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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1959, Az.: III ZR 140/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1959
Aktenzeichen
III ZR 140/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße - 23.05.1958

Prozessführer

der Stadt L., vertreten durch ihren Oberbürgermeister,

Prozessgegner

Frau Martha K. geb. H. in L., R.str. ...,

Sonstige Beteiligte

Land R.-P., vertreten durch den Regierungspräsidenten in N./W.,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 23. Mai 1958 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 18. Juli 1954 stießen im Stadtgebiet der Beklagten auf der Kreuzung Le. - und Les.straße der dänische Staatsangehörige J. mit einem von ihm gesteuerten Personenkraftwagen und der in L. wohnhafte Fahrzeugmechaniker H. mit seinem Beiwagen-Kraftrad zusammen. Hierbei erlitt der in dem Beiwagen des Motorrades mitfahrende Ehemann der Klägerin, Bernhard K., schwere Verletzungen. Er ist, nachdem er wegen dieser Verlegungen und wegen eines schon vor dem Unfall erworbenen Lungenleidens in mehreren Krankenhäusern behandelt worden war, am 14. Mai 1955 im Tuberkuloseheim in M. gestorben.

2

Zu dem Zusammenstoß der Fahrzeuge kam es, als der aus der Les.straße kommende J. in die Kreuzung mit der Le.straße einfuhr, um diese zu überfahren, während sich auf dieser - für J. von links - H. in schneller Fahrt mit seinem Motorrad näherte. In der Les.straße war vor der Kreuzung mit der Le.straße ein auf eine Bevorrechtigung der Le.straße hinweisendes Verkehrszeichen ("Vorfahrt achten!") angebracht; die Le.straße war nicht als Vorfahrtstraße gekennzeichnet.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte den Unfall und hierdurch den Tod ihres Ehemannes schuldhaft verursacht habe; sie nimmt deshalb die Beklagte auf Zahlung einer Unterhaltsrente in Anspruch. Hierzu hat sie vorgetragen: Die Beklagte habe entgegen der ihr obliegenden Pflicht das Verkehrszeichen in der Les.straße nicht ordnungsmäßig unterhalter; das Schild sei zur Zeit des Unfalls von Bäumen und herabhängenden Zweigen so verdeckt gewesen, daß es von den Benutzern der Les.straße nicht, zumindest nicht rechtzeitig habe erkannt werden können. Aus diesem Grunde habe auch J. das Schild nicht gesehen; nur deshalb sei er ohne Rücksicht auf ein Vorfahrtsrecht des Verkehrs auf der Le.straße weitergefahren und auf diese Weise mit dem Motorrad des H. zusammengestoßen. An den Verletzungen, die er hierbei erlitten habe, sei Bernhard K. später gestorben.

4

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ab 14. Mai 1955 eine Unterhaltsrente zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.

5

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Auffassung, sie sei nicht die richtige Beklagte, weil nicht sie selbst, sondern das Land R.-P. für die Aufstellung des Verkehrsschildes in der Les.straße verantwortlich sei. Die Klage sei auch unbegründet: Der Ehemann der Klägerin habe schon seit 1942 an einer Lungentuberkulose gelitten und sei ausschließlich an den Folgen dieser Krankheit, nicht aber infolge der bei dem Unfall vom 18. Juli 1954 erlittenen Verletzung gestorben. Der Unfall sei auch nicht auf die schlechte Erkennbarkeit des in der Les.straße angebrachten Verkehrsschildes, sondern allein darauf zurückzuführen, daß H., der zudem beim Befahren der Le.straße ein Vorfahrtsrecht nicht gehabt habe, mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei. Die Klägerin müsse sich deshalb mit ihren Schadensersatzansprüchen an H. halten. Außerdem seien etwaige Ansprüche der Klägerin auf Grund des Unfalls von der dänischen Versicherungsgesellschaft des Kraftfahrers J. durch die Zahlung eines Abfindungsbetrages von 5.000 DM erfüllt worden.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht die beklagte Stadt, sondern die staatliche Polizeibehörde für die Anbringung des Verkehrszeichens in der Les.straße verantwortlich gewesen sei. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und im Berufungsverfahren dem Land R.-P. den Streit verkündet, das daraufhin dem Rechtsstreit auf seiten der Klägerin beigetreten ist. Das Oberlandesgericht hat durch Zwischenurteil vom 23. Mai 1958 das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert:

"Der Klageanspruch wird abzüglich dar Leistungen öffentlicher Versicherungsträger und abzüglich des von der dänischen Versicherungsgesellschaft des Kraftfahrers J. auf die Rentenansprüche der Klägerin geleisteten Betrages dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten."

