Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1962, Az.: I ZR 114/60
„Furniergitter“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1962
Aktenzeichen
I ZR 114/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14570
Entscheidungsname
Furniergitter
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Frankfurt a. Main - 18.02.1960
Landgerichts Frankfurt a. Main - 09.05.1956

Fundstellen

  • DB 1962, 536 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1962, 354 "Furniergitter"

Prozessführer

der Frau Eva D., geb. M., K./T., Dr.-E.-Straße ...,

Prozessgegner

die Firma R. S.- und Tü. A.G., A. (Rh.), vertreten durch ihren Vorstand Direktor Re., A. (Rh.),

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher, Pehle und Claßen

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Klägerin werden unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen die Urteile des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a. Main vom 18. Februar 1960 und der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. Main vom 9. Mai 1956 teilweise aufgehoben. Der Urteilsausspruch erhält folgende Fassung:

    1. 1.

      Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen,

      Gittermittellagen zur Herstellung von Bau- und Tischlerplatten, insbesondere Türen, herzustellen, in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, die derart hergestellt werden, daß gerade biegsame Furnierblätter in gleichmäßigen Abständen reihenweise versetzt mit Verwendung von Leimträgern so zu einem Schichtenblock verleimt werden, daß sie, nachdem sie quer zur Richtung der Leimstreifen auf die gewünschte Gitterstärke zersägt sind, harmonikaartig zu Gittern auseinandergezogen werden können.

    2. 2.

      Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie des Zeitpunktes, der Menge und der Preise der einzelnen Lieferungen darüber Rechnung zu legen, wieviele Türen, Platten und sonstige Bauteile, die Gittermittellagen der zu 1 bezeichneten Art enthalten, sie seit dem 12. März 1954 hergestellt, feilgehalten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat. Der Beklagten wird nach ihrer Wahl vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten beeideten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist. Bei der Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers sind die hierdurch entstehenden Kosten von der Beklagten zu tragen.

    3. 3.

      Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist, daß die Beklagte seit 12. März 1954 Handlungen begangen hat, zu deren Unterlassung sie gemäß Ziffer 1 verpflichtet ist.

    4. 4.

      Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. II.

    Von den Kosten der beiden ersten Rechtszüge trägt die Klägerin 1/20 , die Beklagte 19/20. Die Kosten des Revisionsrechtszuges fallen der Klägerin zu 1/10, der Beklagten zu 9/10 zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist als alleinige Erbin Rechtsnachfolgerin des im Laufe dieses Rechtsstreites verstorbenen Dr. Leonhard D.. Dieser war Inhaber des Deutschen Bundespatents Nr. 869 259, das Verfahren und Vorrichtungen zur Herstellung von Furniergittern betrifft. Solche Furniergitter werden u.a. als Mittellagen bei der Anfertigung von Türen benötigt. Das Patent ist aufgrund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 am 22. Januar 1953 mit Wirkung ab 22. Dezember 1939 erteilt worden. Die Zeit vom 8. Mai 1945 bis 7. Mai 1950 wird aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 1951 auf die Patentdauer nicht angerechnet.

2

Die Beklagte hat im Verlaufe dieses Verletzungsrechtsstreites gegen das Patent Nichtigkeitsklage erhoben und beantragt, die Ansprüche 1 bis 4 mangels Patentwürdigkeit für nichtig zu erklären. Der 2. Nichtigkeitssenat des Patentamts hat das Patent durch Entscheidung vom 5. Februar 1957 dadurch teilweise vernichtet, daß der Patentanspruch 1 neu gefaßt und die Patentansprüche 2 und 3 gestrichen wurden. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Auf die Berufung des Patentinhabers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 17. März 1959 (I ZR 99/57) die Entscheidung des Nichtigkeitssenats des Patentamtes aufgehoben und die Nichtigkeitsklage mit der Maßgabe abgewiesen, daß die Ansprüche 1 bis 3 zur Klarstellung folgende Fassung erhielten:

  1. 1.

    Verfahren zur Herstellung von Furniergittern aus mehreren hochkant gestellten und reihenweise verbundenen, gewellten Furnierstreifen, dadurch gekennzeichnet, daß gerade biegsame Furnierstreifen in gleichmäßigen Abständen reihenweise versetzt miteinander verleimt und zwischen diesen Klebepunkten verspreizt werden.

  2. 2.

    Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß paarweise lose zwischen Richtbolzen nebeneinanderliegende Furnierstreifen durch bewegte oder bewegliche Spreizbolzen in Abständen gespreizt oder durchgebogen und an den Berührung stellen miteinander verleimt werden, wobei die Streifenenden festgelegt sind.

  3. 3.

    Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß einzelne mittels loser Bolzen in Abstand voneinander gehaltene Furnierstreifen bis zur gegenseitigen Berührung durchgebogen und dann an den Berührungsstellen miteinander verleimt werden.

3

Der Anspruch 4 des Patentes, der in seiner ursprünglichen Fassung aufrechterhalten worden ist, lautet:

Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß mit Leim versehene Verbindungsklötzchen oder -scheiben an den Berührungsstellen zwischen den Furnierpaaren verkeilt werden.

4

Wegen der Ansprüche 5 bis 11, die Vorrichtungen betreffen und nicht Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens waren, wird auf die Patentschrift verwiesen.

5

Die Beklagte stellt Gittermittellagen für Türen her und vertreibt sie. Bei der Herstellung verfährt sie in der Weise, daß sie aus dünnen ebenen Furnierplatten einen Schichtenblock bildet. Hierbei werden die einzelnen Furnierplatten durch reihenweise versetzte Zwischenschaltung von Leimträgerstreifen in der Weise verleimt, daß die Schichtblöcke nach Abbindung des Leims und Zersägen in Faserrichtung zu Schichtstreifen in der gewünschten Breite harmonikaartig zu Gittern auseinandergezogen und gespreizt werden können.

6

Der Rechtsvorgänger der Klägerin - im nachfolgenden wird auch an seiner Stelle die Klägerin genannt - hat hierin eine Verletzung der Ansprüche 1 und 4 erblickt und Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben.

