Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.10.1985, Az.: BVerwG 4 B 123.85
Gegenvorstellung; Streitwertfestsetzung; Revisionsgericht; Revisionsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 123.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12372
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 23.12.1981 - AZ: III/2 E 393/81
- VGH Hessen - 20.05.1985 - AZ: III OE 110/82
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 360 § 25 GKG Nr 1
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur Gegenvorstellung gegenüber einer Streitwertfestsetzung durch das Revisionsgericht.
- 2)
Zur Änderung des Streitwertes der Vorinstanzen durch das Revisionsgericht (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG 1975).
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 1985
durch
den Vizepresidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellungen der Klägerin vom 25. September 1985 dagegen, daß der Senat im Zusammenhang mit seinem Beschluß vom 29. Juli 1985 nicht den Streitwert der Vorinstanzen herabgesetzt hat, veranlassenden Senat nicht zu einer Änderung dieser seiner Entscheidung.
Gründe
Zweifelhaft kann schon sein, ob bei Eingang der erwähnten Gegenvorstellungen am 30. September 1985 "das Verfahren ... wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz" derart "schwebte", daß der Senat gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG den Streitwert der Vorinstanzen - da ein Rechtsmittel insoweit gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht gegeben ist - "von Amts wegen" zu ändern befugt wäre. Dies mag aber offenbleiben, zumal der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 15. Dezember 1971 - IV ZR 1065/68 - (KostRsp. § 23 GKG a.F. Nr. 80) in einem wohl ähnlichen Fall eine solche Befugnis für sich in Anspruch genommen hat. Jedenfalls stellt § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG die Änderung der Streitwerte der Vorinstanzen in das Ermessen des Senats. In Anwendung dieses Ermessens hält der Senat es - auch in Kenntnis des Schriftsatzes der Klägerin vom 12. Oktober 1985 - nicht für geboten oder angebracht, die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts zu korrigieren. Neben der generell-pauschalierenden, auf den besonderen Aufgabenbereich des Revisionsgerichts abstellenden Betrachtungsweise des Beschlusses vom 19. Juli 1985 erscheint auch die dem Tatsachengericht angemessene konkretere Betrachtungsweise vertretbar, wie sie sich deutlicher als die ursprüngliche Streitwertfestsetzung aus den Schreiben des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. August 1985 an den Vertreter der Klägerin und aus seinem Beschluß vom 30. September 1985 ergibt. Diese Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs lassen den für die Vorinstanzen auf 120.000 DM festgesetzten Streitwert nicht als so unangemessen hoch erscheinen, daß eine Korrektur zugunsten der Klägerin geboten erschiene.
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann