Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1976, Az.: 3 StR 15/76
Begründungserfordernis eines dieÖffentlichkeit ausschließenden Beschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1976
- Aktenzeichen
- 3 StR 15/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11954
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 29.01.1975
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessgegner
1. Arbeiter Werner E. aus D., dort geboren am ... 1949
2. Verkäufer Burkhard F. aus D., dort geboren am ... 1946
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. März 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Mayer, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth als
beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt heim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. Januar 1975, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt. Im übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen, und zwar beide von dem Vorwurf der gemeinschaftlichen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, den Angeklagten E. auch hinsichtlich der ihm zur Last gelegten sexuellen Nötigung.
Gegen diese Freisprüche richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel dringt schon mit der Verfahrensrüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens durch.
Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung vom 22. Januar 1975 die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Sozialarbeiterin K. ausgeschlossen, ohne in dem Ausschliessungsbeschluß eine Begründung für diese Maßnahme zu geben. Darin sieht die Revision mit Recht eine Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO in Verbindung mit § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG.
Der Bundesgerichtshof hat schon in den Entscheidungen BGHSt 1, 334 und 2, 56 mit eingehender Begründung ausgesprochen, daß bei der Verkündung des die Öffentlichkeit ausschliessenden Beschlusses stets anzugeben ist, aus welchem Grund dies geschieht, und daß es nicht genügt, wenn sich die fehlende Angabe etwa aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt. In solchen Fällen nötigt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung. An dieser Rechtsprechung bat der Bundesgerichtshof ständig festgehalten (vgl. hierzu u.a. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1974 - 1 StR 615/74 - in GA 1975, 283 und zuletzt noch Urteil vom 11. September 1975 - 4 StR 417/75).
Das Urteil muß daher schon wegen dieses Verfahrensverstoßes mit den Feststellungen aufgehoben werden, soweit die beiden Angeklagten freigesprochen worden sind. Es bedarf daher keines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision.
Mit der Aufhebung des Urteils in diesem Umfang ist die sofortige Beschwerde über Kosten und Haftentschädigung gegenstandslos geworden.
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth