeten, etwaige Zweifelsfragen im Zusammenhang mit seinem Hausstand zu prüfen. Die Beklagte habe mithin schon damals feststellen können, daß durch das Beziehen der Wohnung in ... Umstände eingetreten gewesen seien, die nach ihrer Auffassung die Weiterzahlung des Haushaltszuschlages verboten hätten. Da auf sein Schreiben nichts erfolgt sei und ihm der Haushaltszuschlag weiterhin gezahlt worden sei, habe er davon ausgehen dürfen, daß dies zu Recht geschehe. Im Vertrauen darauf habe er die gezahlten Beträge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht.

5

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 22. Januar 1974 und den Beschwerdebescheid vom 21. August 1974 aufzuheben.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat den Bescheid vom 13. Mai 1974 und den Beschwerdebescheid aufgehoben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Die Klage richte sich nicht gegen die dem Wehrbereichsgebührnisamt III am 22. Januar 1974 von der Wehrbereichsverwaltung III erteilte interne Anweisung, den nach Auffassung der Beklagten überzahlten Haushaltszuschlag vom Kläger zurückzufordern, sondern gegen den Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes vom 13. Mai 1974, mit dem der Rückforderungsanspruch geltend gemacht worden sei, sowie gegen den auf die Beschwerde des Klägers ergangenen Beschwerdebescheid. Beide Bescheide seien rechtswidrig, weil dem Kläger der Haushaltszuschlag auch für den Zeitraum vom 1. Juni 1972 bis 30. September 1973 zugestanden habe.

8

Die Beklagte gehe zwar zutreffend davon aus, daß die Wohnung des Klägers in ... nicht "am ausländischen Dienstort" im Sinne des der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden § 26 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1281) gelegen habe. Denn der Begriff "ausländischer Dienstort" entspreche dem Begriff "dienstlicher Wohnsitz" im Sinne des § 14 Abs. 1 BBesG F. 1971. Dies sei beim Kläger in dem fraglichen Zeitraum Karup gewesen. Als "gemeinsame Wohnung" des Klägers am ausländischen Dienstort sei aber von ihm in ... gemietete Wohnung anzusehen. Sie sei zwar räumlich relativ klein gewesen; der Kläger habe sie jedoch auch zu gesellschaftlichen Anlässen zusammen mit seiner Ehefrau genutzt. Die Ehefrau des Klägers habe bestätigt, daß in dieser Wohnung häufig Veranstaltungen im kleineren Kreis stattgefunden hätten und daß sie sich dort an manchen Wochenenden und gelegentlich auch während der Woche mit ihren Kindern aufgehalten habe. Damit sei diese Wohnung vom Kläger in einem Umfang gemeinsam mit seiner Ehefrau genutzt worden, der dem Zweck des "§ 26 Abs. 1 Satz 1 BBesG F. 1971 genüge. Dieser liege darin, den dienstlich bedingten besonderen gesellschaftlichen und repräsentativen Aufwand im Ausland abzugelten. Daher sei es gerechtfertigt, die Wohnung in Arestrup als "gemeinsame Wohnung" im Sinne der Vorschrift anzusehen. Anderes ergebe sich nicht daraus, daß sich die Ehefrau des Klägers mit den Kindern überwiegend in der Wohnung in ... aufgehalten habe. Denn einen ständigen oder auch nur überwiegenden Aufenthalt des Ehegatten in der Wohnung am Dienstort fordere § 26 Abs. 1 Satz 1 BBesG F. 1971 nicht. Dem entspreche auch die Verwaltungspraxis der Beklagten, nach der eine vorübergehende, bis zu einem halben Jahr dauernde Abwesenheit des Ehegatten ohne Einfluß auf die Gewährung des Haushaltszuschlages sei, wenn der Ehegatte die Absicht habe, in absehbarer Zeit zurückzukehren. Genüge nach alledem ein Mindestumfang an gemeinsamer Nutzung der Wohnung, um sie zur "gemeinsamen Wohnung" am Dienstort zu machen, so habe die Wohnung des Klägers in ... diesen Charakter gehabt, obwohl sich die Ehefrau des Klägers und dessen Kinder überwiegend in ... aufgehalten hätten. Dem Kläger habe der Haushaltszuschlag daher während der gesamten Dauer seiner Verwendung in ... zugestanden. Die Beklagte habe folglich keinen Rückforderungsanspruch gegen ihn.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Bundesrechts, insbesondere des § 26 BBesG F. 1971, rügt. Sie meint, das angefochtene Urteil beruhe auf einer unrichtigen Auslegung des Begriffes "gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort". Der Kläger könne sich im Hinblick auf § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil für ihn offensichtlich erkennbar gewesen sei, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung des Haushaltszuschlages ab Juni 1972 entfallen gewesen seien.

10

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 3. Oktober 1978 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 1975 zurückzuweisen.

11

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, das Berufungsgericht habe § 26 Abs. 1 Satz 1 BBesG F. 1971 zutreffend ausgelegt. Aber selbst wenn dieser Auslegung nicht beigepflichtet werde, treffe ihn hinsichtlich eines möglichen Rückforderungsanspruchs der Beklagten nicht die verschärfte Haftung des § 87 Abs. 2 BBG, weil für ihn angesichts des seine Rechtsauffassung stützenden Berufungsurteils nicht erkennbar gewesen sei, daß ihm der Haushaltszuschlag während seiner Verwendung in ... nicht oder nicht in voller Höhe zugestanden habe.

12

II.

Die statthafte und auch im übrigen zulässige Revision ist unbegründet.

13

Die Beklagte kann den streitigen Haushaltszuschlag nicht vom Kläger zurückverlangen, obwohl diese Besoldungsleistung dem Kläger in der Zeit vom 1. Juni 1972 bis zum Ende seiner Verwendung in Dänemark nicht, jedenfalls nicht in voller Höhe, zugestanden hat.

14

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1281) - F. 1971 -, der gemäß § 32 Abs. 1 BBesG auch für Berufssoldaten gilt, hätte dem Kläger der volle Haushaltszuschlag nur dann zugestanden, wenn er nach der Auflösung seiner Wohnung in ... mit seiner Ehefrau am ausländischen Dienstort eine andere gemeinsame Wohnung innegehabt hätte. Nach den - für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger während dieser Zeit zwar zwei Wohnungen in ... gemietet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfüllte jedoch keine dieser Wohnungen die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BBesG F. 1971 an eine "gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort" zu stellenden Anforderungen.

15

Der Haushaltszuschlag (der bei der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes in den Auslandszuschlag [§ 55 Abs. 2 BBesG F. 1975] einbezogen worden ist) war ein Teil der im Bundesbesoldungsgesetz F. 1971 vorgesehenen Auslandsdienstbezüge. Diese wurden und werden im Ausland verwendeten Beamten und Soldaten gewährt, um materielle und immaterielle Erschwernisse und Belastungen auszugleichen, die die Tätigkeit im Ausland unter den dortigen Lebensbedingungen mit sich bringt, und um diesen Beamten und Soldaten im Interesse einer angemessenen Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Aufenthaltsland einen höheren Lebensstandard zu ermöglichen als den im Inland verwendeten amts- oder dienstgradgleichen Beamten oder Soldaten (vgl. dazu den Schriftl. Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht über den Entwurf eines Bundesbesoldungsgesetzes, zu BTDrucks. 2/3638, zu §§ 22 bis 22 e, S. 8; Clemens u.a., Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 2. Aufl. 1975, § 55 BBesG Anm. 2, 3; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 55 RdNr. 3). Mit der Bereitstellung der - zu den Inlandsdienstbezügen hinzukommenden - Auslandsdienstbezüge trägt das Besoldungsrecht der Tatsache Rechnung, daß sowohl das Leben im Ausland als auch der Dienst im Ausland regelmäßig höhere allgemeine Aufwendungen erfordern als die Dienstleistung und Lebensführung im Inland und daß deswegen der amts- bzw. dienstgradangemessene Lebensunterhalt, der einem im Ausland verwendeten Beamten oder Soldaten zu gewähren ist, höher sein muß als der Lebensunterhalt eines vergleichbaren Beamten oder Soldaten im Inland (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern, BTDrucks. 7/1906, zu § 55, S. 89).