7

Das Landgericht hat die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

8

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Klägerin beantragt,

9

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, Gittermittellagen zur Herstellung von Bau- und Tischlerplatten, insbesondere Türen, herzustellen, in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, die derart hergestellt werden, daß gerade biegsame Furnierstreifen oder Furnierblätter in beliebiger Breite in gleichmäßigen Abständen reihenweise versetzt ohne oder mit Verwendung von Leimträgern zu einem Schichtenblock verleimt und nach erfolgter Abbindung quer zur Längsrichtung der Leimstreifen auf die gewünschte Gitterstärke zersägt und die einzelnen abgetrennten Schichten durch beliebige Mittel harmonikaartig zu Gittern auseinandergezogen werden,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, darüber Rechnung zu legen, wieviele Türen, Platten und sonstige Bauteile, die Gittermittellagen der zu 1 bezeichneten Art enthalten, sie seit dem 12.3.1954 hergestellt, feilgehalten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat, insbesondere die Namen und Anschriften der Abnehmer, die an sie erfolgten Lieferungen, die einzelnen Daten und Mengen der Lieferungen und den für jede Lieferung vereinbarten Preis anzugeben,

    hilfsweise:

    die Beklagte zu verurteilen, darüber Rechnung zu legen, wieviele Gegenstände der zu 1 bezeichneten Art sie hergestellt, feilgehalten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat, insbesondere die Namen und Anschriften der Abnehmer, die an sie erfolgten Lieferungen und den für jede Lieferung vereinbarten Preis anzugeben,

  3. 3.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den zu 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie hilfsweise:

11

für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung, die beantragte Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer nicht zuzuerkennen, sondern sie, die Beklagte, nur zu verpflichten, einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Klägerin zur Auskunft darüber zu ermächtigen, ob bestimmte, von der Klägerin namhaft zu machende Umsätze in der Rechnung enthalten sind.

12

Das Oberlandesgericht hat in seinem am 18. Februar 1960 verkündeten Urteil auf die Berufung der Klägerin, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, das klageabweisende Urteil des Landgerichts wie folgt geändert:

  1. "1.

    Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, Gittermittellagen zur Herstellung von Bau- und Tischlerplatten, insbesondere Türen, herzustellen, in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, die derart hergestellt werden, daß gerade biegsame Fürnierblätter in gleichmäßigen Abständen reihen weise versetzt so zu einem Schichtenblock verleimt werden, daß sie, nachdem sie quer zur Richtung der Leimstreifen auf die gewünschte Gitterstärke zersägt sind, harmonikaartig zu Gittern auseinandergezogen werden können.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, darüber Rechnung zu legen, wieviel Gittermittellagen sie seit 1.4.1959 nach dem zu 1. beschriebenen Verfahren hergestellt, feilgehalten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht hat. Sie hat zu diesem Zweck die Namen und Anschriften der Abnehmer, sowie den Zeitpunkt, die Menge und die Preise der einzelnen Lieferungen nach ihrer Wahl entweder der Klägerin oder unter Vorlage ihrer Unterlagen und Bücher einem beeideten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der die Rechnungslegung anhand dieser Angaben, über die er Verschwiegenheit zu bewahren hat, zu überprüfen hat. Bei der Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers sind die hierdurch entstehenden Kosten von der Beklagten zu tragen.

  3. 3.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Beklagte seit 1.4.1959 Handlungen begangen hat, zu deren Unterlassung sie gemäß Ziffer 1 verpflichtet ist.

  4. 4.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. 5.

    Jede Partei hat die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits zu tragen."

13

Mit Berichtigungsbeschluß vom 20. Juli 1960 hat das Oberlandesgericht die Ziffer 2 Satz 2 der Urteilsformel wie folgt berichtigt:

"Sie hat zu diesem Zweck die Namen und Anschriften der Abnehmer sowie den Zeitpunkt, die Menge und die Preise der einzelnen Lieferungen nach ihrer Wahl entweder der Klägerin oder unter Vorlage ihrer unterlagen und Bücher einem zur Verschwiegenheit verpflichteten beeideten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, wenn sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob bestimmte von der Klägerin namhaft zu machende Umsätze in der Rechnung enthalten sind."

14

Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als es ihren Schlußanträgen in der Berufungsinstanz nicht entsprochen hat. Die Klägerin bittet, nach diesen Schlußanträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

15

I.

Unterlassungsantrag

16

1.

