Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1959, Az.: I ZR 99/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1959
- Aktenzeichen
- I ZR 99/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Deutschen Patentamtes - 05.02.1957
Prozessführer
des Dr. Leonhard D., K./T., vertreten durch: Rechtsanwalt ...
Prozessgegner
die Firma Rh. Sperrholz- und Türenfabrik A.G., A., vertreten durch: Rechtsanwalt ...
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Christoph, Dr. Weiß, Dr. Spreng und Dr. Löscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamtes vom 5. Februar 1957 aufgehoben.
Die Klage wird mit der Maßgabe abgewiesen, daß die Ansprüche 1 bis 3 zur Klarstellung folgende Fassung erhalten:
- 1.
Verfahren zur Herstellung von Furniergittern aus mehreren hochkant gestellten und reihenweise verbundenen, gewellten Furnierstreifen, dadurch gekennzeichnet, daß gerade biegsame Furnierstreifen in gleichmäßigen Abständen reihenweise versetzt miteinander verleimt und zwischen diesen Klebepunkten verspreizt werden.
- 2.
Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß paarweise lose zwischen Richtbolzen nebeneinanderliegende Furnierstreifen durch bewegte oder bewegliche Spreizbolzen in Abstanden gespreizt oder durchgebogen und an den Berührungsstellen miteinander verleimt werden, wobei die Streifenenden festgelegt sind.
- 3.
Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß einzelne mittels loser Bolzen in Abstand voneinander gehaltene Furnierstreifen bis zur gegenseitigen Berührung durchgebogen und dann an den Berührungsstellen miteinander verleimt werden.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Inhaber des seit dem 22. Dezember 1939 laufenden, auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 erteilten Patents ... 259, das ein "Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von Furniergittern" betrifft.
Die Ansprüche 1 bis 4 lauten:
- 1.
Verfahren zur Herstellung von Furniergittern aus reihenweise verbundenen gewellten Furnierstreifen, dadurch gekennzeichnet, daß mehrere hochkant gestellte, gerade, biegsame Furnierstreifen in gleichmäßigen Abständen reihenweise versetzt miteinander verleimt und zwischen diesen Klebepunkten verspreizt werden.
- 2.
Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß hochkant gestellte, nebeneinanderliegende Furnier- oder Sperrholzstreifen einzeln oder paarweise lose nacheinander durch bewegte oder bewegliche Spreizwalzen in Abständen gespreizt oder durchgebogen und an den Berührungsstellen miteinander verleimt werden, wobei die Streifenenden festgelegt sind.
- 3.
Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Furnierstreifen bis zur gegenseitigen Berührung durchgebogen werden.
- 4.
Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß mit Leim versehene Verbindungsklötzchen oder -scheiben an den Berührungsstellen zwischen den Furnierpaaren verkeilt werden.
Die Ansprüche 5 bis 11 betreffen Vorrichtungen, die nicht Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens sind.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf §13 Abs. 1 Ziff. 1 PatG und hat beantragt, die Ansprüche 1 bis 4 des Streitpatents mangels Patentwürdigkeit für nichtig zu erklären.
Zur Begründung hat sie folgendes vorgetragen: Der Erfinder habe sich die Aufgabe gestellt, aus geraden, hochkant gestellten, biegsamen Furnierstreifen ein sog. Wabengitter herzustellen, das als fertiges gespreiztes Gitter der Vorrichtung entnommen werde und als Mittellage, beispielsweise für Türen, Verwendung finde. Bereits durch die französische Patentschrift 759 217 sei bekannt gewesen, solche Gitter aus vorgeformten, gewellten Furnierstreifen herzustellen, wobei die einzelnen Streifen an den Wellenbergen miteinander verleimt werden. Der Lösungsvorschlag des Streitpatents gehe dahin, auf eine solche Vorformung der Furnierstreifen im besonderen Arbeitsgang zu verzichten und statt dessen die bekannten hochkant gestellten biegsamen, in gleichmäßigen, reihenweise versetzten Abständen miteinander verleimten Furnierstreifen gleichzeitig zwischen den Klebepunkten zu verspreizen. Dieser Arbeitsgang bedürfe indessen derartig umständlicher Vorrichtungen (Patentansprüche 5-11), daß schon aus diesem Grunde eine rationelle Herstellung der Gitter nicht möglich sei. Im übrigen sei aber ein weit besseres Verfahren in der britischen Patentschrift ... 039 erläutert. Nach diesem Verfahren würden gleichfalls hochkant gestellte biegsame Streifen in gleichmäßigen Abständen reihenweise versetzt miteinander verleimt. Die zu einem Stapel aufeinanderliegenden Streifen würden beim Gebrauch harmonikaartig auf die gewünschte Breite des Wabengitters auseinandergezogen und in den jeweiligen Hohlraum eingesetzt. Obwohl die britische Patentschrift vorzugsweise ein. Wabengitter als Schalldampfermaterial behandele, beziehe es sich doch auf das gleiche Sachgebiet. In der britischen Vorveröffentlichung seien verschiedene Materialien für das Gitter angegeben, so daß die Wahl des günstigsten Werkstoffs nur ein reiner Materialaustausch ohne erfinderische Bedeutung sei. Die Ansprüche 1 bis 3 des Streitpatents seien tatsächlich weder neu noch fortschrittlich und erfinderisch. Auch der Anspruch 4 könne als selbständiger Anspruch nicht bestehen bleiben. Die Anordnung von Verbindungsklötzchen oder Scheiben sei beispielsweise durch die schweizerische Patentschrift ... 177 vorbekannt und auch von der Klägerin selber seit dem Jahre 1929 benutzt worden.
