Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1965, Az.: III ZR 78/64
Kollision von Omnibus und Lkw im Straßenverkehr; Missachtung einer Vorfahrtsberechtigung; Übersehen eines durch einen Baum verdeckten Dreieckschildes; Schaffung von ausreichender Sichtmöglichkeit auf Verkehrszeichen als Verkehrssicherungspflicht der Straßenbaubehörde; Ausschlusswirkung eines Anspruchs aus Amtspflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1965
- Aktenzeichen
- III ZR 78/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 11.03.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1965, 1096-1098 (Volltext mit red. LS)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. März 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Am 2. Juni 1961 stieß in Stuttgart-Vaihingen auf der Kreuzung der Heer- und der Katzenbachstraße ein von dem Fuhrunternehmer H. gesteuerter Lastkraftwagen mit einem Omnibus zusammen. Dessen Eigentümer S. erhielt von der Klägerin, bei der H. haftpflichtversichert war, und von seiner Kasko-Versicherung zum Ausgleich des Sachschadens, des Verdienstausfalls, des technischen und merkantilen Minderwerts und anderer Schadensposten den Betrag von insgesamt 19.523,87 DM. Die Klägerin ist der Ansicht, der Unfall sei auf schuldhaftes Verhalten von Bediensteten der beklagten Stadt zurückzuführen. Sie verlangt deshalb als Rechtsnachfolgerin ihres Versicherungsnehmers und der Kasko-Versicherung auf Grund gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 67 VVG) und Abtretung Schadensausgleich von der Beklagten.
Zum Unfall kam es folgendermaßen: H. befuhr mit seinem Lastkraftwagen die Katzenbaehstraße. An deren rechter Seite war an der Kreuzung mit der Heerstraße ein Dreiecksschild "Vorfahrt achten" (Bild 30 zur Anlage der Straßenverkehrsordnung) am Maste einer nicht im Betrieb befindlichen Ampel angebracht. Obwohl sich auf der bevorrechtigten Heerstraße von links der Omnibus näherte, fuhr H. in die Kreuzung ein. Der Omnibusfahrer vermochte sein Fahrzeug nicht mehr zum Stehen zu bringen und der Omnibus fuhr auf die linke Seite des Lastkraftwagens auf. Bis am Tage vor dem Unfall war die Katzenbachstraße im Zuge einer Umleitung vorfahrtsberechtigt gewesen.
Die Klägerin trägt vor: Das Dreieckschild sei für H. durch einen etwa zehn Meter davorstehenden Baum verdeckt gewesen; H. habe es daher ohne Verschulden übersehen; er habe sich gegenüber dem von links kommenden Omnibus als bevorrechtigt ansehen dürfen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihr 2/3 des Schadens von 19.523,87 DM, das ist 13.015,90 DM zu ersetzen. Sie macht jedoch nur einen Teilbetrag von 10.000 DM in der Weise geltend, daß die einzelnen Schadensposten in der Reihenfolge der Klageschrift jeweils bis zur vollen Höhe befriedigt worden sollen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10.000,- DM.
Der Baum ist kurz nach dem Unfall entfernt worden, wie unter den Parteien unstreitig ist.
Die Beklagte trägt vor: Das Dreieckschild sei zur Zeit des Unfalls gut sichtbar gewesen, weil die zur Straße gerichteten Äste des Baumes am Stamm abgesägt gewesen seien. Daher habe auch ein verhältnismäßig hoch sitzender Lastkraftwagenfahrer das Zeichen auf etwa 40 Meter gut erkennen können. Es sei nicht deshalb zum Unfall gekommen, weil H. das Vorfahrtzeichen übersehen habe, sondern weil er bewußt den Versuch unternommen habe, zwischen mehreren in Kolonne fahrenden Omnibussen hindurch die Kreuzung zu überqueren. Das habe er übrigens auch bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung eingeräumt. Wenn der Baum kurz nach dem Unfall gefällt worden sei, so nicht wegen der angeblichen Behinderung der Sicht auf das Verkehrszeichen, sondern um die Kreuzung insgesamt übersichtlicher zu gestalten.
Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Schaffung einer ausreichenden Sichtmöglichkeit auf ein angebrachtes Verkehrszeichen zur Verkehrssicherungspflicht der Straßenbaubehörde gehört. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. Oktober 1959 - III ZR 140/58 (VersR 1960, 317) ausgeführt hat, auf dessen eingehende Begründung verwiesen wird, fällt in den Rahmen der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVO dem Träger der Straßenbaulast obliegenden Unterhaltung der Verkehrszeichen auch das Beseitigen von Bäumen, Hecken und Teilen von solchen, die die Sicht auf ein Verkehrszeichen hindern. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt deshalb eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, die nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist. Wenn die Straßenbaubehörde gegen ihre Sicherungspflicht verstoßen hat, wie die Klägerin behauptet, ist die Anspruchsgrundlage des § 823 BGB gegebene Möglich ist allerdings, daß mit diesem Anspruch ein solcher aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) zusammentrifft, wenn etwa auch die Polizeibehörde gegen ihre Pflicht, für die Sicherheit des Verkehrs zu sorgen, verstoßen hat (BGB RGRK 11. Aufl. § 823 Anm. 55; BGH VersR 1956, 320). Wenn ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung der Polizei bestünde, würde er daher entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung den Anspruch aus § 823 BGB nicht ausschließen. Die Beklagte kann bei einem solchen Anspruch aus § 823 BGB die Klägerin nicht, weil, wie sie meint, ihr Anspruch auf § 839 BGB zu stützen sei, auf einen anderweiten Ersatzanspruch (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB) verweisen.
II.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Anbringung des Dreieckschildes rechts neben dem Signalmast und hinter einem 10 Meter entfernten Baum eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder eine Amtspflichtverletzung darstellen könnte. Nach seiner Überzeugung war die Anbringung des Schildes zwar unglücklich, aber für den Unfall nicht ursächlich, weil H. es gar nicht übersehen habe.
Gegen die Feststellung, H. habe das Verkehrsschild wahrgenommen, wendet sich die Revision ohne Erfolg mit verfahrensrechtlichen Rügen.
1.)
Das Berufungsgericht geht davon aus, H. habe nach seinen eigenen Angaben gesehen, daß es sich um eine beampelte Kreuzung, somit uni eine Kreuzung mit erheblicher Verkehrsbedeutung gehandelt hat, und daß die Ampeln nicht im Betrieb waren. Es führt weiter aus, Kreuzungen mit Ampeln, die zeitweise außer Betrieb sind, ohne vorfahrtsregelnde Beschilderung gebe es praktisch nicht, was H. als langjähriger Kraftfahrer gewußt habe. Die Revision bringt vor, im Gegensatz zu dieser Ansicht gebe es eine ganze Reihe von Kreuzungen mit Ampeln, die keine vorfahrtregelnde Beschilderung für den Fall der Abschaltung der Ampeln hätten; es sei nicht ersichtlich, wie das Gericht zu seiner entgegengesetzten Feststellung gekommen sei, da es offenbar insoweit nicht sachkundig sei und keiner der Zeugen, insbesondere auch nicht die Polizeibeamten, derartiges ausgesagt hätten; bei der gebotenen Ausübung der Fragepflicht (§ 139 ZPO) hätte die Klägerin sich auf das Gutachten eines Sachverständigen berufen.
Damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht ist auf Grund der angeführten Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, H. sei verpflichtet gewesen, mit besonderer Vorsicht an die Kreuzung heranzufahren. Für diese Verpflichtung kommt es aber nicht darauf an, ob beampelte Kreuzungen praktisch immer für den Fall des Nichtbetriebs der Ampeln mit vorfahrtregelnden Verkehrszeichen versehen sind. Wie auch die Revision nicht anzweifelt, ist dies häufig der Fall. Bereits dieser umstand in Verbindung mit der vom Berufungsgericht hervorgehobenen, von der Revision ebenfalls nicht bezweifelten Tatsache, daß Ampeln regelmäßig an Kreuzungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung angebracht werden, tragen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, H. habe mit besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit an die Kreuzung heranfahren müssen. Hierzu war er, wie das Berufungsgericht von der Revision insoweit nicht angegriffen weiter ausgeführt, im übrigen auch dann verpflichtet, wenn er davon ausging, daß die Vorfahrt nicht geregelt sei und die allgemeine Regel "rechts vor links" gelte. Dann wäre er nämlich wartepflichtig gegenüber den Verkehrsteilnehmern gewesen, die auf der Heerstraße von rechts kamen. Wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt, war die Sicht aus der Katzenbachstraße in die Heerstraße nach rechts schlecht. Daher ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, H. habe sich so verhalten müssen, daß er auf kürzeste Entfernung einem von rechts kommenden Fahrzeug die Vorfahrt einräumen konnte, er habe sich also der Kreuzung mit geringer Geschwindigkeit nähern und sein Augenmerk nach rechts in die Heerstraße richten müssen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, H. sei auf jeden Fall verpflichtet gewesen, mit besonderer Vorsicht an die Kreuzung heranzufahren, läßt daher einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Ihr kann die Revision insbesondere nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Kraftfahrer brauche nur auf die Schilder zu achten, die auf seiner Seite stehen, und müsse nicht nach verborgenen Schildern suchen. Daß H. Ampeln gesehen hat - und zwar von weitem -, entnimmt das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend seiner Aussage. Da H. verpflichtet war, besonders vorsichtig zu sein, wie bereits ausgeführt ist, kommt es nicht darauf an, ob er gerade nach einer Vorfahrtregelung Ausschau halten mußte, wie das Berufungsgericht annimmt. Denn wenn ein Fahrer an eine Kreuzung langsam und mit besonderer Aufmerksamkeit heranfährt, dann kann ihm ein die Vorfahrt regelndes Verkehrszeichen normalerweise nicht entgehen.
2.)
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Feststellung, H. habe entgegen seiner Aussage das Dreieckschild gesehen, ausgeführt, dafür spreche auch, daß er bei seiner polizeilichen Vernehmung sich nicht darauf berufen habe, er habe sich für vorfahrtsberechtigt gehalten, was er doch zweifellos getan hätte, wenn er sich tatsächlich für vorfahrtsberechtigt gehalten hätte; auf die Angelegenheit mit dem Baum sei H. erst zurückgekommen, als er bemerkt habe, daß der Baum kurz nach dem Unfall entfernt wurde. Der Revision ist einzuräumen, daß diese Feststellung in einen gewissen Widerspruch zu der Zeugenaussage des Polizeimeisters H. steht, wonach H. bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat, er habe geglaubt, er habe noch die Vorfahrt wie früher (während der Bauarbeiten auf der Heerstraße war die Katzenbachstraße im Zuge einer Umleitung vorfahrtsberechtigt gewesen); in dieser Angabe des H. kann immerhin auch die Behauptung gelegen haben, er habe das Dreieckschild nicht gesehen. Zu dieser Aussage des Zeugen H. hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, nicht Stellung genommen.
Indessen beruht das Berufungsurteil nicht auf diesem Fehler. Es geht davon aus, daß H., wenn er, wie er selbst behauptet, langsam an die Kreuzung heranfuhr und dabei sein Augenmerk nach rechts richtete, der Signalmast mit dem Zeichen "Vorfahrt achten" gar nicht habe entgehen können. Damit hat es seine Überzeugung bereits abschließend begründet. Bei der Erwägung, die sich mit der Aussage des Holz im Strafverfahren befaßt, handelt es sich nicht um eine tragende, sondern lediglich um eine Hilfserwägung, die die bereits festgelegte Überzeugung des Berufungsgerichts lediglich bekräftigt, ebenso wie die weitere, von der Revision nicht angegriffene Erwägung, daß H. erst nach dem Fällen des Baumes behauptet hat, die Sicht sei behindert gewesen.
