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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1968, Az.: IV ZR 501/68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1968
Aktenzeichen
IV ZR 501/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 16226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf - 17.11.1964

Prozessführer

der V. Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Kurt H., Dr. Reinhold B., Dr. Dr. Erich K., Hans Kö., Dr. Johannes M., Gerhard R., Heinz S. und Herbert Z., D., Ba.straße ...,

Prozessgegner

den minderjährigen Arbeiter Peter M., gesetzlich vertreten durch seine Eltern Peter M.sen. und Anna M., Du.-Me., Ba.straße ...,

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger wurde am 22. April 1956 auf einem Gehweg in Duisburg von einem Personenkraftwagen angefahren und verletzt. Die Fahrzeughalterin, Frau Kö., hatte bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Ihr 18jähriger Sohn, Karl-Heinz W., steuerte den Kraftwagen beim Unfall, obwohl er keinen Führerschein besaß. Die Führung des Wagens war ihm von seiner Mutter und seinem Stiefvater, dem eigentlichen verantwortlichen Fahrer, überlassen worden. Die Beklagte entzog den Eheleuten Kö. und dem Fahrer W. wegen vorsätzlicher Verletzung der Führerscheinklausel den Versicherungsschutz.

2

Der Kläger erwirkte gegen die Eheleute Köhler und den Fahrer W. ein Urteil auf Zahlung von Schmerzensgeld. Auf Grund dieses Titels ließ er den gemäß §158 c VVG fortbestehenden Versicherungsanspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen.

3

Der Kläger verlangt von den Beklagten, ihm 2.409,23 DM zu zahlen. Die Beklagte verweigert die Leistung, weil der Anspruch des Klägers verjährt sei.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

5

I.

Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers steht nach Grund und Betrag rechtskräftig fest. Die Parteien streiten nur darüber, ob der vom Kläger gepfändete und ihm zur Einziehung überwiesene Versicherungsanspruch gegen die Beklagte verjährt ist. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Mit den Parteien sei davon auszugehen, daß die Beklagte der Versicherungsnehmerin und den Mitversicherten den Versicherungsschutz entzogen habe. Diese seien mithin nicht in der Lage, irgend etwas von der Beklagten zu "verlangen", so daß die in §12 Abs. 1 VVG festgelegte Voraussetzung für den Beginn der Verjährung nicht eingetreten sei. Der Kläger sei erst auf Grund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aus dem Jahre 1963 Anspruchsinhaber geworden und damit in die Lage versetzt worden, von der Beklagten etwas zu verlangen. Der Anspruch auf Versicherungsschutz gelte zwar gemäß §158 c VVG bereits vorher zu seinen Gunsten als fortbestehend. §158 c Abs. 5 VVG schließe aber ausdrücklich das Recht des Geschädigten aus, den Versicherer unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Die zweijährige Verjährung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung habe danach erst mit dem Schluß des Jahres 1963 begonnen. Die anhängige Klage sei am 31. Dezember 1963 eingereicht und "demnächst" im Sinne des §261 b Abs. 3 ZPO zugestellt, mithin noch im Jahre 1963 erhoben worden. Die Verjährungseinrede der Beklagten sei daher nicht begründet.

6

II.

Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zuzustimmen. Sie decken sich mit den Grundsätzen, die der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu der Rechtsfrage entwickelt hat, wann der gemäß §158 c VVG zugunsten des Geschädigten fortbestehende Anspruch auf die Versicherungsleistung verjährt. Dieser Rechtsprechung (BGH VersR 1965, 1167/68 und 1968, 361/63), die auch im Schrifttum allgemein Zustimmung gefunden hat (Prölss, VVG 17. Aufl. §158 c Anm. 11 und Wussow, Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht 1965, 184 und 1968, 58), schließt sich der erkennende Senat an.

7

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern (Anspruch), unterliegt nach §194 Abs. 1 BGB der Verjährung. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage verjähren nach §12 Abs. 1 Satz 1 VVG in zwei Jahren. Die Anwendbarkeit beider Bestimmungen setzt das Bestehen von Ansprüchen voraus, die geltend gemacht werden können. Daran fehlt es zunächst im vorliegenden Fall. Denn die Beklagte ist gegenüber den Eheleuten Kö. und dem Fahrer W. leistungsfrei. Die Versicherungsnehmerin und die Versicherten haben daher wegen des von ihnen verschuldeten Unfalls keinerlei Ansprüche aus dem Versicherungsverträge; sie haben weder einen Rechtsschutzanspruch noch einen Befreiungsanspruch. Kur in Ansehung des Dritten, des Klägers, ist die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung nach §158 c Abs. 1 VVG bestehen geblieben. Durch diese Vorschrift wird aber ein Recht des Dritten, den Versicherer unmittelbar in Anspruch zu nehmen, nicht begründet (§158 c Abs. 5 VVG). Auch der Kläger als geschädigter Dritter hatte danach zunächst keinen Anspruch, der verjähren konnte.

