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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 21.05.1974, Az.: 1 ABR 73/73

Ansprüche auf Arbeitsentgelt; Ansprüche auf Arbeitsbefreiung; Fortzahlung des Arbeitsentgelts; Arbeitsgerichtliches Urteilsverfahren; Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.05.1974
Aktenzeichen
1 ABR 73/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 10145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamm 23.05.1973 - 2 BV 10/73
LAG Hamm 26.07.1973 - 8 BVTa 41/73

Fundstellen

  • BAGE 26, 156 - 160
  • DB 1974, 1726-1727 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1974, 1118 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 2024 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren und nicht im Beschlußverfahren hat ein Betriebsratsmitglied im Streitfalle nicht nur die über § 37 Abs. 2 BetrVG 1972 vermittelten Ansprüche auf Arbeitsentgelt, sondern auch die sich aus § 37 Abs. 3 BetrVG 1972 ergebenden Ansprüche auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verfolgen.

2. Wird ein Anspruch, der im Urteilsverfahren geltend gemacht werden muß, im Beschlußverfahren anhängig gemacht, so ist die Sache auf Antrag noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz an das im ersten Rechtszug zuständige Gericht zur Verhandlung und Entscheidung im Urteilsverfahren abzugeben.