3.)
Gegen die Feststellung, H. habe den Signalmast mit dem Dreiecksschild nicht übersehen können, als er sein Augenmerk nach rechts richtete, wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a)
Das Berufungsgericht geht davon aus, das Schild sei unglücklich angebracht gewesen, und keineswegs davon, es sei auf größere Entfernung sichtbar gewesen. Es liegt deshalb kein Verfahrensverstoß darin, daß es die Beweise nicht erhoben hat, die die Klägerin für ihre Behauptung angeboten hatte, das Schild sei erst auf 10 bis 15 Meter zu sehen gewesen. Inwiefern das Berufungsgericht unter diesen Umständen gegen § 444 ZPO verstoßen haben soll, wie die Revision ohne nähere Begründung weiter meint, ist nicht ersichtlich.
b)
Die Ansicht des Berufungsgerichts, Holz habe nach, rechts blickend den Signalmast mit dem Dreiecksschild bemerken müssen, beruht nicht auf dem Übersehen der Unfallskizze oder auf Verletzung des Fragerechts. Allerdings mußte H. auch auf den auf der Heerstraße von links kommenden Verkehr sowie auf Linksabbieger achten, die ihm auf der Katzenbachstraße entgegenkommen konnten. Das entband ihn jedoch nicht von der Verpflichtung, seine Aufmerksamkeit nach rechts zu richten, wie er dies nach seinen eigenen Angaben auch getan hat. Daß bei einem Blick nach rechts der Signalmast mit dem Dreiecksschild nicht habe ins Blickfeld fallen können oder sogar müssen, läßt sich der Unfallskizze und den vorgelegten Lichtbildern nicht entnehmen. Ohne Grund macht die Revision geltend, man sehe aus der Unfallskizze, daß man erst, wenn man das Verkehrsschild überfahren habe, etwas Einblick in die Heerstraße erhalte; ein Sachverständiger würde dies sofort festgestellt haben; es lägen Verstöße gegen §§ 139 und 286 ZPO vor. Der Revision ist zuzugeben, daß H. erst nach dem Vorbeifahren am Signalmast volle Einsicht in die Heerstraße nach rechts gewinnen konnte; hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Holz mußte vor dem Einfahren in die Kreuzung besonders auf bereits nahe herangekommene Fahrzeuge achten und deshalb schon nach rechts sehen, bevor er vollen Einblick in die Heerstraße hatte. Die Revision hat nicht bezweifelt, daß er ein Stück der Heerstraße übersehen konnte, bevor er den Signalmast erreichte.
c)
Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß H. keinerlei Verschulden zur Last gelegt werden könnte, wenn er die Vorfahrt gehabt hätte. Die Revision will anscheinend folgern, das spreche dafür, daß H. tatsächlich das Dreiecksschild übersehen, habe. Indessen ist diese Folgerung nicht zwingend. Der Tatrichter ist nicht gehalten, auf jedes einzelne Parteivorbringen einzugehen und sich ausdrücklich mit ihm auseinander zusetzen; es genügt, wenn überhaupt eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat. Das ist der Fall. Es liegt daher kein Verstoß darin, daß das Berufungsgericht die von der Revision vermißte Überlegung nicht angestellt hat, selbst wenn die Klägerin - was die Revision nicht behauptet - in den Tatsacheninstanzen Entsprechendes vorgetragen hätte.
III.
Die Revision kann schon deshalb nichts daraus herleiten, daß sich nach ihrer Behauptung an der Kreuzung der Heer-Katzenbachstraße bereits mehrfach Unfälle ereignet haben, weil über die Zahl, die Zeit und die Art dieser Unfälle nichts vorgetragen ist, insbesondere auch nichts dafür, daß diese Unfälle auf die schlechte Sichtbarkeit des Dreiecksschildes zurückzuführen gewesen seien.
IV.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil in der Revisionsinstanz zu beachtende Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision der Klägerin muß daher mit der Kostenfolge, die sich aus § 97 ZPO ergibt, zurückgewiesen werden.
Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler