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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1979, Az.: III ZR 121/78

Pflichtverletzungen bei "Erfüllung der Straßenbaulast" (beim Bau und der Unterhaltung der Straße und ihrer Entwässerungsanlagen) bzw. Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; Passivlegitimation im Amtshaftungsverfahren; Unterscheidung zwischen finanzieller und faktischer Straßenbaulast; Verantwortlichkeit für Amtspflichtverletzungen bei Erfüllung der Straßenbaulast; Verantwortlichkeit der Bundesrepubklik Deutschland für die Autobahnen; Verkehrssicherungspflicht der Bundesrepublik Deutschland bezüglich der Autobahnen; BRD; Haftung; Wasserversorgungsunternehmen; Unfall auf Bundesautobahn; Heizöl; Grundwasser

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1979
Aktenzeichen
III ZR 121/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 05.07.1978 - AZ: 1 U 9/78

Amtlicher Leitsatz

Zur Haftung der Bundesrepublik Deutschland für einen Schaden, der den betroffenen Wasserversorgungsunternehmen dadurch entstanden ist, daß das infolge eines Unfalls auf der Bundesautobahn aus einem Tankwagen ausgeflossene Heizöl in die Straßenentwässerungsanlage und von dort in das Grundwasser gelangte.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn,
Lohmann,
Kröner und
Boujong
am 19. September 1979
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Juli 1978 - 1 U 9/78 - wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 149.993,00 DM.

Gründe

1

Die Sache hat weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO) noch verspricht die Revision im Endergebnis Aussicht auf Erfolg.

2

1.

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin dem Beklagten nicht wegen Pflichtverletzungen bei der "Erfüllung der Straßenbaulast" (beim Bau und der Unterhaltung der Straße und ihrer Entwässerungsanlagen) oder Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet. Die Klägerin ist für derartige Ansprüche aus § 839 BGB, Art. 34 GG nicht passivlegitimiert.

3

a)

Die Klägerin ist zwar Trägerin der ("finanziellen") Straßenbaulast für die Bundesautobahnen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 FStrG); die Verwaltungszuständigkeit für die Erfüllung der Straßenbaulast (auch "faktische Straßenbaulast" genannt, Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 1977, S. 72) liegt jedoch nach Art. 90 Abs. 2 GG bei den Straßenbaubehörden der Länder (Senatsurteile BGHZ 48, 98, 107 f; vom 29. April 1976 - III ZR 185/73 = LM NRW LandeswasserG Nr. 4 = VersR 1976, 985, 987 und vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 = WM 1978, 582/3; Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 4. Aufl. § 5 Anm. 2; Kodal, Straßenrecht, 3. Aufl., S. 25 ff; Papier a.a.O.). Daher sind die zuständigen Beamten des Landes Baden-Württemberg für etwaige Amtspflichtverletzungen bei der Erfüllung der Straßenbaulast verantwortlich (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1976 a.a.O.). Im Rahmen der hier vorliegenden Auftragsverwaltung (Art. 90 Abs. 2 GG) handeln die zuständigen Landesbehörden selbständig und eigenverantwortlich; daher sind ihnen allein schadenstiftende Handlungen bei der Erledigung ihrer Aufgaben zuzurechnen (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. § 31 Rdn. 3; § 89 Rdn, 6 m.w.Nachw.). Die Revision zeigt nicht auf, daß die Beklagte in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hätte, die Klägerin habe einen eigenen Haftungstatbestand (etwa durch Erteilung sachwidriger Weisungen an Landesbehörden oder Verletzung von Aufsichtspflichten) verwirklicht.

4

b)

Auch für eine etwaige Verletzung (der in Baden-Württemberg öffentlich-rechtlich ausgestalteten [§ 67 BWStrG]) Straßenverkehrssicherungspflicht braucht die Klägerin nicht einzustehen. Bei Bundesfernstraßen haben allein die Länder, denen die Verwaltung als Auftragsangelegenheit übertragen ist, die nötigen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, die von der Straße ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Daher ist nicht der Bund, sondern das Land Träger der Verkehrssicherungspflicht (BGHZ 16, 95 mit Anm. Pagendarm LM Art. 90 GrundG Nr. 3; BGHZ 24, 124, 130; Senatsurteile VersR 1966, 562 f und 589 f; Arndt, Die Straßenverkehrssicherungspflicht, 2. Aufl., S. 18; Marschall/Schroeter/Kastner a.a.O. § 3 Anm. 9.1; Kodal a.a.O. S. 1011; Papier a.a.O. S. 72 f; Staudinger/Schäfer BGB 10./11. Aufl. § 839 Rdn. 115 m.w.Nachw.). Die Erfüllung eines eigenen Haftungstatbestandes durch den Bund (vgl. dazu Arndt a.a.O. S. 19; Staudinger/Schäfer a.a.O. m.Nachw. aus der Senatsrechtsprechung) ist nicht dargetan.

5

Die dargestellten haftungsrechtlichen Folgen des Auseinanderfallens von Straßenbaulast und Verwaltungskompetenz können entgegen der Ansicht der Revision nicht auf Grund von allgemeinen Billigkeitserwägungen außer acht gelassen werden. Das verbietet schon die verfassungsrechtliche Bedeutung der staatlichen Organisationsnormen (hier Art. 90 GG).

6

2.

Der Beklagte kann auch keinen Ausgleichsanspruch nach § 22 WHG, § 426 Abs. 1 BGB geltend machen. Mit dem Berufungsgericht mag unterstellt werden, daß die Klägerin nach § 22 Abs. 1 WHG (gesamtschuldnerisch mit dem Versicherungsnehmer des Beklagten, dem Fahrer des Tanklastzuges) für den Schaden haftet, der den Wasserversorgungsunternehmen dadurch entstanden ist, daß das bei dem Unfall aus dem Tankwagen ausgeflossene Heizöl in die verrohrte Straßenentwässerung und von dort in das Grundwasser gelangte.

7

Gleichwohl hat, wie das Berufungsgericht zumindest im Ergebnis rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat, der Beklagte keinen Ausgleichsanspruch, weil der Verursachungsbeitrag des Versicherungsnehmers (Fahrer des Tankwagens) derart überwiegt, daß dieser den Schaden im Innenverhältnis allein tragen muß. Der Fahrer hat durch sein sehr gefährliches, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Straßenverkehr die primäre und wesentliche Ursache für die Beeinträchtigung des Grundwassers gesetzt. Dadurch ist es für die Klägerin zwangsläufig zur (hier unterstellten) Verwirklichung des Haftungstatbestandes des § 22 Abs. 1 WHG gekommen; die Klägerin hat lediglich eine (an sich nicht zur Aufnahme auslaufendenÖls bestimmte) Entwässerungsanlage anlegen und unterhalten lassen. Der Versicherungsnehmer des Beklagten hat den Haftungstatbestand herbeigeführt, der Klägerin ist ohne ihr aktuelles Zutun lediglich als Eigentümerin der Entwässerungsanlage die Haftung ohne Abwehrmöglichkeit "aufgedrängt" worden.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 149.993,00 DM.

Vorsitzender Richter Nüßgens
Richter Krohn
Richter Lohmann
Richter Kröner
Richter Boujong