7

Mit ihrer Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

1)

Das Berufungsgericht geht davon aus, der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast habe es obgelegen, das in der Les.straße - auf Grund einer früheren Anordnung der Verkehrspolizei - aufgestellte Verkehrszeichen "Vorfahrt achten!" so zu unterhalten, daß es für die Verkehrsteilnehmer stets deutlich erkennbar war und seinen Zweck im Straßenverkehr erfüllen konnte. Das läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Denn diese so bestimmte Pflicht der Beklagten ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 1 StVO i.d.F. vom 24. August 1953 (BGBl I, 1201, 1354), wonach der Träger der Straßenbaulast "zur Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen" verpflichtet ist. Daß hierin die Pflicht eingeschlossen ist, ein - wie hier - mit Wissen und Willen der zuständigen Verkehrspolizei aufgestelltes Verkehrszeichen "dauernd" zu unterhalten und deshalb ein z.B. in Verlust gegangenes Verkehrszeichen ohne erneute Anordnung der Verkehrspolizei zu erneuern, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Januar 1955 III ZR 58/54 S. 10 ausgesprochen. Aus der Pflicht zur ordnungsmäßigen "dauernden Unterhaltung" der Verkehrszeichen ergibt sich dann aber auch die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß das Verkehrszeichen für die Verkehrsteilnehmer stets deutlich sichtbar bleibt, da es nur so seinen Zweck für den Straßenverkehr erfüllen kann.

9

Es ist demnach nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht durch die Beklagte darin sieht, daß sie geduldet hat, daß das Verkehrszeichen in der Les.straße - wie der Tatrichter unangefochten festgestellt hat - durch herabhängende Zweige verdeckt und damit unkenntlich gemacht worden ist. Wenn die neu erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 29. März 1956 (BAnz Nr. 68) zur StVO in Abs. 2 zu § 3 StVO diese Pflicht, das Verkehrszeichen jederzeit sichtbar zu unterhalten, ausdrücklich erwähnt mit dem Hinweis, daß gegebenenfalls durch Beschneiden oder Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Hecken das Verkehrszeichen sichtbar gemacht werden muß, so spricht diese Verwaltungsanordnung nur aus, was schon vorher Rechtens war.

10

Die Revision wendet sich gegen die vom Berufungsgericht angenommene schuldhafte Verletzung der Unterhaltungspflicht der Beklagten mit der Begründung, die Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens in der Les.straße sei allein durch seinen "Standort zwischen zwei Bäumen" beeinträchtigt worden, die Wahl des näheren Standortes eines Verkehrszeichens sei aber eine Aufgabe der Verkehrspolizei und nicht des Trägers der Straßenbaulast, der nur Mängel am "Verkehrszeichen selbst" zu beseitigen habe. Demgegenüber ist zu bemerken, daß der Umstand, daß ein Verkehrszeichen durch herabhängende Zweige verdeckt und hierdurch für die Verkehrsteilnehmer "unsichtbar" ist, tatsächlich einem Mangel am "Verkehrszeichen selbst" gleichzusetzen ist. Darüber hinaus ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß das Verkehrszeichen in der Les.straße durch Zweige verdeckt und unkenntlich "gemacht wurde", die hinreichend deutliche Feststellung, daß das Verkehrszeichen erst im Laufe der Zeit durch die naturgemäß nachwachsenden Zweige an den Bäumen verdeckt worden ist, also nicht allein der Standort "zwischen zwei Bäumen" die Wahrnehmung des Verkehrszeichens beeinträchtigt hat. Darauf, ob der Beklagten auch aus der Wahl des Standortes oder der Art der Aufstellung des Verkehrszeichens zwischen zwei Bäumen eine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten aus § 3 Abs. 3 Satz 1 StVO ("Aufstellung" der Verkehrszeichen) vorzuwerfen ist, und ferner, ob neben der Beklagten auch die Verkehrspolizei schuldhafte Pflichtverletzungen begangen hat durch die Standortbestimmung und Art der Aufstellung des Verkehrszeichens sowie durch die Duldung des festgestellten ordnungswidrigen Zustandes, braucht also in diesem Rechtsstreit nicht eingegangen zu werden (vgl. hierzu im übrigen Urteil des Senats vom 23. Februar 1956 III ZR 167/54 S. 6-8; auch Müller, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. zu § 13 StVO Anm. 16).