Das Berufungsgericht geht von der vom erkennenden Senat in seinem Urteil im Nichtigkeitsverfahren (Urteil vom 17. März 1959 - I ZR 99/57) vertretenen Auffassung aus, daß Gegenstand des Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatents Nr. 869 259 die Lehre ist, gerade, biegsame Furnierstreifen hochkant nebeneinanderzulegen, diese Streifen in gleichmäßigen Abständen, vorteilhaft an versetzten Punkten, miteinander zu verleimen, um sie sodann durch beliebige Mittel zwischen den Klebepunkten zu spreizen. Der Berufungsrichter gelangt weiter zu der Feststellung, daß die Lehre des Anspruchs 1 durch keine der von der Beklagten vorgehaltenen Patentschriften zur Zeit der Anmeldung des Klagepatentes vorweggenommen gewesen sei. In der Begründung des angefochtenen Urteils führt er sodann aus, unter den Schutzumfang des Klagepatents, der die technischen und glatten patentrechtlichen Äquivalente umfasse, falle das Verfahren der Beklagten. Die Beklagte wende zwar das im Anspruch 1 des Klagepatents gelehrte Verfahren an, bevor die Furnierblätter zu Streifen in der für den jeweiligen Zweck erforderlichen Stärke zerschnitten würden, statt die Furnierblätter erst in Streifen zu zerschneiden und dann das Verleimen der aus den Streifen gebildeten Schichtenblöcke vorzunehmen. Die Übertragung des Lösungsgedankens des Patentanspruchs 1 auf dieses Verfahren sei jedoch bei einer Massenproduktion für einen Durchschnittsfachmann das Nächstliegende gewesen und habe keiner besonderen Überlegung oder technischen Erwägung bedurft. Dagegen werde der Anspruch 4 des Klagepatentes, so legt das Berufungsgericht weiter dar, durch das angegriffene Verfahren der Beklagten nicht verletzt. Dieser Unteranspruch enthalte die Anweisung, Leimklötzchen oder Leimscheiben an den Berührungspunkten zwischen den Furnierpaaren zu verkeilen, setze also voraus, daß das Verleimen erst nach dem Klemmen erfolge. Dieses Verfahren, das von dem Patentanspruch 1 mitumfaßt werde und speziell Gegenstand der Unteransprüche 2 und 3 sei, werde jedoch von der Beklagten, die erst leime und dann klemme, nicht benutzt. Die Verwendung von Leimklötzchen oder Leimstreifen sei, wie schon in der Entscheidung des Nichtigkeitssenats zutreffend hervorgehoben worden sei, bei der Herstellung von tragfähigen Baukörpern in den einschlägigen Branchebetrieben seit Jahren üblich gewesen. Es handele sich daher, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht um einen sog. unechten Unteranspruch, der einen eigenen Erfindungsgedanken enthalte, sondern um einen echten Unteranspruch, der lediglich eine zweckmäßige Ausgestaltung der im Hauptanspruch 1 mitenthaltenen Verfahrenslehre, erst zu klemmen und dann zu leimen, bringe. Bei dieser Sachlage aber sei es nicht angängig, den Schutzumfang dieses Sonderanspruchs auf ein Verfahren zu erstrecken, auf das es sich seinem Wortlaut nach eindeutig nicht beziehe. Deshalb sei es, so meint das Berufungsgericht, bei der Fassung des Unterlassungsanspruchs erforderlich, die im Klageantrag enthaltenen Worte "mit oder ohne Zwischenschaltung von Leimträgern", durch die die angebliche Verletzung des Anspruchs 4 zum Ausdruck gebracht werden solle, fortzulassen. Daher brauche auch nicht auf das behauptete Vorbenutzungsrecht der Beklagten hinsichtlich des Erfindungsgegenstandes des Anspruchs 4 eingegangen zu werden.

17

Im übrigen sei die Beklagte, so führt das Berufungsgericht zum Unterlassungsanspruch abschließend aus, entsprechend der Fassung des Klageantrages zu 1 zur Unterlassung zu verurteilen, jedoch unter Weglassung des Wortes "Furnierstreifen", weil die Beklagte solche Streifen nicht verwende.

18

2.

a)

Die Revision der Klägerin wendet sich zunächst gegen die in der Weglassung der Worte "mit oder ohne Zwischenschaltung von Leimträgern" liegende teilweise Klagabweisung, Sie macht insoweit insbesondere geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß das Verfahren der Beklagten auch den Erfindungsgegenstand des Anspruchs 4 des Klagepatents verletze.

19

Der Revision ist zuzugeben, daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes einer rechtlichen Nachprüfung insofern nicht standhält, als die Einfügung der Worte "mit Zwischenschaltung von Leimträgern" in die Urteilsformel abgelehnt worden ist. Das Berufungsgericht hat, wie dargelegt, in den Urteils gründen die tatrichterliche Feststellung getroffen, daß die Verwendung von Leimklötzchen oder Leimstreifen bei der Herstellung von tragfähigen Baukörpern in den einschlägigen Branchebetrieben seit jeher üblich gewesen sei. Ist dem aber so, dann fällt die Anwendung einer solchen üblichen und daher naheliegenden Verleimungsart in den gegenständlichen Schutzbereich des Anspruchs 1, so daß es der Prüfung, ob auch der Patentanspruch 4 durch das angegriffene Verfahren der Beklagten verletzt ist, überhaupt nicht bedarf. Eine Verletzungsform, bei der von den kennzeichnenden Merkmalen des Patentes Gebrauch gemacht wird, fällt nach anerkanntem Rechtsgrundsatz auch dann in dessen Schutzbereich, wenn sie einen zusätzlichen Vorteil aufzuweisen hat (BGH GRUR 1955, 573, 574 - Kabelschelle - m.w.N. aus der Rechtsprechung). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Berufungsrichters zur Frage, ob das Verfahren der Beklagten auch den Unteranspruch 4 des Klagepatentes verletzt, einer rechtlichen Nachprüfung standhalten.

20

Das Begehren der Klägerin, in der Urteilsformel diese Verletzung zum Ausdruck zu bringen, ist sonach gerechtfertigt. Die Urteilsformel war daher auf die Revision der Klägerin entsprechend ihrem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag durch die Einfügung der Worte "mit Verwendung von Leimträgern" zu ändern. Dagegen konnte die Revision keinen Erfolg haben, soweit sie auch die Einfügung der Worte "oder ohne", d.h. die Verurteilung dahingehend erstrebt, der Beklagten ein Verfahren zu verbieten, bei dem sie ohne Verwendung von Leimträgern arbeitet. Gegenstand der Verurteilung im Verletzungsstreit ist die angegriffene Verletzungsform. Das Unterlassungsgebot ist in engem Anschluß an die konkrete Verletzungsform zu fassen. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt verfährt die Beklagte bei der Herstellung von Gittermitellagen aber nicht ohne Zwischenschaltung von Leimträgern. Sie hat sich dessen auch nicht berühmt.

21

b)

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe das Wort "Furnierstreifen oder" in der Urteilsformel nicht weglassen dürfen. Außerdem habe das Berufungsgericht - ohne jede Begründung - zu Unrecht dem Unterlassungsantrag der Klägerin nicht entsprochen, soweit dieser von Furnierblättern "in beliebigen Breite" gesprochen habe. Die Revision meint, diese Angaben gehörten zur eindeutigen Fassung der unter das Klagepatent fallenden Verletzungshandlungen der Beklagten. Mindestens hätten aber die Worte "in beliebiger Breite" in das Verbot nach Ziffer 1 der Urteilsformel aufgenommen werden müssen, weil dann auch alle beliebigen Dimensionen erfaßt worden wären.

22

Da die Beklagte nach dem von der Klägerin behaupteten und vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellten Sachverhalt Furnierplatten, d.h. also keine Furnierstreifen verwendet und sich dessen auch nicht berühmt hat, hat das Berufungsgericht jedoch mit Recht dem Antrag der Klägerin, die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung von Furnierstreifen zu verurteilen, nicht entsprochen. Der Revisionsangriff kann daher insoweit keinen Erfolg haben. Entgegen der Meinung der Revision erscheint es auch nicht erforderlich, die Worte "in beliebiger Breite" zur Klarstellung einzufügen. Die Verletzungsform ist mit dem Worte "Furnierblätter" hinreichend deutlich gekennzeichnet.

23

II.

Rechnungslegungsantrag

24

Die Revision der Klägerin greift den sich auf die Rechnungslegung beziehenden Urteilsausspruch des Berufungsgerichtes insoweit an, als das Berufungsgericht die Beklagte zur Rechnungslegung nicht für die Zeit vom 12. März 1954 bis 31. März 1959 für verpflichtet gehalten hat. Darauf ist später (Ziffer III) einzugehen. Darüber hinaus fühlt sich die Klägerin durch das Berufungsurteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Juli 1960 insofern beschwert, als das Berufungsgericht die Beklagte nur im Umfange des Hilfsantrages der Klägerin und nicht gemäß deren zur Rechnungslegung gestellten Hauptantrag verurteilt und der Urteilsformel auch im übrigen eine Fassung gegeben hat, die nach Auffassung der Revision dem Zwecke der Rechnungslegung nicht gerecht wird. Den hierauf gegründeten Angriffen der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

25

1.

Die Klägerin hat mit ihrem Hauptantrag Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung darüber begehrt, wieviele Türen, Platten und sonstige Bauteile, die in patentverletzender Weise hergestellte Gittermittellagen (Gittermittellagen der im Unterlassungsantrag bezeichneten Art) enthielten, von der Beklagten hergestellt, feilgehalten, in Verkehr gebracht oder gebraucht worden sind. Mit der eingeschränkten Fassung des Hilfsantrages erstrebte die Klägerin Rechnungslegung dagegen nur wegen der Gittermittellagen als solchen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte lediglich nach dem Hilfsantrag verurteilt. Dabei hat es sich auf die Begründung beschränkt, die Klägerin könne lediglich Angaben über die nach dem beanstandeten Verfahren hergestellten Gittermittellagen verlangen; ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Anzahl der Türen, Platten und sonstigen Bauteile, in die diese Gittermittellagen eingebaut worden seien, könne dagegen nicht als berechtigt anerkannt werden.

26

Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die Beklagte die unter das Klagepatent fallenden Gittermittellagen nicht für sich allein, sondern nur in Verbindung mit Türen, Bau- und Tischlerplatten und sonstigen Bauteilen hergestellt und vertrieben habe. Aufgrund der Gestaltung des eigenen Geschäftes könne die Beklagte keine Auskunft über Preise der Gittermittellagen erteilen. Es gebe keinen Preis für dieses Erzeugnis selbst, sondern nur Preise für vollständige Türen, bei denen die Gittermittellage ein Bestandteil sei. Das Berufungsgericht hätte daher insoweit nicht nach dem Hilfsantrag der Klägerin, sondern nach deren Hauptantrag erkennen müssen.

27

Der Revision ist zuzugeben, daß die Auffassung des Berufungsgerichtes, ein Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung über die Türen usw. könne nicht als berechtigt anerkannt werden, auf Rechtsirrtum beruht. Die Rechnungslegung des Patentverletzers muß alle Einzelheiten enthalten, die der Verletzte braucht, um sich für eine der ihm offenstehenden Schadensberechnungen zu entscheiden, die Schadenshöhe konkret zu berechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnung nachzuprüfen (BGH GRUR 1957, 336). Der Klägerin, die ersichtlich Gittermittellagen nach dem Verfahren des Streitpatentes nicht selbst herstellt, stehen jedenfalls zwei Berechnungsarten für ihren Schaden zur Verfügung. Sie kann eine angemessene Lizenzgebühr verlangen, die sie von einem dritten Benutzer erhalten haben würde, oder sie kann die Herausgabe des von der Beklagten selbst erzielten Gewinnes begehren. In welcher Weise die Klägerin ihren Schaden später berechnen will, bleibt ihrer Wahl überlassen. In dem derzeitigen Stadium des Verfahrens bleibt diese Frage offen, erst die zukünftige Leistungsklage der Klägerin ist dafür maßgebend, welche Berechnungsart sie ihren Schadensersatzansprüchen zugrunde legen will (BGH a.a.O.; BGH GRUR 1959, 478).

28

Ist dem aber so und ist weiter davon auszugehen, daß nach den von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben der Klägerin (Schriftsatz vom 11. November 1959 S. 2) im Betriebe der Beklagten keine schriftlichen Unterlagen über die verkauften Mengen und Größen von Gittermittellagen und über die Verkaufspreise solcher Gittermittellagen allein vorhanden sind, was die Beklagte in der Revisionsverhandlung überdies noch bestätigt hat, dann ist es jedenfalls für den Fall, daß die Klägerin die Herausgabe des von der Beklagten erzielten, auf die Gittermittellagen entfallenden Gewinnes verlangen sollte, erforderlich, daß die Beklagte die von der Klägerin begehrten Angaben für die Gegenstände macht, die Gittermittellagen enthalten. Kur dann sind bei den hier gegebenen Umständen Unterlagen über den Umfang der patentverletzenden Handlungen und gewisse Grundlagen für die Bestimmung der Höhe des Verletzergewinnes gegeben.

29

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes besteht sonach ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Anzahl von Türen, Platten und sonstigen Bauteilen, in die nach dem beanstandeten Verfahren hergestellte Gittermittellagen eingebaut sind. Der Revision der Klägerin war daher insoweit zu entsprechen. Mit einer solchen Verurteilung ist, was ausdrücklich betont sei, nicht gesagt, daß die der Klägerin zuzubilligende Entschädigung - etwa im Falle der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz - vom Wert des Ganzen (Türen usw.) zu berechnen sei. Eine solche Entscheidung könnte, wenn überhaupt, erst im Rahmen einer zukünftigen Leistungsklage getroffen werden.

30

2.

