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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.07.1980, Az.: 6 AZR 1098/78

Personalratsmitglied; Freistellung von beruflicher Tätigkeit; Sonntagsarbeit; Feiertagsarbeit; Nachtarbeit; Steuerfreie Zuschläge; Sozialabgabenfreie Zuschläge; Personalratsmitglied; Differenz zum Nettolohn; Personalratstätigkeit im Schichtdienst

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.07.1980
Aktenzeichen
6 AZR 1098/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Mainz 26.05.1978 - 6 Ca 188/77 ZwK
LAG Mainz 14.08.1978 - 7 Sa 406/78

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 46 BPersVG
  • DB 1981, 897-898 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Personalratsmitglied, das vor seiner Freistellung von der beruflichen Tätigkeit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet und dafür steuer- und sozialabgabenfreie Zuschläge zum Lohn erhalten hat, kann nach seiner Freistellung vom Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht deren ungeschmälerte (unversteuerte und sozialabgabenfreie) Auszahlung verlangen.

2. Der Arbeitgeber ist gegenüber diesem Personalratsmitglied auch nicht verpflichtet, die Differenz zum Nettolohn zu zahlen, die sich für den Arbeitnehmer daraus ergibt, daß nach seiner Freistellung als Personalratsmitglied die an ihn weiterzuzahlenden Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuer- und sozialversicherungspflichtig sind.

3. Ein solcher Anspruch entsteht auch nicht dadurch, daß der Arbeitnehmer seine Personalratstätigkeit im Schichtdienst ebenso wie seine dienstliche Tätigkeit vor der Freistellung verrichtet.

Abweichung von BAG 21.05.1974 1 ABR 73/73 = BAGE 22, 57 = AP Nr. 12 zu § 37 BetrVG 1972)