11

2)

Die Revision bekämpft vor allem die Feststellung des Berufungsgerichts, die Nichterkennbarkeit des Verkehrszeichens in der Les.straße sei ursächlich dafür gewesen, daß J. in die Le.straße eingefahren und hier mit dem von H. geführten Motorrad zusammengestoßen sei.

12

Das Oberlandesgericht begründet seine Feststellung mit folgenden Erwägungen:

13

Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, daß der aus einer als untergeordnet gekennzeichneten Straße kommende, die Regeln des Straßenverkehrs beobachtende Kraftfahrer erfahrungsgemäß erst dann in eine bevorrechtigte Straße einfahre, wenn er sich davon überzeugt habe, daß diese Straße nach beiden Richtungen verkehrsfrei sei und von ihm ohne Gefahr überquert oder befahren werden könne. Ein gleicher Erfahrungssatz bestehe dahin, daß der Kraftfahrer beim Überqueren der bevorrechtigten Straße mit höchstmöglicher Geschwindigkeit fahre. Sei dagegen eine Straße nicht als untergeordnet gekennzeichnet, so verlasse sich der diese Straße benutzende Kraftfahrer nach allgemeiner Erfahrung darauf, daß der aus anderen Straßen von links kommende Verkehr sein Vorfahrtsrecht achten werde; er richte deshalb sein besonderes Augenmerk auf den für ihn von rechts kommenden Verkehr und fahre weiter, wenn er nicht durch von rechts kommende Fahrzeuge behindert werde.

14

Die Beklagte habe diesen zugunsten der Klägerin sprechenden Anscheinsbeweis nicht entkräftet. Auch nach ihrem Vorbringen sei der Kraftwagenfahrer J., der unstreitig das Verkehrszeichen nicht gesehen habe, vorsichtig und ganz langsam gefahren. Bei dieser sorgfältigen Fahrweise sei davon auszugehen, daß er bei Wahrnehmung des Verkehrszeichens, nicht, wie er es getan habe, langsam weiter und in die Le.straße eingefahren wäre, sondern daß er entweder stehen geblieben wäre und zunächst das von links kommende Motorrad H.s hätte vorbeifahren lassen oder aber die Les.straße so schnell überquert hätte, daß er das Motorrad nicht mehr behindert hätte. In beiden Fällen wäre der Unfall vermieden worden.

15

3)

Der Revision ist zuzugeben, daß - soweit das Berufungsgericht die Le.straße als die bevorrechtigte Straße ansieht - nach dem festgestellten Sachverhalt zur Zeit des Unfall auch die Le.straße nicht Vorfahrtsstraße gegenüber dem Verkehr von der Les.straße her war. Denn nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und Abs. 3 StVO i.d.F. vom 24. August 1953 räumte allein das in der Les.straße aufgestellte Dreieckschild entsprechend der nunmehr gefestigten Rechtsprechung (vgl. BGH in LM Nr. 15 § 13 StVO sowie in VRS Band 9 S. 305 und Band 14 S. 30) dem Benutzer der mit den Verkehrsschildern Bild 44 oder 52 der Anlage zur StVO unstreitig nicht gekennzeichneten Le.straße ein Vorfahrtsrecht nicht ein. Indessen bestand für den Benutzer der Les.straße, der in die Le.straße einfahren oder diese überqueren wollte, kraft des durch das Dreieckschild zum Ausdruck gekommene und von dem Verkehrsteilnehmer nach § 3 Abs. 1 StVO zu befolgenden Gebotes eine Wartepflicht auch gegenüber dem von links auf der Le.straße kommenden Verkehrsteilnehmer, unabhängig davon, daß diese Straße nicht positiv als Vorfahrtstraße gekennzeichnet war und somit der Benutzer dieser Straße gegenüber dem von rechts kommenden Kraftfahrer kein Vorfahrtsrecht, vielmehr ebenfalls eine Wartepflicht hatte.

16

Diese Wartepflicht schloß für den Kraftfahrer J. die Pflicht ein, an die Kreuzung der Les.straße mit der Le.straße vorsichtig heranzufahren, um einen von links kommenden Verkehrsteilnehmer vorfahren lassen zu können, und erst dann in die Kreuzung selbst einzufahren, wenn er sich die Gewißheit verschafft hatte, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werde (vgl. BGH 4. Strafsenat in VRS Band 9 S. 305, 306).

17

Geht man vor dieser so gekennzeichneten Wartepflicht des Benutzers der Les.straße aus, so ist auch die Anwendung der vom Berufungsgericht - für den Fall des Einfahrens in eine allgemein bevorrechtigte Straße - angenommenen, oben näher dargelegten Erfahrungssätze auf den vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Denn auch ein nur durch das Dreieckschild mit der Wartepflicht belasteter Verkehrsteilnehmer, zumal wenn ihm - wie hier - das Fehlen der positiven Beschilderung der Le.straße nicht bekannt ist, verhält sich erfahrungsgemäß so, als ob der von links kommende Kraftfahrer die Vorfahrt hätte. Die Revision irrt, wenn sie sie Ansicht vertreten sollte, solche vom Oberlandesgericht angenommenen Erfahrungssätze könnten nur gehalten werden, wenn statt des Verkehrszeichens nach Bild 30 der Anlage zur StVO ein sog. Stopschild (Bild 30 a) vorhanden gewesen wäre, da auch schon ein Verkehrszeichen "Vorfahrt beachten!" und die hieraus resultierende Wartepflicht nach der Erfahrung ein Verhalten des Kraftfahrers, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auslösen.

18

Soweit die Revision die Ausführungen des Berufungsgericht dahin verstehen will, daß erfahrungsgemäß eine "nicht bevorrechtigte" Straße mit "höchstmöglicher Geschwindigkeit" überquert werde, mißversteht sie das Berufungsurteil: Denn das Berufungsgericht will damit gerade sagen, nach der Erfahrung überquere ein Kraftfahrer eine bevorrechtigte Straße, wenn er sich von deren gefahrlosem Überqueren überzeugt hat, mit "größter Geschwindigkeit", um aus dem infolge der Bevorrechtigung dieser Straße für ihn bestehenden Gefahrenkreis möglichst schnell herauszukommen. Auch dieser Erfahrungssatz kann nicht beanstandet werden.

19

4)

Die Revision rügt weiter (§ 286 ZPO): Die Erwägungen des Oberlandesgerichts über das mutmaßliche Verhalten des Kraftfahrers J. stünden mit dessen Bekundungen in den Strafakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, im Widerspruch; das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Bekundungen des J. nicht berücksichtigt und die von der Beklagten beantragte Vernehmung des Kraftfahrers J. als Zeugen darüber unterlassen, daß J. auch bei einer Wahrnehmung des Dreieckschildes nicht langsamer gefahren wäre als er tatsächlich gefahren sei.

20

In der Tat hat J. in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ausgesagt, daß er "mit ganz langsamer Geschwindigkeit die Le.straße überfahren" habe und er auch beim Erkennen des Dreieckschildes "nicht langsamer" habe fahren können. Auch der im Strafverfahren vernommene Zeuge La. hat bekundet, J. sei "mit noch nicht ganzer Schrittgeschwindigkeit in die Le.straße eingefahren", und dementsprechend hat die Strafkammer im Berufungsverfahren festgestellt, daß sich der von J. gesteuerte Kraftwagen "ganz langsam mit einer Geschwindigkeit, die noch unter der eines Fußgängers lag, in die Kreuzung" hineinbewegte. Demgemäss geht auch das Berufungsgericht in seiner Würdigung davon aus, daß J. vorsichtig und ganz langsam gefahren ist. Es unterstellt also die von der Beklagten aufgestellte und durch eine Zeugenaussage von J. unter Beweis gestellte Behauptung, daß J. so langsam gefahren ist, daß seine Geschwindigkeit nicht einmal einer "Schrittgeschwindigkeit" gleichkam. Insoweit geht die Revisionsrüge über die unterlassene Vernehmung des Kraftfahrers J. als Zeugen ins Leere.

21

Soweit die Revision rügt, die Aussage des J., er hätte auch bei einem Erkennen des Dreieckschildes "nicht langsamer fahren können", sei nicht berücksichtigt worden, und aus dieser Aussage folgert, die Nichtwahrnehmbarkeit des Dreieckschildes in der Les.straße scheide als Ursache für den Unfall völlig aus, gilt folgendes:

22

Das Oberlandesgericht schließt aus der angenommenen, überaus vorsichtigen Fahrweise des J., daß er bei Wahrnehmung des Verkehrszeichens nicht, wie er es getan hat, langsam weiter- und in die Le.straße eingefahren wäre, sondern daß er entweder stehen geblieben wäre und zunächst das von links kommende Motorrad H.s hätte vorbeifahren lassen oder aber die Le.straße so schnell überquert hätte, daß er das Motorrad nicht mehr behindert hätte; in beiden Fällen wäre der Unfall nach der Feststellung des Berufungsgerichts vermieden worden.

23

Selbst wenn also die Beklagte ihre Behauptung, daß J. auch bei einem Erkennen des Dreieckschildes "nicht langsamer" - als er es tatsächlich getan hat - weitergefahren wäre, daß er also entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht angehalten hätte, beweisen könnte, so bleibt doch der vom Berufungsgericht angenommene zweite mögliche Geschehensablauf, damit nicht ausgeräumt, daß J. dann aber die ihm als Vorfahrtstraße jedenfalls erschienene Le.straße - gerade mit Rücksicht auf den schnell von links kommenden Motorradfahrer H. - mit "höchstmöglicher Geschwindigkeit" überquert hätte, wodurch der Unfall ebenfalls vermieden wäre. Wenn aber - wie hier - nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises mehrere Geschehensabläufe als Verursachung in Betracht kommen, so muß die Beklagte den Beweis des ersten. Anscheins hinsichtlich jedes einzelnen dieser typischen Geschehensabläufe ausräumen; denn der Anscheinsbeweis kann erst dann als entkräftet angesehen werden, wenn alle unterstellten Ursachen ausgeräumt sind (vgl. BGH in VersR 1956 S. 53). Auch diese Revisionsrüge kann also keinen Erfolg haben.

24

5)

Irrig ist die Meinung der Revision, ein "versehentlich" stehen gebliebenes, aber äußerlich nicht wahrnehmbares Dreieckschild vor einer Kreuzung mit einer nicht positiv als vorfahrtsberechtigt gekennzeichneten Straße entspreche der "objektiven" Rechtslage, da mit der Aufhebung der Sichtbarkeit eines solchen Verkehrszeichens der "gesetzlich erwünschte Zustand" geschaffen worden sei, so daß die Nichtwahrnehmung des Dreieckschildes in der Les.straße nicht ursächlich für den Unfall sei oder die Duldung der Nichtwahrnehmbarkeit dieses Schildes eine Pflichtverletzung nicht darstellen könne.