Nach der Formel des Berufungsurteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Juli 1960 ist die Beklagte zur Rechnungslegung dergestalt verurteilt, daß sie die Namen und Anschriften der Abnehmer sowie den Zeitpunkt, die Menge und die Preise der einzelnen Lieferungen nach ihrer Wahl entweder der Klägerin oder unter Vorlage ihrer Unterlagen und Bücher einem zur Verschwiegenheit verpflichteten beeideten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen hat, wenn sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob bestimmte von der Klägerin namhaft zu machende Umsätze in der Rechnung enthalten sind. Die Begründung des angefochtenen Urteils hierzu beschränkt sich auf folgenden Satz: "Auf Antrag der Beklagten war ihr die Möglichkeit vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer statt der Klägerin einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, wenn sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob bestimmte von der Klägerin namhaft zu machende Umsätze in der Rechnung enthalten sind."

31

Die Revision rügt demgegenüber, daß die so ausgesprochene Verurteilung zur Rechnungslegung eine unzulässige Beschränkung darstelle, weil sie der Klägerin nicht die Möglichkeit verschaffe, alle Einzelheiten zu erfahren, die es ihr erlaubten, sich für eine der möglichen Schadensberechnungen zu entscheiden. Die Revision macht geltend, daß die Klägerin dann, wenn die Beklagte die erste Alternative (Auskunft direkt an die Klägerin) ablehne und die zweite wähle, überhaupt nichts erfahre, weil der Wirtschaftsprüfer nach der Fassung des Rechnungslegungsgebotes des Berufungsurteils der Klägerin erst Auskunft zu erteilen habe, wenn diese bestimmte Umsätze von irgendwo erfahren habe, nicht aber von der Beklagten. Das Berufungsgericht habe, so führt die Revision weiter aus, ersichtlich das Urteil des erkennenden Senats vom 2. April 1957 (GRUR 1957, 336) mißverstanden. Zudem habe die Beklagte selbst eine Einschränkung ihrer Offenbarungspflicht nur hinsichtlich der Namen und Anschriften ihrer Abnehmer begehrt.

32

Auch dieser Rüge der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

33

Der erkennende Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichtes (vgl. RG GRUR 1942, 153 und 209) die Auffassung vertreten, daß es für den Rechnungslegungspflichtigen im Einzelfall aus wettbewerblichen Gründen unzumutbar sein kann, dem Rechnungslegungsberechtigten selbst bestimmte Angaben zu machen, insbesondere die Namen und Anschriften seiner Abnehmer bekanntzugeben (BGH GRUR 1957, 336; BGH GRUR 1958, 346 - Spitzenmuster; Urteil des Senats vom 10. Juli 1959 - I ZR 73/58). Für diesen Fall hat die erwähnte Rechtsprechung Wege aufgezeigt, die es ermöglichen, auf das Interesse des Gläubigers an der Nachprüfung der Rechnung und zugleich auf das des Schuldners an der Vermeidung unnötiger Preisgabe geschäftlicher Vorgänge Rücksicht zu nehmen. So hat der Senat unter billiger Abwägung der Interessen beider Parteien und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Einzelfälle Schuldnern die Möglichkeit gewährt, die Namen ihrer Kunden statt dem Gläubiger einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen sofern der Schuldner diesen zur Auskunft darüber ermächtigt ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten sind, und sofern der Schuldner die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt (BGH GRUR 1957, 336; Urteil des Senats vom 10. Juli 1959 - I ZR 73/58). Eine solche oder doch ähnliche Möglichkeit hatte die Beklagte mit ihrem hilfsweise zur Rechnungslegung gestellten Antrag ersichtlich angestrebt. Die im Urteilstenor darüber hinaus vorgenommene - nach der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Urteils vom Berufungsgericht offenbar gar nicht beabsichtigte - Einschränkung, die darin besteht, daß die Beklagte die Möglichkeit hat, auch den Zeitpunkt, die Menge und die Preise der einzelnen Lieferungen statt der Klägerin einem Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Die Verurteilung kann insoweit keinen Bestand haben. Darüber hinaus aber konnte die Urteilsformel auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil sie dem Rechnungslegungsanspruch der Klägerin überhaupt nicht gerecht wird. Nach der Urteilsformel können sämtliche Angaben nach Wahl der Beklagten einem Wirtschaftsprüfer gemacht werden, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und der Klägerin nach der Fassung des Rechnungslegungsgebotes nur Auskunft darüber zu erteilen braucht, ob bestimmte von der Klägerin namhaft zu machende Umsätze in der Rechnung enthalten sind.

34

Daß ein solches Gebot dem Zwecke der Rechnungslegung in keiner Weise gerecht wird, liegt auf der Hand. Eine Schadensberechnung ist solchenfalles, da die Klägerin von der Beklagten nichts erfährt, nicht möglich, geschweige denn eine Nachprüfung der Rechnungslegung durch die Klägerin. Der Angriff der Revision mußte daher zur Abänderung des angefochtenen Urteils in dem Sinne führen, daß der Beklagten die Wahlmöglichkeit nur hinsichtlich der Namen und Anschriften ihrer Abnehmer zugesprochen wird, die weiteren Angaben aber auf jeden Fall der Klägerin zu machen sind. Dies bedeutet, daß, falls die Beklagte von der Wahlmöglichkeit Gebrauch macht, die ihr zu legende Rechnung die Namen und Anschriften der Abnehmer nicht zu enthalten braucht. Sie sind dafür dem Wirtschaftsprüfer - zweckmäßig mit einem Durchdruck der der Klägerin gelegten Rechnung - zu übermitteln. Damit behält die Klägerin eine genügende Nachprüfungsmöglichkeit, ohne daß die Beklagte zur vollständigen Aufdeckung ihrer Kundenbeziehungen gezwungen ist. In sinngemäßer Anwendung des in §87 c Abs. 4 GHGB zum Ausdruck kommenden Gedankens erschien es angemessen, der Klägerin die Auswahl des Wirtschaftsprüfers zu überlassen.