8

Diese Rechtslage änderte sich erst, als der Kläger auf Grund des rechtskräftigen Urteils, das er gegen die Eheleute Kö. und den Fahrer W. erwirkt hatte, deren fingierte "Ansprüche" gegen die Beklagte pfänden und sich zur Einziehung überweisen ließ. Hierdurch erhielt der Befreiungsanspruch, der vorher nur in Ansehung des Dritten fortbestand und von niemand geltend gemacht werden konnte, erstmals einen Rechtsinhaber und erwuchs in der Person des Klägers zu einem durchsetzbaren Zahlungsanspruch (BGHZ 7, 244, 246) [BGH 08.10.1952 - II ZR 309/51], der auch der Verjährung unterliegt.

9

Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt nach §12 Abs. 1 Satz 2 VVG mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Das ist der Fall, sobald der Anspruch auf die Versicherungsleistung fällig geworden ist. Für die Haftpflichtversicherung gilt insoweit §154 Abs. 1 VVG, wonach der Versicherer die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten hat, in welchem ... der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil ... festgestellt worden ist. Das vom Kläger gegen die Eheleute Kö. und den Fahrer W. erstrittene Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist am 7. Juni 1962 rechtskräftig geworden. Daraus folgt, daß der Kläger, als er im Jahre 1963 auf Grund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse Rechtsinhaber der fortbestehenden Ansprüche auf Versicherungsschutz geworden war, sogleich auch die Leistung von der Beklagten verlangen konnte. Hiernach hätte die zweijährige Verjährung an sich erst mit dem Schluß des Jahres 1963 begonnen.

10

Mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange der Versicherer, die für die kurze Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrage bestimmend gewesen sind (vgl. Amtl. Begr. zu §12 VVG, Neudruck der Motive 1963 S. 86), kann es indes dem Dritten nicht freistehen, wann er das Erforderliche unternimmt, um Berechtigter des Versicherungsanspruchs zu werden. Denn §12 VVG stellt es nicht darauf ab, wann die Leistung verlangt wird, sondern darauf, wann sie verlangt werden kann. Bei den insoweit zu stellenden Anforderungen ist zu berücksichtigen, daß der Dritte weder Versicherungsnehmer noch Versicherter ist. Seine Rechtsstellung gegenüber dem Haftpflichtschuldner kann durch dessen Versicherungsverhältnis an sich nicht geschmälert werden. Das spricht dafür, daß der Dritte die für das Haftpflichtverhältnis geltende Verjährungsregelung (§852 BGB) voll ausnutzen darf. Die Frage kann hier dahinstehen, weil der Kläger in jedem Falle den Abschluß des Strafverfahrens gegen die Eheleute Kö. und den Fahrer W. sowie den Heilungsverlauf seiner bei dem Unfall erlittenen Verletzungen abwarten durfte, ehe er sich entschloß, seine Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen. Selbst wenn der Kläger seine Schadensersatzklage schon im Jahre 1957 erhoben und die Pfändung und Überweisung der Versicherungsansprüche alsbald nach rechtskräftigem Abschluß des Haftpflichtprozesses erwirkt hätte, wäre die Klageforderung unter Berücksichtigung der vierjährigen Dauer des durch zwei Instanzen geführten Haftpflichtprozesses erst mit dem Schluß des Jahres 1963 verjährt. Noch rechtzeitig vorher hatte der Kläger aber die anhängige Klage erhoben.

11

III.

Demgegenüber macht die Revision geltend, der Dritte könne bei einem "kranken" Versicherungsverhältnis nicht mehr Rechte als bei einem "gesunden" Versicherungsverhältnis haben. In beiden Fällen beginne deshalb die Verjährung, sobald gegen den Versicherungsnehmer oder Versicherten Haftpflichtansprüche aus einem unter die Versicherung fallenden Ereignis erhoben würden. Den Ablauf der Verjährung zu unterbrechen, sei auch der Dritte in der Lage. Denn er könne entweder auf Feststellung des Versicherungsverhältnisses, das zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bestehe, klagen oder auf Grund eines Arrestes den Versicherungsanspruch pfänden lassen.

12

Die Rügen der Revision müssen schon wegen ihres verfehlten Ausgangspunktes scheitern. Ein besonderes Bedürfnis, den Dritten zu schützen, besteht nur, wenn der Pflichtversicherer von der Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer ganz oder teilweise frei ist. Der dann notwendige Schutz wird dem Dritten durch die Regelung des §158 c VVG gewährt, wonach die Verpflichtung des an sich leistungsfreien Versicherers in Ansehung des Dritten bestehen bleibt. Die Schutzfunktion dieser Bestimmung wäre in Frage gestellt, wenn das "kranke" Versicherungsverhältnis hinsichtlich der Verjährung trotz der dafür fehlenden Voraussetzungen wie ein "gesundes" Versicherungsverhältnis zu behandeln wäre, der Versicherer sich auf die Verjährung des Versicherungsanspruchs berufen könnte, auch wenn niemand - weder der Versicherungsnehmer noch der Dritte - den Anspruch geltend machen konnte. Des weiteren verkennt die Revision, daß nur eine Feststellungsklage des Berechtigten die Verjährung unterbricht. "Berechtigter" im Sinne des §209 Abs. 1 BGB wird der Dritte aus der zu seinen Gunsten fortbestehenden Verpflichtung des Versicherers aber erst, wenn er den Versicherungsanspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen läßt.

13

Die Revision der Beklagten erweist sich danach als unbegründet.

Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Bukow Dr. Buchholz