25

Hierzu ist zu bemerken, daß schon nicht festgestellt worden ist, das Dreieckschild in der Les.straße sei nur "versehentlich" stehen geblieben. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr, daß nach dem Sachvortrag der Parteien die Le.straße jedenfalls als "Hauptverkehrsstraße" angesehen worden ist und das negative Vorfahrtzeichen in der Les.straße nach dem Unfall sogar noch an eine sichtbare Stelle umgesetzt worden ist. Bei dieser Sachlage liegt näher, daß die nach § 13 Abs. 1 und Abs. 3 StVO i.d.F. vom 24. August 1953 verlangte Änderung der Kennzeichnung von Vorfahrtstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften durch eine auch positive Beschilderung mit den Bildern 44 oder 52 der Anlage zur StVO lediglich noch nicht durchgeführt war, wie dies kurz nach Inkrafttreten der erwähnten Gesetzesänderung und angesichts der hierüber aufgetretenen streitigen Rechtsfragen (vgl. BGH in LM Nr. 15 zu § 13 StVO mit Nachweisen) nach der Erfahrung häufig der Fall war (vgl. auch BGH in VRS Band 9 S. 306).

26

Hiervon abgesehen war die Beklagte aber auch gar nicht befugt, ein auf Abordnung der Verkehrspolizei aufgestelltes. Verkehrszeichen von sich aus zu "entfernen". Ferner hat jedenfalls ein Dreieckschild nach Bild 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung, das, wenn es überhaupt "versehentlich" stehen geblieben ist, deshalb "vereinsamt" ist, weil die Polizei "versehentlich" die Entfernung nicht angeordnet hat, rechtliche Wirkungen für den Verkehrsteilnehmer, wie bereits oben unter 3) ausgeführt worden ist. Gilt es aber als Gebot nach § 3 Abs. 1 StVO selbst bei einem "versehentlichen" Stehenlassen in jedem Falle weiter, so ist es für die Verkehrsteilnehmer auch sichtbar zu erhalten. Die Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten für den Unfall wird demnach dadurch, daß das Dreieckschild etwa "versehentlich" stehengeblieben ist, nicht berührt.

27

6)

Soweit die Revision bezweifelt, ob die Pflicht zur Unterhaltung von Verkehrszeichen Bestandteil der auf zivilrechtlichen Vorschriften beruhenden Verkehrssicherungspflicht sei, weil diese Tätigkeit angeblich der allgemeinen hoheitlichen Verkehrsregelung angehöre, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß die in § 3 Abs. 3 StVO i.d.F. vom 24. August 1953 ausgesprochene Pflicht zur "Unterhaltung" von Verkehrszeichen lediglich Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (Urteil des Senats vom 10. Januar 1955 III ZR 58/54 S. 12, vgl. auch Müller, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. zu § 13 StVO Anm. 16 mit der hier abgedruckten Amtlichen Begründung für die Minderung des § 13 StVO).

28

Das Oberlandesgericht hat demnach, da Grundlage, des Klaganspruchs nicht § 839 BGB ist, mit Recht offen gelassen, ob die Klägerin anderweitige Ersatzansprüche (§ 839 Abs. 1 Satz BGB) gegen Dritte, insbesondere gegen H., hat.

29

7)

Die von der Beklagten im Zusammenhang mit ihrer Behauptung, in dem Abfindungsvergleich zwischen der Klägerin und der für J. eingetretenen dänischen Versicherungsgesellschaft sei ein Verzicht der Klägerin auf weitere Ansprüche gegen sämtliche etwaigen Schadensersatzpflichtigen enthalten, ursprünglich erhobenen Revisionsrügen verfahrensrechtlicher Art hat sie in der Revisionsverhandlung nicht mehr aufrechterhalten.

30

8)

Die Revision wendet sich schließlich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin brauche sich ein Mitverschulden, insbesondere ihres Ehemannes, nicht entgegenhalten zu lassen.

31

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf ein Mitverschulden des Motorradfahrers H. eingeht, können diese Ausführungen auf sich beruhen. Denn die Frage eines Mitverschuldens des H. könnte nur dafür von Bedeutung sein, ob der Klägerin auch ein Ersatzanspruch gegen H. zusteht.