Der Beklagte hat dem Antrag widersprochen. Er hat vorgetragen, daß nach dem Hauptanspruch 1 ein Verfahren unter Schutz gestellt sei, nach dem gerade, reihenweise nebeneinanderliegende, biegsame Furnierstreifen an versetzten Punkten verleimt und sodann durch beliebige Mittel zwischen den Klebepunkten gespreizt, d.h. auseinandergezogen würden. Erst der Anspruch 2 beziehe sich auf ein Verfahren unter Verwendung einer Vorrichtung, wie sie in den Abb. 1-4 dargestellt sei. Dieser Anspruch schütze eine bestimmte Art des Klebens, Leimens und Spreizens in der Weise, daß die Furnierstreifen paarweise durch bewegte oder bewegliche Spreizwalzen gespreizt oder durchgebogen und an den Berührungsstellen miteinander verleimt würden. Der Anspruch 3 unterscheide sich wiederum von dem Verfahren nach Anspruch 2 dadurch, daß die für die gewünschte Gitterbreite erforderliche Anzahl von Streifen in eine Vorrichtung nach Abb. 5 eingelegt werde. Hier werde von der Lehre des Anspruchs 1 mit der Abwandlung Gebrauch gemacht, daß die Furnierstreifen bis zur gegenseitigen Berührung durchgebogen und erst dann miteinander verleimt würden. Durch den Anspruch 4 schließlich gebe der Erfinder die Lehre, mit Leim versehene Verbindungsklötzchen an den Berührungsstellen zwischen den Furnierpaaren zu verwenden. Die Verfahren nach den Ansprüchen 1-4 seien nicht vorbekannt gewesen. Sie seien bis heute seit dem Jahre 1939 erfolgreich angewendet worden. Insbesondere stehe die britische Patentschrift ... 039 der Patentwürdigkeit dieser Verfahren nicht entgegen. Die britische Patentschrift behandle ausschließlich ein Schallschluckmittel, also ein Sachgebiet, das mit dem Verfahren zur Herstellung von Furniergittern nichts gemeinsam habe. Der Fachmann könne dieser Vorveröffentlichung ebensowenig wie der im wesentlichen identischen USA-Patentschrift ... 359 des gleichen Erfinders eine Lehre zur Lösung der Aufgabe nach dem Streitpatent entnehmen. Das gleiche gelte von der USA-Patentschrift ... 472, die ein Verfahren zum Herstellen des Schallschluckmaterials nach den beiden genannten Vorveröffentlichungen zum Inhalt habe. Die Abstandshalter nach der schweizerischen Patentschrift ... 177 könnten mit den Verbindungsklötzchen nach dem Anspruch 4 des Streitpatents nicht in Vergleich gesetzt werden.
Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat das Patent ... 259, wie folgt, teilweise für nichtig erklärt:
"Der Anspruch 1 erhält folgende Fassung:
"Verfahren, zum Herstellen von Furniergittern aus mehreren, hochkant gestellten, in gleichmäßigen Abständen reihenweise versetzt verbundenen, gewellten Furnierstreifen als Mittellagen für Tischler- und Bauplatten, dadurch gekennzeichnet, daß gerade, biegsame Furnierstreifen einzeln oder paarweise lose nacheinander durch bewegte oder bewegliche Spreizbolzen in Abständen bis zur gegenseitigen Berührung gespreizt oder durchgebogen und an den Berührungsstellen miteinander verleimt werden, wobei die Streifenenden durch Richtbolzen festgelegt sind."
Die Ansprüche 2 und 3 werden gestrichen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen."
Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten mit dem Antrag:
- I.
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Nichtigkeitsklage auf Kosten der Klägerin abzuweisen,
- II.
hilfsweise, den Patentansprüchen 1-4 folgende Fassung zu geben:
- 1.
Verfahren zur Herstellung von Mittellagen aus gewellten, hochkant gestellten und an den Wellenbergen miteinander verbundenen Holzstreifen, dadurch gekennzeichnet,
daß mehrere gerade, biegsame Furnierstreifen in gleichmäßigen Abständen reihenweise versetzt miteinander verleimt und zwischen den Klebestellen gespreizt werden.
- 2.
Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß hochkant gestellte, paarweise lose aneinander liegende Furnierstreifen durch bewegte oder bewegliche Spreizbolzen in Abständen gespreizt oder durchgebogen und an den Berührungsstellen miteinander verleimt werden, wobei der Abstand zwischen benachbarten Streifenpaaren festgelegt ist.
- 3.
Verfahren nach Anspruch u. dadurch gekennzeichnet, daß einzelne in Abstand voneinander gehaltene Furnierstreifen bis zur gegenseitigen Berührung durchgebogen und dann an den Berührungsstellen miteinander verleimt werden.
- 4.
Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß mit Leim versehene Verbindungsklötzchen oder -scheiben an den. Berührungsstellen zwischen den Furnierstreifen verwendet werden.
Der Beklagte ist der Auffassung, daß das Patentamt zu Unrecht die Ansprüche 1 bis 3 zu einem Anspruch zusammengefaßt habe. Tatsächlich offenbare das Streitpatent in den Ansprüchen 1 bis 3 drei selbständige Verfahrenslehren, die patentwürdig seien. Im übrigen macht er geltend, daß dem Patentanspruch 4 für den Fall, daß der Anspruch 1 in der ursprünglichen Fassung nicht bestehen bleiben sollte, im Wege der Klarstellung der Charakter einer selbständigen Erfindungslehre gegeben werden müsse.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Dr. Erich Plath ist zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt worden. Er hat ein schriftliches Gutachten vom 12. September 1958 erstattet und ist in der mündlichen Verhandlung gehört worden.
Entscheidungsgründe:
I.
Da nur der Beklagte, nicht dagegen die Klägerin gegen die Entscheidung des Patentamts vom 5. Februar 1957 Berufung eingelegt hat, bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens, in erster Linie die Frage, ob die Patentansprüche 1 bis 3 des Streitpatents in ihrer früheren Fassung wiederherzustellen sind, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der von dem Beklagten hilfsweise erbetenen Klarstellung, oder ob die von dem Patentamt durch die Zusammenfassung der Ansprüche 1 bis 3 ausgesprochene Teilvernichtung des Streitpatents aufrechtzuerhalten ist. Für den letzteren Fall wäre weiterhin darüber zu entscheiden, ob dem Anspruch 4 wie der Beklagte es beansprucht, ein selbständiger Schutz zuzubilligen ist.
II.
In der Einleitung der Beschreibung erklärt der Erfinder, daß sich die Erfindung "zunächst" auf ein Verfahren zur Herstellung von Furniergittern aus reihenweise verbundenen gewellten Furnierstreifen beziehe (S. 1 Z. 1-3). Diese Furniergitter sollen als Mittellage für Sperrholz verwendet werden, wobei das Gitter beidseitig mit einer Furnier- oder Sperrholzplatte abgedeckt wird (S. 1 Z. 18-20). Man hat Furnierstreifen nach den Angaben des Erfinders bisher aus vorgeformten gewellten Furnierstreifen hergestellt und dann die einzelnen Streifen an den Wellenbergen miteinander verleimt. Diese Herstellungsart wird indessen in der Beschreibung als nachteilig bezeichnet, weil sie mehrere Arbeitsstufen sowie eine zahlreiche Apparatur nebst Wärmequellen zur Verformung der Furniere bedinge.
Der Erfinder hat sich daher die Aufgabe gestellt, diese umständlichen Einrichtungen überflüssig zu machen, und schlägt als Lösung vor, gerade, reihenweise nebeneinander liegende Furnierstreifen in gleichmäßigen Abständen, vorteilhaft an versetzten Punkten, miteinander zu verleimen und dann durch beliebige Mittel zwischen den Klebepunkten zu verspreizen (S. 1 Z. 11-15). Anschliessend heißt es in der Beschreibung, daß sich die Erfindung "Weiter" auf eine Spreizvorrichtung zur Ausführung des Verfahrens beziehe (S. 1 Z. 15, 16). Ohne zunächst auf eine solche Vorrichtung einzugehen, erklärt der Erfinder das Verfahren noch einmal dahin (S. 1 Z. 21 ff), daß mehrere hochkant gestellte, gerade, biegsame, nebeneinanderliegende Furnierstreifen mit gleichmäßigen Abständen, etwa an versetzten Punkten, verleimt und an den Leimpunkten festgeklemmt werden, worauf die aufeinanderliegenden, nicht verklebten Stücke der Furniere gespreizt werden (S. 1 Z. 21 - S. 2 Z. 1). Dieser Erfindungsgedanke ist Gegenstand des Anspruchs 1.
Im folgenden leitet der Erfinder sodann auf Vorrichtungen über, die zur Durchführung der in den Ansprüchen 2 und 3 unter Schutz gestellten. Verfahren dienen und als solche Gegenstand der in diesem Nichtigkeitsverfahren nicht angegriffenen Patentansprüche 5 bis 11 sind. Er weist darauf hin (S. 2 Z. 1 ff), daß man vorteilhafterweise das Kleben, Klemmen und Spreizen auch gleichzeitig vornehmen und die Spreizeinrichtung dabei auch als Klemmvorrichtung benutzen könne. Zur Versteifung und Festigung an den Klebestellen könnten Verleimungsklötzchen Verwendung finden (Anspruch 4).
Bevor auf die mit den Vorrichtungen durchzuführenden, in den Ansprüchen 2, 3 und 4 unter Schutz gestellten Verfahren einzugehen ist, bedarf es einer Prüfung, ob der Anspruch 1 die gestellte Aufgabe durch die dem Fachmann gegebenen technischen Anweisungen löst und dem Anspruch daher ein selbständiger Schutz zuzubilligen ist.
III.
Das Patentamt hat den Standpunkt vertreten, daß in den Ansprüchen 1-4 nur die Arbeitsstufen eines Verfahrens unter Schutz gestellt seien, die zur Erzielung eines fertigen, festen Gitters mit den Mitteln der unter Patentschutz gestellten Vorrichtungen dienten. Aus diesem Grunde hat es in dem Anspruch 1 keine selbständige schutzfähige Lehre erblickt. Dieser Auffassung kann bereits aus dem Grunde nicht zugestimmt werden, weil der Erfinder tatsächlich weder im Anspruch 1 noch in der zu diesem Anspruch gehörigen Beschreibung zum Ausdruck gebracht hat, daß ein "fertiges, festes Gitter" entstehen soll. Auf S. 2 Z. 79 ff, auf die das Berufungsgericht verweist, heißt es zwar, daß die Gitter nach dem Abbinden des Leims als geschlossene Körper und sofort verwendbare Sperrholzmittellagen herausgenommen werden können. Dieser Teil der Beschreibung bezieht sich indessen auf ein Verfahren nach Anspruch 2, wie eindeutig daraus folgt, daß der Erfinder in dem gleichen Absatz der Beschreibung (S. 2 Z. 84 ff) schildert, in welcher Weise das mechanische Abheben des Gitters aus der in den unmittelbar vorhergehenden. Absätzen erörterten Vorrichtung erfolgen soll. Im übrigen aber hat das Patentamt nicht genügend berücksichtigt, daß auch ein Furniergitter, das nach dem Anspruch 1 hergestellt wird, nach Fertigstellung als Sperrholzmittellage sogleich zu verwenden ist. Allerdings wird nach dieser lehre durch die Verleimung der geraden und biegsamen Furnierstreifen an versetzten Punkten zunächst nur ein Schichtenblock hergestellt. Wird dieser Block indessen auseinandergezogen, also "durch beliebige Mittel" (S. 1 Z. 4) zwischen den Klebepunkten gespreizt, so entsteht gleichfalls ein Gitter. Hieran wird nichts dadurch geändert, daß das Gitter in die ursprüngliche Lage der miteinander verbundenen Streifen wieder zurückfällt, wenn es nicht mehr in seiner gespreizten Strecklage festgehalten wird. Denn es sind keinerlei Schwierigkeiten, erkennbar, die einer Festlegung des auseinandergespreizten Gitters in der für den jeweiligen Verwendungszweck gewünschten Form entgegenstehen könnten. Insoweit können die Gitter demnach nach dem Abbinden des Leims ebenfalls als Mittellage eine sofortige Verwendung finden.
Der Patentanspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung läßt ausdrücklich offen, mit welchen Mitteln das Spreizen der vorher verleimten Furnierstreifen erfolgen soll. Die Auffassung des Patentamts, der Verfahrensschutz sei auf die Verwendung von Vorrichtungen beschränkt, die in den Ansprüchen. 5-11 unter Schutz gestellt sind, steht hiermit in Widerspruch. Tatsächlich beschrankt sich die Lehre des Anspruchs 1 darauf, gerade, biegsame Furnierstreifen hochkant nebeneinander zu legen, diese Streuen in gleichmäßigen Abständen, vorteilhaft an versetzten Punkten, miteinander zu leimen und sie sodann durch "beliebige Mittel" zwischen den Klebepunkten zu spreizen. Auch der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß bei Anwendung des Verfahrens nach Anspruch 1 ein Furnierpaket entsteht, das zu einem Furniergitter wird, wenn es in beliebiger Weise gespreizt wird,
Hiernach ist davon auszugehen, daß der Erfindungsgedanke des Anspruchs 1 nach Titel, Wortlaut des Anspruchs und Beschreibung dem Durchschnittsfachmann ausreichend offenbart ist. Die Klägerin hat allerdings demgegenüber geltend gemacht, daß der Verfahrensanspruch 1 in der ursprünglichen Anmeldung vom 21. Dezember 1939 überhaupt nicht enthalten gewesen sei. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Tatsächlich ist dieser Anspruch erst im Lauf des Erteilungsverfahrens durch die Eingabe der Patentanwälte ... vom 21. Mai 1941 eingeführt worden. Im Nichtigkeitsverfahren kommt diesem Umstand indessen nur für die Frage Bedeutung zu, welcher Zeitpunkt der Prüfung des Standes der Technik zugrunde zu legen ist. Die nachfolgenden Ausführungen werden ergeben, daß für den hier in Betracht kommenden Zeitraum (21. Dezember 1939-21. Mai 1941) keine Vorveröffentlichungen vorgetragen worden sind, die die rechtliche Beurteilung des erst im Mai 1941 eingereichten Anspruchs beeinflussen können. Soweit die Klägerin darüber hinaus bestritten hat, daß der Anspruch 1 überhaupt eingereicht sei, ist sie beweisfällig geblieben. Die Klägerin hat auf mehrfachen und ausdrücklichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung keine stichhaltigen Einwendungen vorzutragen vermocht, die den Verdacht rechtfertigen könnten, die von dem Beklagten dem Patentamt eingereichten Abschriften der durch Kriegseinwirkung verlorengegangenen Eingaben seiner Patentanwälte, insbesondere also des Schriftsatzes vom 21. Mai 1941, seien gefälscht worden. Tatsächlich konnte der Beklagte das Anmeldeverfahren nach dem Kriege nur in der Form rekonstruieren, daß er dem Patentamt die Eingaben und Bescheide einreichte, die ihm seinerzeit von seinen Patentanwälten in Abschrift jeweils übersandt worden waren. Unter diesen Umständen durfte sich die Klägerin nicht darauf beschränken, schlechthin nur Bedenken oder Vermutungen hinsichtlich der Echtheit der vorgelegten Abschriften zu äußern. Es hatte vielmehr substantiierter Einwendungen zum Nachweis einer Täuschung bedurft. Solche Einwendungen hat die Klägerin nicht vorgetragen. Das wäre indessen um so mehr erforderlich gewesen, als die von der Beklagten vorgelegte Abschrift der Eingabe vom 21. Mai 1941 jedenfalls den Stempel der Patentanwälte trägt, die diesen Schriftsatz beim Patentamt eingereicht haben.
Die Lehre des Verfahrensanspruchs 1 ist für die Allgemeinheit auch technisch brauchbar. Der gerichtliche Sachverständige, der in seinem schriftlichen Gutachten insoweit zunächst Bedenken geäußert hatte, hat diese Bedenken in, der mündlichen Verhandlung fallen gelassen. Der Beklagte hat eingeräumt, daß ein brauchbares Gitter nur dann hergestellt werden kann, wenn der Fachmann breite Streifen nimmt, diese entsprechend der Lehre des Anspruchs 1 verleimt und sodann von einem so hergestellten Furnierpaket so schmale oder breite Streifen absägt, wie es für die konkrete Mittellage erforderlich ist. Geht der Fachmann in dieser Weise vor, so begegnet er nicht den von dem gerichtlichen Sachverständigen ursprünglich angedeuteten Schwierigkeiten, die sich ergeben könnten, weil die schmalen Furnierstreifen beim Anziehen der Spannglieder sich leicht etwas gegeneinander verschieben und daher keine ebenen Auflageflächen besitzen, sondern beiderseits erst abgerichtet oder auf Dicke ausgehobelt werden müssen, was jedenfalls freihändig nicht geschehen kann. Auch das vom Sachverständigen zunächst bemängelte seitliche Ausquetschen des Leims aus den Klebestellen, der sich zwischen Unterlage und Furnierkante schieben kann, wird sodann weitgehend vermieden.
Es trifft zu, daß weder der Verfahrensanspruch 1 noch die Beschreibung Angaben darüber enthalten, welche Breite die geraden und biegsamen Furnierstreifen haben, sollen. Da indessen, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, nur Zeit der Anmeldung des Streitpatents die Herstellung von Furnierblöcken aus zahlreichen Furnierblättern seit vielen Jahren zum Stand der Technik gehört, bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß der Durchschnittsfachmann ohne eigenes erfinderisches Zutun der Patentschrift entnehmen konnte, er müsse die einzelnen Furnierstreifen etwas breiter als die Dicke der gewünschten Mittellagen wählen, um ein brauchbares Furniergitter zu erhalten. Geht er in dieser Weise vor, so braucht er etwaige Unebenheiten nicht mehr abzuhobeln, sondern kann sie mit Hilfe bekannter Gattersägen oder Blockbandsägen abschneiden und erhält auf diese Weise die Dicke der Mittellage sowie die erforderlichen ebenen Auflageflächen. Zur Verleimung kann er, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, jede hydraulische oder Spindelpresse benutzen. Gegen die technische Brauchbarkeit bestehen nach alledem keine Bedenken.
