Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1993, Az.: 1 StR 860/92
Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen bei falschen Angaben zu seinem Vorleben; Voraussetzungen für die Wahrunterstellung von Zeugenaussagen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.03.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 860/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 17377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgericht Heilbronn - 28.07.1992
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexuelle Nötigung u.a.
Prozessführer
1. Peter B. aus H.-Ho., geboren am ... 1963 in Br.
2. Barbara O. aus H.-Ho., geboren am ... 1967 in R.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. März 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus H. als Verteidiger des Angeklagten B.,
Rechtsanwalt ... aus H. als Verteidiger der Angeklagten O.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28. Juli 1992 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Wegen gemeinschaftlich begangener sexueller Nötigung, bei der Angeklagten O. in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, hat das Landgericht die Angeklagten jeweils zu Freiheitsstrafe bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Die von beiden Revisionen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Um die Glaubwürdigkeit der Zeugin L. (des Tatopfers) zu erschüttern, stellten die Verteidiger folgende Hilfsbeweisanträge:
1.
Der Zeuge G. sei dafür zu vernehmen:
a)
Die Zeugin war seit Wochen (vor der "Tat") wohnsitz- und arbeitslos, vom Vater hinausgeworfen worden und hielt sich - eventuell in S. - bei "ein paar Kerlen" auf, soweit sie nicht im Anschluß an Nächte im E. Hof bei dortigen Gästen unterkam;
b)
der Zeugin waren Praktiken wie Anal- und Mundverkehr geläufig; sie folgte dem Zeugen aus einer Kneipe nach der ersten Begegnung ins Bett;
c)
entgegen ihrer entsprechenden Behauptung entsprach dieses Verhalten bei der Zeugin der Regel.
2.
Dr. A. (der als Zeuge und als Sachverständiger gehört wurde) sei dafür zu vernehmen, daß die Zeugin ihm gegenüber behauptet hatte, ihr seien mit einem Zerstäuber Parfumstöße in den After appliziert worden, und daß dieser Zeuge zu 100 % ein Mißverständnis dahingehend ausschließen kann, die Zeugin habe davon berichtet, ihr sei ein Gegenstand in den After gesteckt worden.
Diese Anträge hat die Strafkammer in den Urteilsgründen abgelehnt. Vergeblich machen die Revisionen geltend, diese Entscheidung verstoße gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, jedenfalls sei § 244 Abs. 2 StPO verletzt.
Soweit es sich um die in das Wissen des Zeugen G. (des früheren Freundes der Zeugin L.) gestellten Umstände handelt, ist zu sagen: Das Gericht hat dieses Vorbringen, das auf den Nachweis zielte, entgegen ihrer entsprechenden Darstellung habe sie einen lockeren Lebenswandel geführt, ausdrücklich als wahr unterstellt. Es mag, wie die Revisionen zutreffend geltend machen, zweifelhaft sein, ob die Strafkammer diese Wahrunterstellung in vollem Umfang eingehalten hat, soweit sie darlegt, die Zeugin habe die Beweistatsachen in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt "und dadurch möglicherweise unrichtige Angaben" gemacht. Doch bedarf dies keiner näheren Erörterung. Denn der Begründung, mit der das Gericht den Hilfsbeweisantrag abgelehnt hat, in Verbindung mit seinen im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, daß es - rechtsfehlerfrei - das Beweisvorbringen als bedeutungslos angesehen hat. Das kann bei einer Indiztatsache geschehen, wenn diese selbst für den Fall des Erwiesenseins die Entscheidung nicht zu beeinflussen vermag, weil das Gericht in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) den von der Verteidigung gewünschten Schluß aus der Tatsache nicht ziehen will (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2 sowie Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 72). In dieser Hinsicht führt die Strafkammer ohne Rechtsirrtum aus: Selbst wenn die Zeugin zu ihrem Vorleben falsche Angaben gemacht haben sollte, zwinge dies "nicht zu einer anderen Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit hinsichtlich des von ihr in der Hauptverhandlung geschilderten Resttatgeschehens". Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung der Strafkammer: Auch wenn die Zeugin "im Tatzeitraum einen unsteten Lebenswandel" geführt und "regelmäßig den Anal- und Mundverkehr" vollzogen habe, könne sie sehr wohl "die im Tatzeitpunkt durch die Mitwirkung der Angeklagten O. entstandene sexuelle Dreierbeziehung" als unangenehm empfunden und sich dagegen gewehrt haben. Die Erwägungen, mit denen das Gericht - in einem vorangegangenen Abschnitt des Urteils - seine Überzeugung vom festgestellten Tatablauf an Hand sonstiger Beweisanzeichen begründet hat, zeigen, daß es die im Hilfsbeweisantrag aufgeführten Umstände für unerheblich hielt und halten durfte.
