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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1989, Az.: V ZR 252/87

Schenkung; Widerruf; Rückforderungsanspruch; Zug um Zug; Wertausgleich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.1989
Aktenzeichen
V ZR 252/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 107, 156 - 161
  • DB 1990, 112 (amtl. Leitsatz)
  • DNotZ 1989, 775-777
  • JR 1990, 192-193 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1989, 803-804 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 2122-2123 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 971 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1989, 996-998

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Wird eine gemischte Schenkung widerrufen, so steht dem Schenker ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch nur Zug um Zug gegen Wertausgleich für den entgeltlichen Teil der Schenkung zu.

Tatbestand:

1

Mit notariellem Vertrag vom 6. Januar 1983 übertrug die Klägerin »im Wege vorweggenommener Erbfolge« dem Beklagten, ihrem Sohn, den im Grundbuch von W. Blatt 0114 sowie den im Grundbuch von R. Blatt 0121 verzeichneten Grundbesitz Flur 3 Flurstück 107 und 108. Der Beklagte nahm die Übertragungen »hiermit dankend an«. Unter § 2 heißt es:

2

»(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

3

Mitübernommen werden die Belastungen Abt. II Nr. 9 sowie die Abt. III Nr. 48, 49 und 50 (Grundbuch von W. Blatt 0114).«

4

Dabei handelt es sich um ein Wohnungsrecht für die Schwester der Klägerin und um Grundpfandrechte zum Gesamtbetrag von 277 058,73 DM. Der Beklagte räumte der Klägerin weiter ein lebenslängliches unentgeltliches Altenteil ein, bestehend aus Wohnungsrecht unter Ausschluß des Eigentümers, Verpflegung, einer monatlichen Rente sowie Zahlung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Das Altenteil wurde entsprechend der Bewilligung auf Flur 20 Flurstück 7 des Grundbesitzes von W., bebaut mit einer Gaststätte nebst Wohnräumen, eingetragen.

5

Den in R. gelegenen Grundbesitz verkaufte der Beklagte zum Preise von 280 000 DM, mit dem die übernommenen dinglichen Belastungen abgelöst wurden.

6

Mit Schreiben vom 18. Juli 1983 forderte die Klägerin Rückgabe der »übertragenen Grundbesitzung wegen groben Undanks«.

7

Die Klägerin hat zunächst hilfsweise beantragt, den Grundbesitz an sie rückaufzulassen; bei der Übertragung des Grundbesitzes habe es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt, die sie nach § 530 BGB wirksam widerrufen habe. Der Beklagte sei nämlich seiner Zahlungspflicht aus dem Vertrag nicht nachgekommen; er habe sie zudem beleidigt, bedroht und geschlagen.

8

Das Landgericht hat der Klage, bis auf einen Teil der Zinsen, nach dem Hauptantrag stattgegeben.

9

Auf die Berufung des Beklagten hat die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen; hilfsweise hat sie den Klagespruch auf »Rücktritt vom Vertrage bzw. Schenkungswiderruf« gestützt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

10

Die Revision der Klägerin führte zur Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht führt aus:

12

Schuldrechtliche Ansprüche auf Rückgewähr der Besitzung ständen der Klägerin nicht zu. Zwar sei zu ihren Gunsten davon auszugehen, daß sich der Vertrag vom 6. Januar 1983 als eine gemischte Schenkung darstelle, auf die die §§ 530, 531 BGB anwendbar seien. Die Klägerin habe mit Rücksicht auf die behaupteten tätlichen Angriffe des Beklagten den Tatbestand des § 530 BGB auch schlüssig dargetan. Das Vorbringen der Klägerin sei aber deshalb unschlüssig, weil bei einer gemischten Schenkung der Schenker nur den geschenkten Gegenstand herausverlangen könne, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiege. Anderenfalls habe er bloß einen Anspruch auf den die Gegenleistung des Beschenkten übersteigenden Mehrwert. Daß hier der unentgeltliche »Charakter des Übertragungsvertrages« überwiege, habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Nach dem von ihr überreichten Privatgutschein stünden einer Leistung im Wert von 600 000 DM von ihr nicht substantiiert bestrittene Gegenleistungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 410 258,73 DM (dingliche Lasten in Form von Grundpfandrechten, Wohnungsrecht sowie Altenteilsrechte der Klägerin) entgegen. Der Klägerin könne danach allenfalls Herauszahlung des Mehrwertes zustehen, was sie aber nicht fordere.

13

II.

Die Revision hat Erfolg.

14

1. Das Berufungsgericht hat die angebotenen Beweise für den von ihm zu Recht als schlüssig angesehenen Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe durch tätliche Angriffe auf sie eine schwere Verfehlung begangen und sich groben Undanks im Sinne des § 530 BGB schuldig gemacht, nicht erhoben. Vom groben Undank des Beklagten ist danach zugunsten der Klägerin auszugehen.

15

Richtig ist die Erwägung des Berufungsgerichts, dem Rückforderungsrecht des Schenkers nach Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks stehe Art. 15 § 7 Preuß. AGBGB nicht entgegen (BGHZ 3, 206, 213).

16

2. Im Ausgangspunkt zutreffend legt das Berufungsgericht auch dar, daß der Schenker nur dann den geschenkten Gegenstand herausverlangen kann, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt (BGHZ 30, 120; Senatsurt. vom 2. Oktober 1987, V ZR 85/86, WM 1987, 1533). Allerdings hat der Schenker in einem solchen Falle mit seinem Klagebegehren dem Umstand Rechnung zu tragen, daß er nur den Schenkungsanteil zurückfordern, den Zuwendungsgegenstand also nur gegen Rückerstattung der Gegenleistung zurückerhalten kann (MünchKomm/Kollhosser 2. Aufl. § 516 Rdn. 33 und 34 sowie Lieb § 818 Rdn. 54; BGB-RGRK/Mezger 12. Aufl. § 531 Rdn. 3; vgl. auch BGHZ 30, 120, 122). Der Anspruch des Schenkers auf Herausgabe des Geschenks ist, wie der Senat wiederholt für Aufwendungen entschieden hat, die der Beschenkte im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Schenkung gemacht hat (Senatsurt vom 2. Oktober 1987, V ZR 85/86, WM 1987, 1533, 1534 m. zahlr. Nachw.), auch ohne Erhebung einer Einrede dahin eingeschränkt, daß er nur Zug um Zug gegen Wertausgleich des entgeltlichen Teils der gemischten Schenkung geltend gemacht werden kann.

17

Von Rechtsirrtum beeinflußt sind aber die Erwägungen des Berufungsgerichts, soweit es von Gegenleistungen des Beschenkten ausgeht.

18

a) Die Übernahme der Belastung Abt. II Nr. 9 sowie Abt. III Nr. 48, 49 und 50 des Grundbuchs von W. Blatt 0114 stellt, anders als das Berufungsgericht meint, keine Gegenleistungen des Beschenkten dar. Sie mindert lediglich den Wert des Geschenks (so schon Senatsurt. vom 9. November 1973, V ZR 74/72). Mit der Übernahme der auf dem geschenkten Grundstück ruhenden dinglichen Belastungen hat der Beschenkte nicht mehr »geleistet«, als sich ohnehin zu seinen Lasten aus dem Gesetz ergibt. Der Schenker schuldet das Geschenk, wie ein Vergleich zwischen § 523 Abs. 1 mit §§ 434, 439 Abs. 2 BGB ergibt, grundsätzlich nur so, wie er selbst es hat. Der Beschenkte kann danach in der Regel weder Beseitigung des Rechtsmangels noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (Prot. II S. 26 und 27; vgl. auch Senatsurt. vom 2. Oktober 1981, V ZR 134/80, NJW 1982, 818, 819). Sonach hat der Beklagte die ihm geschenkten Grundstücke ohnehin nur mit den darauf ruhenden dinglichen Belastungen erhalten. Deren ausdrücklicher Übernahme im Vertrag kann bei solcher Lage im Regelfall lediglich klarstellende Wirkung beigemessen werden (vgl. auch RGZ 60, 238, 242; RG WarnRspr 1916 Nr. 123; MünchKomm/Kollhosser 2. Aufl. § 525 Rdn. 5; Staudinger/Reuss, BGB 12. Aufl. § 525 Rdn. 8). Daß hier die ausdrückliche Übernahme der Belastung nach dem Vertragswillen der Parteien die Bedeutung einer Gegenleistung haben sollte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt (vgl. dazu auch RGZ 60, 238, 243). Danach mindert sich der Wert des Geschenks, den das Berufungsgericht zu Gunsten der Klägerin mit 600 000 DM unterstellt, zwar um den Wert der Grundpfandrechte in Höhe von 277 058,73 DM und um das mit 14 400 DM bewertete Wohnungsrecht. Dem verbleibenden Wert der Schenkung von 308 541,27 DM stehen aber nur noch die versprochenen Altenteilsleistungen, deren Wert das Berufungsgericht mit 118 800 DM ansetzt, gegenüber, so daß der Wert des Geschenks überwiegt.

19

b) Was jedoch diese vom Beklagten der Klägerin versprochenen Altenteilsleistungen angeht, hat das Berufungsgericht nicht erwogen, daß es sich auch hierbei nicht um Gegenleistungen, sondern um eine Auflage gehandelt haben könnte.

20

Der Senat hat, in Übereinstimmung mit dem Schrifttum, wiederholt ausgesprochen, daß die in einem Übertragungsvertrag vereinbarten Leistungen des Übernehmers zur Versorgung des scheidenden Übergebers (Leibgedinge und Wohnrecht) bei gleichzeitigem Einrücken des Übernehmers in die Existenzgrundlagen des Übergebers in der Regel nicht eine Gegenleistung im eigentlichen Sinne für die Übertragung des Grundbesitzes, sondern eine aus dem zugewendeten Vermögen zu leistende Auflage darstellen (BGHZ 3, 206, 211; MünchKomm/Kollhosser aaO Rdn. 5). Für einen solchen Versorgungscharakter könnte hier nicht nur sprechen, daß nach dem Schenkungsvertrag das Anwesen nebst Maschinen, Geräten und Vieh übergeben wurde und daß der Beklagte alsbald seine Stellung aufgab, um sich dem Betrieb der Gastwirtschaft zu widmen, sondern auch, daß das Altenteil eine vollständige Versorgung der Klägerin vorsah und daß die Höhe der monatlichen Barleistungen an sie sich ermäßigen sollte, sobald sie eine Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse erhielte.

21

Ohne Bedeutung ist demgegenüber, worauf die Revisionserwiderung abheben möchte, daß der Beklagte nicht daneben noch Zahlungen an weichende Erben leisten muß. Dies ist bei der Hof- oder Betriebsübergabe an ein Einzelkind oder, wenn die Erträgnisse des Geschenks weitere Leistungen nicht zulassen, selbstverständlich; davon kann aber nicht abhängen, ob das zugesagte Altenteil Auflage oder Gegenleistung ist.