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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.10.1988, Az.: BVerwG 4 C 58.84

Streitwertfestsetzung für ein Revisionsverfahren; Änderung der von den Vorinstanzen festgesetzten Streitwerte; Auf das Revisionsverfahren beschränkte Heraufsetzung des Streitwertes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 58.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 19829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 17.01.1980 - AZ: R/0 77 II 77 - VII
VGH Bayern - 26.06.1984 - AZ: 9 B 80 A 626

Fundstellen

  • AnwBL 1989, 235
  • Rpfleger 1989, 171

Amtlicher Leitsatz

Das Revisionsgericht darf den Streitwert höher als die Vorinstanzen festsetzen, ohne zugleich deren Festsetzungen ändern zu müssen; obere Grenze ist der nach § 13 Abs. 1 GKG objektiv angemessene Wert des Streitgegenstandes.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, B. Sommer und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist der Streitwert im Revisionsverfahren nach der sich aus den Anträgen des Rechtsmittelklägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die hier vorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage dient der Vorbereitung von Entschädigungsansprüchen, die die Klägerin im Hinblick auf die streitige Verfügung gegenüber dem beklagten Land geltend machen will. Es geht ihr in erster Linie um eine Entschädigung für die Verluste, die sie dadurch erlitten habe, daß die von ihr in den Weiher eingesetzten Jungfische überwiegend an der Bauchwassersucht erkrankt und eingegangen seien; diesen Schaden hat ihr Ehemann in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit jährlich etwa 20.000 DM angegeben. Es geht ihr ferner um den Schaden, den sie nach ihrer Auffassung dadurch erlitten hat, daß der Weiher als Folge der Verfügung des Landratsamtes T. nicht mehr als Fischteich nutzbar sei. Mangels konkreter Angaben geht der Senat von einem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin in Höhe von 100.000 DM aus. Da die Fortsetzungsfeststellungsklage nur auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung gerichtet ist, die Begründetheit der Entschädigungsforderungen aber von der Prüfung weiterer Fragen abhängig wäre, ist dieser Betrag für die Streitwertfestsetzung zu halbieren. Dementsprechend wird der Streitwert für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

2

Der Senat sieht davon ab, die von den Vorinstanzen auf je 10.000 DM festgesetzten Streitwerte zu ändern. Zwar darf das Rechtsmittelgericht nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG auch die Streitwertfestsetzung der Instanzgerichte korrigieren; die Vorschrift begründet seine Zuständigkeit im Sinne einer Ermächtigung, die gebotene Änderung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1971 - 4 ZR 1065/68 -, KostRspr. § 23 GKG a.F., Nr. 80; BVerwG, Beschluß vom 16. Oktober 1985 - BVerwG 4 B 123.85 - Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 1). Regelmäßig wird es auch zweckmäßig sein, bei einer von den Vorinstanzen abweichenden Festsetzung zugleich deren Streitwertfestsetzung zu ändern. Eine Verpflichtung zu einer Änderung besteht jedoch nicht. Hier hat sich der Streitgegenstand im Revisionsverfahren verändert, weil die Klage in der Berufungsinstanz zu einem Teil erfolgreich war. Zumindest in einem solchen Fall ist das Revisionsgericht nicht gehalten, auch für die Vorinstanzen angemessene Streitwerte zu ermitteln (vgl. BGH, a.a.O.).

3

Einer auf das Revisionsverfahren beschränkten Heraufsetzung des Streitwertes steht auch nicht § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG entgegen, wonach der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt ist. Der Sinn der Vorschrift besteht darin, den Wert des Streitgegenstandes auch dann auf die Höhe des Streitwertes des ersten Rechtszuges zu begrenzen, wenn das an sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Interesse des Beklagten und insbesondere des Beigeladenen als Rechtsmittelkläger höher als das des Klägers zu bewerten wäre. Vertrauensschutz für den Kläger, wenn er selbst Rechtsmittelführer ist und deshalb sein Interesse unverändert die Höhe des Streitwertes bestimmt, läßt sich daraus nicht herleiten, zumal er mit einer Änderung des Streitwertes nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG immer rechnen muß. Außerdem kommt es für § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht auf die Höhe des in der ersten Instanz festgesetzten, sondern des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG objektiv angemessenen Streitwertes an (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. März 1977 - BVerwG 7 C 6.76 - DVBl. 1977, 653). Hat ihn die erste Instanz zu niedrig festgesetzt, so darf ihn das Rechtsmittelgericht auch in einem vom Beklagten oder Beigeladenen betriebenen Rechtsmittelverfahren erhöhen.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Sommer
Dr. Lemmel