IV.
Der Stand der Technik ergibt, daß diese Lehre des Anspruchs 1 auch neu war.
1.
Die französische Patentschrift ... 217 schützt ein Netz oder Gitter, das aus Holzleisten oder Holzfurnieren (rubans en bois) besteht, die sinusförmig gewölbt und Rücken an Rücken befestigt sind. Dieses Gitter kann nach den Angaben des Erfinders einen Füllblock zwischen zwei geeigneten Außenwänden bilden. Diese Patentschrift steht der Lehre des Streitpatents nicht neuheitsschädlich entgegen, weil die hochkant gestellten Furnierstreifen gesondert vorgeformt sind und erst dann durch Verleimen, Klammerung oder ein anderes analoges Mittel miteinander verbunden werden. Mit Recht hat das Patentamt darauf hingewiesen, daß diese Vorveröffentlichung als der eigentliche Vorläufer des Gegenstandes des Streitpatents zu betrachten ist.
2.
Die britische Patentschrift ... 039 und die USA-Patentschrift ... 359 sind im wesentlichen inhaltsgleich und können daher gemeinsam beurteilt werden. Diese Erfindungen beziehen sich auf Schalldämpfermaterial zur Verbesserung der Akustik umschlossener Räume. Das Schalldämpfermaterial soll aus einem Körper mit einer Anzahl ineinandergreifender, keilförmiger oder doppelkeilförmiger Zellen bestehen, die an der Vorderseite des Körpers offen sind, wobei der Körper so beschaffen ist, daß er sich ausdehnen oder zusammenziehen kann, um die Weite der Zellenöffnung zu verändern, und einem Mittel, um den Körper festzulegen. In den Figuren 1 bis 4 wird eine Ausführungsform gezeigt, die die Beschreibung als einen Stapel von Streifen aus biegsamem Material faseriger Struktur, z.B. Asbestpapier, bezeichnet. Jeder Streifen ist, wie es in den Beschreibungen heißt (britisches Patent ... 039 S. 1 Z. 74-86; USA-Patentschrift ... 359 S. 1 Z. 70-80), mit dem darüber liegenden an in entsprechendem Abstand liegenden Punkten 2 und mit dem darunter liegenden an dem Punkt 3 verbunden, wobei die Verbindungspunkte 2 zu den Verbindungspunkten 3 um eine Strecke versetzt angeordnet sind, die der Hälfte des Abstandes zwischen den Punkten 2 oder 3 entspricht. Ein Hinweis auf die Verwendung von Holz oder Holzfurnier wird in diesen Patentschriften nicht gegeben: es ist vielmehr von faserigem Material die Rede, worunter nach der USA-Patentschrift ... 359 nur mineralisiertes Fasermaterial verstanden werden soll (S. 2 rechte Spalte Z. 93-95). Diese Patentschriften, die der Herstellung von Wabengittern für Schallschluckzwecke dienen sollen, sind gegenüber der Lehre des Streitpatents nicht neuheitsschädlich, weil hier im Hinblick auf die ganz andere Aufgabenstellung gar nicht das Problem auftreten kann, das sich für die Herstellung eines druckfesten Furniergitters ergibt.
3.
Die USA-Patentschrift ... 472 beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung der erörterten Wabengitter nach dem USA-Patent ... 359. Die gezeigte Vorrichtung läßt sich nur für weiche, faltbare Werkstoffe verwenden, Holzgitter aus Furnierstreifen können mit einer Vorrichtung nach diesem Patent nicht hergestellt werden, weil sie nicht über Rollen gefaltet und zickzackförmig gebogen werden können. Auch dieses Patent kommt daher als neuheitsschädlich nicht in Betracht.
4.
Die schweizerische Patentschrift ... 177 lehrt die Herstellung von Hohlraumtüren mit Mittellagen aus Leistengittern. Eine Lehre zur Herstellung von Furniergittern wird nicht offenbart. Die in Anspruch 2 unter Schutz gestellten Holzklötzchen (pièces de bois) sind mit den Gitterstäben nicht verleimt.
V.
Dem geschilderten Stand der Technik gegenüber ist hiernach die Lehre des Hauptanspruchs 1 des Streitpatents neu. Auch ein technischer Fortschritt kann nicht geleugnet werden. Denn die Lehre des Anspruchs 1 ermöglicht es, auf eine einfache Weise Furniergitter herzustellen, die der in der französischen Patentschrift ... 217 dargestellten Gestalt nahekommt. Gerade ein solches Gitter stellt aber, wie der Sachverständige ausgeführt hat, vom Standpunkt der Festigkeitslehre her die Idealform eines Furniergitters dar. Eine Vorformung der Furnierstreifen, die nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen deswegen auf große Schwierigkeiten stieß, weil es infolge der unterschiedlichen Plastizitätseigenschaften des gewachsenen Holzes nicht gelang, die Rückfederung nach dem Formprozeß zuverlässig vorauszubestimmen, wird nach dem Erfindungsgedanken des Anspruchs 1 überflüssig. Ergibt sich mithin gegenüber der französischen Patentschrift eine recht beachtliche Bereicherung der Technik, so ist andererseits auch gegenüber der bisherigen Verwendung von Leisten für die Herstellung der Gitter nicht zu bestreiten, daß sich mit ihnen nicht die äußere Gestalt des Wabengitters erzielen läßt, die von dem Sachverständigen als besonders vorteilhaft bezeichnet worden ist. Würde man zu dünne Leisten wählen, so würden diese bei Anwendung des Preßdrucks ausbeulen und daher für die Verwendung von Mittellagen nicht mehr verwendbar sein. Die Lehren der britischen Patentschrift ... 039 und der USA-Patentschrift ... 359 schließlich vermitteln im Hinblick auf die ganz andere Verwendungsweise der hergestellten Gitter überhaupt keine Lehre, solche Gitter druckfest zu machen. Für die Prüfung des technischen Fortschritts müssen sie daher gänzlich ausscheiden.
VI.