32

Dieser Umstand ist aber hier unerheblich, da das Berufungsgericht insoweit zutreffend ein etwaiges Gesamtschuldverhältnis schon nach § 840 BGB angenommen hat, ohne daß auf die Bestimmung des § 830 BGB zurückgegriffen zu werden braucht, wie die Revision anzunehmen scheint. Denn Haftungsgrundlage der Beklagten ist ebenfalls die Vorschrift des § 823 BGB, wie oben unter 6) ausgeführt worden ist. Daß eine Mitverursachung und ein Mitverschulden des H. an dem Unfall die Klägerin sich nicht anrechnen zu lassen braucht, bedarf unter diesen Umständen keiner weiteren Begründung.

33

Das Berufungsgericht verneint ein Mitverschulden des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, das sie sich gegebenenfalls nach § 846 BGB anrechnen lassen müßte, mit der Erwägung, daß der Ehemann der Klägerin weder die Pflicht noch das Recht gehabt habe, H. für die Führung seines Motorrades Anweisungen zu erteilen; hierfür sei dieser allein verantwortlich gewesen, nicht aber der im Beiwagen mitfahrende Ehemann der Klägerin; auch ein mögliches Einverständnis mit der Fahrweise des Motorradführers könne einen Schuldvorwurf nicht begründen.

34

Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung: Die Kenntnis der Gefährlichkeit einer - wie hier vorliegenden - Gefälligkeitsfahrt rechtfertige die Anwendung des § 254 BGB; der Ehemann der Klägerin sei mit der von H. gefahrenen - angeblich überhöhten - Geschwindigkeit einverstanden gewesen; das ergebe sich schon daraus, daß H. das Motorrad dem Ehemann der Klägerin habe vorführen wollen; der Ehemann der Klägerin hatte auf H. einwirken müssen, die Geschwindigkeit herabzusetzen; das habe er nicht getan; gegebenenfalls sei der insoweit angetretene Beweis rechtsfehlerhaft übergangen (§ 286 ZPO).

35

Es ist richtig, daß einem in einem Kraftfahrzeug mitfahrenden, durch Unfall geschädigten Fahrgast in besonderen Ausnahmefällen ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall entgegengesetzt werden kann (vgl. z.B. BGH in LM Nr. 7 zu § 254 [Dc] BGB). Jedoch ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend, daß grundsätzlich der Fahrer des Motorrades allein die Verantwortung für seine Fahrweise hat, und dieser Grundsatz gilt auch hier für das Verhältnis H. zu dem Ehemann der Klägerin. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auch schon ein (ausdrückliches oder stillschweigendes) Einverständnis des Mitfahrers mit einer besonders leichtfertigen oder gefährlichen Fahrweise des Fahrers des Kraftfahrzeugs die Anwendung des § 254 BGB rechtfertigt. Denn auf alle Fälle war nach dem festgestellten Sachverhalt, wie er sich insbesondere aus dem vorgetragenen Inhalt der Strafakte ergibt, die Fahrweise des H., der in zwei Instanzen von einer strafrechtlichen Schuld freigesprochen ist, nicht derart leichtfertig oder gefährliche daß ausnahmsweise der im Beiwagen mitfahrende Ehemann der Klägerin auf H. zum Zwecke einer Änderung seiner Fahrweise, insbesondere einer Herabsetzung seiner Geschwindigkeit, hätte einwirken müssen oder sein etwaiges "Einverständnis" mit der Fahrweise des H. als ein vorwerfbares Verhalten gewertet werden könnte.

36

Es kann deshalb unterstellt werden, daß eine Einwirkung auf H., langsamer oder vorsichtiger zu fahren, durch den Ehemann der Klägerin nicht stattgefunden hat, so daß die Verfahrensrüge der Revision wegen Nichtvernehmung des H. ins Leere geht.

37

Da das Berufungsurteil auch im übrigen - insbesondere zur Frage der von der Revision nicht mehr angegriffenen Verursachung des Todes des Ehemannes der Klägerin durch den Unfall - einen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum nicht erkennen läßt, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Arndt Dr. Beyer Dr. Hußla