Soweit es um Äußerungen geht, die Frau L. gegenüber dem erwähnten Arzt gemacht haben soll, hat die Strafkammer den Umstand, "daß die Zeugin entgegen ihren Angaben in der Hauptverhandlung gegenüber dem Zeugen und Sachverständigen A. davon gesprochen hat, daß ihr mit einem Zerstäuber Parfümstöße in den After appliziert worden seien", rechtsfehlerfrei als wahr unterstellt. Hieraus brauchte aber das Gericht angesichts der im Urteil wiedergegebenen Beweislage nicht die von der Verteidigung erstrebten Schlüsse auf den tatsächlichen Hergang zu ziehen.
Mit der Ablehnung, die beantragten Beweise zu erheben, hat die Strafkammer auch nicht die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt:
Zwar scheidet, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat, eine Wahrunterstellung häufig dann aus, wenn zum Beweise der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen (Hilfs-)Tatsachen unter Beweis gestellt werden, die dieser bestreitet. Es gibt mithin Fälle, in denen sich ein zuverlässiges Bild von der Beweisperson nur dadurch gewinnen läßt, daß über diese Tatsachen Beweis erhoben wird (BGH NStZ 1982, 213; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 10; BGH bei Holtz MDR 1990, 98; BGH StV 1990, 293, 294; Herdegen a.a.O. § 244 Rdn. 94). Unter den hier gegebenen Umständen war das Gericht jedoch nicht gehalten, der Sachaufklärung Vorrang einzuräumen. Wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, hat die Zeugin L. freimütig zugegeben, mehrfach einverständliche Sexualkontakte zu anderen Männern unterhalten zu haben. Dafür, daß sie zu den ihr von den Angeklagten angesonnenen sexuellen Aktivitäten zu dritt nicht bereit war, führt die Strafkammer einleuchtende Gründe an. Im übrigen hat der Angeklagte B. selbst angegeben, er habe ihr - allerdings in die Scheide - eine Spraydose eingeführt, um die Zeugin auf diese Weise zu befriedigen. Wesentliche Bedeutung mißt das Gericht dem Erscheinungsbild bei, das die Zeugin nach der den Angeklagten vorgeworfenen Tat bot (sie lief nackt zu fremden Personen, um Hilfe zu suchen; dabei wirkte sie sehr verstört; weinend äußerte sie, sie sei "vergewaltigt" worden). Es handelt sich hierbei um außerhalb ihrer Aussage liegende Indizien, die dafür herangezogen werden durften, daß die Zeugin das Tatgeschehen zutreffend geschildert hat (vgl. auch BGH, Urt. vom 13. November 1985 - 3 StR 354/85). Bei dieser Beweislage brauchte sich die Strafkammer von einer Beweisaufnahme nicht zu versprechen, daß sie zugunsten der Angeklagten über die Beweisbehauptungen hinausgehende Erkenntnisse erbringen werde.
II.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Ulsamer
Maul
Granderath
Wahl