35

Soweit die Revision noch geltend gemacht hat, diese Wahlmöglichkeit könne nach der Rechtsprechung nur dann zugebilligt werden, wenn ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe, was hier jedoch nicht der Fall sei, geht ihr Angriff fehl. Richtig ist allerdings, daß in den vom Senat entschiedenen Fällen die Parteien Wettbewerber waren. Solchenfalles liegt die Befürchtung, daß die Aufdeckung der Geschäftsbeziehungen für den Schuldner schwerwiegende wettbewerbliche Nachteile zur Folge haben kann, besonders nahe. Dies schließt indessen nicht aus, daß auch dann, wenn zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis besteht, die Belange des Rechnungslegungspflichtigen eine Einschränkung der Offenbarungspflicht rechtfertigen können. Da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben nominell DM 30.900 Aktien der Firma Gebr. Di. AG. besitzt, darüber hinaus von diesem Unternehmen eine Pension bezieht und schließlich auch mit Kommanditanteilen an den Firmen Di., Holz- und Furniervertrieb KG. in Hersfeld und Di. Kommanditgesellschaft Holz- und Furniervertrieb in Stuttgart beteiligt ist, lassen sich bei der hier gegebenen Sachlage gegen die der Entscheidung des Berufungsgerichtes ersichtlich zugrunde liegende Annahme, eine Bekanntgabe der Namen und Anschriften der Abnehmer könne schwerwiegende - durch die der Klägerin zumutbaren Einschränkungen der Offenbarungspflicht jedoch vermeidbare - Nachteile zur Folge haben, aus Rechtsgründen Bedenken nicht erheben.

36

III.

Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht

37

Die Klägerin greift mit ihrer Revision das Berufungsurteil insoweit an, als ihrem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (und ihrem Rechnungslegungsantrag) für die Zeit ab 12. März 1954 bis 31. März 1959 nicht entsprochen worden ist.

38

Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Klägerin für die genannte Zeit, d.h. für die Zeit von der Verwarnung der Klägerin (11. März 1954) bis zum Urteil des Bundesgerichtshofes im Nichtigkeitsverfahren mit der Begründung verneint, die Beklagte habe den Patenteingriff bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Urteil des Bundesgerichtshofs ergangen sei, nicht schuldhaft begangen. Das Berufungsgericht führt hierzu im wesentlichen aus:

39

Die Frage, ob nach der ursprünglichen Fassung der Patentansprüche 1 bis 4 Gegenstand der Erfindung nur ein Verfahren zur Herstellung von fertigen festen Gittern mit Hilfe von Vorrichtungen der in den Patentansprüchen 5 bis 11 beschriebenen Art gewesen sei, von denen die Beklagte unstreitig keinen Gebrauch gemacht habe, oder ob der Patentanspruch 1 auch ein Verfahren umfasse, wie es die Beklagte angewendet habe, sei bis zur Verkündung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17. März 1959 zumindest zweifelhaft gewesen. An dieser Beurteilung werde, so meint das Berufungsgericht weiter, dadurch nichts geändert, daß nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der von ihm festgestellte Erfindungsgedanke des Patentanspruchs 1 ausreichend offenbart sei. Denn diese Annahme, die Voraussetzung eines Patentschutzes sei, besage lediglich, daß der vom Bundesgerichtshof festgestellte Erfindungsgedanke in der Patentschrift hinreichend offenbart sei, schließe aber nicht aus, daß vor dieser authentischen Auslegung nicht auch eine andere Beurteilung des im Patentanspruch 1 (alte Fassung) enthaltenen Erfindungsgedankens möglich gewesen sei. Für diese Möglichkeit spreche schon die Tatsache, daß zwei auf dem Gebiete des Patentrechtes tätige Kollegialgerichte, nämlich die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main und der 2. Nichtigkeitssenat des Patentamtes diese Frage anders beurteilt hätten. Wenn die Instanzgerichte in voller Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts zu einer anderen Beurteilung gekommen seien als der Bundesgerichtshof, lasse dies erkennen, daß es sich hier um eine Frage gehandelt habe, die schwer zu entscheiden gewesen sei, für deren Entscheidung abweichende Meinungen vertretbar gewesen seien und deren endgültige Klärung nur durch eine höchstrichterliche, nicht mehr angreifbare Entscheidung habe herbeigeführt werden können.

40

Das Berufungsgericht weist im Anschluß hieran ergänzend auf verschiedene Stellen der Patentbeschreibung hin, aus denen sich nach seiner Auffassung ergibt, daß vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren, jeden falls die Ansicht vertretbar gewesen sei, daß das streitig Verfahren in Anspruch 1 des Streitpatentes nicht offenbart worden sei. Es habe sich die Auffassung vertreten lassen, so führt das Berufungsgericht aus, daß mit den in der Patentbeschreibung (S. 1 Z. 14-15) erwähnten "beliebigen Mitteln" nur Abwandlungen der Spreizvorrichtungen des im folgenden dann eingehend beschriebenen und in 10 Unteransprüchen festgelegten Verfahrens zur Herstellung fertiger fester Gitter gemeint gewesen seien, und daß der Erfinder des Klagepatentes gar nicht auf den Gedanken gekommen sei, daß ein Spreizen auch noch nach dem Abbinden des Leimes erfolgen könne, weil er in der Vorstellung befangen gewesen sei, daß fertige feste Gitter hergestellt werden müßten. Der Beklagten könne auch, so legt das Berufungsgericht weiter dar, nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie ihre Ansicht nach Erhebung der vorliegenden und der Nichtigkeitsklage nicht geändert habe, weil sie der Auffassung gewesen sei, daß die Klägerin eine formal vielleicht etwas zu weite Fassung des Anspruchs 1 habe ausnutzen wollen, um in diesen Anspruch nachträglich einen Erfindungsgedanken hinein zu interpretieren, den der Erfinder nicht gehabt, sondern erst durch das von der Beklagten benutzte prioritätsjüngere Patent Müller (836 400) kennengelernt habe. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen, so meint das Berufungsgericht insoweit abschließend, der Ansicht gewesen sei, daß sie durch das streitige Verfahren das Klagepatent nicht verletze, und wenn die Beklagte an dieser Meinung bis zu der durch das rechtskräftige Urteil des Bundesgerichtshofs erfolgten Klarstellung des im Anspruch 1 enthaltenen Erfindungsgedankens festgehalten habe, so könne deswegen ein Schuldvorwurf gegen sie nicht erhoben werden. Die Klägerin könne daher bis zum 1. April 1959 keine Schadensersatzansprüche (und keine Rechnungslegungsansprüche) geltend machen, wobei ihr zugute zu halten sei, daß sie nach der Verkündung des Urteils des Bundesgerichtshofs am 17. März 1959 ihren Betrieb schon im Interesse ihrer Arbeiter nicht schlagartig habe einstellen können, sondern noch einige Zeit zur Umstellung der Produktion benötigt habe.

41

Die Revision rügt mit Recht, daß die Erwägungen des Berufungsgerichtes durch Rechtsirrtum beeinflußt sind. Das Berufungsgericht hat zu geringe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Patentverletzers gestellt. Das Berufungsurteil konnte daher, soweit es hier angegriffen ist, keinen Bestand haben. Da weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist, bedurfte es nicht der Zurückverweisung; das Revisionsgericht konnte abschließend entscheiden.

42

Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß ein Verschulden der Beklagten dann zu bejahen wäre, wenn die Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatentes, gerade, biegsame Furnierstreifen hochkant nebeneinander zu legen, diese Streifen in gleichmäßigen Abständen, vorteilhaft an versetzten Punkten, miteinander zu verleimen und sodann durch beliebige Mittel zwischen den Klebepunkten zu spreizen, eindeutig offenbart wäre. Dem Umstand, daß die Beklagte insofern anders vorgeht, als sie keine Furnierstreifen, sondern Furnier blätter unter Verwendung von Leim streifen verleimt und dann erst die Furnierblätter zu Streifen in der für den jeweiligen Zweck erforderlichen Stärke zerschneidet, mißt das Berufungsgericht mit Recht ersichtlich für die Verschuldensfrage keine Bedeutung bei. Darauf kann sich die Beklagte in der Tat zu ihrer Entlastung nicht berufen, weil es sich um Ausgestaltungen des im Anspruch gelehrten Verfahrens handelt, die für eine Fachfirma nahelagen, im Grunde eine handwerkliche Zwecküberlegung darstellten und daher nicht die Meinung der Beklagten rechtfertigen konnten, sie verletze deshalb das im Anspruch 1 gelehrte Verfahren nicht. Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, bis zum Erlaß des Urteils des Bundesgerichtshofs könne es der Beklagten im Hinblick auf die durch den mangelnden Zusammenhang der einzelnen Teile der Patentbeschreibung gegebene Unklarheit der Patentschrift nicht angelastet werden, wenn sie die Auffassung vertreten und aufrechterhalten habe, in den Ansprüchen 1 bis 4 des Klagepatentes seien nur die Arbeitsstufen eines - von ihr unstreitig nicht benutzten - Verfahrens zur Herstellung von fertigen festen Gittern mit Hilfe von Vorrichtungen der in den Patentansprüchen 5 bis 11 beschriebenen Art unter Schutz gestellt.

43

Das Berufungsgericht verkennt dabei zunächst, daß es bei der Erörterung der Frage, ob die Beklagte den Patenteingriff schuldhaft begangen hat, entscheidend auf den Wortlaut des Anspruchs 1, d.h. darauf ankommt, welche Lehre die Beklagte diesem Anspruch nach seinem Wortlaute entnahm oder doch jedenfalls entnehmen mußte. Dem als solchen nicht auslegungsbedürftigen Wortlaute dieses Anspruchs aber mußte die Beklagte, bei der es sich zudem um eine Spezialfirma auf dem hier infrage kommenden Gebiet handelt entnehmen, daß sie mit ihrem - wenn auch abgewandelte - Verfahren unter diesen Anspruch falle, daß sie demnach das Patent der Klägerin verletze. Daß der Wortlaut des Anspruchs 1 durch das Urteil des erkennenden Senats im Nichtigkeitsverfahren eine Änderung erfahren hat, kann dabei entgegen der Meinung der Beklagten keine Rolle spielen. Bei der Übernahme der Worte "mehrere hochkant gestellte" in den Oberbegriff des Anspruchs handelte es sich nur um eine zum Zwecke der schärferen Abgrenzung des Verfahrens gegenüber dem Stande der Technik vorgenommene Klarstellung, die zu einer abweichenden Beurteilung der Verschuldensfrage keinen Anlaß gibt. Dadurch, daß sich die Beklagte trotz Kenntnis von dem Klagepatent und trotz der Warnung der Klägerin über den Wortlaut des Anspruchs 1 hinwegsetzte und das von ihr angewandte Verfahren fortsetzte, handelte sie schuldhaft, es sei denn, daß sie aus anderen Gründen die feste Überzeugung von der Rechtmäßigkeit ihres Handelns herleiten konnte.

44

Die Beklagte kann insoweit zu ihrer Entschuldigung nur anführen, sie habe im Hinblick auf die weiteren Ansprüche und die Patentbeschreibung der Auffassung sein dürfen, der Anspruch 1 sei zu weit gefaßt. Gegenstand der Erfindung sei nur ein Verfahren zur Herstellung von fertigen festen Gittern mit Hilfe von Vorrichtungen der in den Patentansprüchen 5-11 beschriebenen Art. Unter dem Gesichtspunkt mangelnder Offenbarung sei der Anspruch 1 vernichtbar und werde daher, jedenfalls soweit das von ihr angewendete Verfahren von dem Anspruchswortlaut erfaßt sei, künftig wegfallen. Damit kann sich die Beklagte jedoch nicht entlasten.

45

Der erkennende Senat hat im Urteil im Nichtigkeitsverfahren mit eingehender Begründung, auf die verwiesen wird, ausgeführt, daß der oben (Ziffer I 1) wiedergegebene Erfindungsgedanke des Anspruchs 1 des Streitpatents nach Titel, Wortlaut des Anspruchs und Beschreibung dem Durchschnittsfachmann ausreichend offenbart war. Davon abzugehen besteht kein begründeter Anlaß. Die hierauf bezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes (S. 14 ff des Berufungsurteils) berücksichtigen, wie die Revision mit Recht geltend macht, verschiedene im Urteil des Bundesgerichtshofs herangezogene Stellen der Patentbeschreibung nicht oder doch nicht hinreichend. Es ist daher davon auszugehen, daß die Beklage, bei der es sich um eine größere Fachfirma handelt und deren für die Beurteilung des Streitpatentes zuständige Mitarbeiter daher ohne Zweifel die Fähigkeit eines Durchschnittsfachmanns besaßen, schon aufgrund eigener Prüfung des ihr bekannten Streitpatentes nicht nur entfernt, sondern ernstlich in Rechnung stellen mußte, daß der Anspruch 1 seinem Wortlaute gemäß haltbar sei. Dabei ist zu beachten, daß die Warnung der Klägerin der Beklagten Veranlassung geben mußte, die Prüfung besonders sorgfältig und gewissenhaft vorzunehmen (vgl. RGZ 146, 225, 227; RG MittDPatAnw 1931, 103, 104; RG MuW 1939, 299, 302). Wenn die Beklagte eine solche eingehende Prüfung nicht vornahm oder sich trotz der erheblichen Zweifel an der Richtigkeit ihres Standpunktes, die sich ihr bei einer sorgfältigen Prüfung aufdrängen mußten, über das Streitpatent hinwegsetzte, die Produktion weiterführte und eine endgültige Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung abwartete, handelte sie auf eigene Gefahr (RGZ 146, 225, 226). Es ist rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe, weil abweichende Meinungen vertretbar gewesen seien, bis zur endgültigen Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung schuldlos gehandelt. Dies kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn es sich, wie hier, um die Frage der Vernichtbarkeit eines Patentes handelt. Grundsätzlich ist ein erteiltes Patent zu beachten, bis es rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist. Wenn die Beklagte ihre Produktion nicht einstellte, sondern auf die Vernichtbarkeit des Anspruchs 1 vertraute, ging dies zu ihren Lasten. Der Vorwurf fahrlässigen Handelns kann der Beklagten jedenfalls deshalb nicht erspart bleiben, weil sie die Möglichkeit, daß der Anspruch 1 des Streitpatents nicht vernichtet werde, ernstlich in Rechnung stellen mußte, dessen ungeachtet aber die verletzende Tätigkeit fortgesetzt hat. Zu einer anderen Auffassung kann demgegenüber weder die allgemeine und nicht ohne weiteres verständliche Bemerkung der Klägerin im Schriftsatz vom 21. August 1959 führen, erst im Nichtigkeitsverfahren habe sich die volle Bedeutung des Klagepatentes herausgestellt, noch der Umstand, daß der Nichtigkeitssenat später die Lehre des Streitpatentes im Sinne der Auffassung der Beklagten beurteilt hat. Die von der Beklagten herangezogenen in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, nach denen bei der Entscheidung der Frage einer Amtspflichtverletzung ein Verschulden des Beamten dann zu verneinen ist, wenn ein Kollegialgericht in wirklich zweifelhaften und schwierig zu lösenden Rechtsfragen das Verhalten eines Beamten als objektiv gerechtfertigt angesehen hat (BGHZ 17, 153, 158) [BGH 28.04.1955 - III ZR 161/53], können entgegen der Meinung der Beklagten schon in Anbetracht des hier anders gelagerten Sachverhaltes keine Berücksichtigung finden.

46

Der Beklagten kann auch nicht zugegeben werden, sie habe sich vom Zeitpunkt des Urteils des Landgerichts oder doch vom Zeitpunkt der Entscheidung des Nichtigkeitssenates ab auf die Entscheidungen dieser Gerichte verlassen dürfen.

47

Verletzungshandlungen sind nicht ohne weiteres von dem Zeitpunkt ab entschuldbar, in dem der Standpunkt des Verletzers durch eine nicht rechtskräftige Entscheidung eines Berichtes geteilt wird, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um ein auf einem Sondergebiet tätiges Kollegialgericht handelt. Einer solchen Entscheidung kann zwar Bedeutung für die Überzeugungsbildung des Verletzers über die Berechtigung seiner Handlungsweise zukommen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein solches Urteil den Verletzer vom Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung ab entlasten kann, kommt es jedoch jeweils auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. Das Urteil des Landgerichts vom 9. Mai 1956 muß dabei schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die fachkundige Beklagte erkennen mußte, daß die die Abweisung der Verletzungsklage tragende Begründung des Landgerichts der Überzeugungskraft entbehrte und daß insbesondere die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte greife infolge ihres teilweise abweichenden Verfahrens in den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht ein, nicht haltbar war. Die Beklagte kann sich zu ihrer Entlastung aber auch nicht auf die Entscheidung des Nichtigkeitssenats vom 5. Februar 1957 berufen. In dieser Entscheidung wird zwar die hier in Rede stehende Auffassung der Beklagten geteilt. Im Hinblick auf die besondere Sachkunde der Beklagten läßt sich jedoch nicht die Auffassung vertreten, die Beklagte habe von dieser Entscheidung ab die Möglichkeit einer Verletzung des Streitpatentes ernstlich nicht mehr in Rechnung stellen müssen. Die Beklagte konnte nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß diese vorläufige Entscheidung von dem Berufungsgericht endgültig gebilligt werde.

48

Aus alledem ergibt sich, daß die Beklagte auch in der hier streitigen Zeit vom 12. März 1954 bis 31. März 1959 schuldhaft gehandelt hat. Ihr kann allerdings insoweit nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Unter den besonderen hier gegebenen Umständen, insbesondere im Hinblick auf die uneinheitliche Fassung der Patentbeschreibung, kann auch unter der Voraussetzung, daß die Beklagte über technisch und patentrechtlich hinreichend erfahrene Fachkräfte verfügt, nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte ihre verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe.

49

In Abänderung des Berufungsurteils war daher dem Rechnungslegungs- und Schadensfeststellungsantrag der Klägerin auch für die Zeit vom 12. März 1954 bis 31. März 1959 stattzugeben.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§92, 97 ZPO.

Bock Spreng Löscher Pehle Claßen