Auch die Erfindungshöhe der Lehre des Anspruchs 1 ist anzuerkennen. Zur Zeit der Anmeldung war es durchaus bekannt, daß wegen der erforderlichen Druckfestigkeit die äußere Form von Wabengittern zu erstreben war, die in der französischen Patentschrift gezeigt ist und die sich im übrigen auch aus den zitierten britischen und amerikanischen Patentschriften ergab. Gleichwohl fand die in Frage stehende Holzindustrie keinen Weg, ein solches Gitter auf einfache Weise herzustellen. Der Sachverständige hat geschildert, daß es auch in Deutschland nicht an Versuchen gefehlt habe, gekrümmte Flächen bis zur vollen Knickfestigkeit des Ausgangsmaterials belastbar zu machen. Diese Versuche mißlangen, weil es, wie erörtert, nicht glückte, die Furnierstreifen vor dem Zusammensetzen zum Gitter zuverlässig vorzuformen. Obwohl das Suchen nach einem Herstellverfahren, das einfacher und zuverlässiger sein mußte als die komplizierten Lockenbiegeeinrichtungen, im Zuge einer normalen Entwicklung der Holztechnik lag, ist niemand auf den Gedanken gekommen, die bestehenden Schwierigkeiten auf die durch das Streitpatent gelehrte Weise zu überwinden. Das gilt insbesondere auch gegenüber den Fachleuten, die durch die Verwendung von Leistengittern brauchbare Mittellagen herzustellen suchten. Sie scheiterten, wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, daran, daß die dort verwendeten geraden Stäbe nicht durch dünne Stäbe oder Streifen zu ersetzen waren, weil diese unter der Wirkung des Preßdrucks ausknickten. Es gelang daher auf diesem Wege nicht, Furniergitter herzustellen, bei denen, wie erforderlich, dünne, nicht knicksteife Furniere wellenförmig verkrümmt wurden. Daß die Industrie gleichwohl den Weg der Leistengitter noch weiter verfolgt hat, erweist die erst im Jahre 1943 ausgegebene deutsche Patentschrift ... 544, auf die der Beklagte insbesondere in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Diese Patentschrift lehrt die Herstellung von Mittellagen für Sperrholzplatten durch Verwendung eines auseinanderziehbaren Flachstabgebildes, dessen Stabenden abwechselnd miteinander verleimt werden sollen. Der Sachverständige hat betont, daß hier zwar die Stäbe des Gitters in Form einer flachen S-Kurve verformt werden, aber der Krümmungsradius gleichwohl nicht so groß ist, daß eine nennenswerte Erhöhung der Knickfestigkeit gegenüber dem geraden Stab erreicht wird. Gehört diese Patentschrift im Hinblick auf ihr Ausgabedatum auch nicht zum Stand der Technik, so zeigt sie doch recht überzeugend, daß jedenfalls noch im Jahre 1943 der frühere Weg der Verwendung von Leistengittern weiterverfolgt worden und auch vom Patentamt noch als erfinderisch anerkannt worden ist, obwohl es, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, bereits lange vor Anmeldung des Streitpatents bekannt war, daß offene Querschnitte am besten drucksteif gemacht werden können, wenn man das ursprünglich ebene Material wellenförmig krümmt. Aus alledem folgt, daß seit längerer Zeit in erheblichem Maße ein Bedürfnis bestanden hat, das Problem der Herstellung von Furniergittern mit wellenförmig gekrümmtem Furnier zu lösen. Trotz der geschilderten vielfachen Versuche ist vor der Anmeldung des Streitpatents indessen niemand auf die von der Beklagten gefundene Lösung gekommen. Die Versuche haben sich vielmehr in einer anderen Richtung bewegt, weil man die Lösung entweder in der Verformung von Leisten oder aber in der Vorformung vor Furnierstreifen suchte, die erst später zum Gitter Zusammengesetzt werden sollten. Um zu der Lösung des Streitpatents zu gelangen, war es erforderlich, die bisherigen Gedankengänge zu verlassen und sich zu vergegenwärtigen, daß die bereits - auch aus der Papierindustrie her - bekannten Wabengitter ohne Schwierigkeit hergestellt werden konnten, wenn man die nebeneinanderliegenden biegsamen Furnierstreifen an versetzten Stellen verleimte und sodann die nicht verklebten Stücke der Furniere spreizte. Diese Erkenntnis hatte kein Fachmann vor Anmeldung des Streitpatents gewonnen. Daraus muß entnommen werden, daß es für den Fachmann nicht nahegelegen hat, bei der Herstellung von Furniergittern auftretende Schwierigkeiten in der einfachen und besonders vorteilhaften Weise zu lösen, die der Anspruch 1 des Streitpatents lehrt. Es rechtfertigt sich demzufolge die Annahme, daß es sich bei der streitigen Erfindung um eine über das gewöhnliche Können des Durchschnittsfachmanns hinausgehende Leistung handelt, der die Erfindungshöhe nicht abgesprochen werden kann. Hiernach bestand auch keine Veranlassung, den Anspruch 1 entsprechend der hilfsweise von der Beklagten vorgeschlagenen neuen Fassung abzuändern. Zum Zweck der schärferen Abgrenzung des Verfahrens gegenüber dem Stand der Technik erschien es indessen erforderlich, bereits in den Oberbegriff die Worte mehrere hochkant gestellte Furnierstreifen zu nehmen, weil ihre Verwendung bereits durch die französische Patentschrift ... 217 bekannt geworden, war.
VII.
1.
Die Ansprüche 2 und 3 vermitteln folgende Lehren:
a)
Der Anspruch 2 lehrt ein Verfahren nach Anspruch 1, bei dem paarweise, lose zwischen Richtbolzen nebeneinanderliegende Furnierstreifen mittels bewegter oder beweglicher Spreizbolzen in Abständen gespreizt oder durchgebogen werden. Sodann sollen die Streifen an den Berührungsstellen miteinander verleimt werden. Bei dem ganzen Verfahren sind die beiden Streifenenden von vornherein festgelegt.
Soweit der Wortlaut des Anspruchs 2 besagt, daß die Furnier- oder Sperrholzstreifen nicht nur paarweise, sondern auch "einzeln" gespreizt werden sollen, liegt ein offenbares Versehen vor, das ersichtlich dadurch entstanden ist, daß in den Anspruch 2 ein Verfahrenselement aus dem Anspruch 3 hineingetragen worden ist. Die Herstellung eines Gitterwerks nach dem Verfahren des Anspruchs 2 ist auf S. 2 Z. 53 ff geschildert. Hier wird erläutert (S. 2 Z. 57), daß die hochkant gestellten Furnierstreifen paarweise in die Richtbolzen eingelegt werden sollen. Auch die zu diesem Verfahren gehörige Abbildung 1 ergibt eindeutig, daß im Gegensatz zu dem in Anspruch 3 unter Schutz gestellten Verfahren nur eine paarweise Einlegung der Streifen erfolgen kann. Da die Schneiden 5 der Spreizbolzen 4 in die kleinen Zwischenräume zwischen den Furnierstreifen einer Reihe hineinragen (S. 2 Z. 60 ff) und sodann bei der S. 2 Z. 63 geschilderten Bewegung der Platte 1 nach oben die Spreizbolzen die Furniere reihenweise auseinanderdrücken, "wie in Abbildung 1 dargestellt ist" (S. 2. Z. 64), wäre eine Durchführung dieses Verfahrens gar nicht mögliche, wenn die Streifen nur einzeln eingelegt würden. Auch das Wort "nacheinander" in dem Anspruch 2 ist fehlsam. Sind nämlich entsprechend der Beschreibung (S. 2 Z. 55 ff) die Platten 1 und 2 in die offene Stellung der Abb. 3 gebrachte, die hochkant gestellten Furnierstreifen paarweise zwischen die Richtbolzen eingelegt und mit der oberen Platte 2 durch Klammern, Riegel o. dgl. fest verbunden, so erfolgt das in der Abb. 1 gezeigte Auseinanderpressen der Furniere durch die Spreizbolzen 4 gleichzeitig, nicht aber nacheinander. Da Beschreibung und Abbildung dies für den Durchschnittsfachmann klar erkennen lassen, bestehen keine Bedenken, auch das Wort "nacheinander" aus dem Anspruch 2 zu streichen. Zur weiteren Klarstellung dieses Anspruchs erschien es ferner zweckmäßig hervorzuheben, daß die Furnierstreifen entsprechend der Abb. 1 und der Beschreibung "zwischen den Richtbolzen" lose nebeneinander liegen sollen.
Diese Klarstellung unterscheidet sich von dem Anspruch, den das Patentamt als den Erfindungsgedanken der Ansprüche 1-3 der Patentschrift entnommen hat, insbesondere dadurch, daß sich bei der Neufassung seitens des Patentamts noch die Worte "einzeln" sowie "nacheinander" finden und das Patentamt fernerhin aus dem Anspruch 3 irrigerweise die Anweisung übernommen hat, die Furnierstreifen "bis zur gegenseitigen Berührung" durchzubiegen. Schließlich hat das Patentamt bei seiner Neuformulierung nicht beachtet, daß die hier in Betracht kommende Vorrichtung (nach Abb. 1-3) die Furnierstreifen, mit dem Oberteil 2 durch Klammern, Riege o. dgl. festverbunden werden sollen (S. 2 Z. 59 ff). Seine Annahme daß die Streifenenden "durch Richtbolzen" festgelegt sind, steht im Widerspruch zu der Beschreibung.
b)
Der Anspruch 3 schützt ein Verfahren nach Anspruch 1, bei dem die Furnierstreifen bis zur gegenseitigen Berührung durchgebogen werden solle. Diese Lehre wird erst voll verständlich, wenn man die Abb. 5 in Verbindung mit der Beschreibung S. 2 Z. 15-52 zur Erläuterung heranzieht. Wie diese Beschreibung erweist, wird zur Herstellung dieses Gitters zunächst ein Bolzen 3 in den Führungsschlitz 11 an dem Anschlag 9 verschoben und ein Furnierstreifen hochkant davorgelegt. Darauf wird ein Bolzen 4, der in dem durch den Anschlag 10 begrenzten Führungsschlitz 12 gleitet, wobei der Anschlag 10 um die halbe Bolzenstärke länger ist als der Anschlag 9, zunächst nur bis an den ersten Streifen von unten geschoben und ein weiterer Furnierstreifen davorgelegt. So werden abwechselnd die Bolzen 3 und 4 nach jeweiligem Einlegen eines neuen Streifens an diesen herangeschoben, bis die für die Gitterbreite erforderliche Zahl der bisher noch immer gerade liegenden Streifen eingelegt ist. Erst dann wird ein Druckbalken 15 so nach oben bewegt, daß die ganzen Bolzenreihen paarschlüssig zusammengedrückt werden und damit die Spreizung der einzelnen Streifen ganz von selbst erfolgt, wie in Abb. 5 anschaulich zur Darstellung gebracht ist.
Dieses Verfahren läßt sich zusammenfassend, dahin kennzeichnen, daß einzelne mittels loser Bolzen in Abstand voneinander gehaltene Furnierstreifen bis zur gegenseitigen Berührung durchgebogen und sodann an den Berührungsstellen miteinander verleimt werden.
