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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1985, Az.: 3 StR 354/85

Grundsatz "in dubio pro reo"; Konzentration; Wirkstoffkonzentration; Überzeugung des Gerichts; Handeltreiben; Betäubungsmittel; Rauschgift; Vermittlung eines Kuriers; Rauschgiftgeschäft; Rauschgifttransport

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1985
Aktenzeichen
3 StR 354/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11725
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim

Fundstelle

  • NStZ 1986, 232

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist das Gericht verpflichtet, sich eine Überzeugung von derjenigen Konzentration zu bilden, die zweifellos vorgelegen hat.

Hierbei ist das Gericht nicht gezwungen, stets von der denkbar niedrigsten Wirkstoffkonzentration auszugehen.

2. Eine eigene, als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln einzuordnende Tätigkeit verwirklicht bereits derjenige, der sich durch die Vermittlung eines Kuriers für Rauschgifttransporte gegen einen wesentlichen Anteil am Entgelt unmittelbar in ein Rauschgiftgeschäft einschaltet.