16

Der Haushaltszuschlag als Teil der Auslandsdienstbezüge ist somit ein Besoldungsbestandteil. Er wurde als gesonderte Besoldungsleistung gewährt (und drückt sich nach geltendem Besoldungsrecht in der Stufung des Auslandszuschlages aus), um die im Vergleich zum Inland höheren Aufwendungen auszugleichen, die das Führen eines eigenen Haushalts im Ausland bedingt. Bei seiner Regelung war zu berücksichtigen, daß diese Aufwendungen regelmäßig höher sind, wenn der Beamte oder Soldat mit seiner Ehefrau (und ggf. seinen Kindern) eine Wohnung am Dienstort bewohnt, als wenn er - als Lediger oder von seiner Ehefrau getrennt Lebender - allein einen eigenen Haushalt führt. Das ist in den Absätzen 1 und 2 des § 26 BBesG F. 1971 geschehen. In diesem Zusammenhang ist auch bedacht worden, daß ein Beamter oder Soldat, der seinen Familienhausstand am ausländischen Dienstort hat, dort vermehrt repräsentative und gesellschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen hat, die nicht nur ihm selbst und seiner Ehefrau zusätzliche Kosten verursachen (welche durch den Auslandszuschlag abgegolten werden), sondern auch besondere Anforderungen an Lage, Größe und Aufmachung der Wohnung und an die Haushaltsführung im ganzen stellen. Diesen Verpflichtungen kommt indes Bedeutung nur als einem von mehreren Motiven für die Gewährung des Haushaltszuschlages und als Gesichtspunkt für seine Bemessung zu. Deswegen wäre es verfehlt, diesen Zuschlag - wie es in dem angefochtenen Urteil anklingt - als eine Art Aufwandsentschädigung für Repräsentationsverpflichtungen anzusehen und das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Gewährung danach zu beurteilen, ob der Beamte oder Soldat in seiner Wohnung repräsentativen Verpflichtungen nachzukommen hat und auch nachkommt.

17

Anders als jetzt der nach § 55 BBesG (F. 1975) zu gewährende Auslandszuschlag, in dem die frühere Auslandszulage (§ 25 BBesG F. 1971) und der Haushaltszuschlag (§ 26 BBesG F. 1971) aufgegangen sind, glich der Haushaltszuschlag nach alledem weder ausschließlich noch auch nur zum Teil den konkreten, durch gesellschaftlichen und repräsentativen Umgang bedingten persönlichen und sachlichen Mehraufwand des im Ausland verwendeten Beamten oder Soldaten und seiner Ehefrau wie beispielsweise die Anschaffung zusätzlicher Garderobe, aber auch die durch die Bewirtung von Gästen entstehenden Aufwendungen aus. Er stellte vielmehr einen finanziellen Ausgleich dafür dar, daß der Beamte oder Soldat im Ausland dann, wenn er mit seiner Ehefrau (Familie) am ausländischen Dienstort lebt, ganz allgemein gehalten ist, ein "größeres Haus" zu führen, als das im Inland erforderlich ist. Darunter ist nicht nur zu verstehen, daß er seine Wohnung so wählen muß, daß sie auch den von ihm zu erfüllenden förmlichen repräsentativen Verpflichtungen genügt, was im vorliegenden Fall angesichts der geringen Größe der Wohnung des Klägers in ... zweifelhaft erscheint. Wesentlichere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Tatsache zu, daß sich eine Vielzahl fortlaufender formloser, aber gleichwohl mit zusätzlichen Aufwendungen verbundener gesellschaftlicher Verpflichtungen daran knüpft, daß sich der Beamte oder Soldat nicht allein, sondern mit seiner Ehefrau (Familie) am ausländischen Dienstort aufhält. Diese aus dem gemeinsamer Leben am ausländischen Dienstort erwachsenden Unkosten, die weder einen persönlichen (durch die Auslandszulage abgegoltenen) Mehraufwand darstellen, noch sich konkret erfassen und abgelten lassen, weil sie den Gesamtaufwand der Haushaltsführung im Verhältnis zum Leben im Inland (unabhängig von der durch den Kaufkraftausgleich, § 2 Abs. 2 BBesG F. 1971, auszugleichenden Währungsdifferenz) steigern, soll der Haushaltszuschlag pauschal abgelten.

18

Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß die Gewährung des vollen Haushaltszuschlages nur gerechtfertigt ist, wenn der Beamte oder Soldat die Wohnung am ausländischen Dienstort im Grundsatz ständig gemeinsam mit seiner Ehefrau (Familie) bewohnt. Denn nur dann entstehen die soeben beschriebenen Aufwendungen in vollem Umfang. Daraus folgt, daß der in § 26 Abs. 1 Satz 1 BBesG F. 1971 verwendete Begriff "gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort" nur eine Wohnung meint, die der Beamte oder Soldat ständig gemeinsam mit seiner Ehefrau (Familie) bewohnt. Dazu steht die in dem vom Berufungsgericht erwähnten Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 13. August 1959 - II B 1 BA 3027-588/59 - getroffene Regelung nicht in Widerspruch, nach der eine vorübergehende, bis zu einem halben Jahr dauernde Abwesenheit des Ehegatten ohne Einfluß auf die Gewährung des Haushaltszuschlages ist, wenn der Ehegatte die Absicht hat, an den ausländischen Dienstort zurückzukehren. Sie verdeutlicht vielmehr, daß die durch die gemeinsame Haushaltsführung am ausländischen Dienstort entstehenden Mehraufwendungen an den Zuschnitt der Lebens- und Wohnverhältnisse des Beamten oder Soldaten im Ausland allgemein anknüpfen und deswegen nicht unvermittelt sinken, wenn sich der Ehegatte vorübergehend nicht am ausländischen Dienstort aufhält, gleichwohl aber dort seine Wohnung beibehält. Aus der gleichen Erwägung sieht § 55 Abs. 2 Satz 2 BBesG F. 1975 vor, daß der Auslandszuschlag bis zur Versetzung des Beamten oder Soldaten an einen anderen Dienstort unverändert bleibt, wenn sein Ehegatte während der Auslandsverwendung stirbt. Die gefundene Auslegung des in § 26 Abs. 1 Satz 1 BBesG F. 1971 verwendeten Begriffes "gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort" wird im übrigen durch die in Absatz 2 der Vorschrift getroffene Regelung bestätigt. Danach kann "anderen Beamten" d.h. ledigen und solchen, die mit ihrem Ehegatten (Familie) keine gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort haben, der halbe Haushaltszuschlag gewährt werden. Dies rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß die beschriebenen, durch den Haushaltszuschlag auszugleichenden Mehraufwendungen einem Beamten oder Soldaten, der am ausländischen Dienstort allein einen eigenen Haushalt führt, wenn überhaupt, dann nur in sehr viel geringerem Umfang entstehen. Daran wird deutlich, daß der Gesetzgeber mit dem Haushaltszuschlag die nicht durch die übrigen Bestandteile der Auslandsdienstbezüge abgegoltenen Mehraufwendungen ausgleichen wollte, die das Führen eines Familienhaushalts am ausländischen Dienstort im weitesten Sinne mit sich bringt.

19

Hiervon ausgehend kann weder die Wohnung in ... noch die in ... "gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort" im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BBesG F. 1971 angesehen werden. Denn keine dieser Wohnungen hat der Kläger in dem fraglichen Zeitraum in dem dargestellten Sinne ständig gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnt; die Wohnung in ... lag zudem nicht "am ausländischen Dienstort", wie das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen festgestellt hat. Daß die Wohnung in ... nicht die "gemeinsame Wohnung" des Klägers und seiner Ehefrau war, ergibt sich daraus, daß sie nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen überwiegend von dem Kläger allein bewohnt, von seinen Familienangehörigen aber nur zu Wochenendaufenthalten oder dann aufgesucht wurde, wenn gelegentliche gesellschaftliche Verpflichtungen das erforderten. Den tatsächlichen Lebensmittelpunkt der Familie des Klägers, wenn auch nicht den des Klägers selbst, bildete allenfalls die Wohnung in ... der sich die Ehefrau und die Kinder des Klägers ganz überwiegend aufhielten und von der aus die Kinder die Schule besuchten. In bezug auf die Wohnung in ..., die allein als "am ausländischen Dienstort" gelegen anzusehen ist, muß sich der Kläger nach den zuvor dargelegten Kriterien wie ein alleinstehender Soldat behandeln lassen, weil die besondere Art und Weise der Nutzung dieser Wohnung das Entstehen der Aufwendungen, die der Haushaltszuschlag abzugelten bestimmt war, weitgehend ausschloß. Der dem Kläger durch das Vorhalten dieser Wohnung entstehenden zusätzlichen Belastung hätte allenfalls durch die Gewährung des halben Haushaltszuschlages gemäß § 26 Abs. 2 BBesG F. 1971 Rechnung getragen werden dürfen.

20

Die Voraussetzungen für die Gewährung des vollen Haushaltszuschlages waren beim Kläger vom 1. Juni 1972 bis zum Ende seiner Verwendung in ... nach alledem nicht gegeben. Gleichwohl können die ihm gezahlten Beträge nicht zurückgefordert werden.

21

Die Rückforderung von Dienstbezügen, die einem Soldaten zuviel gezahlt worden sind, regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 30 Abs. 3 SG i.V.m. § 87 Abs. 2 BBG). Sie schließen die Verpflichtung, das ohne rechtlichen Grund Erlangte herauszugeben (§ 813 Abs. 1 Satz 1 BGB), für den Fall aus, daß der Empfänger der Leistung nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Das nimmt der Kläger mit der Behauptung für sich in Anspruch, er habe die ihm während des hier zu betrachtenden Zeitraumes seiner Verwendung in ... gezahlten Dienstbezüge insgesamt für den Lebensunterhalt seiner Familie, u.a. auch für die Unterhaltung der beiden damals gemieteten Wohnungen, verbraucht. Die Beklagte zieht nicht in Zweifel, daß der Kläger tatsächlich nicht mehr bereichert ist, meint aber, er könne sich nicht auf die eingetretene Entreicherung berufen, weil er gewußt habe, jedenfalls aber habe erkennen müssen, daß ihm der Haushaltszuschuß nicht mehr zustand, nachdem er die Wohnung in ... aufgegeben hatte (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB, § 87 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dem kann nicht gefolgt werden.

22

Der Kläger ist zwar durch das ihm am 14. April 1969 ausgehändigte "Merkblatt über Zahlung von Auslandsbezügen" (A/Ausl. II - Nr. 122 - November 1967) darüber unterrichtet worden, daß der Haushaltszuschlag einem Verheirateten nur unter der Voraussetzung gewährt wird, daß er "mit seinem Ehegatten eine gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort/Beschäftigungsort innehat", und daß der Zuschlag "mit Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte die gemeinsame Wohnung verlassen hat", fortfällt. Diesen Hinweisen mußte der Kläger aber entgegen der Auffassung der Revision nicht entnehmen, daß die Voraussetzungen für die Zahlung des Haushaltszuschlages bei ihm nicht mehr gegeben waren, nachdem er die Wohnung in ... aufgegeben und in ... sowie in ... andere Wohnungen gemietet hatte.

23

Zwar mußte der Kläger erkennen, daß die Wohnung in ... - wegen ihrer beträchtlichen räumlichen Entfernung von seinem Dienstort als neue gemeinsame Wohnung im Sinne des § 26 Abs. 1 BBesG F. 1971 nicht in Betracht kam; das konnte er bereits den in dem Merkblatt wiederholten Worten des Gesetzes "gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort" entnehmen. Denn auch für ihn als Rechtsunkundigen konnte kein Zweifel daran bestehen, daß § 26 Abs. 1 Satz 1 BBesG F. 1971 seinem Wortlaut nach als Voraussetzung für die Zahlung des Haushaltszuschlages eine enge räumliche Beziehung der Wohnung im Ausland zum ausländischen Dienstort forderte und nicht darauf abstellte, wie oft die Dienstgestaltung es dem im Ausland verwendeten Beamten oder Soldaten ermöglichte, sich in der Wohnung aufzuhalten. Daß die Wohnung in ... nicht in einer solchen räumlichen Beziehung zum Dienstort des Klägers stand, ist angesichts der erheblichen Entfernung zwischen ... und ... offensichtlich. Soweit der Kläger meint, der Haushaltszuschlag habe ihm zugestanden, weil er die Wohnung in ... innegehabt habe, war er sonach ohne weiteres imstande, die Unrichtigkeit seiner Rechtsauffassung zu erkennen.

24

Gleiches läßt sich für die Wohnung in Arestrup nicht sagen. Zwar ist oben festgestellt worden, daß diese Wohnung, die in der zu fordernden räumlichen Beziehung zum Dienstort des Klägers lag, den Anspruch auf Fortzahlung des Haushaltszuschlages nicht begründete, weil sie wegen der Art und Weise ihrer Benutzung durch den Kläger und seine Familie nicht die an eine "gemeinsame" Wohnung zu stellenden Anforderungen erfüllte. Das war jedoch für den Kläger nicht ohne weiteres erkennbar. Er war - soweit er diese Wohnung in seine rechtliche Betrachtung einbezogen hat - der Auffassung, er bewohne sie im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BBesG F. 1971 gemeinsam mit seiner Ehefrau; lediglich die konkrete Nutzung der Wohnung sei aus Gründen, die sich aus der Eigenart seiner Dienstausübung einerseits und den Belangen seiner Familie andererseits ergäben, auf ein geringes Maß beschränkt. Wäre diese Auffassung richtig gewesen, hätte der streitige Haushaltszuschlag dem Kläger zugestanden. Daß sie nicht zutraf, war für den Kläger schon deswegen nicht im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG erkennbar, weil das Berufungsgericht - anders als das Verwaltungsgericht, das sich hierzu nicht ausdrücklich geäußert hat - gestützt auf die Gesetzesmaterialien die gleiche Auffassung vertreten hat wie er. In einer rechtlichen Situation, die in dem hier zu betrachtenden Zeitraum ersichtlich noch der Klärung bedurfte, darf es einem in Rechtsfragen unerfahrenen Soldaten wie dem Kläger nicht nachteilig sein, wenn er die Rechtslage nicht richtig erkennt und als Folge dessen eine Leistung entgegennimmt, die ihm nicht zusteht. Vielmehr würde es eine Überspannung der Anforderungen an die Gewissenhaftigkeit des Klägers bedeuten, wenn er der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB, § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG unterworfen würde, weil er die erst durch den erkennenden Senat abschließend geklärte Rechtslage nicht erkannt und deswegen die Fortzahlung des Haushaltszuschlages nach der Aufgabe der Wohnung in Viborg nicht unterbunden hat. Ihm würde damit als rechtsunerfahrenem Soldaten mehr abverlangt als einem Beamten oder Soldaten, der dienstlich mit derartigen Fragestellungen befaßt ist. Denn jenem ist es nach der Rechtsprechung nicht vorzuwerfen, wenn er in einer noch nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärten Rechtsfrage einen Standpunkt einnimmt, der einer späteren rechtlichen Prüfung nicht standhält (BGHZ 30, 19 [BGH 23.03.1959 - III ZR 207/57] [22]).

25

Der Kläger unterliegt schließlich auch nicht deswegen der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB, § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG, weil er die Beklagte unzureichend über die Wohnverhältnisse seiner Familie unterrichtet hat und sie dadurch gehindert hätte, den Fortfall der Voraussetzungen für die Zahlung des Haushaltszuschlages zu erkennen. Wohl hat der Kläger seiner Dienststelle nach Lage der Akten nicht angezeigt, daß er die Wohnung in ... zusätzlich angemietet hatte. Diese Unterlassung wäre ihm in dem hier gegebenen Zusammenhang aber nur dann nachteilig, wenn sie einen dem Kläger bewußten oder für ihn erkennbaren Fortfall der Voraussetzungen für die Zahlung des Haushaltszuschlages hätte verdecken sollen. Das läßt sich dem für das Revisionsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt indessen nicht entnehmen. Insbesondere bietet er keinen Anhalt dafür, daß der Kläger in dem fraglichen Zeitraum im familienrechtlichen Sinne von seiner Familie getrennt gelebt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Kläger und seine Familie aus Gründen, die für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung sind, die Familiengemeinschaft - wenn auch in sehr eingeschränkter Form - in beiden Wohnungen aufrechterhalten haben. Daß diese Form des Zusammenlebens nicht ausreichte, um der Wohnung in ... den Charakter einer "gemeinsamen Wohnung am ausländischen Dienstort" im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BBesG F. 1971 zu geben, hat der Kläger nicht erkannt, ohne daß ihm dies - wie dargelegt - vorzuwerfen wäre. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, der Kläger habe damit, daß er es versäumt hat, seiner Dienststelle die zweite Wohnung anzuzeigen, ein für ihn erkennbar unrechtes Handeln verdecken wollen.

26

Der Kläger hat den Mangel des rechtlichen Grundes der Fortzahlung des Haushaltszuschlages über den 1. Juni 1972 hinaus nach alledem nicht erkannt; dieser Mangel war auch nicht so offensichtlich, daß er ihn hätte erkennen müssen. Der Kläger unterliegt somit nicht der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 2 BGB und kann sich daher auf die eingetretene Entreicherung berufen.

27

Entgegen der sich auf das erstinstanzliche Urteil stützenden Auffassung der Revision ist der Kläger auch nicht verpflichtet, den überzahlten Haushaltszuschlag im Wege des Schadensersatzes gemäß § 24 Abs. 1 SG zu ersetzen. Aus den vorausgegangenen Ausführungen ergibt sich, daß der Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht, die Beklagte unverzüglich von Veränderungen in den Voraussetzungen für die Gewährung der einzelnen Besoldungsleistungen zu unterrichten, keinen Anlaß hatte, darauf hinzuwirken, daß die Fortzahlung des Haushaltszuschlages überprüft wurde, nachdem er die Wohnung in ... aufgegeben hatte. Die Verlagerung seines Haushalts von ... nach ... hat der Kläger seiner Beschäftigungsdienststelle in ... ordnungsgemäß angezeigt, wie sich daraus ergibt, daß die Dienststelle ihrerseits den Umzug sowohl dem Bundesministerium der Verteidigung als auch dem Wehrbereichsgebührnisamt III gemeldet hat. Daraufhin ist zwar die Zahlung des für die Wohnung in ... bewilligten Mietzuschusses eingestellt worden; das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Gewährung des Haushaltszuschlages ist hingegen nicht geprüft worden, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag in der ersten Instanz nicht erkannt hat, in welcher Entfernung ... vom Dienstort des Klägers nicht entfernt lag. Nahm die Beklagte aber - aus einem für den Kläger nicht erkennbaren Irrtum - den Umzug von Viborg nach Apenrade-Kolstrup nicht zum Anlaß, die Zahlung des Haushaltszuschlages einzustellen, dann war auch der Kläger nicht gehalten, dies seinerseits zu veranlassen.

28

Das angefochtene Urteil stellt sich nach alledem im Ergebnis als richtig dar, obwohl seiner Begründung nicht zu folgen ist. Die Revision ist deswegen gemäß § 144 Abs. 4 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11.639,01 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Dr. Seibert