Der Senat hat erwogen, ob ein Verfahren nach Anspruch 3, wie im Vorhergehenden dargestellt ist, für den Leser der Patentschrift noch als ausreichend offenbart angesehen werden kann. Es läßt sich nicht verkennen, daß gegen diese Annahme Bedenken bestehen, weil in dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 3 nur die Durchbiegung der Furnierstreifen bis zur gegenseitigen Berührung zum Ausdruck kommt. Auch das Patentamt hat ersichtlich im Hinblick auf diese recht knappe Fassung irrtümlicherweise angenommen, daß dem Anspruch eine selbständige Bedeutung nicht zukomme. Gleichwohl hat der Senat geglaubt, noch eine ausreichende Offenbarung anerkennen zu können, weil in der nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Ermittlung des technischen. Sinns des Erfindungsgegenstandes heranzuziehenden Beschreibung und der Abbildung Erläuterungen gegeben werden, die erkennen lassen, welchen Gedanken der Erfinder durch den Anspruch 3 unter Schutz gestellt wissen wollte. In der Beschreibung (S. 2 Z. 26 ff einerseits und S. 2 Z. 53 ff andererseits) ist unmißverständlich zwischen der Herstellung von zwei unterschiedlichen Gitterwerken entsprechend den lehren der Unteransprüche 2 und 3 geschieden. Insbesondere ergeben auch die Vorrichtungsansprüche, daß es sich bei den Unteransprüchen um solche Verfahrensansprüche handelt, die mit zwei verschiedenen Vorrichtungen arbeiten (vgl. Ansprüche 5 und 8 und 9-11). Die Annahme des Patentamts, daß paarweise zwischen aus der Grundplatte hervorstehenden Richtbolzen und Spreizbolzen in abwechselnder Reihenfolge eingelegte Furnierstreifen beim Anpressen der Grundplatte (1) und des Druckbalkens (15) auseinanderdrücken sollen, ist daher offenbar unrichtig. Tatsächlich wäre ein solches Verfahren gar nicht durchführbar, weil das Anpressen der Grundplatte 1 bereits für das Verfahren nach Anspruch 2 und der Abb. 1 das Auseinanderrücken der Paarweise gelegten Furnierstreifen besorgt. Dem Anpressen des Druckbalkens 15 kann daher ein technischer Sinn überhaupt nur bei einem Verfahren zukommen, das entsprechend der Abb. 5 und der auf S. 2 Z. 15 ff, insbesondere Z. 26 ff geschilderten Weise durchgeführt wird. In Verbindung mit Beschreibung und Abbildung kann dieser Gedanke durch den Anspruch 3, wie ausgeführt, noch als ausreichend offenbart angesehen werden.
Hiernach hält es der Senat für gerechtfertigt, den Anspruch 3 in Übereinstimmung mit der Beschreibung S. 2 Z. 16 ff dahin ergänzend klarzustellen, daß die Durchbiegung "einzelner mittels loser Bolzen in Abstand voneinander gehaltener" Furnierstreifen bis zur gegenseitigen Berührung erfolgen soll. Zur weiteren Klarstellung erschien es zweckmäßig, zum Ausdruck zu bringen, daß die Furnierstreifen nach der Durchbiegung an den Berührungsstellen miteinander verleimt werden sollen.
2.
Die Ansprüche 2 und 3 sind Unteransprüche des Anspruchs 1, indem sie den Erfindungsgedanken des Hauptanspruchs durch die von ihnen gelehrte Herstellung des erstrebten Furniergitters vermittels besonderer Verfahren ausgestalten, bei denen das Spreizen der gewellten, hochkant gestellten, reihenweise versetzt miteinander zu verbindenden Furnierstreifen nicht durch "beliebige" Mittel, sondern vermittels besonderer Vorrichtungen erfolgen soll. Die Tatsache, daß hier das Verleimen erst nach dem Vorspreizen, mittels der Bolzen erfolgt ergibt sich daraus, daß das Spreizen bei den Ansprüchen 2 und 3 zum Zwecke des Verleimens erfolgen soll, wahrend es nach dem Anspruch 1 das Verleimen voraussetzt. Dieser sich aus der Verwendung der Vorrichtungen ergebende Unterschied steht der Annahme von Unteransprüchen nicht entgegen, weil durch den Zeitpunkt des Verleimens der eigentliche Erfindungsgedanke des Anspruchs 1 in seinem Wesensgehalt nicht berührt wird.
Selbst wenn man aber in den Ansprüchen 2 und 3 im Hinblick auf die gekennzeichneten Unterschiede Nebenansprüche erblicken wollte, die selbständig eine Erweiterung der Erfindung des Hauptanspruchs enthalten, würden gegen ihre Schutzwürdigkeit keine Bedenken zu erheben sein. Denn auch die von diesen Ansprüchen offenbarten Lehren sind durch den erörterten Stand der Technik in keiner Weise vorweggenommen. Sie stellen ihm gegenüber auch einen technischen Fortschritt dar, weil sie die Verwendung gerader, biegsamer Furnierstreifen ohne Verformung zur Herstellung von Furniergittern ermöglichen und dabei gleichzeitig die für die Druckfestigkeit besonders vorteilhafte Gestaltung eines Wabengitters erzielen. Der Umstand, daß ein Arbeiten nach diesen Verfahren gewisse Mehrkosten verursachen wird, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Ihre Erfindungshöhe ist im wesentlichen aus den gleichen Erwägungen zu bejahen, die bereits im Hinblick auf den Erfindungsgedanken des Anspruchs 1 angestellt sind. Vor Anmeldung der Ansprüche 2 und 3 ist jedenfalls niemand auf den Gedanken gekommen, nach den vorgeschlagenen Verfahren zu arbeiten, obwohl die verschiedensten Versuche unternommen worden waren, ein brauchbares Gitter ohne Vorformung der Furniere oder ohne Verwendung der bisher üblichen Leisten herzustellen. Wollte man daher - entgegen der Auffassung des Senats - in den Ansprüchen 2 und 3 keine Unteransprüche erblicken, so würden sie jedenfalls als Nebenansprüche Bestand haben.
3.
Der Anspruch 4 ist durch die Entscheidung des Patentamts nur insoweit berührt, als er sich nach der Zusammenfassung der Ansprüche 1-3 nunmehr auf einen anderen Anspruch zurückbezog. Da die vorliegende Entscheidung den Anspruch 1 in seinem ursprünglichen Wortlaut wieder hergestellt hat, andererseits seitens der Klägerin keine Berufung eingelegt worden ist, bedarf es einer Stellungnahme zu diesem Anspruch nicht mehr.
VIII.
Die angefochtene Entscheidung des Patentamts war nach alledem auf die Berufung des Beklagten aufzuheben und die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, daß die Ansprüche 2 und 3 zwecks Klarstellung eine Neufassung erhalten, durch die sie ausreichend gegenüber dem. Stande der Technik abgegrenzt werden.